| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
slapek Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 178 Wohnort: Czech Republik
|
Verfasst am: 16.Feb 2006 16:04 Titel: Erdrutsch-Entscheidung des BSG für GmbH-Gesellschafter- GF |
|
|
Das Ergebnis vorneweg:
Nach einem noch nicht veröffentlichten Urteil des BSG vom 24.11.2005 sind geschäftsführende (Allein-) Gesellschafter einer GmbH arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI und damit seit dem 1.1.1999 rentenversicherungspflichtig!
Bislang galt: Geschäftsführer-Mehrheitsgesellschafter einer GmbH waren nicht abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 SGB IV und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Daran ändert sich auch künftig nichts.
Neu und mehr als überraschend ist allerdings die Qualifizierung dieser Personen als arbeitnehmerähnliche Selbständige, womit der Unternehmerkreis der GmbH-Mehrheitsgesellschafter seit dem 1.1.1999 zwar nicht sozialversicherungspflichtig wird - diese Frage war und ist weiterhin nur bei sog. Minderheitsgesellschafter - GF von Bedeutung -, wohl aber der Rentenversicherung unterliegt.
Die Begründung des obersten Sozialgerichts: der Mehrheitsgesellschafter sei in seiner Geschäftsführertätigkeit selbständig tätig. Dabei habe er nur einen Auftraggeber, nämlich seine eigene GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag abgeschlossen habe. Damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI (sog. Scheinselbständigen-Paragraph) erfüllt.
Zur Erläuterung: Das Sozialgesetzbuch (SGB) unterscheidet zunächst die Frage, ob jemand im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder als Selbständiger tätig wird.
Wird ersteres bejaht, so liegt hinsichtlich der Tätigkeit Sozialversicherungspflicht vor. Andernfalls muß weiter gefragt werden, ob der selbständig Tätige in einem sog. arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis oder nicht tätig wird. Falls nicht, besteht auch keine Rentenversicherungspflicht. Bejahendenfalls ist die gesetzliche Rentenversicherung hingegen Pflicht. Das Gesetz normiert in § 2 SGB VI neun Personen-/ Berufsgruppen, bei denen ein solches arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis angenommen wird.
Darunter fallen in Ziff. 9 diejenigen, die regelmäßig nur für einen Auftraggeber selbständig tätig werden. Sie unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach dem jüngsten Urteil des BSG selbst dann, wenn sie Alleingesellschafter einer GmbH sind, die Aufträge mit unzähligen Geschäftspartnern abwickelt und ihrerseits dafür eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Denn auf ihr Geschäftsführerverhältnis bezogen ist die eigene GmbH der einzige Auftraggeber.
Damit scheint es für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Weg aus der Rentenversicherung zu geben. Wir haben zwei Lösungsmodelle entwickelt, die auch vor dem jüngsten Urteil insbesondere für die Zukunft sicher zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führen. |
|
| Nach oben |
|

|
hoppe Newbie
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 13
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 9:11 Titel: |
|
|
Welche Lösungsmodelle haben Sie entwickelt?
Haben Sie auch einen Link zur Entscheidung des BSG ? |
|
| Nach oben |
|
|
ADeeg Newbie
Anmeldungsdatum: 16.01.2004 Beiträge: 4 Wohnort: noch in Deutschland ...
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 9:43 Titel: |
|
|
Ja das Lösungsmodell interessiert mich auch, besonders inwiefern man die Nachzahlung unterbinden kann.
Ungeprüft fällt mir nur ein, die Gesellschaftsfprm zu wechseln und eine AG oder limited ? daraus zu machen.
MfG
A. Deeg |
|
| Nach oben |
|
|
slapek Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 178 Wohnort: Czech Republik
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 9:54 Titel: |
|
|
Lösungsweg gern per Mail oder Tel. / 0160 919 55 342 oder
[E-Mail anzeigen]
bei limited haben sie stets das problem der kostspieligen nachbetreuung,
reportings etc., auch sollten sie VORHER einen steuerberater
haben, der ihnen die betreuung übernimmt, danach macht es auch
ein PWC oder ERNST & YOUNG, aber ob sich dann das ganze noch lohnt ?!
aber ist grundsätzlich ein weg.
hier ganzer artikel des BSG:
Die vom Bundessozialgericht herausgegebenen Presse-Informationen sind keine amtlichen Veröffentlichungen, sondern nur Arbeitsunterlagen für die bei diesem Gericht tätigen Journalisten.
Kassel, den 9. Februar 2006
Medien-Information Nr. 8/06
Selbstständige GmbH-Geschäftsführer möglicherweise rentenversicherungspflichtig!
Im Unterschied zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung seit jeher auch eine Versicherungspflicht bestimmter Gruppen von Selbstständigen, etwa von Lehrern. Im Zusammenhang mit der rechtspolitischen Diskussion um die Bedeutung neuer Formen von Erwerbsarbeit für die Grundlagen der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber den Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen erweitert. Kraft Gesetzes einbezogen sind seit dem 1. Januar 1999 auch alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).
Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an. Der 12. Senat ist insofern einer bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung nicht gefolgt. Diese hatten angenommen, die Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers hänge von der ihm zuzurechnenden Situation der GmbH ab.
Der Kläger im vorliegenden Fall ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm im Jahre 1995 gegründeten Einmann-GmbH, deren Geschäftszweck die Unternehmensberatung ist. Die Beklagte stellte mit den angegriffenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers ab dem 1. Januar 1999 fest, weil die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig war. Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der selbstständig Erwerbstätigen bei einem Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH nicht eingreife. Die Vorschrift sei auf juristische Personen nicht anwendbar. Auf die Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung. Sie führt hier dazu, dass neben denjenigen Geschäftsführern einer GmbH, die wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich versichert waren, nunmehr unter bestimmten Umständen auch selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden. Eine gesetzliche Versicherungspflicht dieses Personenkreises auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist dagegen nicht vorgesehen.
Das Steuerrecht sieht sich an die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, grundsätzlich nicht gebunden. Schon bislang war es daher möglicherweise vielfach so, dass Geschäftsführer einer GmbH steuerrechtlich als (lohnsteuerpflichtige) Arbeitnehmer angesehen, während sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig betrachtet wurden und damit von der Versicherungspflicht nicht erfasst waren. Die Entscheidung ändert an dieser unterschiedlichen Wertung der Rechtsgebiete nichts und führt lediglich zu einer Klärung innerhalb des Rentenversicherungsrechts.
Az.: B 12 RA 1/04 R J. H. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund |
|
| Nach oben |
|
|
slapek Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 178 Wohnort: Czech Republik
|
|
| Nach oben |
|
|
mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 10:13 Titel: Erdrutsch-Entscheidung des BSG für GmbH-Gesellschafter- GF |
|
|
Ob die Umfirmierung hier Abhilfe schaffen kann, erscheint mir als
Nicht-Juristen allerdings zumindest fragwürdig. Gesetzt den Fall, dass
die Nachzahlungspflicht gemäß der vorliegenden Entscheidung tatsächlich
für die Zeit ab dem 1.1.1999 für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
festgestellt werden sollte, wird eine Umfirmierung diese Ansprüche
des Rentenversicherers wohl kaum beeinflussen, da diese ja bereits
in der Vergangenheit eingetreten sind.
Über die Anwendbarkeit dieser Entscheidung im Einzelfall kann
jedoch m.W. noch keine allgemeingültige Aussage getroffen werden;
so wäre zumindest fraglich, ob die der Entscheidung zu Grunde liegenden
Merkmale (keine weiteren Arbeitnehmer neben dem GF; immer nur
ein Auftraggeber der GmbH) nicht einer Ausweitung der Entscheidung
unabhängig von den genannten Merkmalen entgegen stehen.
Sollte allerdings dies der Fall sein, würde es zu Nachzahlungen
in Millionenhöhe kommen - und vermutlich zahllose GmbHs in die
Insolvenz treiben.
Interessant ist vor diesem Hintergrund aber auch die Frage, inwieweit
z.B. angestellte Geschäftsführer einer Ltd. (selbstständige Zweignieder-
lassung in D) nicht denselben Merkmalen unterliegen. Das wird noch
recht spannend.
Nachdenklich,
mibu |
|
| Nach oben |
|
|
ADeeg Newbie
Anmeldungsdatum: 16.01.2004 Beiträge: 4 Wohnort: noch in Deutschland ...
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 10:16 Titel: |
|
|
Hab noch was gefunden:
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass selbstständige Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind (BSG, Urteil v. 24.11.05, B 12 RA 1/04 R). Das Gericht lehnt ausdrücklich die bisherige rechtliche Konstruktion (Abstellen auf die Verhältnisse der GmbH) ab und vertritt nun die Auffassung, dass Alleingesellschafter/Geschäftsführer versicherungspflichtig sind, weil sie selbst (nicht die GmbH) nur für einen Auftraggeber, nämlich die GmbH, tätig sind und (selbst) keine Arbeitnehmer beschäftigen. Der 12. Senat des BSG stellt also auf das Innenverhältnis zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH bzw. auf den Dienstvertrag ab. Die Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers wird nicht geprüft, sondern festgestellt, der betroffene Personenkreis sei versicherungspflichtig, weil die Tatbestandsmerkmale des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sind. Auf die Frage, wie viele Auftraggeber die GmbH hat und ob diese versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, kommt es nicht an. Auch andere Umstände des Einzelfalls, z. B. das GmbH-Vermögen, sind irrelevant. Schließlich sei die Regelung des § 1 Satz 4 SGB VI für die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nicht übertragbar.
3.) Das Urteil überrascht. Dennoch ist die Schlagzeile des Nachrichtenmagazins FOCUS: „Bundessozialgericht: GmbH-Geschäftsführer sind rentenversicherungspflichtig“ zu weit gefasst. Die Entscheidung betrifft, wie das BSG klargestellt hat (Medien-Information Nr. 8/06 vom 9.2.2006), nur die Ein-Mann-GmbH. Allerdings muss man sehen: Die Argumentation in der Entscheidung lässt sich auf die Regel-GmbH (vgl. § 5 GmbHG) mit mehreren Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern übertragen. Auch diese können und dürfen nach dem Dienstvertrag meist nur für die GmbH tätig werden. Sie sind also im (Innen-)Verhältnis zur GmbH nur für einen Auftraggeber tätig und beschäftigen als Geschäftsführer keine Arbeitnehmer. Damit erfüllen sie ebenfalls die vom BSG genannten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht. Aufgrund der Erläuterung der Entscheidung ist aber anzunehmen, dass zunächst nur die „selbstständigen GmbH-Geschäftsführer“ der Ein-Mann-GmbH betroffen sind. Ob die Entscheidung künftig auf die „Regel-GmbH“ mit mehreren Gesellschafter/Geschäftsführern erstreckt wird, bleibt ebenso abzuwarten wie die Veröffentlichung des Urteils im Volltext.
4.) Alternativen: Der betroffene Personenkreis hat die Möglichkeit, der Rentenversicherungspflicht dadurch auszuweichen, dass er (selbst) einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Einsatz einer Hilfskraft in geringfügigem Umfang (§ 8 Abs. 1 SGB IV) genügt hierfür nicht. Mehrere geringfügig Beschäftigte werden jedoch zusammengerechnet. Wenn die geringfügig Beschäftigten insgesamt in mehr als nur geringfügigem Umfang tätig sind, besteht die Versicherungspflicht nicht bzw. entfällt. Einen weiteren Ansatzpunkt bietet die "Bindung an einen Auftraggeber“. Sie wird nur bejaht, wenn Selbstständige mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit erzielen. Wird also mehr als ein Sechstel der Einkünfte des Gesellschafter/Geschäftsführers aus anderen Quellen erzielt, entfällt die Versicherungspflicht ebenfalls.
-----------------------------------
Bin zwar kein Jurist, verstehe die Auslegung des Urteils aber so.
- Alleingesellschafter sind angesch...en wenn Sie eine der Bedingungen nicht erfüllen (2. Einkommen, soz.vers.pfl. Angestellte beschäftigen)
Frage, wie schaut es denn bei 98% Gesellschaftern aus, ist ja quasi ein "Alleingesellschafter" ? |
|
| Nach oben |
|
|
deepthroat Newbie
Anmeldungsdatum: 23.11.2005 Beiträge: 6
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 14:09 Titel: Re: Erdrutsch-Entscheidung des BSG für GmbH-Gesellschafter- |
|
|
| slapek hat folgendes geschrieben:: |
| Wir haben zwei Lösungsmodelle entwickelt, die auch vor dem jüngsten Urteil insbesondere für die Zukunft sicher zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führen. |
Warum gründet man denn keine KG mit der dem Einzelunternehmer gehörenden GmbH als Komplementär und dem Einzelunternehmer als Kommanditisten? Dann ergäbe sich eine GmbH & Co. KG, die komplett vom Einzelunternehmer kontrolliert wird.
Geschäftsführer der KG müsste dann nicht die GmbH sondern der Einzelunternehmer sein. Als Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter in einer Personengesellschaft unterliegt man dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn man eine beherrschende Stellung besitzt. Im Gesellschaftervertrag der KG muss dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis für das Alltagsgeschäft erteilt werden, weil standardmäßig nur der Komplementär dazu berechtigt wäre.
Als Geschäftsführer der GmbH wird der Unternehmer nur einmal im Jahr tätig, nämlich beim Jahresabschluss usw.. Dafür kann man ihm ein Gehalt von 200 Euro zahlen. Und wenn man darauf Rentenbeiträge zahlen müsste, würde es kaum ins Gewicht fallen.
Als Kommanditist würde der Einzelunternehmer nur mit seiner persönlichen Einlage haften, die GmbH als Komplementär würde dagegen voll haften. Da die GmbH aber in ihrer Haftung ebenfalls auf ihr Vermögen beschränkt ist, besteht für den Einzelunternehmer Haftungsbegrenzung. |
|
| Nach oben |
|
|
Thomas Schade Newbie
Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 19
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 14:27 Titel: |
|
|
Hallo,
ich lese die Infos etwas anders:
Lt. Medien-Information des Bundessozialgerichts sind
"Selbständige GmbH-Geschäftsführer möglicherweise rentenversicherungspflichtig!"
Die Betonung liegt auf "selbständige".
Für mich ist das dann der Fall, wenn der Geschäftsführer der GmbH NICHT Angestellter ist, sondern z. B. einen Geschäftsführervertrag auf selbständiger Basis hat.
Der Passus hierzu lautet:
"Kraft Gesetzes einbezogen sind seit dem 1. Januar 1999 auch alle Selbständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige)."
Es betrifft also Selbständige! Geschäftsführer. Der Regelfall ist jedoch, dass der Geschäftsführer per Anstellungsvertrag beschäftigt ist und damit Arbeitnehmer und nichtselbständig beschäftigter ist.
Warum hiesse es sonst "arbeitnehmerähnliche Selbständige" und nicht selbständige Arbeitnehmer?
Aus meiner Sicht gibt es keinen Anlaß zu Aktionismus, bis die Auslegung des Bundessozialgerichts vorliegt.
Und lasst Euch auf keinen Fall von irgendwelchen Prüfern der BfA ins Boxhorn jagen, die vom angestellten Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge einforden. Vom ersten Fall habe ich heute gehört. Die GmbH wurde erst im September 2005 gegründet. Ein schneller Prüfer!
Gruß
TS |
|
| Nach oben |
|
|
dolittle Newbie
Anmeldungsdatum: 07.03.2005 Beiträge: 23
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 16:51 Titel: Re: Erdrutsch-Entscheidung des BSG für GmbH-Gesellschafter- |
|
|
deepthroat zur GmbH & Co. KG, die komplett vom Einzelunternehmer kontrolliert wird.
Geschäftsführer der KG müsste dann nicht die GmbH sondern der Einzelunternehmer sein.
Na ja, ein Blick in das Gesetz erhöht die Rechtskenntnis:
Die Komplementär-GmbH kann lt. Gesetz von einer Geschäftsführung einer GmbH & CoKG niemals ausgeschlossen werden! Im Klartext: Der GF der GmbH ist und bleibt ggf. rentenversicherungspflichtig.
dolittle |
|
| Nach oben |
|
|
mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 17:14 Titel: Erdrutsch-Entscheidung des BSG für GmbH-Gesellschafter- |
|
|
| Thomas Schade hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
ich lese die Infos etwas anders:
Lt. Medien-Information des Bundessozialgerichts sind
"Selbständige GmbH-Geschäftsführer möglicherweise rentenversicherungspflichtig!"
Die Betonung liegt auf "selbständige".
Für mich ist das dann der Fall, wenn der Geschäftsführer der GmbH NICHT Angestellter ist, sondern z. B. einen Geschäftsführervertrag auf selbständiger Basis hat.
[...]
|
Vorsicht: Die der Entscheidung des BSG zugrunde liegende Fragestellung
bezog sich _explizit_ auf einen angestellten GmbH-Geschäftsführer.
Zum selben Themenkomplex ein Auszug aus der NZG:
| Zitat: |
Im Unterschied zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung seit jeher auch eine Versicherungspflicht bestimmter Gruppen von Selbstständigen, etwa von Lehrern. Im Zusammenhang mit der rechtspolitischen Diskussion um die Bedeutung neuer Formen von Erwerbsarbeit für die Grundlagen der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber den Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen erweitert. Kraft Gesetzes einbezogen sind seit dem 1. 1. 1999 auch alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Das BSG hat nunmehr in einem Urteil vom 24. 11. 2005 (B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet.
[...]
Das Steuerrecht sieht sich an die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, grundsätzlich nicht gebunden. Schon bislang war es daher möglicherweise vielfach so, dass Geschäftsführer einer GmbH steuerrechtlich als (lohnsteuerpflichtige) Arbeitnehmer angesehen, während sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig betrachtet wurden und damit von der Versicherungspflicht nicht erfasst waren. Die Entscheidung ändert an dieser unterschiedlichen Wertung der Rechtsgebiete nichts und führt lediglich zu einer Klärung innerhalb des Rentenversicherungsrechts. (BSG, Urt. v. 24. 11. 2005 – B 12 RA 1/04 R)
|
Zum vorliegenden Einzelfall sagt juris:
| Zitat: |
Nach Ansicht des BSG ist bei selbstständigen GmbH-Geschäftsführern dabei allein entscheidend, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber sei. Dagegen komme es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an.
Die Entscheidung beziehe sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung. Sie führe hier dazu, dass neben denjenigen Geschäftsführern einer GmbH, die wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich versichert waren, nunmehr unter bestimmten Umständen auch selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden.
|
Und das Handelsblatt zitiert dieses Urteil mit der Feststellung:
| Zitat: |
Danach gilt das neue Gesetz in einer GmbH unmittelbar für den Geschäftsführer, auf die Verhältnisse in der Gesellschaft kommt es nicht an. Solange der Geschäftsführer nur für seine eigene GmbH arbeitet und – was wohl eher unüblich ist – nicht in nennenswertem Umfang auch für andere Unternehmen, arbeitet er danach “nur für einen Auftraggeber” und ist rentenversicherungspflichtig.
Damit hat das BSG den Kreis der Versicherungspflichtigen erheblich erweitert. Denn bislang hatten auch die Versicherungsträger die Kriterien nicht auf den Geschäftsführer, sondern auf deren GmbH angewandt.
|
Zieht man in Betracht, wieviele GmbH-Geschäftsführer in Deutschland
von dieser Neubewertung betroffen sind, kann man nur grob erahnen,
welche Sprengkraft sich hinter dieser Entscheidung verbirgt. Welcher
GF hat denn mal schnell € 20000.-- bis € 30000.-- für die nun
rückwirkend fällig werdenden Rentenbeiträge parat? Ganz zu schweigen
davon, dass die Geschäftsführer ja zum großen Teil bereits ander-
weitig privat Vorsorge treiben werden - und damit faktisch zu einer
Doppelvorsorge gezwungen werden; ganz gleich, ob dies überhaupt
bezahlbar ist oder nicht.
mibu |
|
| Nach oben |
|
|
deepthroat Newbie
Anmeldungsdatum: 23.11.2005 Beiträge: 6
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 17:23 Titel: Re: Erdrutsch-Entscheidung des BSG für GmbH-Gesellschafter- |
|
|
| dolittle hat folgendes geschrieben:: |
Na ja, ein Blick in das Gesetz erhöht die Rechtskenntnis:
Die Komplementär-GmbH kann lt. Gesetz von einer Geschäftsführung einer GmbH & CoKG niemals ausgeschlossen werden! Im Klartext: Der GF der GmbH ist und bleibt ggf. rentenversicherungspflichtig.
dolittle |
Es ging auch nicht darum, die Komplementär-GmbH auszuschließen, sondern nur den Kommanditisten zusätzlich Geschäftsführungsbefugnis zu geben. Damit kann dann die Geschäftsführung durch den Unternehmer als Komplementär der KG ausgeübt werden (und nicht als "Abgesandter" der GmbH). Somit wäre kaum Geschäftsführergehalt als GmbH-Geschäftsführer zu zahlen. |
|
| Nach oben |
|
|
Liberalix Newbie
Anmeldungsdatum: 01.02.2006 Beiträge: 34 Wohnort: Ostwestfalen
|
Verfasst am: 17.Feb 2006 19:33 Titel: GmbH-GF Rentenversicherung |
|
|
Also zunächst: Bei dieser Konstruktion in der GmbH&Ko.KG droht aber der Grundgedanke der Haftungsbeschränkung über die Wupper zu gehen. Da ist bzgl. der Vollmachten des Kommanditisten dann die Grundlage für eine "Durchgriffshaftung" sicherlich gelegt.
Weiterhin kann man sich nur Sorgen darüber machen, dass hier schon wieder etwas für eine langjährige Vergangenheit geändert wird. Diese neuerliche Tradition der rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtslage bzw. Gerichtsmeinung hat mit Rechtssicherheit nichts mehr zu tun. Jetzt wird nachträglich abkassiert, und man kann nichts mehr daran ändern. Zumal ohne Zweifel wieder mal nur die Kleinen getroffen werden.
Die Lösung für die Zukunft scheint eigentlich einfach:
Wenn der GmbH-Geschäftsführer-Gesellschafter zusätzlich auch noch eine weitere selbständige Tätigkeit anmeldet (Einzelunternehmen oder auch Freiberufler), und dann einige sichere Geschäfte dahin umleitet, dürfte die Sache vom Tisch sein.
In diesem Sinne ein schönes Wochenende... |
|
| Nach oben |
|
|
slapek Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 178 Wohnort: Czech Republik
|
Verfasst am: 24.Feb 2006 11:12 Titel: |
|
|
HANDELSBLATT, Donnerstag, 23. Februar 2006, 17:50 Uhr
http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!204867,204886,1039202/SH/0/depot/0/
Ausstieg aus Pflichtversicherung erschwert
Flucht aus dem sozialen Netz
Von Martin Wortmann
Irgendwie sicher sind sie wohl, die gesetzlichen Renten. Nur in welcher Höhe und ab welchem Alter die heutigen Beitragszahler ihr Ruhegeld bekommen werden, steht immer wieder in Frage. Kein Wunder, dass auch viele Manager aus dem gesetzlichen System aussteigen möchten.
KASSEL. Doch ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) erschwert jetzt die Flucht in die private Absicherung (Az.: B 12 RA 1/04 R).
Gesellschafter-Geschäftsführern bleiben nur noch Tricks, um aus der gesetzlichen Rentenversicherung herauszukommen.
Die generelle Sozialversicherungspflicht kann in einem so genannten Statusfeststellungsverfahren geklärt werden – und zwar auch für die Vergangenheit, erklären die Münchener Rechtsanwälte Christian Steinpichler und Jochen Schulte-Uffelage. Besteht die Versicherungspflicht nicht, werden die Rentenbeiträge bis zu 30 Jahren rückwirkend erstattet, die zur Arbeitslosenversicherung in der Regel bis zu vier Jahren. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung hängt eine mögliche Erstattung insbesondere von der Inanspruchnahme der Versicherung ab.
Rückerstattete Beiträge stehen damit grundsätzlich als Kapitalstock für eine private Vorsorge zur Verfügung. Die ist aber nicht so einfach zu erlangen. Denn vor allem für Ältere könnte es schwer und zumindest teuer sein, als Ersatz für die gesetzliche eine private Krankenversicherung zu finden.
Gleiches gilt für Versicherte mit gesundheitlichen Vorbelastungen, für die die Privatversicherer Zuschläge verlangen. Auch die Familienversicherung für eventuelle Kinder und Ehepartner fällt in der privaten Krankenversicherung weg.
Doch selbst, wenn man dieses Risiko auf sich nehmen will: Zum Ende der Sozialversicherungspflicht führt das Statusfeststellungsverfahren sowieso nur, wenn kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Darauf weist Rechtsanwalt Björn Gaul von der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln hin. Dabei komme es weniger auf den Vertrag als auf die tatsächlichen Weisungsmöglichkeiten anderer an. Ihre Kriterien, nach denen über den Antrag entschieden wird, haben die Sozialversicherungsträger in einem Rundschreiben vom 5. Juli 2005 zusammengefasst. Danach besteht für Geschäftsführer, die gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ihrer GmbH sind, „von vornherein grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis“. Bei einer Sperrminorität hängt es von weiteren Umständen ab, etwa dem Unternehmerrisiko oder den besonderen Verhältnissen einer Familien-Gesellschaft.
Ein Sonderfall ist allerdings die Rentenversicherung.
Seit 1999 sind hier auch „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ versicherungspflichtig, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben. Gründeten Selbstständige eine GmbH, so schauten die Rentenversicherer bislang, ob diese Kriterien auf die Gesellschaft zutrafen. Hatte die GmbH nur einen Kunden und neben dem Geschäftsführer keine weiteren Arbeitnehmer, so unterlag der Geschäftsführer weiter der Rentenversicherungspflicht.
mit RA Steinpichler, dem o.g. Verfasser habe ich telefoniert,
macht einen kompetenten Eindruck, sein Telefon steht nun nicht
mehr still, 0160 919 55 342 |
|
| Nach oben |
|
|
Keller1 Newbie
Anmeldungsdatum: 24.02.2006 Beiträge: 2
|
Verfasst am: 24.Feb 2006 15:47 Titel: Ein-Mann-GmbH BSG Urteil vom 24.11.2005 |
|
|
Das Urteil findet sich seit 23/02/2006 auf unserer Homepage im Volltext.
Homepage: www.keller-menz.de unter Veröffentlichungen/Aktuelles und dann Rechtsprechung /Sozialgerichte.
M.E. gibt es 4 Wege aus dem Schlamassel:
1. GmbH aufgeben
2. GmbH in AG umwandeln
3. GmbH-Geschäftsführer stellt selbst MA > 400,00 € ein
4. GmbH-Geschäftsführer hat weitere Auftraggeber (1/5-Regelung und Wettbewerbsverbot bzw. Nebentätigkeitsverbot ist zu beachten/ggf. zu modifizieren.)
Thomas Keller
Keller Menz Rechtsanwälte
www-keller-menz.de |
|
| Nach oben |
|
|
mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
|
Verfasst am: 24.Feb 2006 16:09 Titel: Ein-Mann-GmbH BSG Urteil vom 24.11.2005 |
|
|
Hallo Herr Keller,
Sie schreiben:
| Zitat: |
M.E. gibt es 4 Wege aus dem Schlamassel:
1. GmbH aufgeben
2. GmbH in AG umwandeln
3. GmbH-Geschäftsführer stellt selbst MA > 400,00 € ein
4. GmbH-Geschäftsführer hat weitere Auftraggeber (1/5-Regelung und Wettbewerbsverbot bzw. Nebentätigkeitsverbot ist zu beachten/ggf. zu modifizieren.)
|
Gemäß den bislang vorliegenden Informationen dürfte diese Einschätzung
wohl zutreffend sein; allerdings würde dies keine Entlastung in der Frage
der rückwirkend zu leistenden RV-Beiträge zur Folge haben. Ich würde
vermuten, dass nur auf einen sehr kleinen Teil der Betroffenen die
Regelung unter 4.) in der Vergangenheit zutraf, und sich auch nur mit
erheblichen Schwierigkeiten in der Zukunft wird entsprechend gestalten
lassen. Halten Sie es Ihrer Meinung nach für wahrscheinlich, dass die
DBRV vor diesem Hintergrund auf eine etwaige Nachschusspflicht verzich-
ten wird, oder müsste dafür der Gesetzgeber selbst die entsprechenden
korrigierenden Regelungen im Zuge einer Verordnung in Kraft setzen?
Interressant wäre auch, ob der Vertrauensschutz in diesem Fall nicht
unterbinden würde, rückwirkend für eine steuerrechtliche Entscheidung
zur Verantwortung gezogen zu werden, die in diesem Umfang und in
der sich darstellenden Tragweite von keinem der Beteiligten absehbar
war (Stichwort bestehende private Altersvorsorgeverträge, die nicht
oder nur mit hohem Verlust beendet werden könnten).
mibu |
|
| Nach oben |
|
|
Keller1 Newbie
Anmeldungsdatum: 24.02.2006 Beiträge: 2
|
Verfasst am: 24.Feb 2006 16:27 Titel: BSG Rechtsprechung betreffend Gesellschafter-Geschäftsführer |
|
|
Hallo Mibu,
ich gehe davon aus, dass diese sozialgerichtliche Richtungsweisung auch ohne weitere Normen (Gesetze/verordnungen) vollzogen wird. Das heißt: die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) wird wohl für die Vergangenheit "Gnade vor Recht" ergehen lassen und die Sachverhalte nicht weiter eingehend verfolgen. Von Gesetzes wegen ist der Vertrauensschutz nicht gewährleistet. Die Tatsache, dass hier eine neue Begründung vorliegt, mit der auch die DRVB nicht gerechnet hat, mag allenfalls dazu führen, dass Beiträge rückwirkend (nur) für 4 Jahre statt (bei Vorsatz - § 25 Abs. 1 SGB IV) für 30 Jahre gefordert werden.
Ich gehe weiter davon aus, dass kurzfristig eine Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger stattfindet, auf welcher die Folgen des Urteils diskutiert werden. Vorstellbar, dass man Vergangenes - insbesondere wenn im Laufe der Zeit ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde - nicht aufgreift. Den Betroffenen hilft hier zudem § 7 b SGB IV. Wer also in der Vergangenheit für Alter und Krankheit vorgesorgt hat, kann zu gegebener Zeit beantragen, dass die Versicherungspflicht nur für die Zeit nach Erlass eines Beitragsbescheides eintritt.
Beste Grüsse
Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Keller Menz Rechtsanwaelte
Rindermarkt 3 + 4
80331 Muenchen
www.keller-menz.de |
|
| Nach oben |
|
|
bidus Newbie
Anmeldungsdatum: 24.02.2006 Beiträge: 4
|
Verfasst am: 24.Feb 2006 20:02 Titel: |
|
|
Gleiches Gericht - andere Entscheidung vom Januar 2006
http://www.ovs.de/1928.html
Alleingeschäftsführer sindregelmäßig NICHT sozialversichert! |
|
| Nach oben |
|
|
mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
|
Verfasst am: 27.Feb 2006 8:59 Titel: BSG Rechtsprechung betreffend Gesellschafter-Geschäftsführe |
|
|
Hallo Herr Keller,
Danke für die Klarstellung, die mir auch sehr wahrscheinlich erscheint.
Interessant wird es allerdings für alle Gesellschafter-Geschäftsführer im
Zusammenhang mit der Feststellung des BSG, wonach alleine das
Vertragsverhältnis zwischen dem angestellten GF und der Gesellschaft
selbst die RV-Pflicht begründet.
Wenn ich dies richtig verstehe, wäre diese Entscheidung dann nicht nur für
die Form der GmbH, sondern für jegliche in- oder ausländische
Gesellschaftsform anzuwenden - also auch z.B. für eine Ltd., Ltd. und Co.
KG, S.R.L., OHG, etc. pp.
Ironischerweise wird dabei auch kein EU-Recht verletzt, da ausländische
Rechtsformen ja nicht diskriminiert oder in der Ausübung Ihrer Rechte
behindert werden; es handelt sich im Gegenteil um eine buchstäbliche
Gleichbehandlung. Fragwürdig wäre allerdings, warum beispielsweise
ein ausländischer GF einer Zweigniederlassung in Deutschland, welche
als LLC oder Ltd. gegründet wurde, für die vielleicht 4 Jahre seiner
voraussichtlichen Tätigkeit in Deutschland zwangsweise RV-Beiträge
abführen muss, obgleich er daraus keinerlei Rentenansprüche erwerben
wird (Stichwort 60 Monate Beitragsdauer).
Bezüglich der 1/5-Regel wäre auch interessant, ob es sich bei den
sonstigen Einkünften zwingend um positive Einkünfte handeln muss,
oder ob beispielsweise infolge Abschreibung und Zinskosten (etwa
bei Kapitalanlagen im Immobilienbereich/Vermietung-Verpachtung)
auch in der Summe negative Einkünfte aus dieser Einkunftsart
gelten würden.
Mit besten Grüßen aus München
mibu |
|
| Nach oben |
|
|
mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
|
Verfasst am: 27.Feb 2006 10:10 Titel: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R |
|
|
Das BSG hat zwischenzeitlich den Urteilstext veröffentlicht. Quelle:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2005&Sort=3&nr=9302&linked=urt&Frame=2
Zitat:
| Zitat: |
[...]
1. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend die Rentenversicherungspflicht des Klägers ab dem 1. Januar 1999 festgestellt. Einziger "Auftraggeber" des ohne Arbeitnehmer selbstständig tätigen Klägers ist die J. H. GmbH, deren einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer er gleichzeitig ist. Die Erfüllung dieser notwendigen und hinreichenden Voraussetzungen belegt die Zugehörigkeit des Klägers zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz typisierend zu Grunde gelegte Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären. Weder kommt es daher für die Frage der Versicherungspflicht zusätzlich auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers an, noch sind sonstige Außenbeziehungen der GmbH von Bedeutung.
13
a) Zutreffend hat das LSG allerdings entschieden, dass der Kläger als Geschäftsführer im maßgeblichen Verhältnis zu "seiner" GmbH nicht abhängig beschäftigt ist. Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht <BSG> vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5 S 8 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18 S 45, vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 15 mwN, vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57). Erst recht ist in seiner dienstvertraglichen Stellung nicht persönlich abhängig, wem - wie dem Kläger als Alleingesellschafter - gesellschaftsrechtlich und innerhalb der Grenzen des Rechts eine unbeschränkte Gestaltungsmacht zukommt. Seine Selbstständigkeit liegt damit umgekehrt auf der Hand. Der Kläger allein bestimmt als Organ die interne Willensbildung und vertritt die Gesellschaft nach außen. Ein von seinem abweichender Wille der GmbH und eine Bindung hieran sind ausgeschlossen (vgl BSG vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 1 S 3 f mwN). Soweit das dienstvertragliche Verhältnis der GmbH zum Kläger als natürlicher Person betroffen ist, ist daher im Blick auf die einheitliche Willensbildung in den verschiedenen Funktionskreisen eine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung oder auch nur eine funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem jedenfalls durch fremde Organisation vorgegebenen Arbeitsprozess von vornherein ausgeschlossen (vgl entsprechend zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH im Insolvenzverfahren Bundesgerichtshof <BGH> vom 22. September 2005, IX ZB 55/04, WM 2005, 2191; zur Rechtsnatur der Bezüge eines Mehrheitsgesellschafters und Alleingeschäftsführers als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) BSG vom 14. Dezember 1995, 2 RU 41/94, SozR 3-2200 § 560 Nr 2 S 10 f).
14
b) Der als Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die GmbH danach allein in Betracht kommende § 2 Nr 9 SGB VI begründete zunächst idF durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843) Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs 4 Satz 3 SGB IV) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Durch Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl 2000 I 2) wurde § 2 (nunmehr Satz 1) Nr 9 SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, dass selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl zur Begründung BT-Drucks 14/1855 S 8 f). Seither sind Änderungen nur noch hinsichtlich der Entgeltgrenze in Buchst a erfolgt (vgl Art 7 Nr 2 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983, und Art 4 Nr 1 Buchst a Buchst bb des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4621).
15
c) § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI regelt allein die Versicherungspflicht natürlicher Personen. Die Vorschrift spricht mit "Personen" gleichermaßen im Hauptsatz hinsichtlich der Rechtsfolge und im Nebensatz hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils denselben Kreis von Betroffenen an. Schon weil das gesamte Leistungsprogramm der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil <SGB I>; §§ 9 ff SGB VI) offensichtlich allein auf natürliche Personen abstellt, kann es sich hierbei jeweils nur einheitlich um natürliche Personen handeln. Dieser Umstand schließt es gleichzeitig von vornherein aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zunächst auch in Bezug auf eine juristische Person zu prüfen, um dann die Rechtsfolge der Versicherungspflicht bei einer beteiligten natürlichen Person eintreten zu lassen (vgl in diesem Sinne aber etwa Brand, DB 1999, 1162, 1168). Vielmehr gebietet die auch im Sozialversicherungsrecht zu beachtende jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von natürlicher und juristischer Person ihre Unterscheidung auch in ihrer Beziehung zueinander.
16
d) Die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist. Soweit Grundlage der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI die Beziehung des Versicherungspflichtigen zu einem anderen Rechtssubjekt ("Auftraggeber") ist, kommt insofern auch eine juristische Person als Partner in Betracht. Versicherter und "Auftraggeber" bleiben indes auch dann selbstverständlich zu unterscheiden. Entgegen der Revision kommt es daher bei Prüfung der Frage, wer "Auftraggeber" iS des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI der jeweiligen selbstständig erwerbstätigen natürlichen Person ist, nicht in Betracht, die Rechtspersönlichkeit beteiligter juristischer Personen - wie hier der J. H. GmbH - "hinwegzufingieren" und anschließend das Resultat dieser Vorgehensweise allein der natürlichen Person zuzuordnen. Insbesondere schließt insofern der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft haftet (§ 13 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung <GmbHG>), nicht seine Haftung gegenüber der Gesellschaft aus. Das Berufungsgericht, das seine entsprechende Argumentation jeweils wortgetreu von Hohmeister (NZS 1999, 213, 214 f) übernommen hat, verkennt dies ebenso wie den Umstand, dass das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung die Versicherungspflicht nicht ausschließt, wo der gesetzliche Tatbestand gerade eine selbstständige Erwerbstätigkeit fordert.
17
Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger als deren Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt, kommen dauerhaft und allein der J. H. GmbH zugute. Sie ist damit der allein in Betracht kommende "Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Darauf, mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber seinerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht, kommt es demgegenüber nicht an. Insofern fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine Zuordnung, die im Einzelfall die unterschiedliche Rechtssubjektivität überbrücken könnte.
18
Im Gegenteil besteht verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich auch im hieran anknüpfenden Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zu Grunde zu legen. Eine spezialgesetzliche Ermächtigung, von den vom Parlaments-Gesetzgeber mit Schaffung des GmbHG getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen, fehlt. Die abweichende Auffassung kann sich auch nicht etwa auf eine entsprechende richterliche Rechtsfortbildung durch das BSG berufen. Insbesondere beruht die Rechtsprechung des BSG zur selbstständigen Tätigkeit des sog Gesellschafter-Geschäftsführers nicht auf der fehlenden Anerkennung der Eigenständigkeit der GmbH als juristischer Person.
19
aa) Die Existenz und Vielfalt der Erscheinungsform juristischer Personen sind Ausdruck der grundsätzlichen Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art 9 Abs 1 Grundgesetz (GG), das Vereins- und Gesellschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Ausgleich von freier Assoziation und Selbstbestimmung der Vereinigungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines geordneten Vereinslebens und schutzwürdiger sonstiger Belange gewährleistet ist (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 1. März 1979, 1 BvR 532/77 ua, BVerfGE 50, 290, 355). Die auf dieser Grundlage ermöglichte inländische juristische Person ist rechtsfähig und nimmt gleichwertig mit den natürlichen Personen am Rechtsleben teil (BVerfG vom 25. Oktober 1966, 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323). Sie hat aus Art 19 Abs 3 GG iVm Art 3 Abs 1 GG einen grundsätzlichen - wenn auch nicht schematischen - Anspruch auf Gleichbehandlung mit natürlichen Personen (BVerfG vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 357) und kann sich daneben unter anderem auf die Grundrechte aus Art 5 GG (BVerfG vom 4. April 1967, 1 BvR 414/64, BVerfGE 21, 271, 277, vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 191), Art 12 GG (BVerfG vom 29. November 1967, 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380, 383 mwN) und Art 14 GG (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 341) sowie insbesondere auf das Grundrecht der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG (BVerfG vom 29. Juli 1959, 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, 89, vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 306/68, BVerfGE 29, 260, 265, vom 25. Januar 1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116, 130, vom 3. Mai 1994, 1 BvR 737/94, NJW 1994, 1784 = DB 1994, 1350, jeweils mwN) berufen. Dies führt etwa hinsichtlich des Eigentums dazu, dass zunächst das Eigentum der juristischen Person vom Anteilseigentum der Gesellschafter zu unterscheiden ist und letzteres als gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum auch bei einer geringen Gesellschafterzahl den Eigentümer regelmäßig auf eine Nutzung des Vermögenswerts und eine mittelbare Verfügungsbefugnis über die Organe der Gesellschaft beschränkt, das heißt anders als beim Sacheigentum der Gebrauch des Eigentums und die Verantwortung hierfür auseinander fallen (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78 ua, BVerfGE 50, 290, 341 f).
20
bb) Dem entspricht einfachgesetzlich die selbstständige Inhaberschaft von Rechten und Pflichten der GmbH (§ 13 Abs 1 GmbHG) sowie die - grundsätzliche - Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs 2 GmbHG). Über die Rechtsfigur der juristischen Person darf nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (stRspr vgl etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383 mwN). Dies gilt ebenso für die rechtliche Verschiedenheit zwischen der - seit der GmbH-Novelle des Jahres 1980 (Gesetz vom 4. Juli 1980, BGBl I 836) ausdrücklich (zB § 1 GmbHG) geregelten - Ein-Mann-GmbH und ihrem Alleingesellschafter, die nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen werden darf (vgl hierzu allg etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383 mwN). Insofern hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 314 mwN) zusammenfassend darauf hingewiesen, dass über der "wirtschaftlichen Identität" zwischen der Ein-Mann-GmbH und dem Alleingesellschafter die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse nicht vernachlässigt werden dürften. Hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens gelte das Trennungsprinzip. Für Gesellschaftsschulden hafte nur die GmbH mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs 2 GmbHG), für persönliche Schulden allein der Gesellschafter selbst. GmbH und Alleingesellschafter seien nicht nur selbstständige, voneinander grundsätzlich unabhängige Rechtsträger, sie verfügten auch über gesonderte Vermögensmassen, die unterschiedlichen Gläubigern hafteten. Schon deshalb müsse die GmbH - wie im dort entschiedenen Fall - in der Lage sein, Eingriffe von persönlichen Gläubigern ihres Gesellschafters in ihr Vermögen mit der Drittwiderspruchsklage abzuwehren. Auch im Verhältnis zwischen Ein-Mann-GmbH und Alleingesellschafter komme es auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände an. Auch wenn daher die praktische Durchführung des Verkehrs zwischen Alleingesellschafter/-geschäftsführer und GmbH naturgemäß der Formenstrenge nur unterliegt, soweit dies gesetzlich unabdingbar ist bzw Darlegungs- und Beweislast entsprechend vermindert sind, ändert dies nichts daran, dass es im Blick auf die rechtliche Verschiedenheit der Personen und ihrer Rechtspositionen - zB für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH durch den Geschäftsführer im eigenen Namen - einer wirksamen Abtretung der entsprechenden Rechte an ihn oder zumindest seiner Ermächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft bedarf (BGH vom 8. März 2004, II ZR 316/01, DB 2004, 1418 = BB 2004, 1359). Schließlich kann etwa die GmbH den Schädiger auf Zahlung des Bruttoentgelts in Anspruch nehmen, wenn ihr durch eine von diesem verursachte unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Alleingeschäftsführers/-gesellschafters ein Ausfall in Höhe weiterbezahlten Entgelts entstanden ist (BGH vom 9. März 1971, VI ZR 158/69, LM Nr 8 zu § 842 BGB = VersR 1971, 570).
21
cc) Diesen grundlegenden Gegebenheiten trägt seit jeher auch die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH auf Grund abhängiger Beschäftigung Rechnung. Schon weil es selbstwidersprüchlich wäre, von einer "Beziehung" des (potenziell) Versicherungspflichtigen zur juristischen Person GmbH zu sprechen, würde letztere im Sinne der Revision "hinwegfingiert", ist die GmbH in Anknüpfung an die bürgerlich-rechtliche Ordnung stets auch hier als rechtlich und sachlich von der natürlichen Person zu unterscheidende eigenständige Person verstanden worden. Folgerichtig ist das im Zentrum des Interesses stehende Verhältnis beider zu einander jeweils darauf befragt worden, inwieweit in ihm eine persönliche Abhängigkeit ihren Ausdruck findet (vgl in grundsätzlicher Fortführung der Auffassung bereits des Reichsversicherungsamts <RVA>, An 1936, IV 217 Nr 4988; EuM 40, 372, exemplarisch BSG vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196, 198 ff = SozR Nr 5 zu § 1 AVG aF; vom 9. November 1989, 11 RAr 7/89, BSGE 66, 69, 70 ff = SozR 4100 § 104 Nr 19 S 35 ff; vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5 S 7 ff; vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18, 45 ff; vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68; Urteile des Senats vom 23. Juni 1994, 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974 = USK 9448, vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 78 ).
[...]
|
Damit dürfte zweifelsfrei feststehen, dass in der Tat alle
Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich in einem RV-pflichtigen
Angestelltenverhältnis stehen. Auswege bieten sich daher wohl nur
durch (s.a. Antworten von Herrn Keller)
- RV-pflichtige Beschäftigte, die eben nicht durch die GmbH, sondern
durch den GF selbst angestellt sind;
- kein auf Dauer angelegtes bzw. wesentliches Vertragsverhältnis,
bzw. Einkünfte aus anderer Quelle in wesentlichem Umfang;
- Aufsplittung des Geschäftsvolumens auf 2 GmbHs (Modell der
Betriebs-/BesitzGmbH).
- Kein GF-Gehalt vereinbaren, sondern Gewinnausschüttung (mit
entsprechend negativen steuerlichen Auswirkungen). Wobei
m. E. hier gesondert zu prüfen wäre, ob es sich dann nicht
um einen Umgehungstatbestand handelt.
Prost Mahlzeit. Das dürfte für viel Katerstimmung sorgen; auch nach
Aschermittwoch.
mibu |
|
| Nach oben |
|

|
|
| | |