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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5910
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Verfasst am: 21.Feb 2007 11:29 Titel: Scheidung: trotzdem noch aus einer Versicherung begünstigt |
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Ehegatten können auch noch nach der Scheidung aus einer Versicherung begünstigt sein (BGH 14.2.2007, IV ZR 150/05).
Versicherungsnehmer können festlegen, wer der Bezugsberechtigte aus einer Versicherung sein soll. Dies erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Versicherung. Soll die Bezugsberechtigung, beispielsweise nach einer Scheidung geändert werden, muss der Versicherungsnehmer dies der Versicherung ausdrücklich anzeigen. Denn die Erklärung zur Bezugsberechtigung wird bei einer Scheidung der Ehe nicht automatisch unwirksam.
| Zitat: |
Der Sachverhalt:
Die verstorbene Ehefrau des Klägers hatte im Jahr 1979 bei der beklagten Versicherung eine Rentenversicherung abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Ehefrau des Klägers allerdings in erster Ehe mit einem anderem Mann verheiratet. Da in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" angegeben war, zahlte die Beklagte die Versicherungsleistungen in Höhe von rund 6.200 Euro an den ersten Mann der verstorbenen Ehefrau aus. Dies hielt der Kläger für unzulässig und verlangte die Auszahlung der Versicherungssumme an sich. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen.
Versicherungsnehmer können festlegen, wer der Bezugsberechtigte aus der Versicherung sein soll. Dies erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Versicherung. Dies gilt ebenfalls für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Im Streitfall müsste die verstorbene Ehefrau daher den Kläger als Bezugsberechtigten angegeben haben.
Wer Bezugsberechtigter sein soll, ist durch Auslegung der Willenserklärung des Versicherten zu ermitteln. Hierbei ist auf das Verständnis der Versicherung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung abzustellen. Die Auslegung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner der Verstorbenen begünstigt werden sollte. Eine solche Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht automatisch unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten erforderlich gewesen. Eine solche Erklärung wurde jedoch nicht abgegeben.
Verlag Dr. Otto-Schmidt |
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