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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6843
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Verfasst am: 7.Mai 2007 12:54 Titel: Wer baut oder saniert, bewegt sich unweigerlich..... |
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Wer baut oder saniert, bewegt sich unweigerlich in einem sensiblen rechtlichen Bereich, der eine genaue Kenntnis geltender Gesetze und Verordnungen erfordert.
Nun sind zahlreiche rechtliche Änderungen ergangen - zuletzt die neue VOB/B 2006.
Es sind die Handwerksbetriebe, Architekten, Ingenieure sowie die Bauunternehmungen, die strengstens auf geltendes Recht achten müssen. Allerdings machen es eine Fülle an Vorschriften, wie z.B. die Bauordnungen der Länder, die VOB, das BGB und unzählige, teilweise jüngst auch novellierte Verordnungen und Gesetze den Verantwortlichen schwer, alles zu beachten und jeder Formalie pflichtgemäß nachzukommen.
Im Formularhandbuch sind alle wichtigen Formulare, sehr nützliche Checklisten und Planungshilfen als Muster und Kopiervorlagen zur individuellen Verwendung gesammelt.
Das Auffinden wird dadurch erleichtert, dass sich das Handbuch streng an den Bauablauf hält. Schritt für Schritt wird der Benutzer vom Vertragsabschluss über die Baustelleneinrichtung zur Ausführung, Abnahme, Abrechnung und Zahlung bis hin zur Gewährleistung geführt.
Begleitend dazu enthält das Handbuch Musterverträge und Musterschreiben, von der Auftragserteilung bis zur Einrede der Verjährung. Alle Formulare befinden sich auf dem aktuellen Rechtsstand. Zudem wurden die Muster zu § 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) erheblich erweitert und die Verträge für Architekten vollständig überarbeitet.
Die beiliegende und im Preis inbegriffene CD-ROM enthält ein ausführliches Lexikon, wichtige Gesetzestexte, die aktuelle VOB sowie alle Checklisten, Mustervorlagen und Formulare in elektronischer Form. So können gewünschte Dokumente einfach in die eigene Textverarbeitung übernommen und individuell bearbeitet werden.
Schneller und bequemer geht es kaum.
Quelle: ots
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6843
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Verfasst am: 29.Jul 2008 10:04 Titel: |
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Private Bauherren haben künftig mehr Rechte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die starre Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) zum Teil infrage gestellt.
Verbraucherschützer haben immer ein besonderes Auge für die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für Kunden von Nachteil sein können. Möglich war dies bislang bei fast allen Vertragswerken; nur bei vielen privaten Bauverträgen stießen Verbraucherschützer an ihre Grenzen. Denn oft bestehen Bauunternehmer und Handwerker auf einem Vertragsabschluss auf Grundlage der VOB. Diese wird als Ganzes vereinbart. Einzelne Klauseln waren nicht anfechtbar, und das Gesamtwerk galt als unantastbar.
Der BGH hat nun entschieden, den Blick auf die Einzelheiten zuzulassen, und den privaten Bauherren als besonders schutzwürdig eingestuft.
"Das ist ein Durchbruch für uns", sagt Kerstin Hoppe, Juristin des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Seit vier Jahren klagt der Verband gegen 24 Klauseln des Vertragswerkes. "Die VOB/B war ursprünglich nicht für den privaten Endverbraucher gedacht, sondern für öffentliche Bauaufträge", sagt Hoppe. Der private Bauherr sei jedoch nicht so versiert, was die Einzelheiten eines Bau-Werkvertrages anginge. Deshalb müssten die Klauseln überprüfbar sein. Immerhin würden heute 70 bis 80 Prozent aller privaten Bauvorhaben auf Grundlage der VOB/B abgewickelt.
Ein besonderer Dorn im Auge ist dem vzbv die Klausel, die sich mit der Verjährungsfrist von Baumängeln beschäftigt.
Während das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bei Mängeln an einem Bauwerk einen Fünfjahresschutz für den Bauherren einräumt, ist die Frist nach VOB/B um ein Jahr verkürzt. Ebenfalls als rechtswidrig stuft der Verband die sogenannte Abnahmefiktion ein: Wenn der Bauherr sich bis zwölf Tage nach der Fertigstellung des Hauses nicht äußert, gilt das Werk laut VOB/B als abgenommen.
Wer die Frist versäumt, kann Mängel nicht mehr reklamieren. "Das kann für den Bauherren fatale Folgen haben", sagt Hoppe. Vor diesem schweigenden Einverständnis müsse ein Verbraucher geschützt werden - zumal Schweigen laut BGB keine Rechtsfolgen haben dürfe. Auch auf irreführende Bauzeitangaben und intransparente Preisgestaltung zielt die Kritik des vzbv.
Beim Bauherren-Schutzbund (BSB) stößt das Urteil auf deutliche Zustimmung. "Der Verbraucherschutz ist durch die Entscheidung deutlich hervorgehoben worden", sagt BSB-Vorsitzender Peter Mauel. Mauel hält das Urteil für eine Reaktion der Richter auf immer trickreichere Vertragsklauseln zu Ungunsten der Bauherren. "Dem ist nun ein Riegel vorgeschoben", sagt er.
Zwar habe der Verbraucher nun nicht mehr den "Schutzmantel der VOB/B, aber das hilft ihm mehr, als es ihm schadet." Etwas verhaltener in der Freude über das Urteil ist Corinna Merzyn, Geschäftsführerin des Verbandes privater Bauherren. "Es ist ein Pyrrhussieg", sagt sie. Einerseits würden die Verbraucherrechte zwar gestärkt, andererseits jedoch gehe mit dem Urteil auch eine massive Verunsicherung der Bauherren einher. "Der Beratungsbedarf der Verbraucher wird noch einmal massiv steigen. Denn jetzt muss der Bauherr um jede Kleinigkeit ringen."
Das Bundesbauministerium, unter dessen Dach der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen angesiedelt ist, sieht das Urteil gelassen.
"Das Vergaberegelwerk hat sich für öffentliche Auftraggeber bewährt", sagt Ministeriumssprecherin Vera Moosmayer. Für private Bauherren sei es nicht empfohlen worden. "Wir prüfen die BGH-Entscheidung und werden dann handeln."
Noch hat das Urteil des BGH keine direkten Auswirkungen auf die Bauverträge, denn das höchste Gericht hat sich nicht mit dem Inhalt der VOB/B beschäftigt. Die Klauseln im Einzelnen wird nun das Kammergericht Berlin unter die Lupe nehmen. "Wir werden natürlich genau hinschauen, ob sich etwas tut", sagt vzbv-Juristin Hoppe.
Falls dies nicht geschieht, kommt den Verbraucherschützern ab Januar die neue gesetzliche Grundlage des Forderungssicherungsgesetzes zu Hilfe. Dieses neue Gesetz sieht ebenfalls vor, die Bevorzugung der VOB/B gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen abzuschaffen. (Az.: BGH VII ZR 55/07)
Quelle: S.Schmitt
Lesen Sie auch: → Fallstricke in Bauverträgen |
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