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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4948 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 7.Jul 2004 20:25 Titel: Höhere Rückzahlung bei vorzeitiger LV-Kündigung |
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Wesentlich höher muss jetzt die Rückzahlung eines Lebensversicherers an einen Kunden ausfallen, der seine fondsgebundene Lebensversicherung schon nach drei Jahren aufgekündigt hatte. Der Versicherungsnehmer zog vor den Kadi, als die Assekuranz-Gesellschaft ihm seiner Meinung nach zu hohe Beträge für die Abschlusskosten von der Auszahlung abzogen. Das Landgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden und gab dem Kläger zum Teil Recht (Urteil Az.: 23 S 8/03).
Der Fall:
Der Lebensversicherer hatte nach vorzeitig erfolgter Kündigung Abschluss- und laufende Vertriebskosten in voller Höhe abgezogen. Übrig blieb ein nach Ansicht des Kunden zu geringer Rückkaufwert. Er klagte auf die vollständige Rückerstattung aller Abzüge. Das Gericht, das über die ohnehin ins Gerde gekommenen Rückkaufwerte im speziellen Fall entscheiden musste, befand, dass der Kläger zu einem gewissen Teil Anspruch auf eine höhere Rückerstattung habe.
Die Richter des Landgerichts Düsseldorf sahen es als erwiesen an, dass die Klausel des Versicherers in Sachen Rückkaufwert dem Transparenzgebot nicht standhalte. Somit sei sie in diesem Fall auch unwirksam. Der Lebensversicherer hatte in dieser Klausel nur festgelegt, dass ein Teil der Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt werden müsste. Sie müssten dann während einer Prämienzahlung über fünf Jahre mit Beiträgen verrechnet werden.
Das sah das Gericht als ungenügend und zu wenig Transparenz für den Kunden an. Allerdings hätte es dem Kunden deutlich machen müssen, dass eine vorzeitige Kündigung mit wirtschaftlichen Verlusten verbunden sei. Das Ausmaß des Abzugs sei aber keinesfalls für den Versicherungsnehmer erkennbar, betonten die Richter. Auch an anderer Stelle des Kleingedruckten hätte der Kunde kaum eine zusammenhängende deutliche Übersicht über den Rückkaufswert erkennen können. Deshalb verlangten die Richter eine nachträgliche Verteilung der Abschlusskosten auf zehn Jahre. Der Versicherer hielt vor Gericht vergeblich dagegen, dass er Warnhinweise anders nicht hätte gestalten können.
Dennoch verweigerte das Gericht dem LV-Kunden eine vollständige Rückerstattung aller Vertriebskosten. Es sei deutlich genug ersichtlich gewesen, dass der Vertragsabschluss mit Kosten verbunden sei. Außerdem liege es in der Natur von Fondspolicen, dass wegen der Kursschwankungen der unterlegten Investment laufend Verluste auftreten könnten. |
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