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bgh urteil zu rückkaufswert / 20 mio verträge makulatur

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purplepeopleeater
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 17.11.2003
Beiträge: 483
Wohnort: 74855hassmersheim/NOK/BaWü

BeitragVerfasst am: 12.Okt 2005 16:00    Titel: bgh urteil zu rückkaufswert / 20 mio verträge makulatur Antworten mit Zitat

Karlsruhe
BGH stellt Lebensversicherungskunden besser

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung nicht auf Null sinken darf. Verbraucher können demnach künftig bei vorzeitiger Kündigung ihrer Kapitallebensversicherung mit höheren Rückzahlungen rechnen.


Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf Verträge, die zwischen 1994 und Mai 2001 abgeschlossen wurden. Allerdings sind weitere Gerichtsverfahren anhängig, in denen es um danach geschlossene Verträge geht. Von dem Urteil werden auch Auswirkungen auf jetzt abgeschlossene Versicherungen erwartet. Die Bundesrichter gaben den Versicherern zudem eine Formel auf, nach der der Rückkaufwert zu berechnen ist. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 162/03)

Bereits Ende Juli entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Inhaber von Lebensversicherungen mit mehr Transparenz bei ihren Verträgen und mit einer "angemessenen" Beteiligung am Vermögen und den stillen Reserven ihres Versicherers rechnen können.

Weit weniger als die eingezahlte Prämie zurück

In den drei jetzt verhandelten Fällen hatten Versicherungsnehmer in den 90er Jahren Kapitallebensversicherungen mit bis zu 30 Jahren Laufzeit abgeschlossen. Als sie die Verträge nach einigen Jahren vorzeitig kündigten, bekamen sie weit weniger als ihre eingezahlten Prämien zurück, weil Abschlussgebühren und die Provisionen an die Versicherungsvertreter in den ersten Jahren vollständig abgezogen wurden.

Aus den Vertragsbedingungen war der geringe Rückkaufwert aber nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof erklärte deshalb im Mai 2001 die von den Versicherern verwendete Vertragsklausel für intransparent und nichtig. Von der Entscheidung des Gerichts sind laut Bund der Versicherten etwa 20 Millionen Lebensversicherungsverträge betroffen.

Allianz zeigt sich überrascht

Die Allianz Leben, größter deutscher Lebensversicherer, zeigte sich überrascht über das Urteil des Bundesgerichtshofs. Ein Unternehmenssprecher in Stuttgart sagte, es sei schwierig zu beurteilen, was für Auswirkungen der Richterspruch habe. Das vom Gericht vorgegebene Berechnungsverfahren beurteilte er als überraschenden Vorschlag.
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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 13.Okt 2005 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Die Presse dazu:

Zitat:
BGH kippt Klauseln zum Rückkaufswert
Bislang bekamen Verbraucher wenig bis gar nichts zurück, wenn sie ihre Kapitallebensversicherung vorzeitig kündigten. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes können die Kunden jetzt mit höheren Rückzahlungen rechnen. Mindestens 20 Millionen Policen sollen betroffen sein.
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,379423,00.html
Quelle: Manager Magazin

Zitat:
BGH stärkt Verbraucher bei Kündigung von Kapitallebensversicherung
http://www.rheinpfalz.de/perl/cms/cms.pl?cmd=showMsg&tpl=ronMsg.html&path=/ron/welt&id=051012135928.6bdh9r9s
Quelle: Rheinpfalz Online

Zitat:
Gericht stärkt Rechte von Lebensversicherungskunden
Lebensversicherungskunden können bei vorzeitiger Kündigung mit höheren Ausschüttungen rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln in Kapitallebensversicherungen für unwirksam erklärt, nach denen der Rückkaufwert bei einer Kündigung mit den Vertragskosten verrechnet werden durfte.
http://www.ftd.de/ub/ve/25966.html
Quelle: FTD-Financial Times Deutschland

Zitat:
Pyrrhussieg für die Verbraucher
Kommentar: Urteil zur Lebensversicherung
http://www.abendblatt.de/daten/2005/10/13/491807.html
Quelle: Hamburger Abendblatt
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purplepeopleeater
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 17.11.2003
Beiträge: 483
Wohnort: 74855hassmersheim/NOK/BaWü

BeitragVerfasst am: 14.Okt 2005 5:34    Titel: interessante seite / thema lebensversicherung: Antworten mit Zitat

interessante seite zum thema lebensversicherung:

http://www.br-online.de/bayern3/ratgeber/geld-versicherung/dossier/lebensversicherung.xml
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dallmeyer
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Anmeldungsdatum: 17.01.2003
Beiträge: 131
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 16.Okt 2005 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Betroffene Verbraucher sollten Nachforderungen stellen

"Betroffene Verbraucher sollten bei ihren Versicherern Nachforderungen stellen", erklärt Lilo Blunck vom Bund der Versicherten. Blunck geht davon aus, dass mehrere Millionen Kunden Ansprüche auf Nachzahlungen haben. Informationen und Musterbriefe finden Verbraucher auf der Internetseite der Organisation unter www.bdv.info.

Gefunden bei:
http://www.f-r.de/ressorts/wirtschaft_und_boerse/wirtschaft/?&cnt=740821
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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 16.Okt 2005 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Pressemitteilung von: RECHTLEGAL - Anwaltskanzlei Kronenberghs

Mit Urteil vom 12.10.2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur vorzeitigen Kündigung von Kapitallebensversicherungen Stellung bezogen und die Rechte der Versicherungsnehmer erheblich gestärkt. Das Urteil gilt zwar "nur" für die Versicherungsverträge, die zwischen Juli 1994 und Mai 2001 abgeschlossen worden sind, und die nach Einschätzung von Experten rund 15 Mio. Verträge umfassen. Dennoch wird in gut informierten Kreisen davon ausgegangen, dass eine weitere Entscheidung aus Karlsruhe demnächst ansteht, die auch die entsprechenden Klauseln in den aktuellen Verträgen, abgeschlossen nach Mai 2001, für unwirksam erklärt.

Dieses Urteil ist für viele bares Geld wert. Denn der BGH hat entschieden, dass die Klauseln der Versicherungsbranche zur Rückzahlung der Prämien bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung, dem sogenannten Rückkaufswert, unwirksam sind. Die Karlsruher Richter kritisieren insbesondere, dass die Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine vorzeitige Vertragskündigung in den ersten Jahren zu erheblichen Verlusten der gezahlten Beiträge führt.

Für die Versicherten ist nicht ersichtlich, dass sie in den ersten Jahren des Bestehens der Kapitallebensversicherung fast ausschließlich Vermittlungsprovisionen abbezahlen, und ihre Beiträge in dieser Zeit nicht dem Aufbau des Kapitalstammes dienen, aus dem später die Versicherungsprämie geleistet werden soll. Hierdurch erleiden Versicherungsnehmer aktuell bei vorzeitiger Kündigung in den ersten Jahren einen beinahe Totalverlust der von ihnen gezahlten Beiträge.

Der BGH hat aber nicht nur die streitige Klausel "kassiert", sondern der Versicherungsbranche eine recht genaue Formel für die Berechnung des Rückkaufswertes der Versicherung vorgegeben. Danach darf der Rückkaufswert keinesfalls bei oder nahe Null liegen, wie in der Vergangenheit häufig, sondern erheblich darüber. Experten verstehen den BGH so, dass von den gezahlten Versicherungsprämien lediglich die Todesfall-Leistung ebenso wie die Verwaltungsgebühren, die in der Regel etwa 15% der Prämie ausmachen, vom Rückkaufswert abgezogen werden. Die verbleibende Summe von 85% muss hälftig ausgezahlt werden.

Wer also im Zeitraum zwischen Juli 1994 und Mai 2001 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, diese in der Folgezeit vorzeitig gekündigt und weniger als gut 40% zurückerhalten hat, sollte prüfen, ob er nicht sofort - gestützt auf das BGH-Urteil - an seinen Versicherer herantritt, um den Differenzbetrag nachzufordern. Die Verbraucherzentrale Hamburg beispielsweise empfiehlt den Betroffenen zur Prüfung wörtlich, "sofort ihre Versicherungen herauszuholen".


Zum Hintergrund: Der Entscheidung des BGH liegt ein jahrzehntelanger Rechtsstreit dreier Betroffener zugrunde, die bei verschiedenen Gesellschaften Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, die Prämien gezahlt, später die Policen vorzeitig gekündigt hatten. Die Rückkaufswerte waren mehr als dürftig. Die Versicherer hatten - erwartungsgemäß - ihre Geschäftsbedingungen in diesem Punkt für ausreichend transparent und deutlich gehalten, eine Sichtweise, der letztlich der BGH nicht gefolgt ist.

Während die Versicherungswirtschaft das Urteil im wesentlichen nicht oder sehr zurückhaltend kommentiert, teils sogar als nicht "verbraucherfreundlich", da zu Lasten der vertragstreuen Kunden gehend, kritisiert, sehen Betroffene und deren Interessenvertretungen das Urteil naturgemäß entgegengesetzt. Das vom 12.10.2005 datierende Urteil findet sich aktuell in seinen wesentlichen Kernaussagen als Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 138/2005 auf der Internetpräsenz des BGH (www.bundesgerichtshof.de).


Zitat:
Ihr Team von RECHTLEGAL
http://www.rechtlegal.de

TH. KRONENBERGHS - RECHTSANWALT UND SICHERHEITSBERATER
LÜNEBURGER STR. 54 - 21395 TESPE / ELBE - [E-Mail anzeigen]
TELEFON 0 41 76 / 91 26 00 - FAX 0 41 76 / 91 26 02



http://openpr.de/news/64182.html
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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 27.Okt 2005 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Nach BGH-Urteil zu Lebensversicherungen

Nachzahlungen für Millionen Ex-Kunden
Mindestens drei Millionen ehemalige Lebensversicherungskunden können nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Nachzahlungen hoffen. Das berichtet das Wirtschaftsmagazin "Capital". Die Versicherer könnte das Urteil einen hohen dreistelligen Millionenbetrag kosten. Allein die Debeka rechne mit 180.000 betroffenen Policen und Kosten von rund 24 Millionen Euro. Die Richter hatten die Rechte der Verbraucher bei einer vorzeitigen Vertragskündigung gestärkt. Die Bedingungen für einen solchen Rückkauf waren nachteilig für die Versicherten gewesen.

Sehr unterschiedliche Angaben zur Zahl der Betroffenen

Die BGH-Entscheidung gilt dem Bericht zufolge für rund 35 Millionen Kapitallebens- und Rentenpolicen, die von Ende 1994 bis Herbst 2001 abgeschlossen wurden. Etwa jeder zehnte Versicherte habe seinen Vertrag in den ersten Jahren gekündigt und von den gezahlten Beiträgen nichts zurückbehalten. Der BGH selbst hatte in seinem Urteil von 10 Millionen bis 15 Millionen Verträgen gesprochen. Nach Einschätzung des Bundes der Versicherten sind rund 20 Millionen Verträge betroffen.

Im Schnitt 1000 Euro pro Versicherungsvertrag
Der BGH legte nun eine Formel für die Mindestabfindung bei einer vorzeitigen Kündigung fest. Nach einer Modellrechnung der Beraterfirma Morgan & Morgan könnte die Nachzahlung je nach Vertrag und Versicherung rund 1000 Euro betragen. Ehemalige Kunden sollten bereits jetzt eine Nachberechnung fordern, damit sich die Versicherer nicht auf Verjährung berufen könnten.


Quelle: Tagesschau
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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 16.Nov 2005 8:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wer zwischen den Jahren 1994 und 2001 eine Kapital bildende Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und vorzeitig gekündigt hat, ist seinerzeit von den Unternehmen zumeist mit niedrigsten Rückkaufswerten abgespeist worden.

Grundsätzlich können Verbraucher, die in dem besagten Zeitraum ihre Police gekauft und vorzeitig gekündigt haben, auf einen "Nachschlag" hoffen. Sie müssen ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer allerdings geltend machen.


http://www.manager-magazin.de/geld/geldanlage/0,2828,384953,00.html

.
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Nihilit
Specialist


Anmeldungsdatum: 24.08.2004
Beiträge: 89
Wohnort: Ludwigshafen

BeitragVerfasst am: 19.Nov 2005 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,
ist die Formel bekannt nachder der BGH die rückzahlungsansprüche errechnet ? Ich habe Kunden, die seit über 20 Jahren einbezahlen und noch nicht ihre einbezahlten Prämien als Rückkaufswert stehen haben, da kan ich ja nicht die 40% ansetzen wie bei kurz laufenden Verträgen.

Gilt das Urteil auch für Fondspolicen? Eigentlich müsste es, denn auch hier ist die Zillmerung der Abschlusskosten ja ein gewichtigen Grund, dass in den ersten Jahren nur zehn oder zwanzig Prozent der Prämie überhaupt angelegt werden und der Rest an Kosten und Provisionen draufgeht.

Danke für die Antwort
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Brendle
Insider


Anmeldungsdatum: 27.11.2002
Beiträge: 574

BeitragVerfasst am: 23.Dez 2005 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Als erstes erhält jeder, der Geld einfordert eine Ablehnung. Das Urteil würde hier nicht zutreffen.
Selbst erlebt (Stuttgarter LV).
Ich vermute, dass es die Gesellschaften grundsätzlich auf einen Prozess ankommen lassen.
Denn den scheuen die meisten VN.
Grüße und schöne Feiertage
Brendle
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excabe
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.Dez 2005 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Und zweitens, wenn Sie nicht nachgeben, offerieren Ihnen die Versicherung: Unsere Rechtsabteilung muß dieses Urteil erst nachprüfen".
hahaha. Drittens: kommt für Ihren Vertrag nicht in Frage, da § bla und §bla und §blabla für Sie nicht relevant ist.
mit weihnachtlichen Grüßen
excabe
es ist nicht wichtig, die Dinge richtig zu tu'n, sondern die richtigen Dinge zu tu'n
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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 10.Jan 2006 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Sie müssen aktiv werden!

Zitat:
Rechtsanwalt Bluhm zerrinnt der Triumph zwischen den Händen. Ein Triumph war es, als ihm der Bundesgerichtshof im Oktober 2005 recht gab: Die Richter bestätigten, daß die deutschen Lebensversicherer über Jahre mit intransparenten Klauseln gearbeitet haben. Sie nannten auch eine Faustformel, wieviel die Lebensversicherer ihren Kunden bei einer frühzeitigen Vertragskündigung mindestens zahlen müssen. Für Nachforderungen seitens der Kunden kommen Verträge in Frage, die in den Jahren 1994 bis 2001 geschlossen und nach wenigen Jahren gekündigt worden sind.

Dem Hamburger Anwalt Joachim Bluhm läuft die Zeit davon, weil er zwar für die Versicherten ein Recht erkämpft hat, die meisten sich dafür aber nicht interessieren. Nur wenige haben bisher Nachforderungen gestellt, obwohl möglicherweise mehrere Millionen Verbraucher noch Geld erhalten könnten. So verstreichen Fristen, und mancher Anspruch verfällt. „Darauf spekulieren die Versicherer und spielen auf Zeit”, klagt Bluhm. Von sich aus werden sie nicht tätig, anders, als es der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft gefordert hat. Wolfgang Römer, ehemaliger Richter des Bundesgerichtshofs, hat sie aufgefordert, zumindest bei den unumstritten nicht verfallenen Ansprüchen auf die Kunden zuzugehen.

Frühzeitige Kündigung führt zu Verlusten

Die meisten Verbraucher, in deren Namen Rechtsanwalt Bluhm mit finanzieller Unterstützung des Bundes der Versicherten vor Gericht gestritten hat, wissen vermutlich noch gar nichts von ihrem Anspruch. Sie haben in den Jahren 1994 bis 2001 einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit Sparanteil abgeschlossen und ihn vorzeitig gekündigt. Die vorzeitige Kündigung einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung ist bisher ein Geschäft mit Verlusten.

Denn in Deutschland finanzieren die Lebensversicherer ihre Abschlußkosten durch eine einmalige Provision, die in voller Höhe zum Vertragsbeginn fällig wird. Das Sparguthaben des Kunden rutscht deshalb zunächst ins Minus, und es dauert Jahre, bis es ausgeglichen ist. Erst dann entsteht ein Guthaben, das verzinst wird. Sparer, die in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit kündigen, haben deshalb bisher nichts oder fast nichts zurückerhalten, zumal die Versicherer zusätzlich noch eine Stornogebühr forderten.

Nachforderungen von mehreren Milliarden Euro

Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof Grenzen gesetzt. Als Faustformel soll nun gelten, daß der Versicherte bei der Kündigung mindestens die Hälfte der Prämien nach Abzug der Kosten für den Todesfallschutz erhalten soll. Über die Zahl der betroffenen Verträge gehen die Schätzungen weit auseinander. Die Versicherer sprechen von einer überschaubaren Zahl. Die Verbraucherschützer vermuten dagegen etwa 7 Millionen Anspruchsberechtigte und mögliche Nachforderungen im Wert von mehreren Milliarden Euro.

Die Schätzungen gehen deshalb so weit auseinander, weil sich Verbraucherschützer und Versicherer über die Fristen streiten. Beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft beruft man sich auf die fünfjährige Frist des Versicherungsvertragsgesetzes. Die beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Damit wäre die Assekuranz bei den zwischen 1994 und 2000 geschlossenen Verträgen schon aus dem Schneider.

Der Versicherte muß aktiv werden

Es blieben nur Verträge anspruchsberechtigt, die im Jahr 2001 geschlossen worden sind. Dem halten Verbraucherschützer entgegen, daß erst mit der Entscheidung des Gerichts eine ergänzende Vertragsauslegung vollzogen worden sei. Die Frist habe deshalb erst mit Beginn dieses Jahres begonnen. Außerdem glaubt Rechtsanwalt Bluhm, daß sich aus dem BGH-Urteil in künftigen Auseinandersetzungen noch Ansprüche für nach 2001 abgeschlossene Verträge ableiten lassen könnten.

Die unterschiedlichen Auffassungen über die Fristen werden wohl erst mit weiteren Gerichtsurteilen entschieden. Egal welche Partei sich aber durchsetzt, es gilt auf jeden Fall, daß die Versicherten aktiv werden müssen. Was können die Verbraucher tun? Ein Brief an den ehemaligen Lebensversicherer reiche, um die Frist zu hemmen, sagt Joachim Bluhm. Die Verbraucher sollten ihren Anspruch unter Berufung auf das BGH-Urteil (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) anmelden und sich nach dem Stornoabzug und den vom Gericht geforderten Mindest-Rückkaufwert in ihrem Fall erkundigen.

Einen entsprechenden Musterbrief >> klick gibt es zum Beispiel auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de).
Zitat:
Musterbrief Rückkaufswert/Beitragsfreistellung

Absender

Einschreiben/Rückschein

Versicherung

Datum

Versicherungsnummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) und melde hiermit meine Ansprüche an.

Ich habe bei Ihnen am .................. (hier Datum einsetzen; es muss ein Datum ab Mitte 1994 sein) einen Lebensversicherungsvertrag (oder Rentenversicherungsvertrag) abgeschlossen, der am ................................. gekündigt wurde. Der Rückkaufswert betrug € ................... . Eingezahlt habe ich insgesamt rund €.................................. .


Bitte teilen Sie mir mit, wie hoch der "Stornoabzug" war und wie hoch der Mindest-Rückkaufswert (lt. BGH: "die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapital zuzüglich Überschussbeteiligung) bei Vertragsende war. Ich erbitte Ihre Auskunft bis zum ............................ (4 Wochen).

Die Verbraucherzentrale Hamburg erhält eine Kopie dieses Schreibens.

Mit freundlichem Gruß

Zitat:
Jetzt helfen wir mit Sammelklagen nach! >>> klick hier

Dort können Verbraucher auch gegen eine Gebühr von 30 Euro prüfen lassen, ob sie einen Anspruch haben. Sollte das so sein, bietet die Verbraucherzentrale die Möglichkeit einer Sammelklage an.



Quelle: FAZ-Online
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Fact
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 64
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.Jan 2006 18:37    Titel: Thesaurierung des Guthabens Antworten mit Zitat

Zitat:
Denn in Deutschland finanzieren die Lebensversicherer ihre Abschlußkosten durch eine einmalige Provision, die in voller Höhe zum Vertragsbeginn fällig wird. Das Sparguthaben des Kunden rutscht deshalb zunächst ins Minus, und es dauert Jahre, bis es ausgeglichen ist. Erst dann entsteht ein Guthaben, das verzinst wird. Sparer, die in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit kündigen, haben deshalb bisher nichts oder fast nichts zurückerhalten, zumal die Versicherer zusätzlich noch eine Stornogebühr forderten.


Wenn das so ist, daß Einmalprovisionen über eine bestimmte Zeit belastet werden, müssten doch auch alle bestehenden, bzw. normal abgewickelten Verträge falsch berechnet sein, denn würde die Einmalprovision gleichmässig auf die Laufzeit verteilt, so würde sich über den Zinseszinseffekt doch deutlich höhere Auszahlungssummen ergeben.

Hier stellt sich die Frage, wie kann ich das kontrollieren? Muss die Versicherungsgesellschaft, was wann und in welcher Höhe dem Sparguthaben zugeführt wird/wurde, Auskunft geben?

Hat jeman darauf eine Antwort??

Grüße aus Hessen
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BigHarry
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Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 11.Jan 2006 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, das muß die Versicherungsgesellschaft nicht, mit Ausnahme der Riester-Verträge. Man beruft sich da auf die Kalkulationsgrundlagen, die ja zumindest der BAFIN zur Prüfung vorgelegt werden mußten. Bis 1994 sogar zur Genehmigung.

Wenn Sie zum Bäcker an der Ecke gehen, muß der Ihnen ja auch nicht seine Preiskalkulation für die Brötchen genau vorrechnen. Wo kämen wir denn da hin?
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 16.Jan 2006 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kein Nachschlag zur Lebensversicherung
Nach BGH-Urteil spielen Konzerne auf Zeit


Drei Monate nach dem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vertrösten viele Lebensversicherungskonzerne ihre Kunden. Dabei müsste es für mehrere Millionen Policen Nachzahlungen geben.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besitzen viele Verbraucher für vorzeitig aufgelöste Lebensversicherungen ein Anrecht auf einen höheren Rückkaufswert und eine Rückerstattung des Stornoabzugs. Oftmals geht es um mehrere tausend Euro, die den Kunden als Nachschlag von der Versicherungsgesellschaft zustehen. Verbraucherschützer schätzen die Zahl der Betroffenen auf sieben Millionen.
Bislang haben aber nur ganz wenige Unternehmen auf das bereits im Oktober verkündete Urteil reagiert. Die meisten Versicherungskonzerne »wissen nicht genau, müssen noch nachrechnen oder reagieren sonst wie zögerlich«, kritisiert Wolfgang Scholl, Assekuranzexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Kein Unternehmen habe bislang richtig reagiert, meint gar Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg, die eine Sammelklage vorbereitet. »Richtig« wäre eine Rückrufaktion. »Es bleibt den Unternehmen überlassen, wie sie reagieren«, kritisiert sie. Der Versicherungsverband habe aus kartellrechtlichen Gründen keine Empfehlung ausgesprochen, erklärt ein Sprecher.
Mehr als die Hälfte aller Kapital-Lebensversicherungen wird vor dem Ende der regulären Laufzeit beendet; jährlich werden so Verträge im Wert von über zehn Milliarden Euro gekündigt. Nach dem spektakulären BGH-Urteil kann von seinem Versicherer einen Nachschlag fordern, wer eine Kapital-Lebensversicherung oder eine private Rentenversicherung ab Januar 1995 (eventuell auch schon ab Mitte 1994) und Mitte 2001 abgeschlossen und mittlerweile gekündigt hat. Nach Auffassung von Juristen betrifft das Urteil auch Verträge, die später abgeschlossen wurden. Laut BGH dürfen gekündigte Policen nicht mit einem Stornoabzug belastet werden, und die Verbraucher haben zudem einen Anspruch auf einen Mindest-Rückkaufswert. Dieser betrage knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge.
Dass es dabei um erhebliche Summen geht, zeigt ein Beispiel der Verbraucherzentrale Hamburg: Ein Kunde hatte pro Monat 100 Euro Prämie bezahlt, bis der Vertrag schon nach 18 Monaten gekündigt wurde. Der Rückkaufswert, den die Versicherungsgesellschaft zahlen will, beträgt – null Euro. Nach der Formel des BGH kann der Kunde aber knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge verlangen, in diesem Fall immerhin rund 850 Euro.

Aktenzeichen: IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03
Musterbrief für Betroffene siehe vorherigen Beitrag.

..

Quelle: Neues Deutschland - Hermannus Pfeiffer
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BigHarry
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Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 16.Jan 2006 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde man sollte hier nicht so fürchterlich übertreiben, was die Ansprüche der Kunden angeht. In den allermeisten Fällen handelt es sich nur um wenige hundert EUR, denn schließlich laufen nur die wenigsten Verträge mit Monatbeiträgen von 100 EUR oder mehr. Aber hier wird den Leuten der Mund wässrig gemacht, die sich nicht mehr als 20 oder 30 EUR Monatsbeitrag leisten konnten. Was dann folgt ist die Ernüchterung und Enttäuschung, wenn es nur unter 200 EUR zurück gibt.
Hier wollen sich Leute profilieren, die Null Ahnung haben. Im übrigen halten sich nicht alle Gesellschaften so zurück, wie hier behauptet wird.
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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 16.Jan 2006 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

BigHarry hat folgendes geschrieben::
die sich nicht mehr als 20 oder 30 EUR Monatsbeitrag leisten konnten. Was dann folgt ist die Ernüchterung und Enttäuschung, wenn es nur unter 200 EUR zurück gibt.


Für Leute mit 20 oder 30 Euro - sind dann auch 200 Euro viel Geld.
Falls diese in der fraglichen Zeit 2 Verträge hatten, was ja durchaus möglich ist, kommt eine schöne "Finanzspritze". Warum sollten diese dann enttäuscht sein?
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BigHarry
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Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 16.Jan 2006 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

Na weil da oben der falsche Eindruck erweckt wird, es ginge um Hunderte von EUR. Dies trifft nur bei entsprechend hohen Einzahlungen zu. Aber plötzlich hatten ja alle keine Zusatzversicherungen, deren Beiträge natürlich garnicht zählen.
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Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.Jan 2006 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Big Harry, Henneberg hat schon recht. In manchen Regionen müssen ganze Familien mit 200.- € im Monat sich ernähren. Ausserdem, warum sollte man 200.- € verschenken, wenn man vorher darum betrogen wurde.
Und regional dürfte der Durchschnitt bei LV Beiträgen wohl über 50.- € liegen.
excabe
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m-finanz
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Anmeldungsdatum: 15.11.2004
Beiträge: 21
Wohnort: 35687 Dillenburg

BeitragVerfasst am: 18.Jan 2006 17:23    Titel: Re: Thesaurierung des Guthabens Antworten mit Zitat

Fact hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Denn in Deutschland finanzieren die Lebensversicherer ihre Abschlußkosten durch eine einmalige Provision, die in voller Höhe zum Vertragsbeginn fällig wird. Das Sparguthaben des Kunden rutscht deshalb zunächst ins Minus, und es dauert Jahre, bis es ausgeglichen ist. Erst dann entsteht ein Guthaben, das verzinst wird. Sparer, die in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit kündigen, haben deshalb bisher nichts oder fast nichts zurückerhalten, zumal die Versicherer zusätzlich noch eine Stornogebühr forderten.


Wenn das so ist, daß Einmalprovisionen über eine bestimmte Zeit belastet werden, müssten doch auch alle bestehenden, bzw. normal abgewickelten Verträge falsch berechnet sein, denn würde die Einmalprovision gleichmässig auf die Laufzeit verteilt, so würde sich über den Zinseszinseffekt doch deutlich höhere Auszahlungssummen ergeben.

Hier stellt sich die Frage, wie kann ich das kontrollieren? Muss die Versicherungsgesellschaft, was wann und in welcher Höhe dem Sparguthaben zugeführt wird/wurde, Auskunft geben?

Hat jeman darauf eine Antwort??

Grüße aus Hessen



Hallo Fact,

die Problematik ist leider schon seit einigen Jahren bekannt ((
Zu Ihren Fragen:

Kontrollieren können Sie es nur, wenn Sie die Kosten des Vertrages von Anfang an (vor der Antragsunterschrift) dem Kunden offen ausweisen, sodass der Kunde von Beginn an darüber informiert ist, wieviel kostet der Vertrag und welcher Anteil fliesst sofort in den Sparvertrag.

Auch die Provisionen sind von Beginn an ersichtlich und werden auch über 5 Jahre verteilt. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass doch die Verträge/Altersvorsorge besteurt wird/werden - also ist es doch mehr als FAIR wenn der Kunde auch die Kosten von Beginn an steuerlich geltend machen kann. Das können Sie nur, wenn SIe wissen wei hoch diese sind.

Es gibt Anlagemöglichkeiten, die sich an diese Richtlinien halten )),
auch im Bezug auf das Transparenzgebot, die III EU-Richtlinie, sogar eine offizielle Empfehlung von einem unabhängigen Institut vorweisen kann.

Wenn es Sie interessiert, würde ich mich freuen, Sie persönlich kennen zu lernen, da meine Wenigkeit auch aus hessischen Raum ist ))

Gruß von der

M-Finanz

Tel.: 02771 - 267 284
Fax: 02771 - 267 285
Mob: 0177 - 278 22 00

Am Rande bemerkt: Kunde von mir hat bereits eine Neuberechnung und eine daraus resultierende NACHZAHLUNG von einer renomierten Gesellschaft bekommen )), womit Wir aber zur Zeit nicht einverstanden sind.
Fakt ist aber, dass die Gesellschaften schon Ihren Fehler zugegeben haben. )) und es mit dem "NACHSCHLAG HOLEN" funktioniert.
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m-finanz
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Anmeldungsdatum: 15.11.2004
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BeitragVerfasst am: 18.Jan 2006 17:26    Titel: Re: Thesaurierung des Guthabens Antworten mit Zitat

Fact hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Denn in Deutschland finanzieren die Lebensversicherer ihre Abschlußkosten durch eine einmalige Provision, die in voller Höhe zum Vertragsbeginn fällig wird. Das Sparguthaben des Kunden rutscht deshalb zunächst ins Minus, und es dauert Jahre, bis es ausgeglichen ist. Erst dann entsteht ein Guthaben, das verzinst wird. Sparer, die in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit kündigen, haben deshalb bisher nichts oder fast nichts zurückerhalten, zumal die Versicherer zusätzlich noch eine Stornogebühr forderten.


Wenn das so ist, daß Einmalprovisionen über eine bestimmte Zeit belastet werden, müssten doch auch alle bestehenden, bzw. normal abgewickelten Verträge falsch berechnet sein, denn würde die Einmalprovision gleichmässig auf die Laufzeit verteilt, so würde sich über den Zinseszinseffekt doch deutlich höhere Auszahlungssummen ergeben.

Hier stellt sich die Frage, wie kann ich das kontrollieren? Muss die Versicherungsgesellschaft, was wann und in welcher Höhe dem Sparguthaben zugeführt wird/wurde, Auskunft geben?

Hat jeman darauf eine Antwort??

Grüße aus Hessen



Hallo Fact,

die Problematik ist leider schon seit einigen Jahren bekannt ((
Zu Ihren Fragen:

Kontrollieren können Sie es nur, wenn Sie die Kosten des Vertrages von Anfang an (vor der Antragsunterschrift) dem Kunden offen ausweisen, sodass der Kunde von Beginn an darüber informiert ist, wieviel kostet der Vertrag und welcher Anteil fliesst sofort in den Sparvertrag.

Auch die Provisionen sind von Beginn an ersichtlich und werden auch über 5 Jahre verteilt. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass doch die Verträge/Altersvorsorge besteurt wird/werden - also ist es doch mehr als FAIR wenn der Kunde auch die Kosten von Beginn an steuerlich geltend machen kann. Das können Sie nur, wenn SIe wissen wei hoch diese sind.

Es gibt Anlagemöglichkeiten, die sich an diese Richtlinien halten )),
auch im Bezug auf das Transparenzgebot, die III EU-Richtlinie, sogar eine offizielle Empfehlung von einem unabhängigen Institut vorweisen kann.

Wenn es Sie interessiert, würde ich mich freuen, Sie persönlich kennen zu lernen, da meine Wenigkeit auch aus hessischen Raum ist ))

Gruß von der

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Am Rande bemerkt: Kunde von mir hat bereits eine Neuberechnung und eine daraus resultierende NACHZAHLUNG von einer renomierten Gesellschaft bekommen )), womit Wir aber zur Zeit nicht einverstanden sind.
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