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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 29.Jun 2006 17:55 Titel: Wenn die Eltern zum Pflegefall werden,.... |
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.....müssen die Kinder Unterhalt zahlen. Auch für Schwiegereltern. Gutverdiener müssen aber nicht jeden Zugriff des Sozialamts hinnehmen, Urteile stärken die Rechte der Angehörigen.
Am Ende war der Swimmingpool die Lösung. Weil das Sozialamt in seiner norddeutschen Heimatstadt in absehbarer Zeit hohen Unterhalt für seinen demenzkranken Vater einfordern würde, gönnte Architekt Wolfgang Klafka* seinem Einfamilienhaus einen Anbau vom Feinsten und ließ gleich noch im Garten ein Schwimmbecken ausheben.
Moralisch einwandfrei oder nicht – das Geld war verbaut und das Anwesen seinem Lebensstil angemessen, das musste der zuständige Sozialamtsmitarbeiter zähneknirschend eingestehen. Von Klafka war nichts mehr zu holen.
Auch der rheinische Unternehmensberater Klaus Bolder*, 54, verheirateter Vater von drei Kindern, bekam Post vom Sozialamt: Er möge sich doch an den sehr hohen Betreuungskosten seiner vom Schlag getroffenen Mutter beteiligen. Bolder hatte trotz seines guten Einkommens wenig über: Da er sich ein paar Jahre zuvor seine private Altersvorsorge hatte auszahlen lassen, um eine Steuerschuld zu begleichen, legt er Monat für Monat 1700 Euro zurück, um daraus später als Rentner etwa 1400 Euro im Monat zu ziehen – ebenfalls juristisch wasserdicht und unangreifbar fürs Sozialamt.
Ab Mitte 40 ist Elternunterhalt kein Thema für die lange Bank mehr. Ab dann wird die Gesundheit der betagten Mutter, des ergrauten Vaters nicht nur aus liebevoller Sorge eine wichtige Frage für Töchter und Söhne. Welchen weit reichenden Hebel Sozialämter haben, wie Sie im Ernstfall reagieren können – und warum es entscheidend ist, vorzusorgen.
Kinder haften für ihre Eltern. Zunächst die Rechtslage: Die Sozialämter müssen per Gesetz die Kinder in die Pflegepflicht nehmen, wenn die elterliche Rente, deren Zinseinnahmen, Vermögen oder über eigengenutztes Wohneigentum hinausgehende Immobilien die Kosten nicht mehr decken. Schließlich soll nicht die Allgemeinheit der Steuerzahler für Menschen aufkommen müssen, die jahrzehntelang für ihre Kinder gesorgt haben und denen die Kinder daher Unterstützung schuldig sind. Dieser Punkt ist erschreckend schnell erreicht:.........
......weiter: WirtschaftsWoche |
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farell1977 Newbie
Anmeldungsdatum: 30.04.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 6.Jan 2007 14:25 Titel: |
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| Zitat: |
Schließlich soll nicht die Allgemeinheit der Steuerzahler für Menschen aufkommen müssen, die jahrzehntelang für ihre Kinder gesorgt haben und denen die Kinder daher Unterstützung schuldig sind.
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Dem stimme ich grundsätzlich zu, vorausgesetzt natürlich, dass die Eltern sich auch "jahrzehntelang" um Ihren Nachwuchs gekümmert haben. Womit ich auch schon beim eigenen Thema wäre.
Mein mittlerweile 62 jähriger Herr Vater hat sich nach der Scheidung von meiner Mutter nämlich herzlich wenig um mein Weiterkommen gekümmert und ist niemals seinen Unterhaltspflichten mir gegenüber nachgekommen. Aufgrund seines "erfolgreichen" Arbeitslebens als Selbständiger (mehrere Insolvenzen) und fehlender Altersvorsorge, bekommt dieser wenn er in Rente geht sage und schreibe 350,- € (seine neue Frau, die mittlererweile schon in Rente ist, hat gerade mal das doppelte).
Da, wie aus dem Kontext zu entnehmen, das Verhältnis zwischen uns beiden "nicht das beste" ist, besser gesagt ich froh wäre, wenn ich einen anderen Vater gehabt hätte, stellt sich mir die Frage, welche Möglichkeiten es gibt (wenn überhaupt), dass ich nicht vom Sozialamt zur Kasse gebeten werde. Würde eine evtl. Adoption durch die Eltern meiner verstorbenen Mutter abhilfe schaffen?
Ich bin für jeden brauchbaren Rat dankbar!
Thx im Voraus ... |
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inc-ltd Newbie
Anmeldungsdatum: 03.04.2006 Beiträge: 9 Wohnort: 31582 Nienburg
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Verfasst am: 22.Jan 2007 11:24 Titel: |
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Hallo farell!
Ich weiß nicht, ob das für Sie in Frage kommt, aber eine Nachbarin von mir hat dieses Problem folgendermaßen "gelöst". Ihr geschiedener Mann kam in ein Pflegeheim und das Sozialamt wollte die Kosten von ihr und den 4 Kindern aus der Ehe erstattet haben. Nun hat der Kerl seine Frau und auch seine Kinder nicht gut behandelt und ist sogar (allerdings NACH der Ehe) straffällig geworden (Totschlag an Ehefrau Nr. 2). Meine Nachbarin und ihre Kinder haben dann argumentiert, dass es "grob unbillig" wäre, diesem Manne Unterhalt leisten zu müssen. Das Sozialamt gab nach und er ist im Heim gestorben, ohne dass sie und die Kinder je einen Pfennig dafür zahlen mussten.
Da auch Ihr Vater sich nicht gerade mustergültig verhalten hat, denke ich, dieses Argument können Sie im Falle eines Falles ebenfalls nutzen. Zumindest einen Versuch ist es wert.
Beste Grüße
Lord Roland of Roscommon, INC Ltd. |
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joachim_100 Newbie
Anmeldungsdatum: 16.05.2005 Beiträge: 5
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Verfasst am: 24.Jan 2007 9:19 Titel: |
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Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kind für den Unterhalt seiner Eltern notfalls auch sein Vermögen einsetzen muss.
Die klagende Körperschaft gewährte der Mutter des Beklagten Sozialhilfe, soweit sie die Kosten ihres Aufenthalts in einem Pflege- und Seniorenheim nicht aus eigenem Einkommen decken konnte. In diesem Umfang sind eventuelle Unterhaltsansprüche der Mutter auf die Körperschaft übergegangen. Der Beklagte erzielte in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.330 € sowie monatliche Kapitalerträge von rund ca. 56 €. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese laufenden Einkünfte nach Abzug berufsbedingter Ausgaben den im Rahmen des Elternunterhalts zu belassenden Selbstbehalt von seinerzeit monatlich 1.250 € (jetzt: 1.400 €) nicht überstiegen und der Beklagte deswegen aus seinen laufenden Einkünften nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig war.
Gleichwohl begehrt die Klägerin von dem Beklagten Unterhalt aus übergegangenem Recht, weil er über ein Vermögen in Höhe von insgesamt rund 113.400 € verfügte, das er in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte. Davon möchte der 1955 geborene, ledige und kinderlose Beklagte eine angemessene Eigentumswohnung erwerben. Außerdem möchte er für seine Fahrten zu der 39 km entfernt gelegenen Arbeitsstelle als Ersatz für seinen 10 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 215.000 km zum Preis von 21.700 € einen neuen PKW kaufen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Der Senat hat die – zugelassene – Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Vorinstanz gebilligt, wonach das Vermögen des Beklagten nicht für den Unterhaltsanspruch seiner Mutter einzusetzen und er deswegen zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage ist. Ein Teil des Vermögens wird wegen der notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz in Form der Kosten für einen neuen PKW für die eigene allgemeine Lebensführung benötigt und steht deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung. Im Übrigen dient das Vermögen der angemessenen eigenen Altersvorsorge und braucht deswegen nicht für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden.
Zwar muss ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Den Vermögensstamm muss der Unterhaltspflichtige deswegen dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden.
Der Senat hat jetzt entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen ist, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage kommt es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei steht, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens ergibt sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag mit rund 100.000 € bemessen.
Urteil vom 30. August 2006 XII ZR 98/04
AG Dillingen - 1 F 247/03 – Entscheidung vom 06.08.2003 ./.
OLG München in Augsburg - 30 UF 303/03 - Entscheidung vom 11.05.2004
Karlsruhe, den 30. August 2006 |
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