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Schinderhanne Specialist
Anmeldungsdatum: 05.04.2005 Beiträge: 128
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Verfasst am: 10.Jul 2005 8:56 Titel: Wer einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt... |
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VG Koblenz, Urt. v. 18.04.2005 – 3 K 2111/04.KO
Wer einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, muss für die Kosten der Abschiebung aufkommen.
Wer einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, muss für die Kosten der Abschiebung aufkommen.
Bei einem Verkehrsunfall im Februar 2003 fiel Polizisten ein ausländischer Staatsangehöriger im Fahrzeug der Klägerin auf, der Arbeitsbekleidung trug und sich nicht ausweisen konnte. Die daraufhin eingeschaltete Ausländerbehörde des Westerwaldkreises veranlasste, dass der moldawische Staatsangehörige in Abschiebehaft genommen und zwei Monate später per Flugzeug nach Moldawien abgeschoben wurde.
Im Oktober 2003 verlangte der Westerwaldkreis von der Klägerin den Ersatz der Kosten für Haft, Passersatzbeschaffung und Transporte von insgesamt ca. 3.650,- €. Zur Begründung gab er an, die Klägerin habe den Moldawier illegal beschäftigt.
Das VG Koblenz hat die Klage gegen den Kostenbescheid abgewiesen; die Klägerin muss die Kosten der Abschiebung tragen.
Das VG sah es als erwiesen an, dass der Moldawier ihr bei der Renovierung ihrer Wohnung geholfen hatte.
Nach dem Ausländerrecht haftet derjenige für die Kosten der Abschiebung, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt hat. Eine Beschäftigung liegt bereits vor, wenn ohne Arbeitsvertrag irgendeine fremdbestimmte Arbeitsleistung von kurzer Dauer für einen geldwerten Vorteil erbracht wird. Damit soll zum einen die Kostenerstattung gesichert werden, die gegenüber dem Ausländer oft nicht durchzusetzen ist.
Zum andern wird die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bekämpft, die schwerwiegende Folgen insbesondere in arbeitsmarktpolitischer, sozialer und polizeilicher Hinsicht hat. Die vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungsfunktion kann nur wirken, wenn jegliche auch nur geringfügige illegale Beschäftigung von Ausländern unterbunden wird.
VG Koblenz, Urt. v. 18.04.2005 – 3 K 2111/04.KO
PM des VG Koblenz Nr. 27/2005 v. 20.05.2005 |
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