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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6844
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Verfasst am: 14.Nov 2007 12:59 Titel: Widerruf der Anwaltszulassung bei Schulden |
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Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so wird nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO der Vermögensverfall vermutet und kann die Anwaltszulassung widerrufen werden.
Das gilt auch bei vergleichsweise geringen Schulden (hier: rund 1.000 Euro) und selbst dann, wenn der Anwalt als Angestellter kein eigenes Geschäftskonto unterhält.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er war wegen einer Forderung über 985 Euro und einer weiteren Forderung in Höhe von 41 Euro im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen worden und schuldete außerdem dem Rechtsanwaltsversorgungswerk rund 4.700 Euro. Als die Antragsgegnerin hiervon erfuhr, widerrief sie die Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls.
Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte der Antragsteller unter anderem geltend, dass er lediglich 30 Stunden in der Woche als angestellter Anwalt tätig sei, über entsprechend geringe Einkünfte verfüge und kein eigenes Geschäftskonto unterhalte.
Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
(BGH, AnwZ (B) 75/06)
Quelle: BGH |
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