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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7580
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Verfasst am: 11.Sep 2008 7:52 Titel: Zwangsversteigerung: Rechtsmissbräuchliches Gebot |
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Zum Schutz des Schuldners ist nach § 85a Abs.1 ZVG der Zuschlag zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot nicht einmal die Hälfte des Grundstückswerts erreicht.
Gläubiger dürfen diesen Schutz nicht unterlaufen, indem sie über einen Beauftragten das einzige, unter der Hälfte des Grundstückswerts liegende Gebot abgeben, um im deshalb erforderlichen weiteren Versteigerungstermin nicht mehr an die Wertgrenze des § 85a Abs.1 ZVG gebunden zu sein.
(BGH, V ZB 1/08)
Sachverhalt:
Der Schuldner (S.) ist Eigentümer eines Grundstücks, das auf Anordnung des Amtsgerichts zwangsversteigert werden sollte. Das Grundstück hatte einen Verkehrswert von fünf Millionen Euro. Im Versteigerungstermin gab A. im Auftrag des Gläubigers G. ein Gebot von 730.000 Euro ab. Da keine weiteren Gebote abgegeben wurden und das Gebot des A. weit unter der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks lag, wurde der Zuschlag gemäß § 85a Abs.1 ZVG versagt.
In dem neuen Versteigerungstermin, in dem gemäß §§ 85 Abs.2 S.1, § 74a Abs.3, 5 ZVG keine Wertgrenze mehr galt, bot G. 300.000 Euro für das Grundstück und bekam hierfür den Zuschlag. Hiergegen wandten sich weitere Gläubiger des S. mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das LG gab der sofortigen Beschwerde statt und hob den Zuschlagsbeschluss auf. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des G. hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Das Amtsgericht hätte G. den Zuschlag nicht erteilen dürfen. Das von A. im Auftrag und Interesse des G. abgegebene Gebot über 730.000 Euro war missbräuchlich und daher unwirksam. Deshalb galt im neuen Versteigerungstermin die in § 85a Abs.1 ZVG bestimmte Grenze, die G. mit seinem Gebot über 300.000 Euro deutlich unterschritten hat.
Die Ausübung des Rechts zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Bieter das Gebot nur zu dem Zweck abgibt, den von § 85 Abs.1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen. Genau dies war hier der Fall. A. hat das Gebot im ersten Zwangsversteigerungstermin nicht abgeben, um das Grundstück zu erwerben. Vielmehr wollte er lediglich dem G. die Möglichkeit geben, in dem wegen des zu niedrigen Gebots erforderlichen neuen Versteigerungstermin das Grundstück zu einem erheblich unter der Wertgrenze des § 85a Abs.1 ZVG liegenden Preis zu ersteigern.
Das von A. abgegebene Gebot war daher rechtsmissbräuchlich und nichtig.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei A. nicht um einen Terminsvertreter des G. gehandelt hat. Das Eigengebot eines Gläubigervertreters begründet zwar die tatsächliche Vermutung für eine missbräuchliche Absicht, den gesetzlichen Schuldnerschutz zu unterlaufen.
Rechtsmissbräuchliches Handeln ist aber nicht auf einen Gläubigervertreter beschränkt, sondern kann auch bei Dritten vorliegen. Bei ihnen greift nur nicht die tatsächliche Vermutung für ein missbräuchliches Handeln ein, sondern muss das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden, was hier jedoch geschehen ist.
Der → Volltext der Entscheidung |
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