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Fonds droht zeitweiliger Vertriebsstopp?

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 2.Jul 2005 5:56    Titel: Fonds droht zeitweiliger Vertriebsstopp? Antworten mit Zitat

Handelsblatt

Fonds droht zeitweiliger Vertriebsstopp

Die Einführung der Prospektpflicht für geschlossene Fonds ab dem 1. Juli wird für einige Anbieter zu einem zeitweiligen Vertriebsstopp führen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestätigte dem Handelsblatt, dass es ihr nicht gelingen werde, allen Anbietern rechtzeitig zum Start der Neuregelung die Vertriebserlaubnis für ihre Fonds - im Amtsdeutsch "Gestattung zur Veröffentlichung des Verkaufsprospektes" genannt - zu erteilen.

Grund sei die Vielzahl kurzfristig eingereichter Prospekte. "Die Fondsemittenten haben die von uns angebotene Vorprüfung der Prospekte nicht so angenommen, wie wir uns das gewünscht hätten", sagte eine BaFin-Sprecherin. 175 Anbieter hätten von der Vorprüfung Gebrauch gemacht. Konkrete Angaben über die Zahl der Fonds, die pünktlich an den Start gehen können, wollte die Sprecherin nicht machen. Allerdings sagte sie, dass die Zahl nicht dreistellig sei.

Geschlossene Fonds finanzieren mit Anlegergeldern Immobilien, Schiffe, Windkraft- und Solaranlagen, Filme, Videospiele, Wagniskapitalbeteiligungen und den Ankauf von gebrauchten Lebensversicherungspolicen. Die Fondsemittenten sammelten nach einer Statistik des Fondsanalysten Stefan Loipfinger 2004 über alle Segmente hinweg Anlegergelder in Höhe von rund 12,9 Mrd. Euro ein. Ergänzt um Fremdkapital, investierten die Fonds etwa 25,6 Mrd. Euro.

Frühestens am nächsten Dienstag dürfen die Gesellschaften Beteiligungen nach neuem Recht anbieten. Die "Gestattung" muss am Freitag beim Anbieter vorliegen. Er kann dann per Pflichtanzeige noch am Samstag in einem Börsenpflichtblatt darauf hinweisen, wo der Prospekt erhältlich ist. Zwischen Anzeige und Vertriebsbeginn muss ein Werktag liegen.

Probleme mit der Umsetzung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV), in der geregelt ist, welche Angaben ein Prospekt enthalten muss, deuteten sich bereits vor Wochen an. So berichtete Thorsten Voß, einer der Prospektprüfer bei der BaFin, auf einer Veranstaltung Anfang Juni von immer wiederkehrenden Fehlern bei der Darstellung der Risiken einer Beteiligung. Zwar ist die Nennung von Risiken, wie etwa Einnahmeausfälle bei einem geschlossenen Immobilienfonds wegen Insolvenz des Mieters, in den Prospekten auch bisher schon Standard. Doch die BaFin verlangt, dass die Risiken klar abgegrenzt von den Chancen im Prospekt stehen müssen, was bisher nicht üblich war.

Allerdings werden Anbieter, Vertriebe und Anleger nicht lange auf die neuen Prospekte warten müssen. "Wir werden die Prüfungen innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Werktagen schaffen", sagte die Sprecherin. Das setzt allerdings voraus, dass der Prospekt den Gesetzesvorgaben entspricht. Dass der Vertrieb freigegeben wurde, können Anleger an einem Hinweis im Prospekt erkennen. Darin muss auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben nicht geprüft wurde. Insofern schützt die Anstalt Anleger nicht vor Scharlatanen, die mit absurden Annahmen die Anleger auf dem Papier reich rechnen. Weder unrealistische Inflationsraten oder zu schnell steigende Mieteinnahmen eines Immobilienfonds noch viel zu hoch kalkulierte Charterraten eines Schiffsfonds werden die Freigabe durch die BaFin verhindern, wenn alle formalen Bedingungen an den Prospektinhalt erfüllt sind.

Zurzeit versuchen Finanzvertriebe mit Hinweis auf die bevorstehende Unterbrechung der Platzierung, noch schnell zu Abschlüssen zu kommen. Umstritten ist, ob ein Zeichnungsschein noch gültig ist, der morgen unterzeichnet wird, aber erst nächste Woche beim Emittenten eingeht. Der Verband geschlossener Fonds (VGF) vertritt die Auffassung, der Eingang der Zeichnungsscheine in der nächsten Woche sei vertretbar. Er rät aber andererseits seinen Mitgliedsunternehmen, wegen des Haftungsrisikos den Anlegern einen neuen, "gestatteten" Prospekt zu senden und sie um eine neue Zeichnungserklärung zu bitten. Denn sollte die Beteiligung nicht den avisierten Erfolg haben, droht Ärger mit den Anlegern. Im Falle von Schadensersatzansprüchen muss der Anbieter nachweisen, dass die Unterschrift tatsächlich bis zum 30. Juni erfolgt ist. Das fällt schwer und dürfte nach Erfahrungen der Vergangenheit bisweilen unmöglich sein. Denn in der Branche gibt es genug schwarze Schafe, die Zeichnungsscheine zurückdatieren, wenn sie damit für sie nachteilige Stichtagsregelungen umgehen können.

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 12.Jul 2005 8:04    Titel: Antworten mit Zitat

35 Fonds erhielten Genehmigung durch die BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am vergangenen Freitag, 1. Juli 2005, die Prospekte von 35 geschlossenen Fonds genehmigt. Damit können die Initiatoren von 35 Fonds den Vertrieb Ihrer Angebote am Dienstag, den 5. Juli 2005 wieder aufnehmen.

Die Wiederaufnahme des Vertriebes setzt allerdings eine Veröffentlichung des Fonds in einem Börsenpflichtblatt sowie einen nachfolgenden Werktag Pause voraus. Seit dem 1. Juli 2005 dürfen geschlossenen Fonds nur noch auf der Basis eines BaFin-geprüften und genehmigten Prospektes vertrieben werden.

190 Prospekte wurden bis zum 30.06.2005 zur Vorabprüfung eingereicht. 151 wurden bisher von der BaFin bearbeitet. Dass bis zum 1. Juli 2005 nur 35 Prospekte genehmigt wurden, liegt nach Angaben der BaFin an der oftmals mangelnden Qualität der Prospekte.
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