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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 27.Okt 2004 15:01 Titel: Fondspolicen: Verstoss gegen das Provisionsabgabeverbot? |
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Der "Steuerschlussverkauf" ist in vollem Gange.
Fondspolicen stehen im Focus beim Geschäft mit der Steuerfreiheit. Kosten werden verglichen, Rabatte hin und her gerechnet, um so die Nase als der „Günstigste“ im Wettbewerb vorne zu haben. Doch gerade hier ist Vorsicht angebracht, um nicht in die Fänge des Provisionsabgabeverbotes zu geraten und Ärger mit dem BAFin zu bekommen.
Soweit innerhalb eines Versicherungsmantels Fonds mit Ausgabeaufschlag verwendet und dem Kunden hierauf Rabatte gewährt werden, könnte es sich nach dem VDH vorliegenden Informationen um den Tatbestand der mittelbaren Provisionsabgabe handeln und damit das Verbot der Provisionsabgabe verletzen – kurz: Provisionsabgabeverbot.
Verträge die gegen die Verordnung verstoßen, sind nach allgemeiner Auffassung schwebend unwirksam. Das BAFin kann für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verordnung aus dem Jahr 1934, Bußgelder bis zu € 50.000 erheben und bei beharrlichen Verstößen sogar Berufsverbote aussprechen.
Der VDH warnt daher vor leichtsinnig eingeräumten Rabatten ohne vorherige Überprüfung auf evtl. Verstöße gegen geltende Verordnungen.
„Wir raten Beratern und Vermittlern eine verbindliche Auskunft beim BAFin einzuholen, um so Haftungsfreiheit und Rechtssicherheit für die kommenden Jahre zu haben“ so Dieter Rauch, „ nichts wäre fataler als schwebend unwirksame Verträge vermittelt zu haben“.
Bei Rückabwicklung würden dem Kunden Steuer-Vorteile verloren gehen, die der Berater nach dem 31.12.2004 auch nicht mehr reparieren könne. Die Haftung des Beraters dürfte hier dann völlig klar sein. Da nützen dem Berater Rabatte für den Kunden auch recht wenig. In der Honorarberatung tritt dieses Problem nicht auf, da es sich ohnehin um provisionsfreie Tarife handelt.
Weitere Infos unter www.vdh24.de
Quelle: Fondsprofessionell |
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