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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 27.Aug 2003 9:52 Titel: AN hat Recht auf Info bei LV-Beitragsrückstand |
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Versicherungen vom 27.8.2003
Arbeitnehmer hat Anspruch auf Info
Wenn die Firma Beitrag für eine Betriebsrente aus Entgelt-Umwandlung einbehält, aber nicht weiterleitet, muss der Empfänger auch den Arbeitnehmer von der Storno-Gefahr informieren. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 4 U 78/02).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der eine Direkt-Versicherung durch Entgelt-Umwandlung ansparte. Er fiel aus allen Wolken, als er zufällig erfuhr, dass seine Police stillschweigend eingefroren worden war, weil die Firma trotz mehrfacher Mahnung keinen Beitrag mehr überwiesen hatte.
Nicht nur Arbeitgeber hat Rechte
Daraufhin hatte er den Versicherer auf Schadenersatz verklagt und vom Gericht Recht bekommen.
Begründung: Der Versicherer hätte betroffene Arbeitnehmer rechtzeitig über den Rückstand bei der Beitragszahlung informieren müssen. Nur so hätten Arbeitnehmer eine Chance, den Arbeitgeber zur Rechenschaft zu ziehen und gegebenenfalls vor einer Insolvenz den Vertrag notfalls privat fortzusetzen.
Absicherung in Gefahr
Insbesondere berge die fehlende Information das Risiko, dass der Arbeitnehmer von Versicherungs-Schutz ausgehe – auch für Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenen-Absicherung –, obwohl de facto der Vertrag ruhe.
Im strittigen Fall hatte der Versicherer die Police nach Zahlungs-Verzug beitragsfrei gestellt und damit den Schutz deutlich verschlechtert.
Gleiches Recht wie beim Privatvertrag
Die Argumentation der Assekuranz: Die Mitarbeiter seien nur Begünstigte des Vertrages; alleiniger Vertrags-Partner sei jedoch der Arbeitgeber. Der müsste die Arbeitnehmer informieren.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Auch Arbeitnehmer hätten Anspruch auf Information, um selber bei Problemen gegensteuern oder sich anderweitig um Schutz kümmern zu können.
Versicherungs-journal |
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