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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7240
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Verfasst am: 25.Sep 2007 10:38 Titel: Erwerbsminderungsrente |
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Bandscheibenvorfall, Krebs oder Depressionen - wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen Rentenversicherung möglicherweise eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Die Hürden allerdings liegen hoch.
Die Bundesregierung hat die Rente mit 67 beschlossen. Wir müssen künftig also länger durchhalten im Beruf, bevor es in den Ruhestand geht. Für den Fall, dass man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, gibt es die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Es liegt auf der Hand, dass die Erwerbsminderungsrente, wenn das Eintrittsalter für die Altersrente auf 67 Jahre steigt, umso wichtiger wird. Denn je älter wir werden, desto häufiger macht uns unsere Gesundheit einen Strich durch die Rechnung.
Die Menschen, die sich erwerbsunfähig melden, werden immer jünger, im Schnitt sind sie 50 Jahre alt. Das liegt auch daran, dass es immer häufiger um psychische Krankheiten geht. An zweiter Stelle stehen Erkrankungen des Bewegungsapparats, an dritter Stelle Krebs und an vierter Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Mehr als ein Fünftel eines Jahrgangs kann früher oder später wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr arbeiten.
Wie schwer es ist, eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu erhalten, zeigen schon die Zahlen: Mehr als die Hälfte der Anträge auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird abgelehnt. 2005 wurden rund 360.000 Anträge gestellt und nur 164.000 davon bewilligt, der Rest abgelehnt oder zurückgenommen. Für die Betroffenen ist es ein langer Weg durch die Instanzen: Der Arbeitgeber kündigt wegen Krankheit und dann will die Krankenkasse kein Krankengeld mehr zahlen, weil die Arbeitskraft nicht wieder hergestellt werden kann. Unversehens findet sich der kranke Mensch also bei der Arbeitsagentur wieder, wo man ihm sagt: "Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind gleich Null." Spätestens jetzt stellt der Betroffene bei seinem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente.
Bei der Antragsstellung lauern viele Fallstricke. Lassen Sie sich unbedingt beraten: von Ihrer Gewerkschaft, bei einem Sozialverband, von einem unabhängigen Rentenberater oder von einem Fachanwalt. Außerdem sollte sich Ihr Arzt intensiv mit Ihrem Fall auseinandersetzen.
Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, kann dies auch eine Person Ihres Vertrauens übernehmen. Sie sollten den Antrag möglichst bald stellen. Mit drei Monaten Bearbeitungszeit müssen Sie mindestens rechnen. Wenn Gutachten eingeholt werden, kann es sehr viel länger dauern. In den ersten sechs Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung wird generell keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente gezahlt, sondern erst frühestens ab dem siebten Monat.
Für einen erfolgreichen Antrag sollte Ihr Arzt ausführlich darlegen, warum Sie nur noch wenig oder gar nicht mehr arbeiten können. Schildern Sie ihm Ihrerseits genau Ihren Arbeitsalltag, welchen Belastungen Sie ausgesetzt sind und welche Tätigkeiten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen können. Beschreiben Sie, welche Arbeitsversuche Sie trotz Krankheit unternommen haben. Der Arzt sollte Ihre Krankengeschichte unbedingt vollständig darstellen. Ein gut begründeter Antrag und eine ausführliche medizinische Begründung sind das Beste, was Sie tun können, um Ihre Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.
Der Rentenversicherungsträger wird Ihre Unterlagen prüfen und Sie in den meisten Fällen zu einer Rehabilitations-Maßnahme schicken. Denn es gilt der Grundsatz: "Reha vor Rente". Möglicherweise werden noch weitere Gutachten eingeholt. Erst dann wird entschieden. Auch die Möglichkeit einer Umschulung wird geprüft. Hier müssen Sie aufpassen: Ein Beruf, der durch Umschulung oder Rehabilitation erlernt wird, ist immer zumutbar. Das heißt, auch wenn Sie keinen Arbeitsplatz in dem neuen Beruf bekommen, erhalten Sie nach einer erfolgreichen Umschulung keine Erwerbsminderungsrente.
Um die alte gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, genügte es, wenn man den eigenen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Dieser Schutz wurde 2001 abgeschafft. Wer nun Erwerbsminderungsrente bekommen will, darf auch in anderen Berufen keine sechs Stunden die Woche mehr arbeiten können.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft, über welche Restleistungsfähigkeit Sie nach einer Krankheit, einem Unfall oder bei einer Behinderung noch verfügen. Wer mindestens sechs Stunden pro Tag in einer Fünftagewoche arbeiten kann, bekommt keine Erwerbsminderungsrente. Wenn Ihre Leistungsfähigkeit, auch nach der Rehabilitations-Maßnahme nicht mehr ausreicht, um drei Stunden pro Tag zu arbeiten, egal in welchem Beruf, erhalten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente. Als voll erwerbsgemindert gilt auch jemand, der in einer Behindertenwerkstatt oder einer anderen geschützten Einrichtungen arbeitet. Wenn Sie noch zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten können, bekommen Sie eine halbe Erwerbsminderungsrente.
Wer eigentlich nur Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente hat, weil er noch drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, aber keinen Teilzeit-Arbeitsplatz findet, bekommt eine volle Erwerbsminderungsrente. Man spricht von so genannten Arbeitsmarktrenten. Dazu muss der Rentenversicherungsträger in Abstimmung mit der Arbeitsagentur feststellen, dass der Arbeitsmarkt vor Ort für Sie mit Ihren Qualifikationen verschlossen ist.
Für alle, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gilt ein Bestandsschutz, der sich aus dem früheren Rentenrecht von vor 2001 herleitet, als es noch eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gab. Die vor 1961 Geborenen erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten können, auch wenn sie in anderen Berufen noch mehr als sechs Stunden tätig sein könnten. Damit besteht für die vor 1961 Geborenen weiterhin ein Berufsschutz. Die Höhe der Leistung aber wurde im Vergleich zum alten Recht verringert. Früher betrug die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente drei Viertel der vollen Rente.
Im Zuge der Diskussion um die Altersrente ab 67 Jahren wurde immer wieder über eine Erleichterung des Zugangs zur Erwerbsminderungsrente gesprochen. In der SPD-Bundestagsfraktion gibt es einen Arbeitskreis, der sich mit dieser Fragestellung beschäftigt. Hier wird unter anderem darüber diskutiert, den früheren Berufsschutz wieder einzuführen. Solche Pläne haben das Diskussionsstadium bislang nicht verlassen. Im Bundessozialministerium werden keinerlei Projekte in dieser Richtung verfolgt.
Berufsanfängern bietet die gesetzliche Rentenversicherung keine Absicherung für den Fall der Invalidität. Die Rentenversicherungsträger verlangen den Nachweis einer so genannten Wartezeit von mindestens fünf Jahren. Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein, bevor Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente geltend machen können. Deswegen ist es gerade beim Start ins Berufsleben wichtig, sich privat für den Fall einer Berufsunfähigkeit zu versichern.
Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Das heißt, nach zwei Jahren ohne Pflichtbeiträge verlieren Sie Ihren Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Das betrifft vor allem junge Mütter, die mehr als zwei Jahre im Beruf aussetzen. Auch wer sich selbstständig macht, sollte diese Grenze bedenken. Durch einen Minijob, bei dem der volle Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird, lässt sich die Bedingung der drei Pflichtbeitragsjahre am leichtesten erfüllen. Bei Arbeitsunfällen, Unfällen beim Wehr- oder Zivildienst und bei einer Erwerbsminderung kurz nach der Berufsausbildung gelten kürzere Fristen. Erleichterungen gibt es auch für Versicherte, die bereits vor 1984 die fünf Jahre Wartezeit erfüllt haben.
Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt, für höchstens drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Sie die Rente erneut beantragen. Nur wenn keine Aussicht auf Besserung Ihres Gesundheitszustandes besteht, können Sie eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beantragen.
Wenn Ihnen die Erwerbsminderungsrente verweigert wird, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das sollten Sie auf jeden Fall tun, denn ein Drittel aller Widersprüche führt zum Erfolg.
Das liegt teilweise auch daran, dass im Widerspruchsverfahren zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden. Deswegen sollten Betroffene das Widerspruchsverfahren nutzen, ihre Unterlagen noch einmal durchzugehen, sich erneut beraten zu lassen und versuchen, die Argumente des Versicherungsträgers zu entkräften. Wenn der Widerspruch auch nichts bringt, bleibt Ihnen eine Klage beim Sozialgericht.
Ein Verfahren beim Sozialgericht ist für Sie kostenlos. Auch wenn Sie sich hier keinen Anwalt nehmen müssen, sollten Sie sich von einem Fachanwalt beraten lassen oder einen unabhängigen Rentenberater zu Rate ziehen. Prüfen Sie, ob Sie Prozesskostenhilfe bekommen können, um den Anwalt zu bezahlen. Diese Verfahren dauern sehr lange. Immerhin ein Drittel der Klagen bringen dem Versicherten dann aber doch die Erwerbsminderungsrente. Rentenberater schätzen die Erfolgsquote sogar höher. Fazit: Sie sollten es auf jeden Fall versuchen.
Über die Höhe der Erwerbsminderungsrenten gibt es grundsätzlichen Streit. Das Bundessozialgericht hatte am 16. Mai 2006 geurteilt, dass die Abschläge gesetzeswidrig seien (Az. B 4 RA 22/05 R). Die Politik und die Rentenversicherungsträger haben das Urteil aber nicht als sogenannte "ständige Rechtssprechung" akzeptiert. Das heißt, dass nur die Klägerin selbst vor dem Bundessozialgericht ihre Erwerbsminderungsrente seit dem Frühjahr 2006 ohne Abschläge ausgezahlt bekommt. Alle anderen der rund 900.000 Betroffenen erhalten nach wie vor nur eine um maximal 10,8 Prozent reduzierte Erwerbsminderungsrente. Zurzeit laufen weitere Musterverfahren, um eine "ständige Rechtsprechung" auf Basis mehrerer höchstrichterlicher Urteile zu erreichen. Der Sozialverband Deutschland führt nach eigenen Angaben 22 davon, auf alle drei Instanzen verteilt. Eines liegt zurzeit beim Bundesgerichtshof. Außerdem gibt es weitere privat initiierte Verfahren.
Bis zum Abschluss dieser Musterverfahren empfehlen Sozialverbände den Betroffenen, Widerspruch einzulegen oder, wenn die Ein-Monats-Frist verstrichen ist, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Darauf wird der Rentenversicherungsträger im Normalfall mit einem Schreiben reagieren, in dem er anbietet, das Verfahren bis zur Erledigung der Musterverfahren ruhen zu lassen. Damit bleiben die Rechte gewahrt. Ansonsten erteilt der Rentenversicherungsträger einen Bescheid, gegen den Widerspruch und dann Klage eingereicht werden kann. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), sind bis Mitte 2007 knapp 7300 Widersprüche und rund 80.000 Überprüfungsanträge eingegangen. Sie betreibt nach eigenen Angaben 17 Musterverfahren.
Quelle: Oliver Heuchert |
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purplepeopleeater Pathfinder
Anmeldungsdatum: 17.11.2003 Beiträge: 483 Wohnort: 74855hassmersheim/NOK/BaWü
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Verfasst am: 25.Sep 2007 13:56 Titel: heute abend in plusminus/ard 21.50 / wdh 5.05uhr |
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Berufsunfähigkeits-Versicherung
Wachsende Probleme bei Psycho-Kranken
Menschen, die im Büro arbeiten, galten als gute Beitragszahler für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch psychische Krankheiten sorgen für vermehrte Anträge von Büro-Tätigen. In solchen Fällen müssen die Betroffenen oft lange um ihr Geld kämpfen.
http://www.daserste.de/plusminus/ |
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harebu Newbie
Anmeldungsdatum: 01.05.2006 Beiträge: 19
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Verfasst am: 26.Sep 2007 13:08 Titel: |
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vor 2001 gab es nicht nur die Berufsunfähigkeits-, sondern auch die Erwerbsunfähigkeitsrente, für Versicherte, die so schwer erkrankt waren, dass sie überhaupt nicht mehr länger als 3 Stunden arbeiten konnten.
Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente wurde bei der Berechnung der Rentenhöhe so getan, als ob der erkrankte Versicherte seine Beiträge weiter bis zum 63. Lebensjahr gezahlt hätte. Von dem so errechneten Satz gab es 65%, eben den gesetzlichen Rentensatz. (Obwohl, schon damals haben Kritiker behauptet, dass die wirkliche Rentenhöhe viel niedriger sei)
Dass der Weg bis zur Erlangung der Erwerbsunfähigkeitsrente für den normalen Arbeitnehmer sehr lang und dornig war, kann sich sicher jeder vorstellen, der unser System kennt. (Ausnahmen bestätigen die Regel, ich kenne Beamte, die nie krank waren und trotzdem von einem Tag auf den anderen nicht mehr Arbeitsfähig waren und ohne Probleme ihre Pension erhalten haben)
Von der Gesetzesänderung 2001 sind wohl alle Beitragszahler betroffen, auch die vor 1961 geborenen und das ist das, was ich nicht begreifen kann.
Wie kann ein Staat einen Vertrag einseitig ändern oder kündigen? Bei Eintritt in die Rentenversicherung sind doch alle älteren von ganz anderen Voraussetzungen ausgegangen.
Am Geld kann es nicht liegen, denn einige hohe Politiker haben schamlos in die noch gut gefüllten Rentenkassen gegriffen, um ihren maroden Staatshaushalt zu sanieren.
Es ist wirklich allerhöchste Zeit, das Rentensystem umzustellen, so daß jeder selbst für seine spätere Rente verantwortlich ist, siehe Schweiz. Aber unsere Kanzlerin meint ja, es wäre nicht machbar oder zu spät. Zu spät wird es sein, wenn all die Leute mit niedrigsten Löhnen und die 400€-Jobber ins Rentenalter kommen. Wer kann denen dann eine Rente zahlen, wovon sollen die denn leben?
MfG |
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sugardad_de Newbie
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 3 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 26.Sep 2007 21:53 Titel: Re: Erwerbsminderungsrente |
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| Moderator GM&P hat folgendes geschrieben:: |
| Bandscheibenvorfall, Krebs oder Depressionen - wer aus |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7240
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Verfasst am: 14.Aug 2008 21:44 Titel: |
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Die Kürzung von hunderttausenden Invaliden- und Hinterbliebenenrenten ist rechtens.
Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte heute die seit 2001 übliche Praxis. Danach können Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent gekürzt werden, wenn die Invaliden sie vor ihrem 60. Geburtstag in Anspruch nehmen.
Auch Hinterbliebene müssen Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt.
Die Richter erklärten, die Abschläge seien nicht verfassungswidrig. Vielmehr habe der Gesetzgeber zulässig auf die demographische Entwicklung reagiert. Gegen die Kürzung hatten Sozialverbände geklagt. Hunderttausende Betroffene legten Widerspruch gegen den Rentenabschlag ein.
Das Bundessozialgericht sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Rentenversicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten zu mindern.
Dieser gesetzgeberische Wille finde in den Vorschriften des SGB VI hinreichend deutlich seinen Ausdruck und werde durch entsprechende Vorschriften für den Bereich der landwirtschaftlichen Altersversorgung zusätzlich belegt (Urteil vom 14.08.2008; Az.: B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R, B 5 R 140/07 R).
Das BSG führte in seiner Entscheidung weiter aus, die Gegenmeinung missachte den systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Diese begünstige Versicherte und Hinterbliebene nur, wenn Erwerbsminderung oder Tod vor dem 60. Lebensjahr einträten, sodass auch die Vorschriften über den Rentenabschlag so zu verstehen seien, dass sie die Rentenminderung vorher bewirken sollen.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Rentenabschlag für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gegen die Verfassung verstößt, so dass der Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen gewesen wäre.
Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinzunehmen hätten, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gingen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen würden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen sei.
Der Umfang der Kürzung stehe zur höheren Kürzung bei den Altersrenten nicht in einem unangemessenen Verhältnis.
Quelle: mdr |
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