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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 25.Jun 2003 7:50 Titel: Nach LV-Kündigung Abschlußkosten einklagen... |
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Versicherungen vom 25.6.2003
?Zu hohe Abschluss-Kosten berechnet [color=darkred]
Versicherungsnehmer, die nach 1994 eine Kapital-Versicherung abgeschlossen und später wieder gekündigt haben, können auf Nachzahlungen hoffen.
Mehrere Landgerichte haben entschieden, dass Kapital-Lebensversicherer zu geringe Rückkaufswerte auszahlen, und verurteilten die Gesellschaften zu teilweise hohen Nachzahlungen und zur Auskunft über die Höhe der verrechneten Kosten.
Keine Geheimhaltung der Kosten mehr erlaubt
Begründung: Die Versicherer haben zu Unrecht viel zu hohe Abschluss-Kosten verrechnet und dadurch zu geringe Rückkaufswerte nach einer Kündigung ausgezahlt.
Da nur der Versicherer selbst die Höhe der verrechneten Kosten kennt, muss er den Verbrauchern Auskunft geben. Darauf macht der Bund der Versicherten (BdV) aufmerksam und verweist auf einschlägige Urteile.
Debeka musste nachzahlen
So sprach das Landgericht Hildesheim am 15. Mai 2003 einem Verbraucher über den bezahlten Rückkaufswert hinaus 606,22 Euro zuzüglich Zinsen zu (Az.: 1 S 3/03).
Begründung: Die Debeka hätte die hohen Abschluss-Kosten nicht bei Vertrags-Beginn berechnen dürfen, sondern sie auf einen längeren Zeitpunkt verteilen müssen.
Alternative: Zillmerung nicht mehr erlaubt
Die so genannte Zillmerung, bei der die Kosten bereits zu Vertrags-Beginn in voller Höhe dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sei nicht interessengerecht. Zudem fehle es im Vertrag an einer entsprechenden Regelung.
Das Gericht ließ es offen, ob der Versicherer die unwirksame Klausel über die Abschluss-Kosten später einfach einseitig im Wege des so genannten Treuhänder-Verfahrens austauschen dürfe. Denn auch die ausgetauschte Vertragsbedingung sei nicht interessengerecht und damit unwirksam.
Verbraucher können nachfordern
Deswegen könnten Verbraucher mit nach 1994 abgeschlossenen und wieder gekündigten Kapital-Lebens- und Renten-Versicherungen einen weit höheren Rückkaufswert geltend machen als von den Versicherern errechnet, meint BdV-Geschäftsführer Frank Braun.
Ähnlich wie das Landgericht Hildesheim argumentierte auch das Landgericht Hannover. Es verurteilte die Allianz am 12. Juni 2003 in zweiter Instanz ebenfalls auf Nachzahlung eines erhöhten Rückkaufswertes (Az.: 19 S 108/02).
Um die Höhe festzustellen, musste der Kunde zunächst Auskunft verlangen, in welcher Höhe Kosten be- und verrechnet wurden. Diese Auskunft hatte die Allianz verweigert.
Kunde hat Auskunfts-Anspruch
Erst nachdem gegen die Allianz die Zwangs-Vollstreckung erwirkt, ein Zwangsgeld von 6.000 Euro festgesetzt und dem Allianz-Vorstand Zwangshaft angedroht wurde (siehe Artikel vom 27.5.2003), erteilte der Versicherer am 13. Juni 2003 Auskunft.
Da hatte das Landgericht bereits den Auskunfts-Anspruch, in dem auch der Nachforderungs-Anspruch des Kunden mitgeprüft wurde, bestätigt.
Begründung: Dem Kunden stehe ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleitender Auskunfts-Anspruch auf Neuberechnung des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung der angefallenen Abschlusskosten zu.
Die Allianz habe den Rückkaufswert-Anspruch nicht vollständig erfüllt.
Treuhänder-Verfahren nicht anwendbar
Das Gericht hielt überdies den Versuch der Allianz, die unwirksame Klausel über die Abschlusskosten durch ein einseitiges Treuhänder-Verfahren ohne Beteiligung der Versicherungs-Nehmer zu ersetzen, für unzulässig.
Das Treuhänderverfahren sei in diesen Fällen „grundsätzlich nicht anwendbar“, so das Gericht.
Argumentation: Dem Kunden dürfe nicht im Nachhinein eine Kapitalanlage aufgezwungen werden, die er bei Kenntnis des wirtschaftlichen Ausmaßes und der Tragweite der Versicherungs-Bedingungen möglicherweise nicht abgeschlossen hätte.
Versicherer lenken nur selten freiwillig ein
Allerdings warnt der BdV sein Klientel vor übertriebenen Hoffnungen auf freiwilliges Einlenken der Versicherer. Verbraucher müssten hartnäckig sein und Ihren Anspruch meist gerichtlich durchsetzen.
Hier helfe möglicherweise eine bestehende Rechtsschutz-Versicherung. Für Rechtsanwälte hält der BdV eine Muster-Klage bereit.
Quelle: Versicherungsjounrnal
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Mit dem letzten Absatz wird mal wieder ganz klar, daß man seine Rechtsschutzversicherung nicht im gleichen KONZERN haben sollte, um seine Gerichtskostenübernahme nicht von vorneherein zu gefährden.
Ansonsten kann man nur sagen im Sinne der Rechtsanwalts-Begrüssungsfloskel: " Na, wie geht`s?" "Danke Herr Kollege, ich kann klagen!" |
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