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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 29.Aug 2006 12:57 Titel: Neue Richtlinie zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit |
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Am 01.09.2006 tritt, mit Zustimmung des
Bundesgesundheitsministeriums, die neue Richtlinie der
Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Kraft.
Nach dieser Richtlinie begutachtet der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK), ob und welchen Anspruch Personen auf
Leistungen der Pflegeversicherung haben. Erforderlich wurde die
vollständige Überarbeitung aufgrund diverser rechtlicher und
gesetzlicher Änderungen sowie pflegefachlicher Anforderungen.
Neu an der Richtlinie ist u. a., dass der MDK bei der Begutachtung nicht
mehr nur den Leistungsbedarf im Rahmen der Pflegeversicherung,
sondern auch hinsichtlich der Krankenkassenleistungen erhebt.
"Unabhängig davon, wer die Kosten trägt, werden künftig insbesondere
auch Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V (häusliche
Krankenpflege) erfasst", so Bernd Meurer, Präsident des
Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa).
"Diese Änderung der Begutachtungsrichtlinie dürfte die
weitestgehenden Auswirkungen auf die Feststellung von
Pflegebedürftigkeit und der jeweiligen Pflegestufe haben."
Hintergrund für diese Änderung sind die Urteile des
Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2005 hinsichtlich der
Zuordnung von krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen (wie z. B. An-
und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.).
Das BSG hatte entschieden, dass dem Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht
zusteht, ob er die ihm bewilligten Leistungen als Sachleistung von
der Krankenkasse erhalten will oder diese als zeitlicher Bedarf bei
der Einstufung im Rahmen der Pflegeversicherung berücksichtigt werden
sollen.
"De facto führt die neu eingeführte Wahlmöglichkeit dazu,
dass die Versicherten, sofern sie sich gegen die häusliche
Krankenpflege entscheiden, die Leistung selbst erbringen bzw. aus
eigener Tasche finanzieren müssen", so Meurer.
Neu ist weiterhin, dass bei Pflegebedürftigen, die sich für die
Geldleistung entschieden haben, detailliert angegeben werden muss,
welche Person welche Leistungen erbringt. Dieses wird überprüfbar
dokumentiert.
Bernd Meurer: "Wir sind erfreut, dass hiermit zumindest
eine Teilforderung des bpa, die wir als Änderungsvorschlag
eingebracht hatten, aufgegriffen worden ist. In unserem Kampf gegen
die Schwarzarbeit in Pflegehaushalten haben wir uns stets dafür
eingesetzt, dass die Geldleistung zumindest davon abhängig gemacht
wird, dass die Pflegeperson detailliert bekannt und damit überprüfbar
ist."
Der bpa begrüßt, dass die Anforderungen zur Erfüllung eines
außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs, aber auch die Kriterien zur
Einstufung von Kindern deutlich versichertenfreundlicher gestaltet
wurden. Sowohl die Begutachtung von Demenzerkrankten (bisher nach der
Richtlinie zur "Feststellung von Personen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz") als auch die "Härtefallregelung"
für Personen mit einem Pflegebedarf oberhalb der Stufe 3 wurden in
die neue Richtlinie integriert. Bernd Meurer: "Damit können gerade
Kinder und Schwerstpflegebedürftige ihren Leistungsanspruch besser
als bisher verwirklichen."
Unverständlich und nicht akzeptabel ist aus Sicht des bpa jedoch
der Versuch, die Einstufung, als Härtefall bei stationärer Pflege,
nahezu vollständig abzuschaffen. Dies widerspricht der gesetzlichen
Grundlage, so dass der bpa das Bundesgesundheitsministerium um
Klärung gebeten hat.
Insbesondere für die stationäre Pflege fordert der bpa erneut die
Übermittlung des Pflegeplans nach § 18 Abs. 6 SGB XI von der
Pflegekasse an die Pflegeeinrichtungen. "Dieser Pflegeplan kann
wichtige Hinweise zu dem individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf
aus Sicht des MDK geben. Unterschiedliche Einschätzungen bei der
Begutachtung und der Qualitätsprüfung könnten auf diesem Wege
reduziert werden", so Meurer.
Download der neuen Richtlinie (pdf) |
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