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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6453
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Verfasst am: 25.Nov 2006 10:37 Titel: Wirtschaftsrecht: Aktuelle Urteile in Kurzform |
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Ehefrau für Bausparvertrag nicht haftbar
Eine Bausparkasse ist vor dem Landgericht Mainz mit einer Zahlungsklage über 25 000 Euro gegen eine inzwischen geschiedene Ehefrau eines Bausparers gescheitert. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Mitverpflichtung der Ehefrau sittenwidrig sei. Sie habe bei Darlehensaufnahme kein Einkommen gehabt und ein Kleinkind versorgt. Das Darlehen sei auch nur dem Ehemann zugute gekommen, dem das damit finanzierte Haus allein gehört.
Az.: 5 O 63/06
Google: Adword-Werbung verboten
Zwei Rechtsanwälte haben beim Landgericht München in eigener Sache eine Schlappe einstecken müssen. Die Anwälte, die sich mit Bank- und Kapitalmarktrecht befassen, betreiben eine Internetseite.
Bei Eingabe des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google erschien als erster Treffer – farblich unterlegt und als Anzeige gekennzeichnet – der Link auf die von den Anwälten betriebene Seite mit dem Zusatz: „Prospekte fehlerhaft – Schadensersatz für Anleger“, ohne dass erkennbar war, dass die Seite durch Rechtsanwälte betrieben wurde.
Die Richter verboten die Internetwerbung, weil sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt habe. Die Unsachlichkeit der Werbung folge daraus, dass eine übertrieben reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolge, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren wolle.
Az.: 7 O 16794/06
Auktionen: Unmoralisches Angebot
Das Landgericht München I hat einem Internetbetreiber untersagt, auf einem virtuellen „Marktplatz für Zahnarztleistungen“ Auktionen für Behandlungsleistungen anzubieten.
Zahnärzte können dort Kostenschätzungen von Kollegen, die diese etwa im Rahmen eines Heil- und Kostenplans gegenüber ihren Patienten abgegeben haben, durch eigene Schätzungen unterbieten. Nach Ablauf der Auktionslaufzeit leitet der Portalbetreiber dem Patienten die Kostenschätzungen der fünf billigsten Bieter zu, die so auf neue Aufträge hoffen können.
Der Patient zahlt für diesen Service nur einen geringen Betrag; der Zahnarzt, der den Behandlungsauftrag erhält, muss dagegen 20 Prozent seines Honorars an den Betreiber abführen. Die Richter erkannten darin eine Wettbewerbsverletzung, da Zahnärzte zur Bezahlung von Provision für neue Patienten verleitet würden.
Az.: 1HK O 7890/06 |
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