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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2944

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2006 0:17    Titel: Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige Antworten mit Zitat

Zitat:
Neu: Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Ab 01. Februar 2006 ist für bestimmte Personen die freiwillige
Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung möglich. Zeiten
dieser freiwilligen Versicherung können später für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld heran gezogen werden.

Versicherungsberechtigt sind

Pflegepersonen, die Angehörige der Pflegestufen I bis III mit einem
zeitlichen Aufwand von wenigstens vierzehn Stunden pflegen,
Selbständige, die mindestens fünfzehn Stunden tätig sind und
Arbeitnehmer, die außerhalb der EU im Ausland beschäftigt sind.

Wichtig ist, dass diese Personen innerhalb der letzten zwei Jahre
unmittelbar vorher zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb
eines Monats nach Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten bei der
Agentur für Arbeit gestellt werden. Für Personen, die im Ausland
beschäftigt sind, ist die Agentur für Arbeit des letzten Wohnsitzes
zuständig.

Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_43668/de/Inhalt/Presse/Nachrichten__Stellungnahmen/Nachrichten/freiwillige__versicherung__m_C3_B6glich.html

http://www.steuerlinks.de/steuli-141.html

http://steuerlinks-steuerrat24-afp.2partner.premium-link.net/dynasite.cfm?dssid=2050&dsmid=49590
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 14.März 2006 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

freiwillige Arbeitslosenversicherung (zusammenfassung)
Seit dem 1.2.2006 lässt sich auch dieses Risiko unter bestimmten Voraussetzungen mindern und gegen Arbeitslosigkeit versichern (§ 28a SGB II).

• selbständig Tätige muss die wöchentlichen Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen.
• Sie müssen 12 Monate Vorversicherungszeit (Versicherungspflicht oder Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) in den letzten
24 Monaten nachweisen.
• Sie müssen unmittelbar vor der Tätigkeit/Beschäftigung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder Arbeitslosengeld bezogen haben.
• Es darf keine andere Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen.
• Der Antrag auf die Pflichtversicherung muss bis spätestens 31.12.2006 eingehen. Ab 2007 gilt das man höstens 1 Monat Selbsständig war vor der Antragsstellung.

Die Beitragshöhe ermittelt sich aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese sind für die alten Bundesländer mit 2.450 EUR und für die neuen Bundesländer mit 2.065 EUR festgelegt.
Von der Beitragshöhe oder auch Bezugsgröße genannt werden 25 % für die Beitragsberechnung herangezogen, also 612,50 EUR (Ost: 516,25 EUR).
Dies bildet die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Durch den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, welcher auch für Selbständige mit 6,5% festgelegt wurde, ermittelt sich der monatliche Beitrag mit 39,81 EUR (Ost 33,56 EUR).
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cashinfo
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 316
Wohnort: Europa - mitten drin

BeitragVerfasst am: 15.März 2006 14:35    Titel: rundschreiben Antworten mit Zitat

Meine informationen per 15.02. diesen jahres

Zitat:

Freiwillige Arbeitslosenversicherung
für Selbständige und andere ab 01. Februar 2006


Die Agentur für Arbeit eröffnet die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für folgende Gruppen:

1. für Arbeitnehmer, die außerhalb der EU im Ausland tätig sind;
2. für pflegende Angehörige, die wegen dieser Pflege ihren sozialversicherten Job aufgeben
sowie
3. für Selbständige.

Bei den Selbständigen betrifft es sowohl die Existenzgründer als auch langjährige Selbständige.

Voraussetzung hierfür ist, die Betroffenen (Gruppe 1, 2 oder 3) müssen vorher sozialversichert beschäftigt gewesen sein und innerhalb der letzten beiden Jahre vor Aufgabe der Beschäftigung zwölf Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt haben.

Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss unmittelbar vor Einstieg in die Selbständigkeit wenigstens einen Tag Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen haben.
Der Beitrag beträgt monatlich 33,56 Euro, für pflegende Angehörige nur 13,42 Euro.
Das Arbeitslosengeld wird "fiktiv" bemessen. Unterschieden werden vier Qualifikationsstufen.

Interessenten müssen sich bis Ende des Jahres entscheiden, ob sie sich freiwillig versichern möchten oder nicht. Lediglich neue Existenzgründer bzw. neue Aufnahme eines Auslandsjobs bzw. Neubeginn der Angehörigenpflege müssen sich im "Gründungsmonat" entscheiden.

Eine Kündigung der freiwilligen Versicherung ist ohne Frist jederzeit möglich.

Antragsformulare gibt es im Internet oder bei den Agenturen für Arbeit.
[/quote]
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MEC
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Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 16.März 2006 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Die Leistungen des Arbeitslosengeld hängen selbstverständlich von den Beitrag der letzten 12 Monate ab. Legt man die Beiträge der freiwillige Arbeitslosenversicherung zugrunde 39,81 Euro/ 33,56 Euro (West/Ost) ergibt sich folgende Leistungsansprüche (Die monatlichen Leistungen können sich aufgrund der früheren Pflichtbeiträge entsprechen erhöhen.):

Ohne Berufsausbildung Steuerklasse I/IV (ohne Kind) 616,80 € West bzw. 546,90 € Ost, Steuerklasse III (mit Kind) erhöhen sich die Beiträge auf 767,40 € bzw. 665,80 €.

Ausbildungsberuf Steuerklasse I/IV (ohne Kind) 762,90 West bzw. 669,30 Ost, Steuerklasse III (mit Kind) erhöhen sich die Beiträge auf 1.003,20 bzw. 862,20 €.

Bei einen Meister belaufen sich die Beiträge mit Steuerklasse I/IV (ohne Kind) 906,30 € West bzw. 794,40 € Ost, Steuerklasse III (mit Kind) erhöhen sich die Beiträge auf 1.200,00 € bzw. 1.048,50

Mit Uni/Fachhochschule Steuerklasse I/IV (ohne Kind) 1.041,90 € West bzw. 914,70 € Ost, Steuerklasse III (mit Kind) erhöhen sich die Beiträge auf 1.364,10 € bzw. 1.210,50 €.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 654

BeitragVerfasst am: 8.Mai 2006 5:33    Titel: Antworten mit Zitat

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zum günstigen Beitrag möglich


Existenzgründer, Selbstständige und Freiberufler können sich seit dem 1.2.2006 unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern und damit ihren Versicherungsschutz aufrechterhalten.

Die neue freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist möglich, wenn Sie
- eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
- innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (Arbeitsverhältnis) gestanden oder Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I) bezogen haben und dies unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit noch der Fall war. Ein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt.
- den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Dies gilt aufgrund der Übergangsregelung generell erst ab dem 1.1.2007.

Die oben genannten Bedingungen bedeuten, dass die neue freiwillige Versicherungsmöglichkeit de facto nur Existenzgründern offen steht. Doch es gibt eine erfreuliche Übergangsregelung:

STEUERRAT: Für Selbstständige, die am 1.2.2006 bereits seit langem - auch seit 20 Jahren! - selbstständig tätig sind und die Voraussetzung der Vorversicherung erfüllen, können jetzt ebenfalls noch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen - allerdings nur in der Zeit vom 1.2. bis 31.12.2006. Bei Ihnen kommt es also auf die genannte Ein-Monatsfrist nicht an. Sie haben damit die einmalige Chance, für geringe Beiträge ordentliche Leistungen für den Fall zu erhalten, wenn plötzlich die Aufträge wegbrechen, Sie Ihren Betrieb (Ich-AG) schließen und die Selbstständigkeit aufgeben müssen.

Der Beitrag ist sehr günstig: Der Monatsbeitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt in den alten Bundesländern 39,81 EUR monatlich und in den neuen Bundesländern 33,56 EUR monatlich. Die Beiträge müssen Sie alleine tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit - nicht wie sonst üblich an die zuständige Krankenkasse - abführen.

Der Vorteil ist sehr groß: Der besondere Vorteil der freiwilligen Weiterversicherung besteht darin, dass im Fall der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht - ohne dass es auf die Bedürftigkeit ankommt. Dann sind Sie nicht mehr sofort auf das bedürftigkeitsabhängige Arbeitslosengeld II angewiesen. Daher ist die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ganz besonders für Existenzgründer attraktiv, die nicht wissen, ob sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit auf Dauer Erfolg haben werden.

STEUERRAT: Bei einer Beitragszahlungsdauer von 12 Monaten haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 6 Monate, bei 16 Monatsbeiträgen beträgt die Leistungsdauer 8 Monate, bei 20 Monatsbeiträgen gibt's die Stütze 10 Monate und bei 24 Monatsbeiträgen 12 Monate lang.

Ausführlich können Sie sich informieren >> hier; klick
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maleh
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Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: 8.Mai 2006 13:12    Titel: Arbeitslosenversicherung Antworten mit Zitat

Interessanter Artikel-stand m.E. aber schon einmal bei gomopa.
Mir ist nicht klar, wie ich als langfristig Selbständiger die Vorversicherungszeiten erfüllen sollte?
Eva-
"...auch seit 20 Jahren! - selbstständig tätig sind und die Voraussetzung der Vorversicherung erfüllen, können jetzt ebenfalls..."

...und bitte, dass Forum ist hier-verweist also nicht auf "KOSTENPFLICHTIGE" Links. Dann wäre der Auftrag des Forums "Gomopa" sicher nicht mehr zu realisieren.
Danke für eine kostenlose Info.
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maleh
Specialist


Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: 8.Mai 2006 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hier der kostenlose Link

http://www.alg-2.info/info_argumente/av-selbstaendige/

und hier-was mit der Vorversicherung gemeint ist:
"....Er war in den beiden Jahren vor seiner Selbstständigkeit mindestens 12 Monate in dem System der Arbeitslosenversicherung drin, und die Lücke zwischen seiner Arbeitslosigkeit und der Selbständigkeit war kürzer als einen Monat....."
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italien-immobilien
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 8.Mai 2006 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat aus einem der gennannten Links :
Wichtig ist, dass diese Personen innerhalb der letzten zwei Jahre unmittelbar vorher zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Für Personen, die im Ausland beschäftigt sind, ist die Agentur für Arbeit des letzten Wohnsitzes zuständig.

Also recht klar -nichts für langjährige Selbständige. Und nicht, wie unten behauptet wird. Leider -muss ich dazu sagen.
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maleh
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Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: 8.Mai 2006 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Italien-Immobilien-das ist nicht richtig, was Sie schreiben, lesen Sie die Ausführungen bei meinem angegebenen "kostenlosen" Link.
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italien-immobilien
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 9.Mai 2006 6:39    Titel: auskunf eingeholt Antworten mit Zitat

hallo,
ich habe mich beim Arbeitsamt -Arbeitsagentur -informiert. Ja, unter gewissen Umständen ist dies möglich.

Sicher aber eine hilfreiche Sache.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2944

BeitragVerfasst am: 9.Jun 2006 6:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Streichung der Übergangsfrist für Alt-Selbstständige bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung am 01.06.2006 war verfassungswidrig


Pressemitteilung von: akademie.de

Wer sich vor 2004 selbstständig gemacht hat, soll trotzdem unbeirrt bei der Arbeitsagentur Antrag stellen -

In einer Eilaktion im Bundestag wurden am 01. Juni 2006 im Rahmen des Hartz IV-Korrekturgesetzes rückwirkend auch alle Alt-Selbstständigen (mit Gründungstermin vor 2004) davon ausgeschlossen, Anträge auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung zu stellen. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist gerade erst zum 1. Februar 2006 eingeführt worden. Damals wurde allen Alt-Selbstständigen eine Übergangsfrist bis Ende 2006 gewährt, in der sie einen Antrag für die Arbeitslosenversicherung stellen konnten.

In einem Online-Ratgeber für betroffene Selbstständige (www.akademie.de/direkt?pid=34350&t=oppr)
stellt akademie.de fest, dass die rückwirkende Streichung der Übergangsfrist für Alt-Selbstständige am 1. Juni 2006 durch Änderung des § 434j Drittes Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt als verfassungswidrig einzustufen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich bereits am 15.03.2000, in einem ähnlich gelagerten Versicherungsfall erklärt (Az. 1 BvL 16/96,), dass bei vorher vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfristen ein besonderer Vertrauensschutz für den Bürger gelten muss. Die Streichung der Übergangsfrist wurde damals für verfassungswidrig erklärt. Eine Übergangsfrist darf der Gesetzgeber demnach nur antasten, wenn andernfalls schwere Nachteile für gewichtige Gemeinschaftsgüter drohen. Die am 01.06.2006 vom Bundestag von der Übergangsfrist ausgeschlossenen Alt-Selbstständigen haben aber niemals die Arbeitslosenversicherung bedroht. Es bestand für die große Koalition keinerlei Not, die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung der betroffenen Alt-Selbstständigen zu verletzen.

Da die Gesetzesänderung vom 01.06.2006 als verfassungswidrig einzustufen ist, empfiehlt der Praxistipp von akademie.de allen Alt-Selbstständigen, umgehend ihre Rechtspositionen zu sichern und unbeirrt beim zuständigen örtlichen Arbeitsamt einen Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung zu stellen. Die Erfolgschancen werden positiv beurteilt: Bei Ablehnung des Antrags ist bei der Arbeitsagentur Beschwerde per Musterschreiben einzulegen. Es wird vermutet, dass die Arbeitsagentur wegen der schlechten prozessualen Erfolgsaussichten Anfang 2007 die von Alt-Selbstständigen gestellten Anträge verspätet bewilligen wird. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die alte Übergangsfrist. Die nachträglichen Bewilligungen wird dann keine Antragswelle durch Nachahmer mehr auslösen können.

Riccardo Krone
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2944

BeitragVerfasst am: 3.Dez 2006 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Freiwillige Arbeitslosenversicherung:
Nur noch bis Jahresende 2006 möglich

Wer sich seit dem 1.1.2004 selbstständig gemacht hat, kann noch bis zum 31.12.2006 einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung stellen. Ab 2007 ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung nur noch für Existenzgründer möglich, die den Antrag dann innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit stellen müssen. Die gleiche Regelung gilt für Pflegepersonen und für Beschäftigte im Nicht-EU-Ausland.

Der Beitrag ist sehr günstig: Der Monatsbeitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist schon bisher sehr günstig. Nun wird er ab 2007 noch günstiger, weil der Beitragssatz von bisher 6,5 % auf voraussichtlich 4,2 % sinkt. Das bedeutet:
- Für Existenzgründer und für Auslandsbeschäftigte verringert sich der monatliche Beitrag von bisher 39,81 EUR auf 25,73 EUR in den alten Bundesländern und von 33,56 EUR auf 22,05 EUR in den neuen Bundesländern.
- Für Pflegepersonen verringert sich der monatliche Beitrag von bisher 15,93 EUR auf 10,29 EUR in den alten Bundesländern und von 13,42 EUR auf 8,82 EUR in den neuen Bundesländern.

Der Vorteil ist sehr groß: Der besondere Vorteil der freiwilligen Weiterversicherung besteht darin, dass im Fall der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht - ohne dass es auf die Bedürftigkeit ankommt. Dann sind Sie nicht mehr sofort auf das bedürftigkeitsabhängige Arbeitslosengeld II angewiesen. Daher ist die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ganz besonders für Existenzgründer attraktiv, die nicht wissen, ob sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit auf Dauer Erfolg haben werden.

Zitat:
Bei einer Beitragszahlungsdauer von 12 Monaten haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 6 Monate, bei 16 Monatsbeiträgen beträgt die Leistungsdauer 8 Monate, bei 20 Monatsbeiträgen gibt's die Stütze 10 Monate und bei 24 Monatsbeiträgen 12 Monate lang. Wer über 55 Jahre alt ist und mindestens 36 Monate lang Beiträge gezahlt hat, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate.


Ausführlich können Sie sich informieren >>> hier - klick
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san
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.03.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 7.Dez 2006 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
"Bei einer Beitragszahlungsdauer von 12 Monaten haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 6 Monate.."

Die Beitragszahlungsdauer betrifft die Zeit als Selbsständiger oder wird das vorangegangene Arbeitnehmerverhältnis dazugerechnet. ?

Gruss
san
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2944

BeitragVerfasst am: 12.Feb 2007 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Urteil zur Arbeitslosenversicherung Selbstständiger

Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und deren Selbstständigenberatung mediafon begrüßen das heute bekannt gewordene Urteil des Sozialgerichts Koblenz zur nachträglichen Abschaffung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für langjährig Selbstständige. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 10. Januar bewertet auch die Gewerkschaft die entsprechende Gesetzesänderung vom Juni 2006 als verfassungswidrig.

"Durch das Urteil wird unsere Haltung klar bestätigt. Deswegen haben wir auch die Klagen zahlreicher Mitglieder in dieser Sache unterstützt", betont der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. "Wir erwarten nun, dass das Verfassungsgericht zügig angerufen und die Gesetzesänderung endgültig verworfen wird." Ein langwieriger Rechtsweg berge das Risiko, dass "lediglich das Recht auf Beitragszahlung erstritten wird, ohne dass diesen Zahlungen durchsetzbare Ansprüche bei Arbeitslosigkeit gegenüberstehen". Diese Gefahr besteht nach Aussage von www.mediafon.net, da die Versicherungsmöglichkeit zurzeit noch bis 2010 befristet ist.

Die handstreichartige Gesetzesänderung vom Juni ist, so Werneke, ein Beleg dafür, "dass die Koalitionäre nicht verstehen, dass der Wandel der Arbeitswelt auch durch einen Ausbau der sozialen Sicherungssysteme insbesondere für allein arbeitendende Selbstständige flankiert werden muss."


Pressemitteilung von: mediafon-Selbstständigenberatung
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