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löschung eines eintrags im führungszeugnis

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gekko1370
Newbie


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 16.Dez 2005 14:42    Titel: löschung eines eintrags im führungszeugnis Antworten mit Zitat

Ist es möglich einen Eintrag vorzeitig aus dem Führungszeugnis löschen zu lassen?

Handelt sich um eine Verurteilung wegen angeblichen Tankbetrugs von 12!!!!euro zu 30 TS à 25euro

vielen dank im voraus
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www.janolaw.de
gekko1370
Newbie


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 16.Dez 2005 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

bin gerne bereit professionelle hilfe entgeltlich natürlich in anspruch zu nehmen.

aussichten auf erfolg???

kurzfristig???
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tmichel
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 16.Dez 2005 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Was glauben Sie, ist der Sinn eines Eintrags im polizeilichen Führungszeugnis? -???

Dass man es gegen Geld wieder austragen lassen kann? Und dann auch noch vorzeitig?

Sie haben einen Tankbetrug in Höhe von 12 Euro begangen, mehr nicht? Wieso nicht? ging nicht noch ein bischen mehr rein?

Schön "plöt" - und selbst Schuld!

Leute gibt's, die gibt's gar nicht!
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gekko1370
Newbie


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 16.Dez 2005 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

vielleicht sollte man sich auch etwas zurückhalten mit ironie nein sarkasmus trifft es besser, wenn man nicht die genaue sachlage kennt.

und wenn man überlegt, werden verurteilungen bis 50TS normalerweise gar nicht ins FZ eingetragen, also vielleicht steuert meine frage ja auch dahin...??!!!

und 12euro, weil vielleicht gar kein betrug vorgesehen war????!!!!!!!!!!!!
bin ja nicht einfach losgefahren, sondern sogar noch an die kasse mit einer flasche cola und diese sogar bezahlt!!!!!!!!!!!!!!!!!!

also nicht noch reintreten wenn man am boden liegt.......
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tmichel
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 20.Dez 2005 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

gekko1370 hat folgendes geschrieben::

und wenn man überlegt, werden verurteilungen bis 50TS normalerweise gar nicht ins FZ eingetragen, also vielleicht steuert meine frage ja auch dahin...??!!!


Entschuldigung! Habe ich angefangen solch einen Blödsinn zu posten wie "Eintrag im Führungszeugnis löschen lassen"!?

Hab ich? Ach, ich habe? Nun denn.
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Peter Zeidler
Specialist


Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 20.Dez 2005 19:24    Titel: Re: löschung eines eintrags im führungszeugnis Antworten mit Zitat

[quote="gekko1370"]Ist es möglich einen Eintrag vorzeitig aus dem Führungszeugnis löschen zu lassen?
[/quote]

Sehr geehrter gekko1370,

die Antwort auf Ihre Frage lautet: Nein.

Die Tilgungsfrist ist im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt:

BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. [b]fünf Jahre[/b]
bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine
Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register
eingetragen ist,

Hochachtungsvoll

Zeidler
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gekko1370
Newbie


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 22.Dez 2005 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

hallo tmichel,

also nochmal----- nein hat glaub ich nicht soviel Sinn mit solchen Leuten zu diskutieren bzw was zu erklären............

hallo Herr zeidler,
bedanke mich für die antwort.

Dann frage ich diesmal anders: wie lange kann ich ein urteil oder eine´n Eintrag anfechten, da mir immer noch nicht bewußt ist warum ich mit 30TS einen Eintrag im FZ habe. Das das im BZR vermerkt ist ist mir schon kjlar.

danke und schöne Tage .
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bcsmmn324
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.11.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 6.Jan 2006 12:47    Titel: Unterschied Antworten mit Zitat

Der Unterschied ist zwischen einem Tatbestand eines strafrechtlichen Geschehens und einer Ordnungswidrigkeit.

Betrug ist keine Kavaliersdelikt und somit auch keine Ordnungswidrigkeit.
Wenn das Urteil verkündet wird, kann man entweder Berufung einlegen oder aber das Urteil akzeptieren.
Meist nehmen die Beklagten das Urteil an um damit Ruhe zu haben.

Ihr Anwalt, sofern Sie einen hatten, hätte den Vorfall andern plädieren müssen. Das heisst, dass der Vorwurf eines Betruges in dem Fall auf Ordnungswidrigkeit umgewandelt wird. Das geschieht ja oftmals auch bei Mord, indem aus dem Mord ein Totschlag wird, weil auch die Strafe anders ist als bei Mord.

Hat er das nicht und die Frist der Berufung ist abgelaufen, haben Sie keine Möglichkeit mehr.

Ich weiss nicht wie es hier in Deutschland ist, aber in der USA hat man beispielsweise die Möglichkeit bei dem ersten Delikt einen Antrag auf Löschung zu stellen. ( Natürlich nicht bei Mord ect )Wird meist bei Trunkenheit am Steuer oder ähnlichem praktiziert.Sie könnten ja mal beim BZR anrufen und nachfragen. Vielleicht gibt es das ja hier in Deutschland auch.
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legalizer
Newbie


Anmeldungsdatum: 20.06.2005
Beiträge: 8
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 6.Jan 2006 18:26    Titel: unterschiedliche Führungszeugnisse beachten ! Antworten mit Zitat

Den Fall der vorzeitigen Löschung hatte ich noch nicht. Aber:

§ 32

Inhalt des Führungszeugnisses

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.


(2) Nicht aufgenommen werden

5.


Verurteilungen, durch die auf


a)


Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,


b)


Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten


erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,


IN EIN FÜHRUNGSZEUGNIS FÜR BEHÖRDEN WERDEN DIESE EINTRAGUNGEN AUFGENOMMEN.

Das Gegenstück dazu ist

§ 53

Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.


nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder

2.


zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.


Dritten gegenüber, die kein uneingeschränktes Auskunfsrecht haben, kann man sich also als nicht bestraft bezeichnen. Kompliziert ? Ja, ist halt Deutsches Recht -.
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