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Rürup-Rente - sofort auch für Selbstständige

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5872

BeitragVerfasst am: 28.Aug 2006 9:08    Titel: Rürup-Rente - sofort auch für Selbstständige Antworten mit Zitat

Selbstständigen ist der Zugang zu steuerlich geförderten Riester- und Betriebsrenten versperrt. Vor allem für sie sind die nach Regierungsberater Bert Rürup benannten Vorsorgeprodukte gedacht. Die Vorgaben für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben sind aber nach wie vor restriktiv. Das angesparte Geld darf nicht auf einen Schlag, sondern nur in einer lebenslangen Rente ausgezahlt werden und frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind grundsätzlich nicht vererbbar. Allerdings kann der Versicherte eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner oder die Kinder vereinbaren. Die Leistungen können weder übertragen, beliehen noch verkauft werden.

Ob sich die Einzahlung in so einen Rentenvertrag lohnt, war bislang ein kompliziertes Rechenexempel. Denn der versicherte Selbstständige konnte in seiner Steuererklärung die in einen Vertrag eingezahlten Beiträge (2005 waren es 60 Prozent) nicht so ohne weiteres geltend machen. Vielmehr stellte das Finanzamt im Zuge einer so genannten Günstigerprüfung fest, ob der Versicherte nach alter oder nach neuer Rechtslage besser gestellt ist.

Nach altem Recht konnte der ledige Selbstständige jährlich bis zu 5069 Euro Versicherungsaufwendungen von der Steuer absetzen. Mit dem seit vergangenem Jahr geltenden Recht sind es 2400 Euro - plus die gezahlten Beiträge in die auch als Basisrente bezeichnete Rürup-Rente. Diese Regelung führte unter Umständen dazu, dass die Einzahlungen bis zu einer bestimmten Höhe nicht anerkannt wurden. Denn hatte der Selbstständige bereits vergleichsweise hohe Beiträge zur Kranken-, Haftpflicht oder auch Lebensversicherung entrichtet, war damit ein großer Teil der Aufwendungen für die Rürup-Rente nicht steuerlich absetzbar - im schlechtesten Fall eben 2669 Euro.

Dieser "Verpuffungseffekt wird jetzt beseitigt", sagt GDV-Sprecher Schwark. Das heißt, über den Freibetrag von 5069 Euro hinaus können jetzt auch Selbstständige Vorsorgeaufwendungen für eine Rürup-Rente vom ersten Euro an steuerlich voll geltend machen.

Banken und Fonds sind künftig dabei

Bislang konnten lediglich Versicherer Rürup-Produkte verkaufen. Nach dem Gesetzentwurf soll dies künftig auch Banken und Fondsgesellschaften erlaubt sein. Dass hier womöglich eine neue Konkurrenz entsteht oder gar ein Quasi-Monopol aufgeweicht wird, sieht der GDV eher gelassen. "Solange sich Banken und Fondsgesellschaften an das Versicherungsaufsichtsgesetz halten, ist das kein Problem", sagt der GDV-Sprecher.

Versicherer, die Altersvorsorgeprodukte anbieten, müssen das für sie bestehende Risiko der Langlebigkeit ihrer Kunden anhand von so genannten Sterbetafeln immer wieder neu berechnen und gegebenenfalls die Versicherungsleistung oder die Beiträge anpassen. Der GDV traut Banken oder Fondsgesellschaften dabei durchaus zu, dass sie diese biometrischen Risiken berechnen und Produkte kalkulieren können, auch wenn es bislang nicht ihr ureigenstes Geschäft ist.

Wer aber solche Produkte erstelle und anbiete, müsse dies im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) tun. Nach Einschätzung des GDV-Sprechers stünden Banken oder Fondgesellschaften deshalb zwei Wege offen: Entweder sie kooperieren von Anfang an mit einer Versicherung, in dem sie sich entsprechendes Knowhow einkaufen, oder sie gründen ein Versicherungsunternehmen als Tochtergesellschaft.

In der Fondbranche sieht man dies ganz anders. So ist man beim Dachverband BVI der Ansicht, dass die Investmentgesellschaften Rürup-Produkte auch außerhalb des gesetzlichen VAG-Rahmens anbieten können. Eine Kooperation mit einem Versicherer oder gar die Gründung einer eigenen Versicherungstochter seien dafür nicht nötig.

"Die Bedingungen für eine Rürup-Rente - wie etwa die Nichtveräußerbarkeit - sind abstrakt formuliert", sagt BVI-Sprecher Andreas Fink. Deshalb müsse ein Rürup-Produkt "nicht zwingend" in der Rechtsform des VAG gestaltet sein. Die strengen Kriterien ließen sich auch außerhalb des Versicherungsaufsichtsgesetzes darstellen. "Und wir werden es außerhalb des VAG machen", sagt Fink.

Für die Zeit der Auszahlphase aber könne man sich beim BVI nach Finks Worten zwei Wege vorstellen. Entweder zahle der Kunde das bis dahin in Fonds angesparte Geld in einen Versicherungsvertrag ein und werde damit Kunde einer Versicherung. Oder aber man vereinbare ähnlich wie bei Riester-Produkten, mit der die Fondsbranche ja bereits jetzt Geld verdient, einen Auszahlplan mit einer so genannten aufgeschobenen Leibrentenversicherung. Entschieden ist in dieser Frage aber noch nichts.

Der charmante Vorteil der letzteren Variante für die Investmentgesellschaft: Der Kunde bliebe ihr bis zu 20 weitere Jahre erhalten. Spätestens jedoch ab dem 85. Lebensjahr, so Fink, trete dann zwingend die Leibrentenversicherung in Kraft. Der Kunde bekäme seine Rentenbezüge dann von einer Versicherung ausgezahlt.

Hinter dieser zwingend vorgeschiebenen Praxis steht vermutlich, dass der Gesetzgeber die Kalkulation und den Umgang mit biometrischen Risiken bei einem Versicherer besser aufgehoben sieht. Insofern muss sich noch zeigen, ob die Einschätzung der Investmentbranche zutrifft. Die Versicherungswirtschaft jedenfalls sieht nach Worten von GDV-Sprecher Schwark hier noch Klärungsbedarf durch den Gesetzgeber.
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