| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
|
Verfasst am: 7.Nov 2005 14:06 Titel: Österreich - Urteile gegen Lebensversicherung - wegen Kosten |
|
|
| Zitat: |
Schwerer Schlag gegen Lebensversicherungen: Urteile wegen intransparenter Kosten
Laut der Website des Vereins für Konsumenteninformationen (VKI), „www.verbraucherrecht.at“, liegen erste Urteile gegen Lebensversicherungen wegen intransparenter Kostenverrechnung vor. Das Handelsgericht Wien (HG) beurteilte Klauseln zum Rückkaufswert in Lebensversicherungsverträgen der Uniqa und der Österreichischen Beamtenversicherung als gesetzwidrig. Diese Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und gegen die Vorgaben des § 176 Abs 4 VersVG. Konsumenten, die ihre Lebensversicherung in den ersten Jahren nach Abschluss kündigen, erhalten oft nur einen Bruchteil jenes Betrages, den sie an Prämien einbezahlt haben. Auf diese Folgen einer Kündigung wurde nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformationen (VKI) von vielen Versicherungen nicht ausreichend hingewiesen.
Die Urteile beziehen sich laut „www.verbraucherrecht.at“ vor allem auf Klauseln, die die Grundlage für die Verrechnung von Abschlusskosten (im Wesentlichen die relativ hohe Provision des Vermittlers) und von Stornoabzügen („Abschlag“) regeln. Insbesondere das System der Zillmerung – die Verrechnung der relativ hohen Provision des Vermittlers mit den eingezahlten Prämien am Beginn des Vertrages - der Abschlusskosten hätte bedeutende Nachteile im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Der Rückkaufswert erreiche nämlich erst bei langjähriger Vertragsdauer den Wert der eingezahlten Prämien und könne in den ersten Jahren auch Null betragen, argumentiert das HG Wien. Der Versicherungsnehmer müsse über diesen Nachteil ausreichend informiert werden.
Quelle: FONDS professionell |
|
|
| Nach oben |
|

|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3335
|
Verfasst am: 23.Jan 2006 16:06 Titel: Erstmals fondsgebundene Lebensversicherung betroffen |
|
|
| Zitat: |
Urteil wegen intransparenter Kosten:
Erstmals fondsgebundene Lebensversicherung betroffen
Nachdem die Versicherungen Uniqa und die ÖBV (Österreichische Beamtenversicherung) vom Handelsgericht (HG) Wien wegen intransparenter Kostenverrechnungen verurteilt worden sind (FONDS professionell berichtete: „Schwerer Schlag gegen Lebensversicherungen: Urteile wegen intransparenter Kosten“), liegt laut Website des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) ein weiteres Urteil, diesmal gegen die Aspecta Lebensversicherung, vor: Das HG Wien beurteilt Klauseln zum Rückkaufswert und zu Kostenabzügen in Lebensversicherungsverträgen der Aspecta Lebensversicherung AG als gesetzwidrig. Die Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Damit liegt nun das erste Urteil zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung vor.
Der Ausstieg aus einer Lebensversicherung in den ersten Jahren der Laufzeit bringt für Konsumenten oft eine böse Überraschung. Ausgezahlt wird in vielen Fällen nämlich nur ein Bruchteil der einbezahlten Prämien - der sogenannte "Rückkaufswert". Den Rest schluckt die Versicherung. Auf diese negativen Folgen einer Kündigung wurde nach Ansicht des VKI von vielen Versicherungen nicht ausreichend hingewiesen. Der VKI brachte daher - im Auftrag des BMSG - gegen insgesamt 12 Lebensversicherungen Verbandsklagen ein.
Das Urteil bezieht sich vor allem auf zwei Klauseln, die die Grundlage für die Verrechnung von Abschlusskosten (im wesentlichen die relativ hohe Provision des Vermittlers) und von Stornoabzügen („Abschlag“) darstellen:
1. Wir führen Ihre Prämie, soweit sie nicht zur Deckung unserer Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, entsprechend den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen, den Anlagestöcken (vgl § 1 Abs. 1) zu und rechnen diese in Investmentfondsanteile oder Anteileinheiten am Anlageportfolio um.
2. Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung – soweit bereits entstanden – die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht dem Deckungskapital (vgl § 1 Abs. 3) vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in der Höhe von 100 % zum Ende des ersten Versicherungsjahres, 90 % im zweiten, 30 % im dritten, 20 % im vierten, 10 % im fünften und 5 % ab dem sechsten Versicherungsjahr. Prämienrückstände werden von der Rückvergütung abgesetzt. Bei Einmalerlägen beträgt der Abzug 5%.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: FONDS professionell
http://www.fondsprofessionell.at/redsys/newsText.php?sid=934500&nlc=AT |
|
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
|
Verfasst am: 2.März 2006 15:41 Titel: |
|
|
| Zitat: |
Bereits 5 Urteile gegen LVs
Intransparente Kosten: Neue Bestimmungen in Sicht? Bereits 5 Urteile gegen LVs
Letztes Jahr verklagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zwölf heimische Lebensversicherungen wegen intransparenter Kostenverrechnung. Seit November 2005 beurteilte das Handelsgericht Wien (HG) Klauseln zum Rückkaufswert in Lebensversicherungsträgen als gesetzeswidrig. Bisher liegen Urteile gegen die Versicherungen Uniqa Personenversicherungen, Österreichische Beamtenversicherung, aspecta Lebensversicherungen, Vorsorge Luxemburg und Victoria Volksbanken Versicherung. Mit dem Urteil gegen die Aspecta Lebensversicherung ist erstmals auch eine fondsgebundene Lebensversicherung betroffen. Die Verfahren gegen die Finance Life, Skandia, Zürich, Generali und Union Versicherung seien laut Thomas Hirmke, Mitglied der Rechtsabteilung des VKI, bereits geschlossen, die Urteile werden für die nächsten Wochen erwartet. Gegen die Nürnberger Versicherung und gegen die Wiener Städtische Versicherungen laufen noch die Verhandlungen.
Die betroffenen Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und gegen die Vorgaben des § 176 Abs 4 VersVG. Konsumenten, die ihre Lebensversicherung in den ersten Jahren nach Abschluss kündigen, erhalten oft nur einen Bruchteil jenes Betrages, den sie an Prämien einbezahlt haben. Auf diese Folgen einer Kündigung wurde nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformationen (VKI) von vielen Versicherungen nicht ausreichend hingewiesen.
Die Urteile beziehen sich laut „verbraucherrecht.at“ vor allem auf Klauseln, die die Grundlage für die Verrechnung von Abschlusskosten (im Wesentlichen die relativ hohe Provision des Vermittlers) und von Stornoabzügen („Abschlag“) regeln. Insbesondere das System der Zillmerung – die Verrechnung der relativ hohen Provision des Vermittlers mit den eingezahlten Prämien am Beginn des Vertrages - der Abschlusskosten hätte bedeutende Nachteile im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Der Rückkaufswert erreiche nämlich erst bei langjähriger Vertragsdauer den Wert der eingezahlten Prämien und könne in den ersten Jahren auch Null betragen, argumentiert das HG Wien. Der Versicherungsnehmer müsse über diesen Nachteil ausreichend informiert werden.
Bei allen erstinstanzlichen Urteilen liegen laut Hirmke – so weit die Frist schon abgelaufen ist - Berufungen vor. Man erwarte die restlichen Urteile im Laufe des Jahres, so der VKI-Jurist weiter.
Abschlusskosten sollen auf fünf Jahre verteilt werden
Unabhängig von den Urteilen finden schon seit längerem Verhandlungen zwischen dem VKI, Versicherungsverband und den zuständigen Ministerien statt. Bisher einigte man sich auf die Forderung seitens des Versicherungsverbandes, die Abschlusskosten - anstelle der punktuellen Kostenbelastung zu Vertragsbeginn - auf fünf Jahre zu verteilen, wie Bernd Hartweger, Marketingvorstand von Skandia, auf Anfrage von FONDS professionell bestätigte. Zudem sollen die Verträge konsumentenfreundlicher gestaltet werden. Die Verhandlungen seien derzeit in der Endphase.
FMA fordert „Gewinnbeteiligungsverordnung“
Auch die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) fordert mehr Transparenz bei Lebensversicherungen und lässt mit einer Gewinnbeteilungsverordnung aufhorchen: Wie mehrere Medien berichten soll diese Verordnung nachvollziehbare Kriterien für die Berechnung aufstellen und auch die Versicherungsunternehmen dazu verpflichten, Änderungen der Gewinnpläne ihren Kunden mitzuteilen. Die Gewinnbeteiligung bei Lebensversicherungspolizzen resultiert aus den Unternehmens-Überschüssen. Bisher ist nur gesetzlich geregelt, dass diese Beteiligung „angemessen“ sein muss. Zumindest 85 Prozent der Überschüsse wurden bisher weitergegeben, die Beteiligungen seien aber laut FMA in letzter Zeit gesunken. Nach der Verordnungsankündigung, die frühestens ab April 2007 in Kraft treten könnte, hätten laut Medienberichten einige Versicherungsvertreter mit der Verlagerung von Aktivitäten ins Ausland gedroht.
Erfolgreiches Jahr der österreichischen Versicherungswirtschaft
Ungeachtet dieser Problematik erwies sich das Jahr 2005 für die heimischen Versicherungen als guter Jahrgang, wie der österreichische Versicherungsverband in einer Aussendung mitteilte. Ein erstes Fazit zeigt Rekordzuwächse in der Lebensversicherung, denen allerdings hohe Belastungen durch Schäden aus Naturkatastrophen gegenüber stehen. Die Grundstimmung bleibt aber auch für 2006 optimistisch.
Insgesamt vermerkt die österreichische Versicherungswirtschaft im Jahr 2005 eine Steigerung der Prämieneinnahmen um 9,6 Prozent auf 15,32 Milliarden Euro. Die gute Entwicklung der Kapitalmärkte und der Nachfrageboom bei Altersvorsorgeprodukten trugen maßgeblich zu diesem Ergebnis bei. Auf der Leistungsseite kam es nach einem Rückgang im Jahr 2004 wieder zu einem Anwachsen um 1,1 Prozent auf 8,64 Milliarden Euro.
Nach vorläufigen, ersten Prognosen wird sich das Gesamtprämienaufkommen 2006 um etwa 4,1 Prozent erhöhen.
Lebensversicherung
Mit einem Plus von 15,53 Prozent erhöhte sich das Prämienvolumen der Lebensversicherung 2005 auf 7,12 Milliarden Euro. In diese Wachstumsdynamik spielen die satten Zuwächse der Kapitalmärkte, aber auch der Start der betrieblichen Kollektivversicherung und besonders die erfolgreiche Entwicklung der prämiengeförderten Zukunftsvorsorge hinein. Letztere erwies sich 2005 mit einer Erhöhung des Prämienvolumens von 309 Millionen Euro auf ca. 440 Millionen Euro erneut als „shooting star“. Bisher wurden in Österreich damit mehr als 650.000 Verträge zu diesem Produkt abgeschlossen.
Die Leistungsseite zeigte einen normalen Verlauf, ein leichter Zuwachs von 1,7 Prozent in den Auszahlungen führte zu einem Zahlungsvolumen von rund 3,38 Milliarden Euro.
Für 2006 dürfte sich in der Lebensversicherung wiederum ein Wachstum von etwa 4,7 Prozent ergeben.
Mehr lesen bei Fondsprofessionell
http://www.fondsprofessionell.at/redsys/newsText.php?sid=851177&nlc=AT |
|
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3335
|
Verfasst am: 3.Nov 2007 16:08 Titel: |
|
|
VKI: Lebensversicherer müssen Rückkaufswert nachzahlen
Das Handelsgericht Wien (HG) setzt die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu intransparenten Klauseln in Lebensversicherungsverträgen für die Praxis um: Fällt die intransparente Klausel weg, dann hat der Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der Abschlusskosten.
Das HG hat nun in einem Einzelverfahren gegen die Wiener Städtische Versicherung entschieden: Die Klägerin hatte bei der Wiener Städtischen Allgemeinen Versicherungs AG eine Lebensversicherung vorzeitig aufgekündigt und war mit der Auszahlung des – um Abschlusskosten verringerten - Rückkaufswertes unzufrieden. Sie klagte auf Zahlung von 913,10 Euro und argumentierte, dass die im Vertrag enthaltene Klausel, wonach der Rückkaufswert nicht die Summe der bezahlten Prämien entspreche, sondern nach den hiefür geltenden Vorschriften und tariflichen Grundlagen errechnet werde, dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 Kündigungsschutzgesetz widerspreche.
Das Erstgericht gab der Klägerin Recht. Dabei war das Klagebegehren der Höhe nach von der beklagten Versicherung außer Streit gestellt worden. Das HG Wien – als Berufungsgericht – bestätigte die Entscheidung nunmehr. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das HG Wien hielt zunächst einmal fest, dass auch die Hinzuziehung eines Versicherungsmaklers auf Seiten des Versicherungsnehmers nichts daran ändere, dass ein Verbrauchergeschäft vorliege und das Transparenzgebot zu beachten sei.
Dann verweist das HG Wien auf die inzwischen ständige Judikatur des OGH (in den zahlreichen Verbandsklagen des VKI), wonach Klauseln, die zur Berechnung des Rückkaufswertes nur generell auf „tarifliche Grundsätze“ verweisen, intransparent sind. Aber selbst wenn der – erst im Verfahren vorgelegte „Tarif IC 96“ – vereinbart worden wäre, würde dieser die Gesamtkostenbelastung des Versicherungsnehmers keineswegs nachvollziehbar darstellen; als Formel für den Rückkaufswert findet sich dort nämlich die für Laien unerklärliche Zeichenfolge:
| Zitat: |
„x,nRKfv=kv*x,nReszv
kv=0,9+(v-3).0,005 0,9□kv, □0,98“ |
Die Klauseln zum Rückkaufswert seien daher unwirksam.
Das HG Wien geht (entgegen Krejci in VR 2006,104) davon aus, dass der Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten im Lichte des § 176 Abs 4 VersVG nur dann zulässig ist, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Gibt es keine Vereinbarung, oder fällt diese – wie hier – wegen Intransparenz weg, dann hat der Versicherer keinen Anspruch darauf, diese Kosten vom Rückkaufswert abzuziehen. Es muss daher unberechtigte Abzüge erstatten. Dies ist nicht Schadenersatz, sondern eine Leistung im Sinne des § 176 Abs 3 VersVG.
Im obenstehenden Fall war eine Revision an den OGH jedenfalls unzulässig. Daher fehlt nach wie vor eine abschließende Rechtsprechung des OGH zur Frage der Konsequenz der Intransparenz von Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswertes.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) – für Versicherungsnehmer Sammelinterventionen bei Lebensversicherungen durch. Dabei werden allerdings – aus prozessualer Vorsicht – die Abschlusskosten nicht zur Gänze weggerechnet, sondern nur – im Lichte § 176 Abs 5 VersVG – auf fünf Jahre verteilt. Im Lichte der ständigen Judikatur des OGH zur Intransparenz der bis 1. Jänner 2007 gültigen Klauseln haben sich eine Reihe von Versicherern zur außergerichtlichen Zahlung entschlossen. Ginge man von der nunmehr vom HG Wien aufgezeigten Rechtsansicht aus, dann würde den Versicherungsnehmern ein höherer Betrag zustehen, so der VKI in einer Aussendung.
Der VKI wird vorerst dennoch weiter die Nachforderungen auf der Basis der Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre stellen und eine Klärung durch den OGH abwarten. Gleichzeitig werden Musterprozesse unter Abtretung der Ansprüche der Versicherungsnehmer (§ 502 ZPO) an den OGH heranzutragen sein.
Betroffene Versicherungsnehmer stehen vor der Wahl: Entweder sie nehmen den „Spatz in der Hand“ (= Rückkaufswert abzüglich Kosten verteilt auf fünf Jahre) oder sie warten auf die „Taube auf dem Dach“ (= Rückkaufswert ohne Kostenbelastung); das Zuwarten hat aber auch Tücken: Der Anspruch auf Leistung verjährt binnen drei Jahren nach Rückkauf.
Der Entwurf des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) zu Gruppen- und Musterklagen würde hier Abhilfe schaffen: Man könnte die Rechtsfrage in einem Musterprozess beim OGH klären und alle anderen Betroffenen, die ihre Ansprüche angemeldet haben, könnten – ohne Verjährung – diese Entscheidung abwarten. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Regierung auf diesen Entwurf einigen kann und dieser als Regierungsvorlage an das Parlament geht.
Quelle: FONDS professionell |
|
| Nach oben |
|

|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|