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Wireless-Netzwerk (WLANs) – Ein unkalkulierbares Risiko?

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 221
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BeitragVerfasst am: 14.Dez 2006 12:28    Titel: Wireless-Netzwerk (WLANs) – Ein unkalkulierbares Risiko? Antworten mit Zitat

Wireless-Netzwerk (WLANs) – Ein unkalkulierbares Risiko?

Wireless-Lans sind mittlerweile nicht mehr Spielzeuge von Hightech-Freaks, sondern haben sich allgemein durchgesetzt und sind sowohl in Studenten-WGs als auch in Büros und Fußgängerzonen sowie Szenebars und Coffeeshops verbreitet. Die Vorteile sind zunächst nicht von der Hand zu weisen: Einfachste Information ohne den lästigen Kabelsalat.

Die rechtlichen Aspekte von drahtlosen Netzwerken sind jedoch immer noch weitgehend ungeklärt. Die Betreiber jener WLANs sind jedoch durchaus juristischen Risiken ausgesetzt. Aber auch die ungenehmigte Nutzung der Netze ist nicht ungefährlich und kann strafbar sein.

Der Traum, überall und ständig kostenlos online zu sein ist heute kein Luxus mehr, sondern bereits alltäglich. Wer allerdings ein solches Netzwerk betreibt, sollte sich vor der Installation über die damit verbundenen rechtlichen Aspekte informieren.

Da die Installation einfach ist und von den Herstellern so konfiguriert ist, dass das drahtlose Netzwerk sofort einsatzbereit ist, legt der geneigte Benutzer einfach los. Rechts- und Datensicherheit ist die Privatsache des Benutzers und sämtliche Produkte bieten die Möglichkeit, entsprechende Verschlüsselungen zu aktivieren. Welche Folgen hat es jedoch, wenn der Betreiber eines drahtlosen Netzwerkes feststellt, dass ein Unbekannter, sei es Nachbar, Mitbewohner oder unbekannter Dritter mit Hilfe des Netzwerkes auf Kosten des Betreibers surft oder gar einen möglichen Rechtsverstoß begeht?

Begründet durch eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 26.07.2006 (Az.: 308 O 407/06) stellt sich nunmehr aktuelle die Frage, ob jemand dafür haftbar gemacht werden kann, wenn sich ein Dritter über sein WLAN-Netzwerk Zugang zum Internet verschafft und dort rechtswidrige Handlungen vornimmt.

Das Landgericht Hamburg hat hierzu Stellung genommen. Es kommt dabei zu einem Ergebnis, dessen Folgen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur schwer abzuschätzen sind. Es bejaht eine generelle Anschlussinhaberhaftung und gibt den Betreibern von Drahtlos-Netzwerken weit reichende Prüfungspflichten wegen einer so genannten „Störerhaftung“ auf. Vorausgegangen war, dass ein unbekannter Dritter ein Drahtlosnetzwerk dazu benutzt hatte, urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Internet herunterzuladen.

Zwar hat das Landgericht bejaht, dass es nicht erwiesen sei, dass der Betreiber des Drahtlos-Netzwerkes die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen begangen habe, dennoch konstruiert das Gericht eine Haftung. Es sei aus Sicht des Gerichtes egal, ob der Betreiber die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder ob die Rechtsverletzung aufgrund einer Nutzung der ungeschützten W-LAN-Internetverbindung durch Dritte erfolge.

Jeder Betreiber eines Drahtlosnetzwerkes hat deshalb eine Prüfungspflicht: Das Gericht führte dabei aus: „Wenn die Antragsgegner es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht haben, ihren Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schuldrechtsverletzung gewesen“.
Auch sei es mittlerweile allgemein bekannt, dass ungeschützte Drahtlos-Netzwerke von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.

Die Argumentation des Gerichtes ist jedoch nicht an den realen technischen Gegebenheiten orientiert. Professionelle Provider haften nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht für von ihnen zu verantwortende Inhalte, ähnlich wie bei Briefträger, der nicht dafür haftbar gemacht werden kann, welchen Inhalt die von ihm ausgetragene Post enthält. Im Übrigen ist auch mittlerweile aus technischer Sicht anerkannt, dass auch ohne Spezialkenntnisse in vermeintlich geschützte Netze eingedrungen werden kann und eine vollständige Sicherung eines Drahtlos-Netzwerkes nicht möglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob diese Einzelentscheidung bei anderen Gerichten eine Fortsetzung erfährt.

Grundsätzlich ist es so, dass das Betreiben eines WLAN-Netzes einen Teledienst im Sinne des Teledienstgesetzes (TDG) darstellt. Auch im Rahmen einer rein privaten Nutzung eines solchen Angebots wird der Anbieter wie ein Access-Provider behandelt. Nach § 9 TDG sind Dienstanbieter grundsätzlich nicht für die Inhalte verantwortlich, die sie für ihre Kunden ins Netz leiten. Die Frage nach der Haftung des WLAN-Anbieters war bisher demnach eindeutig zu beantworten: Er haftet ohne Kenntnis grundsätzlich nicht. Dies hat nun ein Gericht mit dem Urteil des LG Hamburg vom 26.07.2006 (AZ 308 O 407/06) erstmals anders gesehen und eine Haftung des Betreibers erstmals bejaht und diesem aufgegeben, zu prüfen, was sich in seinem WLAN tut. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte anschließen. Hier ist also eine Gefahr für denjenigen zusehen, der sein Netz offen lässt. Bildlich gesprochen war der Besitzer eines Sees bisher nicht verantwortlich, wenn ein ein Schwimmer einen anderen im See ertränkt. Jetzt muss der Seebesitzer überprüfen, wer baden geht und wie er es tut. Als Schaden droht so jemanden im Grunde zwei Punkte; es könnte sein, dass er auch für Straftaten des unberechtigen Nutzers zur Haftung gezogen wird (Beleidungen, Volksverhetzungen), weil er diese Straftaten erst möglich gemacht; es könnte passieren, dass irgendjemand unberechtigt z.B. Musik herunterlädt, dann haftet er auf Schadenersatz und Abmahnkosten. Man muss also raten, dass WLAN unbedingt zu verschlüsseln.
Ein unberechtigter Fremdnutzer, der heimlich einen offenen Zugang nutzt, hat juristisch folgendes zu befürchten. Soweit zusätzliche Kosten entstehen für denjenigen der die Leistung bezahlen muss (also keine Flatrate) ist es ein Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB. Zivilrechtlich kann man allenfalls einen Unterlassungsanspruch gegen den unberechtigten Nutzer erwägen.
Sollte der unberechtigte Nutzer die Daten auf dem Rechner des Betreibers verändern kommt §303a, bzw. §303c StGB in Betracht. Der Gesetzgeber bastelt gerade an Vorschriften, die auch das Auspähen von Daten unter Strafe stellt.
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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