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bgh urteil zu rückkaufswert / 20 mio verträge makulatur

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GM&P Info
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4282

BeitragVerfasst am: 9.Apr 2006 8:34    Titel: Antworten mit Zitat

GM&P Info hat folgendes geschrieben::

So reagieren die Versicherer

Zitat:
„Da die Resonanz auf das Urteil groß ist, bitten wir um Verständnis, dass eine zeitnahe Erledigung nicht möglich ist. Wir bitten daher um etwas Geduld. Wir werden unaufgefordert zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen (22.11.2005) (Hamburg-Mannheimer)


Zitat:
Sammelklage gegen Hamburg-Mannheimer eingereicht

Laut der Verbraucherzentrale Hamburg haben nun elf Kunden im Streit um den Rückkaufswert bei Lebensversicherungen die erste Sammelklage gegen die Hamburg-Mannheimer eingereicht.

Bereits am 3. April 2006 hat die Gruppe die erste Sammelklage eingereicht. Die elf Kläger mit 14 Verträgen klagen auf Auskunft bzw. Zahlung hinsichtlich des ihnen zustehenden Nachschlags. Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt den auf Anspruch auf rund 6.000 Euro.

Quelle: FONDS professionell
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www.janolaw.de
hepe
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 10.Apr 2006 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Info:

http://www.e-juristen.de/Sammelklage-Massenklage.htm
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BigHarry
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Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 10.Apr 2006 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte die Sammelklagen für überflüssig, da:

1. die Hamburg-Mannheimer ohnehin zahlen wird s.o.

2. die Anwälte eh null Ahnung von der Materie haben und dabei
nur viel verdienen wollen.

3. sich der Aufwand nicht lohnt Kosten/Nutzenverhältnis

Wenn eine Gesellschaft wirklich nicht zahlen will, braucht man sich nur
an den Ombudsmann wenden und spätestens dann läufts.
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m-finanz
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Anmeldungsdatum: 15.11.2004
Beiträge: 21
Wohnort: 35687 Dillenburg

BeitragVerfasst am: 11.Apr 2006 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo an alle Geschädigten ))

hinzu kommt noch, dass die HM behauptet, dass Ihre Verträge nicht vom BGH-Urteil betroffen sind.

Zitat:
Zitat:
Wie wir bereits mit Schreiben vom 15.02.2006 mitteilten, haben die Urteile des BGH vom 12.10.2005 keine Auswirkungen auf diesen Vertrag. Die Bedingungen wurden durch die Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Urteile des BGH betreffen nur Verträge, die nicht mehr genehmigt werden mussten und konnten.

Jetzt kommt das beste:

Zitat im nächsten Absatz:
Das ist bei unsrer Gesellschaft frühestens für ab 1.1.1995 abgeschlossene Verträge der Fall.

Eine Nachberechnung des 2004 zur Auszahlung gekommenen Rückkaufswertes kann nicht vorgenommen werden.

Zitat ENDE

Sollte jemand ein anderes Schreiben bekommen haben, eine Nachzahlung, würde ich mich natürlich auch über solch eine Nachricht freuen.

Grüße von der M-Finanz
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BigHarry
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Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 11.Apr 2006 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Und wieder liegt die HM vermutlich hier richtig. Vom Urteil betroffen sind nur Verträge, die ab 1.1995 bis max. 2001 abgeschlossen wurden!

Nicht immer wollen sich die Gesellschaften nur rausreden und man muß verstehen, dass sie sich weigern, wenn Verträge nicht von dem Urteil erfaßt werden.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 30.Mai 2006 5:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Überforderte Kunden erhalten Geld zurück

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Oktober zahlen die Versicherungen nun allmählich Geld an ihre Kunden zurück. Allein elf der Hamburg-Mannheimer bekamen von dem Unternehmen im Durchschnitt 570 Euro pro Vertrag überwiesen, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit. Von dem BGH-Urteil können Versicherungskunden profitieren, die zwischen 1994 und 2001 eine Lebensversicherung abgeschlossen und vorzeitig wieder aufgegeben haben. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kunden in diesen Fällen Anspruch auf ungefähr die Hälfte der eingezahlten Summe haben, weil die Verträge unklar formuliert waren.

dpa
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 30.Mai 2006 5:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Verbraucherzentrale berechnet Rückkaufwert

Anleger, die in der Vergangenheit eine Kapitallebensversicherung gekündigt haben, sollten die Chance auf einen Nachschlag nicht verpassen. Denn nach den wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen IV ZR 262/03; IV ZR 177/03 und IV ZR 245/93) vom vergangenen Oktober können viele mit einem höheren Rückkaufwert rechnen. Die Verbraucherzentrale Hessen rät allen Anlegern, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2001 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und später gekündigt haben, diese Möglichkeit zu nutzen. Die Verbraucherzentrale berechnet für 50 Euro pro Versicherungsvertrag die Nachforderung und bietet Hilfestellung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Eine entsprechende Information kann im Internet unter www.verbraucher.de heruntergeladen werden.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4282

BeitragVerfasst am: 30.Aug 2006 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

Lebensversicherung: Holen Sie sich Nachschlag!

Bundesgerichtshof verdonnert Versicherer zu höherem Rückkaufswert und Erstattung von Stornoabzug

Wir helfen mit Sammelklagen nach!

Offener Brief an Versicherer – Wie halten Sie es mit den Kundenrechten?

Dieser Beitrag gliedert sich in zwei Abschnitte: "Das Wichtigste in Kürze" und (ständig aktualisierte) "Nachrichten zur Durchsetzung der BGH-Entscheidungen"

Das Wichtigste in Kürze:

Wer eine Kapital-Lebensversicherung oder eine private Rentenversicherung ab Januar 1995 (eventuell auch schon ab Mitte 1994) abgeschlossen und inzwischen gekündigt hat, kann von seinem Versicherer Nachschlag fordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) entschieden.

Wen betrifft das und was können die betroffenen Verbraucher tun?

weitere stets aktuelle Hinweise finden Sie -- hier
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4282

BeitragVerfasst am: 8.Dez 2006 7:42    Titel: Antworten mit Zitat

Gekündigte Lebensversicherungsverträge -
Droht eine Verjährung der Nachforderungen?


Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Sven Tintemann

Die Kapitallebensversicherung bleibt auch weiter im Fokus von Presse und Justiz. Im Oktober des Jahres 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12.10.2005 Klauseln von Kapitallebensversicherungen, welche im Zeitraum zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden, für unwirksam erklärt. Insbesondere wurde klargestellt, dass die unwirksamen Klauseln im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ersetzen wären und dass die so genannten Stornogebühren zu Unrecht von den Versicherern den jeweiligen Kunden in Rechnung gestellt wurden. Auch zu den Rückkaufswerten bei Vertragskündigung legte der Bundesgerichtshof neue Richtlinien fest, dahingehend, dass der Rückkaufswert bei Vertragskündigung nach geringer Laufzeit nicht bei Null liegen dürfe, sondern immer bei circa der Hälfte des bisher eingezahlten Kapitals.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergeben sich erhebliche Nachforderungen, denen sich die Lebensversicherer jetzt ausgesetzt sehen. Kunden die ihren Vertrag bereits gekündigt haben und eine geringe Rückzahlung erhalten haben, können eine Erhöhung des Rückkaufswertes und eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Stornokosten verlangen. Allerdings ist in der Rechtsprechung noch völlig offen, wann die Ansprüche verjähren. Das Versicherungsrecht sieht eine Verjährungsfrist für die entsprechenden Verträge von fünf Jahren vor. Das könnte bedeuten, dass Kunden, welche ihren Vertrag im Jahr 2001 gekündigt haben, mit einer Verjährung ihrer Ansprüche bereits zum Ende des Jahres 2006 rechnen müssten. Für Kunden, die bereits vor dem Jahr 2001 gekündigt hätten, würde die Nachforderung somit überhaupt keinen Sinn mehr machen, da sämtliche Ansprüche entweder zum 31.12.2005 oder bereits schon vor dem rettenden Urteil des BGH verjährt gewesen wären.

Ein erheblicher Teil der Literatur ist jedoch der begründeten Auffassung, dass die Verjährung erst mit der Urteilsverkündung des BGH im vergangen Jahr begonnen haben kann. Die ergibt sich aus der Tatsache, dass Ansprüche, von denen ein Kunde nichts wusste, auch schwerlich verjähren können. Nach dieser Einschätzung würden die Rückzahlungen erst nach Ablauf des Jahres 2010 für sämtliche Versicherungsverträge enden, die bei Vorliegen des Urteils des BGH bereits gekündigt waren.

Für die Versicherungsunternehmen geht es hier um mehrere hundert Millionen Euro. Bei einer frühen Verjährung wären nämlich erhebliche Nachforderungen ausgeschlossen. Achmed Grosser, Geschäftsführer der Firma Pro Concept Gesellschaft für Projektentwicklung und –durchführung mbH, die das Webangebot LV Doktor betreibt, schätzt den Rückforderungsbetrag auf insgesamt 4 Milliarden Euro und ist zuversichtlich, dass die Lebensversicherungen erhebliche Nachzahlungen leisten müssen.

Versicherungskunden, die auf Nummer sicher gehen wollen, und nicht in eine Verjährung ihrer möglichen Ansprüche geraten möchte, wird an dieser Stelle empfohlen, zunächst einmal die Vertragsunterlagen, das Datum einer in der Vergangenheit ausgesprochenen Kündigung und der Leistung der Versicherung zu überprüfen. Sollte es sich bei dem Vertrag um einen solchen mit dem kritischen Kündigungszeitpunkt im Jahr 2001 handeln, sollte der Versicherer noch in diesem Jahr zu einer Nachzahlung aufgefordert werden. Wenn der Versicherer hierauf nicht antwortet, ist die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Des Weiteren kann der Versicherer zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefordert werden. Wenn der Versicherer sich hiermit nicht einverstanden erklärt, ist die Klage der einzig sichere Weg, die mögliche drohende Verjährung zu hemmen. Eine Klage wird wohl zunächst auf Auskunftsansprüche gerichtet sein, da der Versicherungsnehmer überhaupt nicht erkennen kann, in welcher Höhe ihm weitere Forderungen gegen den ehemaligen Versicherer zustehen.

Insgesamt kommen die Lebensversicherer auch in der Presse im wieder in die Kritik, weil die Kapitallebensversicherung nach Angaben der Zeitschrift „Finanztest“ nicht für jeden Versicherungsnehmer geeignet ist. Hierüber wird aber nicht ausreichend aufgeklärt. Eine Analyse der finanziellen Situation des Kunden erfolgt oft nicht.

Außerdem sind die Abrechnungen der Leistungen oft für den Kunden vollkommen untransparent. Zu einer Aufschlüsselung der Abschluss- und Verwaltungskosten sind viele Versicherungsunternehmen nicht bereit. Die Zinsversprechungen der Unternehmen sind oftmals nicht garantiert. Der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Garantiezins, der noch zur Mitte des Jahres 2000 4 % betrug, sank innerhalb der letzten Jahre von 3,5 % auf 2,75 % bei Verträgen, die 2004 oder später geschlossen wurden. Ab dem 1. Januar 2007 wird der Garantiezins erneut gesenkt und beträgt dann nur noch 2,25 %. Ein weiteres Problem ist, dass der Garantiezins auch nur auf den Sparanteil berechnet wird, was bedeutet, dass die garantierten Zinsen nicht auf die Beträge anfallen, die die Lebensversicherer für Risikoabdeckung und Verwaltungskosten berechnen.

Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine Absicherung durch eine Risikolebensversicherung, in der nur das Todesfallrisiko abzusichern ist, in Verbindung mit einer gewinnbringenderen Kapitalanlage, nicht der wesentlich günstigere Weg ist, um eine Grundabsicherung zu erreichen und Vermögen aufzubauen. Auf diese Frage sollte Ihnen Ihr Versicherungsberater in jedem Fall eine differenzierte Antwort anbieten können. Kann er dies nicht, ist grundsätzliches Misstrauen geboten.
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GM&P Info
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4282

BeitragVerfasst am: 23.Feb 2007 7:53    Titel: Antworten mit Zitat

Bund der Versicherten (BdV):
die beklagte Iduna Vereinigte Lebensversicherung habe jetzt eingelenkt und ein ehemals Versicherter bekommt nun doch sein Geld.

Der (BGH) hatte entschieden
(IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03),
dass den Kunden bei einer vorzeitig gekündigten Lebensversicherung rund die Hälfte seiner eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten für Todesfallschutz zustehen.
Die BGH-Entscheidung betrifft Verträge, die zwischen 1995 und 2001 abgeschlossen und dann gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden.

Quelle: Auszugsweise - Manager-Magazin
den vollständigen beitrag lesen Sie hier: klick

Auf Anfragen und Rückzahlungsforderungen ehemals Versicherter besteht unter den Lebensversicherern indes keine einheitliche Front der Ablehnung. So dokumentiert die Hamburger Verbraucherzentrale zahlreiche Fälle auf ihrer Internetseite, in denen die Unternehmen infolge der BGH-Rechtssprechung den Rückkaufswert neu berechnet und dann bereitwillig nachgezahlt haben.

"Schnell und unbürokratisch" reagiert zum Beispiel die Allianz Leben. Für die Branche ungewöhnlich offen gewährt dabei der Marktführer Auskunft über die bislang aufgelaufenen Fälle.

Das Wichtigste in Kürze
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7579

BeitragVerfasst am: 23.März 2007 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Versicherte entscheiden sich immer häufiger für Anfechtung ihrer Kapitallebensversicherung

„Viele Versicherte hätten sich niemals für den Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung entschieden, wenn ihnen die wirklichen Kosten oder niedrigen Rückflüsse in den ersten Jahren bekannt gewesen wären“, zu diesem Ergebnis kommt Achmed Grosser von der Internetplattform LV-Doktor.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen - so zuletzt im November 2005 - entschieden, dass Versicherte bei Verträgen, die ab dem 29.7.1994 abgeschlossen und vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden, grundsätzlich Anspruch auf eine Nachberechnung ihrer Beitragerstattungen haben, doch bislang haben nur wenige hiervon Gebrauch gemacht.
„Für die Gesellschaften ist es wesentlich einfacher, nur die Fälle nebst den dann entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu regulieren, die tatsächlich von den Kunden eingefordert werden“, erläutert Grosser.
Ein nicht unerheblicher Teil der ehemals Versicherten scheitert dabei bereits im ersten Anlauf an den Rechtsabteilungen der Gesellschaften.

Aus diesem Grund hat sich das Management der Firma proConcept GmbH, Initiator von LV-Doktor, entschieden, Ratsuchenden eine einfache Entscheidungshilfe und Unter­stützung anzubieten. Über die Internetseite „LV-Doktor“ können Versicherungs­geschädigte überprüfen, wie sie aus ihrem Vertrag mehr herausholen können.
Zur Durchsetzung der Kundenansprüche bedient sich der LV-Doktor neben einschlägigen Rechtsanwaltskanzleien auch der Hilfe von Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlern. Daneben werden fortlaufend die Geschäftsberichte, Geschäftspraktiken sowie die durchgeführten Vermögens- und Geldtransaktionen der Versicherungsgesellschaften analysiert und dokumentiert.

Die Abläufe für die Umsetzung der Ansprüche sind dabei einfach und klar strukturiert: Der Kunde reicht beispielsweise einen bereits gekündigten Versicherungsvertrag ein, der zunächst kostenlos geprüft wird. Bei Erfolgschance wird eine Detailprüfung durch einen Anwalt vorgenommen und im Regelfall eine Deckungszusage für die Übernahme der Kosten eines Prozesses erteilt.
Hierfür wird eine Prüfungsgebühr von 150 Euro fällig. Über die Prüfung der Ansprüche hinaus arbeitet proConcept nämlich als Prozesskostenfinanzierer und übernimmt dabei sämtliche Verfahrenskosten des Klagenden.
Im Falle des Gewinns teilen sich Versicherter und proConcept die vom Versicherer über den ursprünglich erzielten Rückkaufswert hinaus erzielten erstatteten Beiträge. Bislang wurden 100 Prozent der angenommenen Verfahren erfolgreich abgeschlossen.
Quelle: Finanzwelt
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DVO
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Anmeldungsdatum: 27.11.2003
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 26.März 2007 18:32    Titel: LV-Rückkaufswertberechnung Antworten mit Zitat

Eine faire Lösung zur Nachberechnung des Rückkaufswertes einer LV oder RV nach BGH-Urteil vom 12.10.07 bietet die ** entfernt (Mod. an.

** Webadressen sind nur für Forenwerbepartner möglich - näheres unter Menüpunkt = Forenwerbung ( Mod.

Der "Geschädigte" kann online einen Antrag auf eine ca. - Berechnung stellen. Im Ergebnis sieht er dann, ob es sich lohnt, eine Nachberechnung durchführen zu lassen oder nicht. Die Firma verlangt kein Geld vorab. Nur bei Erfolg behält sie 30% + MWSt. vom Nachzahlungsbetrag ein.

Viele Grüße
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