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Verbraucheranwalt GoMo&Pa Werbepartner

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 239 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 4.Jul 2007 8:48 Titel: Wettbewerbsrechtliche Abmahnkosten bei Drittunterwerfung |
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Wettbewerbsrechtliche Abmahnkosten bei bereits erfolgter Drittunterwerfung
Ein Großteil wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten endet damit, dass derjenige, der gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, eine Unterwerfungserklärung gegenüber dem Gläubiger abgibt. Eine solche Erklärung lässt, wenn sie mit einem ausreichend hohen Vertragsstrafeversprechen versehen ist, in der Regel die Wiederholungsgefahr entfallen.
Was passiert jedoch, wenn nach der Abgabe der Unterwerfungserklärung von einem anderen Gläubiger wegen desselben Verstoßes abgemahnt wird?
Es ist zunächst Sache des Verletzers, die Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr zu widerlegen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.05.1987 – I ZR 79/85).
Den bereits abgemahnten Verletzer trifft nach Treu und Glauben die Pflicht den Abmahnenden darüber aufzuklären, dass wegen derselben Verletzungshandlung bereits eine Unterwerfungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1986 – I ZR 65/84). Der BGH begründet dieses wie folgt:
Für den Abmahnenden besteht anderenfalls die erhebliche, auf das ursprüngliche wettbewerbswidrige Verhalten des Verletzers zurückzuführende Gefahr eines sowohl überflüssigen als auch aussichtslosen Prozesses, während andererseits die Mitteilung der Unterwerfung, ihres Adressaten und ihres wesentlichen Inhalts dem Abgemahnten eine im Verhältnis zu jenem von ihm verursachten Risiko geringen, jedenfalls aber zumutbaren Aufwand bereitet.
Wenn eine solche Aufklärung nicht erfolgt, könnte sich der Abgemahnte schadenseratzpflichtig machen. Wenn dagegen eine solche Aufklärung erfolgt ist wird der Zweitabmahner nunmehr jedoch versuchen seine Abmahnkosten von dem Abgemahnten ersetzt zu bekommen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an in welchem Verhältnis Abmahnender und Abgemahnter zueinander stehen.
Mitbewerber können im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) auf zwei Anspruchsgrundlagen für die Erstattung der Abmahnkosten zurückgreifen. Einmal können sie direkt aus § 9 Satz 1 UWG die Kosten, wenn sie erforderlich waren, als Schadensersatzanspruch geltend machen. Zum anderen kann der Mitbewerber seine Kosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG von dem Abgemahnten erstattet bekommen.
Verbände und Kammern gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 4 UWG können für ihren Kostenerstattungsanspruch im UWG nur auf den § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zurückgreifen, da sie mangels Mitbewerbereigenschaft keinen Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG haben.
Dies hat für die Praxis Konsequenzen. Der § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG setzt die berechtigte Abmahnung voraus. Durch eine wirksame, vorhergehende Unterwerfung gegenüber einem Dritten entfällt die Wiederholungsgefahr, so dass schon gar kein Unterlassungsanspruch besteht. Ohne Unterlassungsanspruch ist eine Abmahnung jedoch nicht berechtigt, so dass die Kosten für diese Abmahnung nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu ersetzen wären. Dies bedeutet, dass, wenn der Zweitabmahner ein Verband oder eine Kammer im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 4 UWG ist, diese Abmahnkosten nicht erstattet zu werden brauchen.
Auch ein Rückgriff auf die Geschäftsführung ohne Auftrag führt nicht zu der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten, da es insoweit an dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen fehlen dürfte, für einen Verstoß mehrfach abgemahnt zu werden.
Anders könnte die Beurteilung jedoch bei der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten von einem Mitbewerber sein. Dieser könnte die Erstattung gemäß § 9 UWG verlangen, wenn seine Voraussetzungen vorliegen. Ob dem so ist, ist jedoch vom Einzelfall abhängig und muss individuell überprüft und beurteilt werden.
Fazit:
Die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten bei bereits erfolgter Drittunterwerfung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese müssen nicht einmal in dem Einflussbereich des Abgemahnten selbst liegen. Für eine Beurteilung müssen verschiedene Faktoren, wie Zugang der Abmahnungen, Verhältnis des Abmahnenden zu dem Abgemahnten und sonstige Umstände berücksichtigt werden. _________________ Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstrasse 173-174 / Ecke Kurfürstendamm
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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