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Betriebliche Altersversorgung

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Finanzkonzepte-Bayern
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Anmeldungsdatum: 08.11.2006
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Wohnort: 91522 Ansbach

BeitragVerfasst am: 6.März 2007 17:48    Titel: Betriebliche Altersversorgung Antworten mit Zitat

Wenn Sie nicht aufpassen, werden die Beiträge der ersten Jahre einer betrieblichen Altersversorgung von den Versicherern aufgefressen.

Lesen Sie, was Sie tun können, damit die Vorsorge nicht zum unkalkulierbaren Risiko wird.
Stellen Sie sich vor: Sie gehen jeden Monat zu Ihrer Bank und zahlen 200 Euro auf ein Konto ein. Nach zwei Jahren wollen Sie das Guthaben abholen. Der Bankberater sagt Ihnen, dass Ihr Konto kein Guthaben aufweist. Die einbezahlten Beträge seien zur Tilgung seiner Provision verwendet worden. Vermutlich werden Sie das nicht lustig finden.

Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) ist das leider die Normalität. Der Versicherer zahlt seinem Aussendienst Provisionen als Einmalbeträge, deren Höhe von der Versicherungsprämie und der Vertragslaufzeit abhängt. Egal, ob der Versicherungsvertrag dann tatsächlich auch über die volle Laufzeit durchgehalten wird. In der betrieblichen Altersversorgung ist eher der vorzeitige Abbruch die Regel, wenn beispielsweise der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht übernimmt.

Die Versicherungsbeiträge werden vorab zur Tilgung der Abschlusskosten, also auch der bezahlten Provisionen verwendet. Erst dann beginnt der Sparvorgang. Dieses Verfahren nennt man „Zillmerung“, zurückgehend auf den Versicherungsmathematiker A. Zillmer.

Arbeitgeber müssen haften

Sehr unangenehm für den Arbeitgeber wird es, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise nach zwei Jahren das Unternehmen verlässt und feststellt, dass sein Versicherungsvertrag kein oder nur ein geringes Guthaben aufweist. Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer darüber nicht im Vorhinein ausreichend aufgeklärt, macht er sich schadenersatzpflichtig. So erstmals das Arbeitsgericht Stuttgart in einer rechtskräftigen Entscheidung aus dem Jahr 2005.

Vorsicht ist geboten: Die Versicherer bringen zwar immer mehr so genannte „ungezillmerte“ Versicherungstarife auf den Markt. Nicht selten handelt es sich dabei jedoch um Mogelpackungen, denn an der Provisionszahlung als Einmalprovision wurde nichts geändert. Statt der Verwendung der ersten Beiträge für die Tilgung der Provisionen werden diese finanziert und die Finanzierungskosten werden in nicht nachvollziehbarer Grössenordnung in den Tarif eingerechnet, also vom Versicherungsnehmer bezahlt. Wie hoch die Provisionen sind, erfährt der Arbeitgeber in der Regel nicht. Diese Versicherungsverträge weisen in den ersten Jahren dann zwar höhere Leistungen auf, bei Ablauf jedoch häufig sogar geringere Leistungen als „gezillmerte“ Tarife. Der Arbeitgeber wird auch dies in aller Regel nicht erkennen können, weil ihm die Vergleichsmöglichkeiten fehlen. Also bleibt er in der Haftung.

Die betriebliche Altersversorgung kann für Arbeitgeber zum unkalkulierbaren Risiko werden. Ein Damoklesschwert für den Arbeitgeber ist § 1 Abs.1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG): Danach haftet er für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Das bedeutet, immer dann, wenn der eingeschaltete externe Versorgungsträger nicht die Leistungen erbringt oder erbringen kann, die arbeitsrechtlich zugesagt sind, dann hat dafür der Arbeitgeber geradezustehen.

Es lauern viele Fallstricke

In der Praxis zeigt sich, dass auch bei grösseren Unternehmen nicht selten die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gänzlich fehlen oder unzulänglich dokumentiert sind. Werden dann noch unpassende Versicherungstarife mit unpassenden Leistungen eingesetzt, dann kann es sehr schnell zu unkalkulierbaren Risiken kommen – wie beispielsweise bei Direktversicherungen in Form von „Fondspolicen“ ohne Wertsicherung. Hier haftet der Arbeitgeber mindestens auf die gezahlten Beiträge, auch wenn die Police diesen Wert z. B. nach einem Börsencrash nicht bringt. Sind zusätzlich noch Leistungen für Berufsunfähigkeit zugesagt, kann der Fall eintreten, dass Anrechte auf Berufsunfähigkeitsleistungen weiter bestehen, obwohl der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden und die Versicherungsleistung erloschen ist.

Häufig in der Praxis anzutreffen sind auch Abfindungen entgegen dem Abfindungsverbot des Betriebsrentengesetzes. Solche Abfindungen sind nichtig, mit der Folge, dass die Anwartschaft auf die zugesagten Leistungen unverfallbar weiterbesteht und der Arbeitnehmer die zur Abfindung erhaltene Leistung behalten kann.



Das Fazit

Betriebliche Altersversorgung ist dringender denn je. Richtig gemacht, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem „Geldtopf fürs Alter“ profitieren. Die Wahl und Kombination der richtigen Wege, hinterlegt mit den geeigneten Finanzprodukten, kann beim Arbeitgeber die Liquidität erhöhen und die Eigenkapitalausstattung langfristig verbessern sowie für den Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Verzinsung seiner Versorgungsbeiträge bringen. Das funktioniert aber nur durch qualifizierte Beratung im Einzelfall, nicht über produktorientierten Verkauf. Arbeitgeber sind heute gut beraten, ihr betriebliches Versorgungswerk kritisch auf den Prüfstand zu stellen und zu agieren, anstatt zu versuchen, Einzelfälle „unter der Hand“ zu regeln. Daraus könnte schnell eine Lawine werden, die nicht mehr zu stoppen ist.

RA Jürgen Glock, Stuttgart, in Kooperation mit Konzept AG Bayern, Regensburg.

Wir, die Finanzkonzepte-Bayern, beraten Sie gerne zu bestehenden und zu Neueinrichtungen Ihrer bertrieblichen Altersversorgung.
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