Verfasst am: 27.Apr 2008 21:46 Titel: sozialhilferechtliche Verwertbarkeit von Vermögen
Zitat:
Sozialhilfeträger geht leer aus - Mehr Chancen für behinderte Menschen - Staat fördert Gründung von Stiftungen
Bereits am 9. Oktober 2007 beschloss das Landessozialgericht Baden-Württemberg, AZ: L7 AS3528/07, dass „bei Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung die sozialhilferechtliche Verwertbarkeit von Vermögen ausgeschlossen ist“. Im Klartext bedeutet das: Wenn Eltern von Kindern mit Behinderung bei der Errichtung ihres Testaments ihre Rechte voll ausschöpfen, gehen Sozialhilfeträger meist leer aus. Diese haben ansonsten das Recht, bei Leistungen z. B. für die Pflege eines Angehörigen so genannte Überleitungsansprüche geltend zu machen. So gingen viele Nachlässe in der Vergangenheit zu großen Teilen an die Träger von Pflegeeinrichtungen, ohne dass für Erben mit Behinderung eine sichere Versorgung übrig blieb.
Die Entscheidung bestätigt, dass Betroffene durch Testamentserrichtung diese Überleitungsansprüche des Sozialhilfeträgers verhindern können.
Das Gericht betont die Pflicht der Eltern zur Versorgung ihrer behinderten Kinder über den eigenen Tod hinaus. Damit Eltern dieser Pflicht auch nachkommen können und wollen, bekräftigt das Urteil die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Weiterhin ermöglicht die Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements die langjährige Versorgung von Angehörigen u. a. über die Ausnutzung der neuen Freibeträge bei Errichtung einer Stiftung (eine Million Euro Grundfreibetrag).
Das Gesetz dürfte vor allem auch Betroffenen aus mittelständischen Unternehmen zugute kommen: Vier Promille aller Löhne und Umsätze eines Unternehmens gelten nun als abzugsfähig, wenn diese für die Unterstützung einer Stiftung eingesetzt werden. Zusätzlich können 20 Prozent der Einkünfte pro Jahr an Stiftungen gespendet werden – was dann auf die Steuer angerechnet werden kann.
Pressemitteilung von: Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht
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