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Erdrutsch-Entscheidung des BSG für GmbH-Gesellschafter- GF

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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 410

BeitragVerfasst am: 27.März 2006 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die Aktien der britischen LTD können nicht an der Börse gehandelt werden aber die Aktien der PLC kann börsennotierte sein - dies ist aber kein muss also in diesen Punkt stimmt dies überein mit der deutschen AG.

Die LTD sowie wie die GmbH sind beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung wo die Firmenanteile nicht öffentlich gehandelt werden und werden deshalb auch als "geschlossene Kapitalgesellschaft" bezeichnet.

Fragen Sie mal zum Beispiel bei der IHK oder den Finanzamt nach dort wird die britische Limited (LTD) ebenfalls gleich gesetzt mit der deutuschen GmbH. Die von Ihnen erwähnte "Mini-AG" gibt es nicht, vermutlich meinen Sie die "kleine AG" jedoch stellt diese keine eigene Rechtsform da. Es handelt sich hier um eine gewöhnliche AG die nicht börsennotiert ist und somit ein vereinfachtes Veröffentlichungspflicht gelten machen kann voraussetzt das die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind.

WIKIPEDIA hat folgendes geschrieben::
"...Es gibt in Großbritannien keine organisatorisch der GmbH im deutschsprachigen Raum entsprechende Form der Kapitalgesellschaft. Die wirtschaftliche Funktion der GmbH wird hier von den privaten Formen der Aktiengesellschaft (Private Limited Company) ausgefüllt. Nur die Aktien der öffentlichen Aktiengesellschaft (Plc) können an der Börse gehandelt werden..."
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bidus
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Anmeldungsdatum: 24.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27.März 2006 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

Habe heute von meiner Steuerberaterin erfahren, dass sich einer der Richter so geäußert hat, dass das Urteil nicht so zu verstehen ist, wie es im Moment publiziert wird.

Für den verhandelten Fall gilt ganz klar die Nachzahlung und die Festellung der RV-Pflicht. Aber alle anderen GmbHs/Limiteds sollen von der Nachzahlung nicht betroffen sein. Für die Zukunft wird die Rechtsauslegung dieses Urteils mit Sicherheit auf alle GmbHs/Limiteds mit 100%-GGFs angewendet werden.

Es soll aber wohl die Möglichkeit offen sein, durch eine Aufteilung der Anteile bzw. das hereinholen einer oder meherer Gesellschafter der RV-Pflicht zu entgehen (solange man selbst aber natürlich beherrschender Geselschafter bleibt). Ich kann mir das nur so vorstellen, dass man dadurch eben doch für mehrere Auftraggeber arbeitet, nämlich für die GmbH und den oder die anderen Shareholder.

Endgültiges werden wir aber wohl erst wissen, wenn Anfang April die Rentenversicherer zusammengessen sind und endlich mal ein Statement abgeben, wie sie denn un die Sache eigentlich angehen wollen. Meine Steuerberaterin ist übrigens Ende April zu einer Podiumsdiskussion mit genau diesem Richter eingeladen, in der es nur um dieses Urteil geht.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 410

BeitragVerfasst am: 28.März 2006 0:18    Titel: Antworten mit Zitat

Leider erscheint dies bis jetzt alles sehr fraglich. Nur das Gesetz besteht nun mal und daraus ergibt sich die Rentenversicherungspflicht.

Mit einer Stellungnahme durch die Behörden ist im April zu rechen laut den Unternehmensmagazin Impulse.

Mit einer Limited & Co KG wären Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite und diue Gründungskosten sind kaum höher als für eine gewöhnliche Limited.
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HGW
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Anmeldungsdatum: 08.03.2006
Beiträge: 6
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 29.März 2006 13:17    Titel: Auch die Politik bewegt sich ("eppure si muove ..." Antworten mit Zitat

Vermutlich war die Sache bald dann doch nur ein Sturm im Wasserglas. Dazu die FAZ vom 22.3.2006:

"Befreiung für Geschäftsführer. Die große Koalition will eine Ausweitung der Rentenversicherungspflicht auf selbständige Alleingeschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vermeiden. Sie ist deshalb zu einer gesetzlichen Klarstellung im Sozialgesetzbuch VI bereit. Der CDU-Abgeordnete Peter Weiß sagte dieser Zeitung am Mittwoch, im Bundessozialministerium werde zur Zeit eine entsprechende Präzisierung erarbeitet. [...]."

O Zeiten, o Wunder. Andererseits wird damit nur das repariert, was man vor sieben Jahren verpennt hatte. Da aber rund eine Million Leute gepennt haben ists für alle weniger peinlich.

Fazit: Panik einstellen. Rückwirkend ist vom Tisch (liegt noch nicht schriftlich vor, aber Herbert Rische würde sich kaum die Blöße geben, dies erst coram publico zu verkünden und dann einzuknicken) für die Zukunft wird politisch nachgearbeitet.

Übrigens sind wir GGFs irgendwie auch selber schuld: Wer 80 Stunden und mehr arbeitet, hat für politisches Engagement wenig Zeit.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4381

BeitragVerfasst am: 4.Apr 2006 7:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
GmbH-Geschäftsführer von Zahlungen befreit


Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben offenbar von hohen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung verschont. Nach Zeitungsinformationen bereitet Bundesarbeitsminister Franz Müntefering ein entsprechendes Gesetz vor.
Berlin - Hunderttausende geschäftsführende GmbH-Gesellschafter sollen nach Presseberichten von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung befreit bleiben. Arbeitsminister Franz Müntefering (SPD) und die Deutsche Rentenversicherung wollten ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts vom Februar nicht umsetzen, berichteten das "Handelsblatt" und die "Süddeutsche Zeitung" vorab aus ihren Dienstagausgaben.

Müntefering wolle mit einer Änderung des Scheinselbstständigengesetzes von 1999 eine weit reichende Auslegung des Urteils außer Kraft setzen, nach der bis zu 500.000 Gesellschafter-Geschäftsführern hohe Nachzahlungen an die Rentenkasse gedroht hatten. "Wir können Entwarnung an den Mittelstand geben", zitierte das "Handelsblatt" Experten von Union und SPD.

Das oberste deutsche Sozialgericht hatte im Februar entschieden, dass alle selbstständigen GmbH-Geschäftsführer Beiträge an die Rentenkasse leisten müssen, wenn sie nur für eine GmbH arbeiten und persönlich keine Mitarbeiter beschäftigten.

Die Auslegung der Kasseler Richter stoße sowohl im Arbeitsministerium als auch bei den Rentenversicherern auf Vorbehalte, hieß es im "Handelsblatt". "Für diesen Fall war die Scheinselbstständigen-Regelung nicht gedacht", sagte ein namentlich nicht genannter Vertreter der Rentenversicherung dem Blatt.


Quelle: dpa / reuters / manager-magazin
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moneym
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Anmeldungsdatum: 15.05.2005
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 10:44    Titel: Wenigstens mal eine gute Nachricht! Man fasst es nicht! :-) Antworten mit Zitat

Wenigstens mal eine gute Nachricht! Man fasst es nicht! Vorwärts Münte, Vorwärts!
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theoden72
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Anmeldungsdatum: 08.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2006 17:54    Titel: Entwarnung auch von der Rentenversicherung selbst Antworten mit Zitat

Auf den Webseiten der BfA findet man eine Inhaltsgleiche Pressemitteilung. Politik und BfA sind sich also einig - das Thema damit gelutscht.

Es soll demnach bei der bisherigen Praxis bleiben:
Gepfüft wird, ob DIE GmbH mehrere Auftraggeber oder einen solzialversicherungspflichtigen Beschäftigten hat.


(das war übrigens im dem Urteil zugrundeliegenden Fall auch nicht der Fall, sonst wäre der Fall nie bis vor das BSG gegangen)

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20278/DRVB/de/Inhalt/Presse/Pressemitteilung/2006__4__4__gmbh.html
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4381

BeitragVerfasst am: 10.Apr 2006 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwärts *** Rückwärts *** Seitwärts *** und zurück

Zitat:
Rentenversicherungspflicht für selbstständig Tätige nicht vom Tisch


Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vom 4. April 2006, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11 2005 zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern und Limited-Directors über den vom BSG entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen, verschafft den Betroffen nicht automatisch die dringend notwendige Rechtsicherheit. „So lange der Gesetzgeber hierzu keine verbindliche Regelung trifft“, so Wilfried Koch, Leiter des Kerpener Instituts für Sozialversicherungsprüfung (ISP), „hat das BSG-Urteil Rechtswirkung und ist jederzeit anwendbar.“

Rechtssicherheit erlangen die Betroffenen nach Ansicht von ISP nur im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. Im Zuge dieses Clearingverfahrens kann eine nichtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung aber auch im Nachhinein festgestellt und anerkannt werden. Wer als Betroffener bislang über keinen rechtsmittelfähigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers verfügt, sollte daher seinen Sozialversicherungsstatus umgehend prüfen und rechtsverbindlich feststellen lassen, so Koch. Für die Durchführung des Antrags- sowie für das Widerspruchsverfahren sei die Mitwirkung von anerkannten Experten unerlässlich. In der Praxis durchlaufe nur jeder zehnte der eingereichten Fälle im ersten Anlauf das Prüfverfahren ohne größere Probleme. 90 Prozent der Anträge würden von den Sozialversicherungsträgern zuerst abgelehnt. „In der Regel werden neun von zehn der zunächst abgelehnten Fälle im Zuge des Widerspruchverfahrens für den Mandanten gewonnen“, so Koch. „Die restlichen Fälle landen überwiegend auf den Richtertischen. Und nicht nur, weil ein GmbH-Geschäftsführer von der Versicherungspflicht befreit werden will, sondern auch, weil eine mitarbeitende Ehefrau dieser Sozialversicherung beitreten möchte.“

-----------------------------------------------------
Zitat:
Das ISP-Institut für Sozialversicherungsprüfung erfasst und bündelt Know How in Fragen der Sozialversicherung. Dieses Wissen bereitet ISP professionell auf für Seminare, Veranstaltungen und Publikationen. ISP knüpft ein weit reichendes Netzwerk von Clearing-Experten, auch und gerade von Spezialisten aus den rechts- und steuerberatenden Berufen.

Quelle: FONDS professionell
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HGW
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Anmeldungsdatum: 08.03.2006
Beiträge: 6
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.Apr 2006 13:15    Titel: Was soll jetzt diese Beutelschneiderei? Antworten mit Zitat

Zitat:
Wer als Betroffener bislang über keinen rechtsmittelfähigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers verfügt, sollte daher seinen Sozialversicherungsstatus umgehend prüfen und rechtsverbindlich feststellen lassen, so Koch. Für die Durchführung des Antrags- sowie für das Widerspruchsverfahren sei die Mitwirkung von anerkannten Experten unerlässlich.

Was soll denn jetzt das? Eindeutiger und pragmatischer als die Pressemeldung der Dt. Rentenversicherung Bund geht es ja wohl kaum. Freilich: Wer sich hinter der GmbH versteckt und insgesamt nur einen Auftraggeber und keine Angestellten hat, hat weiterhin ein Problem. Alle anderen nicht. Kläger wäre die Dt. Rentenversicherung und hat ganz klar und offiziell erklärt, dem Urteil nicht zu folgen. Alles andere wäre ein Bruch des Vertrauensschutzes.
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Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 410

BeitragVerfasst am: 30.Jul 2006 8:53    Titel: Antworten mit Zitat

Aufgrund der Rechtsunsicherheit durch das Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) wurde mit den Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) die Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB VI) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrat beschlossen. Die Klarstellung hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der geschäftsführende Gesellschafter ist nun erfolgt.



Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 30
(HBeglG 2006) vom 29. Juni. 2006
-----------------------------------------

Geschäftsführender Alleingesellschafter bzw. Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft wir für die Beurteilung etwaiger Rentenversicherungspflicht im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI herangezogen nur einen Auftraggeber hat. Es wird nicht mehr das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bewertet sonder das Außenverhältnis der Gesellschaft. Diese Klarstellung erfolgt laut der erwähnten Gesetzesbegründung vor dem Hintergrund einer abweichenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Versicherungspflicht eines „Alleingesellschafter?Geschäftsführers“ einer GmbH.

Der § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI für somit soweit geändert das auch bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten.
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Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 410

BeitragVerfasst am: 30.Jul 2006 9:00    Titel: Antworten mit Zitat

Aufgrund der Rechtsunsicherheit durch das Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) wurde mit den Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) die Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB VI) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrat beschlossen. Die Klarstellung hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der geschäftsführende Gesellschafter ist nun erfolgt.



Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 30
(HBeglG 2006) vom 29. Juni. 2006
------------------------------------------

Geschäftsführender Alleingesellschafter bzw. Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft wir für die Beurteilung etwaiger Rentenversicherungspflicht im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI herangezogen nur einen Auftraggeber hat. Es wird nicht mehr das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bewertet sonder das Außenverhältnis der Gesellschaft. Diese Klarstellung erfolgt laut der erwähnten Gesetzesbegründung vor dem Hintergrund einer abweichenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Versicherungspflicht eines „Alleingesellschafter?Geschäftsführers“ einer GmbH.

Der § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI für somit soweit geändert das auch bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4381

BeitragVerfasst am: 11.Sep 2008 8:27    Titel: Antworten mit Zitat

Irrtum über Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführervertrages

Das OLG Düsseldorf hat in einer jüngeren Entscheidung entschieden, dass dann, wenn die Parteien beim Abschluss eines Anstellungsvertrages über die Geschäftsführung einer GmbH irrtümlich von einer Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers als Arbeitnehmer ausgehen, dieser beiderseitige Irrtum nach seiner Aufdeckung als Störung der Grundlage des Vertrages zu qualifizieren ist. Aus der Anpassung des Anstellungsvertrages folgt, dass der Geschäftsführer als nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer von der GmbH Herausgabe der vom Rentenversicherungsträger an sie erstatteten Arbeitgeberbeiträge verlangen kann, um so die eingetretene Versorgungslücke wieder schließen zu können.
(Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17-U-103/07, Urteil vom 15.02.2008)

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm
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Dougi
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Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 27
Wohnort: München + Porto Alegre

BeitragVerfasst am: 13.Sep 2008 0:38    Titel: Aberwitzige Abzocke Antworten mit Zitat

wenn ich über dieses gesamte Thema lese, wird mir
jedes Mal speiübel.

Hinterlistiger als Vater Staat (Arbeitsamt) kann man kein Geld
abzocken. Das hat mich DM 58.000,- gekostet, die nicht rückerstattet
wurden - nach Feststellung werden nur 4 Jahre rückerstattet.

Was ich besonders hinterlistig finde, ist dass alles alle 2 Jahre
von offizieller Seite (erst AOK dann BfA) geprüft und für rechtens
befunden wurde.
Dann erfährt man, dass man hätte explizit beim Arbeitsamt
eine Bestätigung einholen müssen.

Schreiben vom Ministerium: Wir wissen, dass die derzeitige Lösung
etwas unglücklich ist und es wird an einer Änderung gearbeitet.

HAHA ...

Dougi
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