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Rechtsanwalt.Balthasar Newbie

Anmeldungsdatum: 29.10.2005 Beiträge: 16 Wohnort: Menden
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Verfasst am: 17.Dez 2006 13:54 Titel: Zahlung Kreditrate wg.Drohung Kündigung keine Genehmigung |
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| Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatten sich an einem Immobilienfonds einer Ludwigshafener Initiatorengruppe beteiligt. Die Finanzierung der Beklagten, einer VR Bank, wurde von dem Vertrieb mit vermittelt. Der Fonds selbst erwarb Gewerbeobjekte in Ilsenburg. Nach dem Tode ihres Ehemannes begehrte die Klägerin in 2003, anwaltlich vertreten, von der Bank die Freistellung aus der Kreditverbindlichkeit. Die Unwirksamkeit des Kreditvertrages wurde nicht erkannt. Die Beklagte drohte die Kreditkündigung an. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte der Bank mit, dass eine Kreditkündigung den Interessen aller Beteiligten zuwider laufen würde. Die Klägerin zahlte daraufhin die Raten weiter. In 2005 begehrte die Kläger, die zwischenzeitlich einen neuen Anwalt beauftragt hatte, von der Beklagten die Feststellung, dass der Kreditvertrag unwirksam und deshalb nicht mehr zurückgezahlt werden müsse, außerdem die Rückzahlung der in 2002 bis 2005 gezahlten unverjährten Kreditraten. Die VR Bank wandte hiergegen ein, dass die Beklagte in 2003 jedenfalls den Kreditvertrag genehmigt und damit wirksam gemacht habe, mit der Erklärung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten, dass die Kreditkündigung den Interessen aller Beteiligten zuwider läuft. Der Klage der Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrages wurde statt gegeben, die Bank ferner zur Rückzahlung unverjährter Kreditraten verurteilt. Das Landgericht begründete dies damit, dass nicht erkennbar ist, dass der Klägerin in 2003 bekannt war, dass der Kreditvertrag unwirksam ist und dass im übrigen die Erklärung aus 2003 auch nicht so verstanden werden konnte, dass ein unwirksamer Kreditvertrag genehmigt werden soll. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob die Bank Rechtsmittel einlegt, bleibt abzuwarten. Das Urteil kann auf unserer Kanzleihomepage abgerufen werden. |
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