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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7645
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Verfasst am: 13.Aug 2006 19:36 Titel: Bei grober Fahrlässigkeit können Versicherte leer ausgehen |
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Verbraucher müssen darauf achten, ob ihre Versicherung auch bei einer Mitschuld des Kunden einspringt und den Schaden teilweise bezahlt.
Es kann jedem passieren. Das Öl in der Pfanne fürs Schnitzel ist bereits heiß. Das Telefon klingelt, man ist einen Augenblick zu lange abgelenkt und schon steht die Küche in Flammen. Ob eine Hausratversicherung in einem solchen Fall zahlt, hängt von der jeweiligen Police und vom konkreten Einzelfall ab. Die gesetzliche Lage ist eindeutig. Laut Versicherungsvertragsgesetz gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip. Handelt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss die Assekuranz nicht für den kompletten Schaden aufkommen. "Daher sollten Versicherte unbedingt darauf achten, ob ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit angeboten wird", rät Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet, dass die Versicherung auch im Falle einer Mitschuld des Verbrauchers für einen Teil des Schadens aufkommt. "Diese Bedingungserweiterung ist sinnvoll für den Verbraucher, auch wenn er dafür einen Aufschlag zahlen muss", meint Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Im Beispielsfall des heißen Bratöls einigte sich die Versicherung mit der Betroffenen auf grobe Fahrlässigkeit und übernahm einen Teil der Kosten. Hätte sie jedoch die Wohnung verlassen, hätte sie den Brand vorsätzlich verursacht und müsste den Schaden komplett selbst zahlen.
Hilfe vom Gesetzgeber
Ab 2008 wird die Teilzahlungsregelung wahrscheinlich für alle Versicherten gelten. Ein aktueller Entwurf für ein neues Versicherungsvertragsgesetz sieht ein Quotenprinzip vor. Je nach Grad der Mitschuld des Verbrauchers am Schaden soll die Zahlung der Versicherung variieren. Einige Assekuranzen nutzen dieses Angebot jedoch schon heute als Marketinginstrument, um Kunden an sich zu binden. So können beispielsweise Versicherte der Huk-Coburg-Gruppe, der Axa, Gothaer, der CosmosDirekt und der Grundeigentümer mit Teilzahlungen bei grober Fahrlässigkeit rechnen.
Der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit gehört jedoch selten zum Grundschutz und Kunden müssen dafür draufzahlen. Bei günstigen Tarifen wird diese Möglichkeit auch teilweise gar nicht angeboten. Von den zehn günstigsten in der Tabelle vorgestellten Angeboten bekommen Kunden diesen Service nur bei der Ammerländer Versicherung. Und dies auch nur unter der Bedingung, dass die Police schon seit drei Jahren besteht und bis zu einer Kostenübernahme von 5000 Euro. Da es häufig Streit gibt, ob überhaupt eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder ob die Assekuranz nicht doch für den kompletten Schaden am Hausrat aufkommen muss, landen viele Fälle vor Gericht.
Vorsicht Mitschuld
Wer seine Haustür nur zuzieht, ohne abzuschließen, riskiert bei einem Wohnungseinbruch den Versicherungsschutz. Der Verbraucher handelt jedenfalls dann grob fahrlässig, wenn er das Haus über Nacht verlässt und die Eingangstür nicht verriegelt. Verlässt der Versicherte seine Wohnung nur für einen kurzen Moment, reicht das Zuziehen der Tür aus (LG Koblenz, Az.: 16 O 150/04). Für eine abgeschlossene Tür reicht es, den Schlüssel einmal umzudrehen, zweimal muss nicht sein (OLG Frankfurt, Az.: 3 U 189/99).
Auch wer Wertsachen im Keller aufbewahrt, muss auf eine ausreichende Sicherung achten. Ein einfaches Vorhängeschloss reicht nicht aus, der Versicherte handelt grob fahrlässig OLG Frankfurt, Az.: 3 U 183/00. Seinen Hausratsschutz riskiert auch, wer das Fenster eines Abstellraums über Nacht gekippt lässt und das Haus verlässt OLG Hamm, Az.: 20 U 149/98.
Beim Thema Kerzen entscheiden die Gerichte häufig zugunsten der Verbraucher. So handelt ein Versicherter nicht grob fahrlässig, wenn er vor dem Verlassen der Wohnung seine Kerzen zwar ausgeblasen, sich aber nicht vergewissert hat, dass sie vollständig gelöscht sind OLG Köln, Az.: 9 U 150/94. Auch wer Kerzen anzündet und dann ungewollt auf dem Sofa einschläft behält automatisch seinen Versicherungsschutz und ist nicht auf die Kulanz des Anbieters angewiesen OLG München, Az.: 20 U 5148/98. Als ebenso unschuldig gilt jemand, der aufgrund eines Augenblickversagens - beispielsweise durch Streit mit einem Familienmitglied - abgelenkt wird und nicht mehr an die Kerzen denkt OLG Oldenburg, Az.: 2 U 161/99. Grob fahrlässig handelt hingegen ein Versicherter der unter Alkoholeinfluss im Bett raucht OLG Oldenburg, Az.: 3 U 22/97. |
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jochen1972 Newbie
Anmeldungsdatum: 02.11.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 14.Aug 2006 10:57 Titel: Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit |
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bieten z.B. die Hausratpolicen der folgenden Versicherungen:
HUK24 und HUK - Ammerländer - Interloyd - Gothaer - Askuma - ConceptIF - DBV - VolkswohlBund - Helvetia, Grundeigentümer oder Konzept&Marketing.
Onlineberechnung:
http://www. - nur für Werbekunden möglich / Mod.
für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung
Gruß Jochen |
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