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Bei Versicherungs-Kündigung - Geld zurück

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gnom
Specialist


Anmeldungsdatum: 10.12.2002
Beiträge: 113
Wohnort: stuttgart

BeitragVerfasst am: 3.Feb 2003 18:04    Titel: Bei Versicherungs-Kündigung - Geld zurück Antworten mit Zitat

Machmal hilft es doch....

Die Allianz hat einem Kunden, der aus seiner Rentenpolice vorzeitig ausgestiegen war, seine Beiträge zurückgezahlt. Ohne Abzug der Abschlusskosten und mit Zinsen. Der Kunde konnte zufrieden sein, die Allianz schickte einen Verrechnungsscheck Bereits nach 18 Monaten hatte er seine private Rentenversicherung gekündigt, die er im August 1999 abgeschlossen hatte. Wie sonst immer teilte die Versicherung ihm wenig später mit, sein Vertrag sei „ohne Wert“ erloschen. Das nahm der Kunde nicht so hin, schließlich verklagte er die Versicherungsgesellschaft. Der Kunde berief sich bei seiner Klage auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2001. Der BGH hatte damals Vertragsklauseln der Allianz und der Nürnberger für unwirksam erklärt,
in denen die Berechnung der Abschlusskosten geregelt waren – „weil sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen“, die bei vorzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung entstehen
(Az. IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00).
Der Richterspruch schreckte nicht nur die betroffenen Versicherer auf:
Seit 1995 verwendete die ganze Branche wortgleiche Klauseln.
Jetzt nicht mehr. Die meisten Gesellschaften haben ihre Klauseln klarer formuliert – die Abschlusskosten werden aber weiter auf die ersten Jahre verteilt. Für den Kunden schienen die BGH-Urteile eine gute Argumentationshilfe gewesen zu sein. Er erhielt den Scheck noch bevor es zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung kam. Sein Versicherer erstattete ihm die Beiträge, sieben Prozent Zinsen und die Gerichtskosten.

Nachschauen lohnt sich somit für Versicherte, die eine Lebens- oder Rentenpolice gekündigt haben, wenn das Kleingedruckte noch die alte, unwirksame Klausel enthält. Forden Sie ihren Versicherer auf, den Rückkaufswert neu zu berechnen und die Abschlusskosten zurückzuzahlen. Wenn Sie noch im Besitz von laufenden Verträgen sind, sollten Sie die Versicherer auffordern, ihnen die Aufwendungen für den Vertragsabschluss gutzuschreiben.
Übrigens: Der BdV bereitet rechtliche Schritte gegen weitere Versicherer vor. Die Ergebnisse können Sie getrost abwarten, die Ansprüche verjähren erst nach dreißig Jahren.


Zuletzt bearbeitet von gnom am 15.Feb 2003 10:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
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MLI
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.01.2003
Beiträge: 5
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 5.Feb 2003 23:19    Titel: Re: Bei Versicherungs-Kündigung - Geld zurück Antworten mit Zitat

gnom hat folgendes geschrieben::
Machmal hilft es doch....

Die Allianz hat einem Kunden, der aus seiner Rentenpolice vorzeitig ausgestiegen war, seine Beiträge zurückgezahlt. Ohne Abzug der Abschlusskosten und mit Zinsen. Der Kunde konnte zufrieden sein, die Allianz schickte einen Verrechnungsscheck Bereits nach 18 Monaten hatte er seine private Rentenversicherung gekündigt, die er im August 1999 abgeschlossen hatte. Wie sonst immer teilte die Versicherung ihm wenig später mit, sein Vertrag sei „ohne Wert“ erloschen. Das nahm der Kunde nicht so hin, schließlich verklagte er die Versicherungsgesellschaft. Der Kunde berief sich bei seiner Klage auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2001. Der BGH hatte damals Vertragsklauseln der Allianz und der Nürnberger für unwirksam erklärt,
in denen die Berechnung der Abschlusskosten geregelt waren – „weil sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen“, die bei vorzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung entstehen (Az. IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00).
Der Richterspruch schreckte nicht nur die betroffenen Versicherer auf:
Seit 1995 verwendete die ganze Branche wortgleiche Klauseln.
Jetzt nicht mehr. Die meisten Gesellschaften haben ihre Klauseln klarer formuliert – die Abschlusskosten werden aber weiter auf die ersten Jahre verteilt. Für den Kunden schienen die BGH-Urteile eine gute Argumentationshilfe gewesen zu sein. Er erhielt den Scheck noch bevor es zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung kam. Sein Versicherer erstattete ihm die Beiträge, sieben Prozent Zinsen und die Gerichtskosten.

Nachschauen lohnt sich somit für Versicherte, die eine Lebens- oder Rentenpolice gekündigt haben, wenn das Kleingedruckte noch die alte, unwirksame Klausel enthält. Forden Sie ihren Versicherer auf, den Rückkaufswert neu zu berechnen und die Abschlusskosten zurückzuzahlen. Wenn Sie noch im Besitz von laufenden Verträgen sind, sollten Sie die Versicherer auffordern, ihnen die Aufwendungen für den Vertragsabschluss gutzuschreiben.
Übrigens: Der BdV bereitet rechtliche Schritte gegen weitere Versicherer vor. Die Ergebnisse können Sie getrost abwarten, die Ansprüche verjähren erst nach dreißig Jahren.
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gnom
Specialist


Anmeldungsdatum: 10.12.2002
Beiträge: 113
Wohnort: stuttgart

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2003 6:43    Titel: Antworten mit Zitat

schön - jedzd schdehd s dobbeld drinn - nur verschdehe i den Sinn nedd
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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2003 7:55    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht verstehen - wundern...
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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2003 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

@ gnom

is no nix passiert. hock di hi und ward bis dös Urteil da is, dann gehst zu deim RA und mischt di Versicherungshenkel auf. Aber nur dann interessant , wannst in die letzten Johr a Versicherung vorzeitig gkündigt host. o.k.?
Wannst koane gkündigt ghabt host, brauchst a dann nix macha.
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gnom
Specialist


Anmeldungsdatum: 10.12.2002
Beiträge: 113
Wohnort: stuttgart

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2003 7:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sieht es in der Praxis aus:

Die Bayern Versicherung muss einem Kunden fast 10.000 Euro Abschlusskosten zurückzahlen.
Das hat das Oberlandesgericht München beschlossen ( OLG: Az. 25 U 4747/02).
Der Kunde berief sich bei seiner Klage darauf, dass nach Urteil des Bundesgerichtshofes
(Az. IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) die Vertragsklausel zu den Vertragsabschlusskosten intransparent und damit unwirksam sein. Diese Kosten hätten also nicht vom Rückkaufswert abgezogen werden dürfen. Das OLG gab dem Recht.
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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2003 9:22    Titel: Antworten mit Zitat

als Frage, steht die Beantwortung im Urteil,
als Feststellung, ein interessanter Quellennachweis.
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