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mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
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Aistulf Newbie
Anmeldungsdatum: 16.02.2006 Beiträge: 12 Wohnort: Ireland & Lanzarote
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Verfasst am: 28.Feb 2006 16:15 Titel: |
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Noch etwas verwirrt ob uns die Rentenversicherungspflicht für GF-GES treffen wird, ich bin 1 der 2 Geschäftführer, die je der Hälfte der Anteile halten, das es eine ausländische Rechtsform ist, scheint ja egal zu sein.
Ich hatte in 2005 ( in 2004 wurde nur gegründet, es gab noch keinen Anstellungsvertrag) "nur" 76,4 % meiner Einkünfte als GF bezogen,
23,6 % waren Dividenausschüttungen aus einer ausländischen Beteiligung. (Den restlichen Kleinkram an Zinsen und Dividenden lass ich mal weg.)
Für 2006 wird das Verhältnis zu Lasten des GF-Gehalts weiter sinken.
Weiterhin bin ich noch GF bei einer Beteiligung, die im letzten Jahr von 66 2/3 auf 100 % aufgestockt wurde, beziehe hier aktuell kein Gehalt.
Rentensteuer ja/nein?
Die Rentenversicherung hat bis jetzt nichts geprüft oder festgestellt. |
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slapek Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 179 Wohnort: Czech Republik
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Verfasst am: 1.März 2006 12:51 Titel: |
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Rest des Artikels:
Über diese Gesetzesauslegung ist das BSG nun deutlich hinausgegangen. Nach dem Urteil vom 24. November kommt es auf die Auftraggeber und Beschäftigten der GmbH nicht an. Allein entscheidend ist vielmehr, "ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere, ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist". Faktisch sind so fast alle Geschäftsführer erfasst.
"Man muss das nicht gutheißen, aber es ist eine konsequente Umsetzung des Gesetzes", zeigt sich Gaul wenig überrascht. Von einer nicht nachvollziehbaren "Erdrutschentscheidung" spricht dagegen sein Münchener Kollege Steinpichler. So oder so - für Geschäftsführer wird der Ausstieg aus der Sozialversicherung nach dieser Rechtsprechung schnell unattraktiv: Statt des hälftigen Arbeitnehmeranteils an den Gesamt-Sozialversicherungsbeiträgen
von insgesamt rund 40 Prozent wird der Rentenbeitrag von derzeit 19,5 Prozent nun ganz aus eigener Tasche fällig. Die genauen schriftlichen Urteilsgründe des BSG liegen noch nicht vor. Erst danach wollen die Rentenversicherer entscheiden, wie sie das Urteil umsetzen und in welchen Fällen sie gegebenenfalls auch rückwirkend Beiträge eintreiben wollen, heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin.
Unterdessen hat die Suche nach Auswegen schon begonnen. So könnte etwa anstelle der GmbH der Geschäftsführer seine Sekretärin selbst "privat" einstellen. Eventuell könnten Geschäftsführer ihre Tätigkeit auch auf zwei Unternehmen und damit "Auftraggeber" aufteilen - sofern nicht steuerliche Nachteile entgegenstehen. Eine andere Variante wäre es, die Rentenversicherungspflicht hinzunehmen und nur in den anderen Bereichen auf eine rein private Absicherung umzusteigen. Alleingesellschafter könnten dann zumindest die anderen Sozialbeiträge in eine private Vorsorge stecken - am günstigsten wohl über Beitragszuschüsse der GmbH, rät Gaul.
Ähnlich könnte auch ein Mehrheitsgesellschafter verfahren, wenn seine GmbH den eingesparten Arbeitgeberanteil von rund 20 Prozent zumindest teilweise an ihn auskehrt. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht, gibt der Kölner Anwalt zu bedenken; zudem wären auch hier die steuerlichen Folgen zu prüfen - und natürlich, ob die private Absicherung dann tatsächlich günstiger ist. |
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tbastian Newbie
Anmeldungsdatum: 03.03.2006 Beiträge: 7 Wohnort: Lübeck
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Verfasst am: 3.März 2006 14:09 Titel: |
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Guten Tag,
zwischenzeitlich habe ich in Erfahrung gebracht, dass der Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft wie auch der Zentralverband des Deutschen Handwerkes sich der Thematik angenommen haben.
Als ehemaliger Betriebsprüfer und jetzt selbständig tätiger Rentenberater habe ich mich seit Jahren intensiv mit der Thematik der Selbständigkeit und der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung hierzu auseinandergesetzt.
Der § 9 Satz 1 Nr. 9 SGB VI war die Konsequenz der sich seit Mitte der 90er Jahre entwickelnden finanziellen Belastungen von Unternehmen mit SV-Beiträgen. Ich habe selbst einmal über eineinhalb Jahre als Betriebsprüfer einer Krankenkasse ermittelt um die ehemaligen Beschäftigten einer Firma dahingehend zu prüfen, ob und in welcher Form sie die vorher sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nun als selbständige Unternehmer fortführten.
Nachdem dieser Umgehungsversuch der Zahlung von Beiträgen in die Sozialkassen zunahm wurde 1999 (jedoch nur in der RV) die jetzige Gesetzesgrundlage geschaffen.
Erstaunlicherweise wurde bei Einführung des SGB V zum 1.1.1989 (KV-Recht) der damals auch in der KV versicherungspflichtige Personenkreis der Selbständigen (RVO) aus der Schutzbedürftigkeit entlassen.
Interessant und lesenswert ist der Artikel des Bundes-Versorgungs-Werkes zu finden unter:
http://www.gmbh-gf.de/dateien/Stellungnahme-bvw.pdf
Das solls von mir gewesen sein.
Schönes Wochenende wünscht
Thomas Bastian |
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dreistadt Newbie
Anmeldungsdatum: 18.01.2004 Beiträge: 3
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Verfasst am: 3.März 2006 15:23 Titel: BSG-Urteil |
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Die Beiträge zu diesem Thema finde ich sehr interessant und realistisch.
Nun meine ich, sollte man doch einen legalen Weg finden, die möglichen Rückzahlungen zu finanzieren, denn diese können im schlimmsten Fall zur Insolvenz des Unternehmens führen.
Über ein betriebswirtschaftliches Instrument lässt sich eine Finanzierungsquelle aus dem eigenen Unternehmen erschliessen, vorausgesetzt, die Gesellschaft arbeitet mit Gewinn.
Eine verständliche Darstellung der konkreten Handhabung kann allerdings nicht im Rahmen dieses Forums erfolgen, da wir gemeinsam mit dem Steuerberater die individuellen Voraussetzungen analysieren müssen, um die Ergebniswirksamkeit zu sichern.
Bei ernsthaftem Interesse eines Betroffenen kontaktieren Sie mich bitte per mail:
[E-Mail anzeigen] |
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moneym Specialist
Anmeldungsdatum: 15.05.2005 Beiträge: 58
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Verfasst am: 3.März 2006 21:02 Titel: Re: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 |
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| Zitat: |
- RV-pflichtige Beschäftigte, die eben nicht durch die GmbH, sondern
durch den GF selbst angestellt sind;
- kein auf Dauer angelegtes bzw. wesentliches Vertragsverhältnis,
bzw. Einkünfte aus anderer Quelle in wesentlichem Umfang;
- Aufsplittung des Geschäftsvolumens auf 2 GmbHs (Modell der
Betriebs-/BesitzGmbH).
- Kein GF-Gehalt vereinbaren, sondern Gewinnausschüttung (mit
entsprechend negativen steuerlichen Auswirkungen). Wobei
m. E. hier gesondert zu prüfen wäre, ob es sich dann nicht
um einen Umgehungstatbestand handelt. |
Sie könnten aber natürlich auch noch das Model GmbH&CoKG erwägen, oder ? Die GmbH kriegt nix - Gewinne werden über KG verteilt. Das ist steuerlich deutlich besser - bis daran auch noch herumgeMERKELt wird. Hört sich ansonsten unter benanntem Vorbehalt erst mal gut an. Eine soweit ich weiss völlig normale Konstruktion. |
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WoEc
Anmeldungsdatum: 04.03.2006 Beiträge: 0 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 4.März 2006 20:53 Titel: Stellungnahme zum BSG Urteil |
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Ich hab eben in der Sendung "heute" mit Schrecken zur Kenntnis genommen, dass das BSG ein Urteil zum Verhältnis der Geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH erlassen hat. Nicht minder zusammengezuckt bin ich, nachdem ich über Google diese Seite von GoMoPa - die ich nebenbei sehr schätze - entdeckt habe.
Kurz zu meiner Person: Ich bin zusammen mit einem Kollegen geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH. Beide sind wir zu 50 % Anteilseigner. D.h. es gibt keinen Mehrheits- und keinen Minderheitengesellschafter.
Die GmbH ist zum 26.11.2001 gegründet und momentan - nach anfänglichen Startschwierigkeiten - die Jahre der wirtschaftlichen Rezession haben sich auch an uns nicht vorbeigedrängt - an einem Punkt angelangt, bei dem wir endlich mal aufatmen konnten. Wir sind in der Werbung tätig und arbeiten für einige namhafte Kunden deutschlandweit.
Und jetzt das !
Sowohl unser Anwalt (für Arbeitsrecht), als auch unser Steuerberater haben uns nicht über den bevorstehenden Urteilsspruch des BSG informiert. Dies stimmt mich nun sehr verärgert.
Wie ist nun das Urteil zu werten?
1. Sind grundsätzlich alle GmbH Gesellschafter GF rückwirkend verpflichet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen ?
2. Worauf begründet sich diese Annahme ? (Lebt der verkündende Richter fern jeder Realitätsvorstellung ?) Ich denke kein Unternehmen (das noch jung am Markt ist) kann in kurzer Zeit so einen Betrag aufbringen. Zudem kann doch plötzlich nicht der Sachverhalt von gestern heute überholt sein - und das rückwrkend !?!?!?!?!?! Worauf soll man sich da noch verlassen können ?
3. Will das BSG eine Pleitewelle auslösen ? Haben die Herren nicht gelernt, dass man dem Mittelstand nicht immer neue Stöcke zwischen die Beine werfen kann. Immerhin kommen die meisten Arbeitsplätze aus dem Mittelstand.
4. Wie soll dies im Worst Case finanziert werden ?
5. Sollen wir die GmbH umfirmieren - evtl. zur AG - mit welchen Folgen ?
Mfg
WoEc |
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WoEc
Anmeldungsdatum: 04.03.2006 Beiträge: 0 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 4.März 2006 20:54 Titel: Stellungnahme zum BSG Urteil |
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Ich hab eben in der Sendung "heute" mit Schrecken zur Kenntnis genommen, dass das BSG ein Urteil zum Verhältnis der Geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH erlassen hat. Nicht minder zusammengezuckt bin ich, nachdem ich über Google diese Seite von GoMoPa - die ich nebenbei sehr schätze - entdeckt habe.
Kurz zu meiner Person: Ich bin zusammen mit einem Kollegen geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH. Beide sind wir zu 50 % Anteilseigner. D.h. es gibt keinen Mehrheits- und keinen Minderheitengesellschafter.
Die GmbH ist zum 26.11.2001 gegründet und momentan - nach anfänglichen Startschwierigkeiten - die Jahre der wirtschaftlichen Rezession haben sich auch an uns nicht vorbeigedrängt - an einem Punkt angelangt, bei dem wir endlich mal aufatmen konnten. Wir sind in der Werbung tätig und arbeiten für einige namhafte Kunden deutschlandweit.
Und jetzt das !
Sowohl unser Anwalt (für Arbeitsrecht), als auch unser Steuerberater haben uns nicht über den bevorstehenden Urteilsspruch des BSG informiert. Dies stimmt mich nun sehr verärgert.
Wie ist nun das Urteil zu werten?
1. Sind grundsätzlich alle GmbH Gesellschafter GF rückwirkend verpflichet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen ?
2. Worauf begründet sich diese Annahme ? (Lebt der verkündende Richter fern jeder Realitätsvorstellung ?) Ich denke kein Unternehmen (das noch jung am Markt ist) kann in kurzer Zeit so einen Betrag aufbringen. Zudem kann doch plötzlich nicht der Sachverhalt von gestern heute überholt sein - und das rückwrkend !?!?!?!?!?! Worauf soll man sich da noch verlassen können ?
3. Will das BSG eine Pleitewelle auslösen ? Haben die Herren nicht gelernt, dass man dem Mittelstand nicht immer neue Stöcke zwischen die Beine werfen kann. Immerhin kommen die meisten Arbeitsplätze aus dem Mittelstand.
4. Wie soll dies im Worst Case finanziert werden ?
5. Sollen wir die GmbH umfirmieren - evtl. zur AG - mit welchen Folgen ?
Mfg
WoEc |
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WoEc
Anmeldungsdatum: 04.03.2006 Beiträge: 0 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 4.März 2006 21:01 Titel: BSG Urteil zum GF-Gesellschafter einer GmbH |
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Ich hab eben in der Sendung "heute" mit Schrecken zur Kenntnis genommen, dass das BSG ein Urteil zum Verhältnis der Geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH erlassen hat. Nicht minder zusammengezuckt bin ich, nachdem ich über Google diese Seite von GoMoPa - die ich nebenbei sehr schätze - entdeckt habe.
Kurz zu meiner Person: Ich bin zusammen mit einem Kollegen geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH. Beide sind wir zu 50 % Anteilseigner. D.h. es gibt keinen Mehrheits- und keinen Minderheitengesellschafter.
Die GmbH ist zum 26.11.2001 gegründet und momentan - nach anfänglichen Startschwierigkeiten - die Jahre der wirtschaftlichen Rezession haben sich auch an uns nicht vorbeigedrängt - an einem Punkt angelangt, bei dem wir endlich mal aufatmen konnten. Wir sind in der Werbung tätig und arbeiten für einige namhafte Kunden deutschlandweit.
Und jetzt das !
Sowohl unser Anwalt (für Arbeitsrecht), als auch unser Steuerberater haben uns nicht über den bevorstehenden Urteilsspruch des BSG informiert. Dies stimmt mich nun sehr verärgert.
Wie ist nun das Urteil zu werten?
1. Sind grundsätzlich alle GmbH Gesellschafter GF rückwirkend verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen ?
2. Worauf begründet sich diese Annahme ? (Lebt der verkündende Richter fern jeder Realitätsvorstellung ?) Ich denke kein Unternehmen (das noch jung am Markt ist) kann in kurzer Zeit so einen Betrag aufbringen. Zudem kann doch plötzlich nicht der Sachverhalt von gestern heute überholt sein - und das rückwirkend !?!?!?!?!?! Worauf soll man sich da noch verlassen können ?
3. Will das BSG eine Pleitewelle auslösen ? Haben die Herren nicht gelernt, dass man dem Mittelstand nicht immer neue Stöcke zwischen die Beine werfen kann. Immerhin kommen die meisten Arbeitsplätze aus dem Mittelstand.
4. Wie soll dies im Worst Case finanziert werden ?
5. Sollen wir die GmbH umfirmieren - evtl. zur AG - mit welchen Folgen ?
Mfg
WoEc |
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WoEc
Anmeldungsdatum: 04.03.2006 Beiträge: 0 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 4.März 2006 21:02 Titel: BSG Urteil zum GF-Gesellschafter einer GmbH |
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Ich hab eben in der Sendung "heute" mit Schrecken zur Kenntnis genommen, dass das BSG ein Urteil zum Verhältnis der Geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH erlassen hat. Nicht minder zusammengezuckt bin ich, nachdem ich über Google diese Seite von GoMoPa - die ich nebenbei sehr schätze - entdeckt habe.
Kurz zu meiner Person: Ich bin zusammen mit einem Kollegen geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH. Beide sind wir zu 50 % Anteilseigner. D.h. es gibt keinen Mehrheits- und keinen Minderheitengesellschafter.
Die GmbH ist zum 26.11.2001 gegründet und momentan - nach anfänglichen Startschwierigkeiten - die Jahre der wirtschaftlichen Rezession haben sich auch an uns nicht vorbeigedrängt - an einem Punkt angelangt, bei dem wir endlich mal aufatmen konnten. Wir sind in der Werbung tätig und arbeiten für einige namhafte Kunden deutschlandweit.
Und jetzt das !
Sowohl unser Anwalt (für Arbeitsrecht), als auch unser Steuerberater haben uns nicht über den bevorstehenden Urteilsspruch des BSG informiert. Dies stimmt mich nun sehr verärgert.
Wie ist nun das Urteil zu werten?
1. Sind grundsätzlich alle GmbH Gesellschafter GF rückwirkend verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen ?
2. Worauf begründet sich diese Annahme ? (Lebt der verkündende Richter fern jeder Realitätsvorstellung ?) Ich denke kein Unternehmen (das noch jung am Markt ist) kann in kurzer Zeit so einen Betrag aufbringen. Zudem kann doch plötzlich nicht der Sachverhalt von gestern heute überholt sein - und das rückwirkend !?!?!?!?!?! Worauf soll man sich da noch verlassen können ?
3. Will das BSG eine Pleitewelle auslösen ? Haben die Herren nicht gelernt, dass man dem Mittelstand nicht immer neue Stöcke zwischen die Beine werfen kann. Immerhin kommen die meisten Arbeitsplätze aus dem Mittelstand.
4. Wie soll dies im Worst Case finanziert werden ?
5. Sollen wir die GmbH umfirmieren - evtl. zur AG - mit welchen Folgen ?
Mfg
WoEc |
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WoEc
Anmeldungsdatum: 04.03.2006 Beiträge: 0 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 4.März 2006 21:02 Titel: BSG Urteil zum GF-Gesellschafter einer GmbH |
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Ich hab eben in der Sendung "heute" mit Schrecken zur Kenntnis genommen, dass das BSG ein Urteil zum Verhältnis der Geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH erlassen hat. Nicht minder zusammengezuckt bin ich, nachdem ich über Google diese Seite von GoMoPa - die ich nebenbei sehr schätze - entdeckt habe.
Kurz zu meiner Person: Ich bin zusammen mit einem Kollegen geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH. Beide sind wir zu 50 % Anteilseigner. D.h. es gibt keinen Mehrheits- und keinen Minderheitengesellschafter.
Die GmbH ist zum 26.11.2001 gegründet und momentan - nach anfänglichen Startschwierigkeiten - die Jahre der wirtschaftlichen Rezession haben sich auch an uns nicht vorbeigedrängt - an einem Punkt angelangt, bei dem wir endlich mal aufatmen konnten. Wir sind in der Werbung tätig und arbeiten für einige namhafte Kunden deutschlandweit.
Und jetzt das !
Sowohl unser Anwalt (für Arbeitsrecht), als auch unser Steuerberater haben uns nicht über den bevorstehenden Urteilsspruch des BSG informiert. Dies stimmt mich nun sehr verärgert.
Wie ist nun das Urteil zu werten?
1. Sind grundsätzlich alle GmbH Gesellschafter GF rückwirkend verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen ?
2. Worauf begründet sich diese Annahme ? (Lebt der verkündende Richter fern jeder Realitätsvorstellung ?) Ich denke kein Unternehmen (das noch jung am Markt ist) kann in kurzer Zeit so einen Betrag aufbringen. Zudem kann doch plötzlich nicht der Sachverhalt von gestern heute überholt sein - und das rückwirkend !?!?!?!?!?! Worauf soll man sich da noch verlassen können ?
3. Will das BSG eine Pleitewelle auslösen ? Haben die Herren nicht gelernt, dass man dem Mittelstand nicht immer neue Stöcke zwischen die Beine werfen kann. Immerhin kommen die meisten Arbeitsplätze aus dem Mittelstand.
4. Wie soll dies im Worst Case finanziert werden ?
5. Sollen wir die GmbH umfirmieren - evtl. zur AG - mit welchen Folgen ?
Mfg
WoEc |
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WoEc
Anmeldungsdatum: 04.03.2006 Beiträge: 0 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 4.März 2006 21:05 Titel: Server spinnt |
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Hier nochmals WoEc
Ich bitte um Verzeihung, dass meine Nachricht 4x kam.
Server hat dies verursacht.
Mfg
WoEc |
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stefan76 Newbie
Anmeldungsdatum: 06.03.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 6.März 2006 12:17 Titel: |
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Hallo,
auch wir sind evtl. davon betroffen (GmbH mit 2GF, die zu 30% beteiligt sind und einem externen zu 40%) ohne Angestellte.
Allerdings haben wir (die beiden GF) ein Schreiben von der Krankenkasse, wo explizit drinsteht, dass wir von der Zahlung von Rentenversicherungsbeträgen befreit sind.
Kann es jetzt trotzdem sein, das wir unter die Neuregelung fallen?
Vielen Dank
Stefan |
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Eichholz Newbie
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3 Wohnort: Iserlohn
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Verfasst am: 7.März 2006 11:53 Titel: Ist die GmbH & Co. KG auch betroffen ? |
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Dem Wortlaut nach unterfallen auch die GF der GmbH einer GmbH & Co. KG zunächts Wortlaut des § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI.
Die in den Vorbeiträgen erörterte "Gewinnverteilung" (also lediglich eine geringfügige Geschäftsführervergütung von der GmbH ) kann doch ohne weiteres ausgehöhlt werden, indem die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zum Phantomlohn angewendet werden.
Die unmittelbare Geschäftsführugnsbefugnis der Kommanditisten birgt das angesprochene Risiko der Durchgriffshaftung.
Müssen wir uns daruf einstellen, daß im Angesicht der leere Rentenkassen auch die Kommanditisten, die zugleich Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH sind, künftig (oder sogar rückwirkend) rentenversicherungspflichtig werden?
Sicherlich ist da zunächst das Argument, daß es mehr als einen Auiftrageber ( KG und GmbH) gibt. Mit den entsprechenden juritischen Auslegungen dürfte es jedoch keine größere Schwierigkeit für Verwaltung und Rechtsprechung sein, auch diese Hürde zu nehmen.
Der Gesetzgeber sollte schnellstens Klarheit schaffen, bevor durch eine Vielzahl an vermeidbaren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, wichitge Ressourcen unserer mittelständischen Unternehmen verschleudert werden. |
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Eichholz Newbie
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3 Wohnort: Iserlohn
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Verfasst am: 7.März 2006 11:55 Titel: Ist die GmbH & Co. KG auch betroffen ? |
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Dem Wortlaut nach unterfallen auch die GF der GmbH einer GmbH & Co. KG zunächts Wortlaut des § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI.
Die in den Vorbeiträgen erörterte "Gewinnverteilung" (also lediglich eine geringfügige Geschäftsführervergütung von der GmbH ) kann doch ohne weiteres ausgehöhlt werden, indem die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zum Phantomlohn angewendet werden.
Die unmittelbare Geschäftsführugnsbefugnis der Kommanditisten birgt das angesprochene Risiko der Durchgriffshaftung.
Müssen wir uns daruf einstellen, daß im Angesicht der leere Rentenkassen auch die Kommanditisten, die zugleich Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH sind, künftig (oder sogar rückwirkend) rentenversicherungspflichtig werden?
Sicherlich ist da zunächst das Argument, daß es mehr als einen Auiftrageber ( KG und GmbH) gibt. Mit den entsprechenden juritischen Auslegungen dürfte es jedoch keine größere Schwierigkeit für Verwaltung und Rechtsprechung sein, auch diese Hürde zu nehmen.
Der Gesetzgeber sollte schnellstens Klarheit schaffen, bevor durch eine Vielzahl an vermeidbaren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, wichitge Ressourcen unserer mittelständischen Unternehmen verschleudert werden. |
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sven_tuebingen Newbie
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 1 Wohnort: Tübingen
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Verfasst am: 7.März 2006 12:00 Titel: |
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Hallo,
ich möchte ein paar Worte dazu verlieren :
Ich bin mit einem Geschäftspartner seit 2000 geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Wir haben nach intensiven Beratungsgesprächen mit mehreren Personen ( Rechtsanwalt, Steuerberater usw. ) diese Art der Selbstständigkeit gewählt um einerseits privates Vermögen zu schützen und um den Status des Selbstständigen zu bekommen und dadurch unserer Meinung nach dem nicht mehr rettbaren Rentensystem zu entkommen. Wir haben dadurch einen überdurchschnittlichen Papierkrieg und Verwaltungskosten in kauf genommen und haben dies bis jetzt mehr oder weniger gut ertragen. Wenn jedoch nun der Staat mit seinem Rechtssystem sich tatsächlich erdreistet uns Rentenbeträge über 5 Jahre, was einem kompletten Jahresbruttogehalt entspricht, nachträglich zu nehmen sind drastischere Maßnahmen nötig ! Mein geschäftspartner und ich wollen in einem Staat wertschöpferisch handeln und wir freuen uns wenn durch unsere Köpfe und Hände etwas neues Entsteht bzw. wenn Kunden mit unserer Tätigkeit zufrieden sind und dadurch wertschöpferisch handeln. Wir sind auch bereit die Zukunft selber in die Hand zu nehmen und uns um unsere Renten komplett selber ohne "staatliche Hilfe " zu kümmern. Da es aber sich jetzt so gestaltet das man nur noch Haarspalterbei betreiben muß um zu überleben werden wir es in Betracht ziehen nachdem uns eine Rückzahlungs-Aufforderung auf den Schreibtisch flattert, leider dieses Land für immer zu verlassen und uns in einem Unternehmer-freundlicheren Land niederzulassen. Wir sind beide Mitte 30, so das wir den Maßnahmen dieses Staates mit zukünftiger nicht-Anwesendheit begegnen werden.
Ich gehe davon aus das wir nicht die einzigen sind die so denken und unser Staat somit eine Vielzahl an sogenannten "High Potentials" verlieren wird.
Viele Grüße aus Tübingen von einem wirklich
frustrierten Staatsbürger der eigentlich etwas bewegen will ! |
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mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
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Verfasst am: 7.März 2006 13:07 Titel: Re: BSG Urteil zum GF-Gesellschafter einer GmbH |
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Hallo,
| WoEc hat folgendes geschrieben:: |
Ich hab eben in der Sendung "heute" mit Schrecken zur Kenntnis genommen, dass das BSG ein Urteil zum Verhältnis der Geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH erlassen hat. Nicht minder zusammengezuckt bin ich, nachdem ich über Google diese Seite von GoMoPa - die ich nebenbei sehr schätze - entdeckt habe.
[...]
Sowohl unser Anwalt (für Arbeitsrecht), als auch unser Steuerberater haben uns nicht über den bevorstehenden Urteilsspruch des BSG informiert. Dies stimmt mich nun sehr verärgert.
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nun ja; das Urteil selbst datiert zwar bereits aus dem November
2005, jedoch wurde die schriftliche Urteilsbegründung erst zum 13.2.06
veröffentlicht. Vorher hätte jede Art Kommentar wenig Konkretes,
jedoch viele Vermutungen ergeben.
| Zitat: |
Wie ist nun das Urteil zu werten?
1. Sind grundsätzlich alle GmbH Gesellschafter GF rückwirkend verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen ?
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Nein. Das BSG hat in der veröffentlichten Begründung allerdings den
Geltungskreis des betreffenden Paragraphen erheblich ausgeweitet.
Näheres siehe Urteilstext, bzw. in Kurzform unter
http://www.400-euro.de/400/geschaeftsfuehrer.html
| Zitat: |
2. Worauf begründet sich diese Annahme ? (Lebt der verkündende Richter fern jeder Realitätsvorstellung ?) Ich denke kein Unternehmen (das noch jung am Markt ist) kann in kurzer Zeit so einen Betrag aufbringen. Zudem kann doch plötzlich nicht der Sachverhalt von gestern heute überholt sein - und das rückwirkend !?!?!?!?!?! Worauf soll man sich da noch verlassen können ?
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Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die wirtschaftliche
Tragweite als Massstab für die Urteilsfindung heran zu ziehen.
Tatsächlich ist das Urteil bei entsprechender Lektüre des Gesetzes-
textes sogar überaus verständlich; der Verursacher ist in diesem
Fall der Gesetzgeber, der die entsprechenden Klauseln nicht
explizit in den Gesetzentwurf aufgenommen hat. Die bisherige
Betrachtungsweise des DRVB im Zusammenhang mit der Frage
der Beurteilung des GGF geschah im Wesentlichen auf Grundlage
einer herausgearbeiteten Handlungspraxis (also die Abstellung auf
die Verhältnisse der GmbH und nicht des GF). Das aber gibt -
zumindest meiner Auffassung nach - der Gesetzestext gar nicht her.
Andererseits zeigt ein Blick in die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes, dass es in der Tat nie beabsichtigt war, nun alle GGFs
in die RV zu zwingen. Es ist im Gegenteil sogar zweifelhaft, ob
eine solch enge Auslegung des Gesetzes nicht die Verfassungs-
konformität des Gesetzes selbst in Frage stellt. Schließlich könnte
man auch argumentieren, dass der GF einer Kapitalgesellschaft
dann dem Selbstständigen nicht mehr gleichgestellt wäre, womit
evtl. der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Nur als
Theorie.
| Zitat: |
3. Will das BSG eine Pleitewelle auslösen ? Haben die Herren nicht gelernt, dass man dem Mittelstand nicht immer neue Stöcke zwischen die Beine werfen kann. Immerhin kommen die meisten Arbeitsplätze aus dem Mittelstand.
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Siehe oben. Übrigens stimmt das mit dem Mittelstand - zumindest
in dieser Pauschalität - schon lange nicht mehr.
| Zitat: |
4. Wie soll dies im Worst Case finanziert werden ?
|
Rücklagen oder Insolvenz. Privatinsolvenz übrigens, da bei
den GGfs in aller Regel die GmbH selbst nicht in der Haftung
für die RV-Beiträge des GF stehen wird.
| Zitat: |
5. Sollen wir die GmbH umfirmieren - evtl. zur AG - mit welchen Folgen ?
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Eine AG wäre ein Ausweg, allerdings nicht für die Kosten der
Vergangenheit. Und auch die Verwaltung einer AG produziert nicht
unerhebliche Mehrkosten.
Fazit:
Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Ende März findet ein Treffen
der SV-Träger zu dieser Thematik statt, und es ist im Anschluss
daran mit Handlungsanweisungen zu rechnen. Persönlich halte
ich es für unwahrscheinlich, dass tatsächlich die jetzt fälligen
theoretischen Nachzahlungen bis zum Maximalzeitraum gemäß
Verjährungsfrist (5 Jahre) rückwirkend eingetrieben werden. Jedoch
wäre in Anbetracht der klammen Kassen es nicht überraschend,
wenn sich an den Regelungen für die Zukunft erstmal wenig
änderte.
mibu |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3982
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Verfasst am: 7.März 2006 15:00 Titel: |
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| Zitat: |
Rentenversicherungspflicht für alle GmbH-Geschäftsführer?
Schon vor seiner Veröffentlichung sorgte das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern und –Geschäftsführern für Wirbel. Jetzt liegt die Entscheidung endlich vor. „Doch die Ratlosigkeit darüber, für wen wirklich Handlungsbedarf besteht und welche Auswege es gibt, bleibt“, erklärt Christina Nickel von der Dortmunder Unternehmensberatung Financial Networx.
Das BSG habe am 24. November 2005 tatsächlich entschieden, dass bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zähle, wie viele Kunden und Angestellte die GmbH habe. Allein auf die Verhältnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers solle es ankommen. Habe dieser nur einen Auftraggeber und seinerseits keine Angestellten, solle er als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Auftraggeber solle danach die GmbH sein.
„Das widerspricht allem, was bislang vertreten wurde und kann fatale Folgen haben“, warnt Nickel. „Der Rechtsgedanke ist nicht nur für Ein-Mann-GmbHs anwendbar, sondern trifft prinzipiell jeden Geschäftsführer oder Gesellschafter, der für eine GmbH tätig und nicht sozialversicherungspflichtig ist.“
Verdeckte Gewinnausschüttung und hohe Steuernachforderungen drohen
Zu den befürchteten Auswirkungen zählt für Nickel, dass die bisherige Altersvorsorge der Betroffenen plötzlich nicht nur als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden könnte, sondern auch erhebliche Steuernachzahlungen auf die GmbH zukommen könnten. „Außerdem kann auch eine Beitragsnachforderung von bis zu 40.000 Euro drohen, würde die Rentenversicherungspflicht rückwirkend festgestellt“, so Nickel.
Rechtsanwalt Jörg Placidus aus Meinerzhagen, der Mandanten schon bei zahlreichen Sozialversicherungsstreitigkeiten vertreten hat, zeigt sich ebenfalls skeptisch: „Die Reaktion der Sozialversicherungsträger bleibt abzuwarten“, so Placidus. „Je nach Art und Umfang der Umsetzung dieses Urteils müsste notfalls eine Klärung des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt werden.“
„Unzumutbare Ungewissheit“
Von offizieller Seite ist laut Financial Networx noch keine verbindliche Stellungnahme zu bekommen. „Die Deutsche Rentenversicherung hat die Frage, ob und wie das Urteil umgesetzt wird, erst einmal in die Gremien gegeben“, erklärt Nickel. „Vor Mitte März kommt da kein Feedback. Auch der Gesetzgeber hält sich bedeckt und übt sich in Meinungserhebungen. Wir halten diese Ungewissheit für unzumutbar und haben schon heute verschiedene Konzepte entwickelt.“
Sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft habe die Dortmunder Unternehmensberatung schon einiges für die potentiell Betroffenen parat. „Kurzfristig bieten wir zunächst eine Begutachtung an, bei wem Handlungsbedarf besteht“, erklärt Nickel. „Wer also nicht länger warten und bangen will, bekommt bei uns Rat und Hilfe. Im Extremfall gehen wir bis vor das Bundesverfassungsgericht.“ Auch Sammelklagen seien denkbar.
Quelle: FONDS professionell
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moneym Specialist
Anmeldungsdatum: 15.05.2005 Beiträge: 58
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Verfasst am: 8.März 2006 10:46 Titel: Zumutung des Staates |
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Eine wahre Zumutung. Und was heißt "Umgehungstatbestand" - auf deutsch: man hat nichts gegen die Gesetze gemacht, doch der Richter empfindet so - auf deutsch Richterwillkür.
Die Römer haben vor über 2000 Jahren einmal geschriebene Gesetze eingeführt, damit es dass nicht mehr gibt.
Ist "gar nicht mehr Arbeiten" - weil man damit nur miese macht - dann auch "Umgehungstatbestand" und man muss mit Zwangsmaßnahmen rechnen ? Und wenn nicht - warum nicht ? Immerhin drückt man sich damit auch um die Zahlungen - und es wäre doch nur der nächste logische Schritt.
mehr unagenehme fragen@BRD
by "sokrates" money m
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MTD: Gibt es Steuroasen nicht nur dort, wo das Umland in Steuerwüsten verwandelt wurde ? |
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moneym Specialist
Anmeldungsdatum: 15.05.2005 Beiträge: 58
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Verfasst am: 8.März 2006 11:02 Titel: |
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| Zitat: |
| Ich gehe davon aus das wir nicht die einzigen sind die so denken und unser Staat somit eine Vielzahl an sogenannten "High Potentials" verlieren wird. |
Sie haben so Recht. Traurig wie man hier mit den fleissigen Menschen umgeht, nur um die komplette Unfähigkeit der Politiker, Beamten und Teilen der Richterschaft zu vertuschen.
Kann nicht jemand mal eine Strafanzeige gegen Norbert Blühm machen wg. Betruges aufgrund seiner Aussage, "die Rente ist sicher" ? |
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