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peule01 Newbie
Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 22
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Verfasst am: 18.Apr 2005 15:13 Titel: Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 % ab 1. Juli 2005 |
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Sonderbeitrags von 0,9 Prozent für Krankengeld und Zahnersatz
Von der Erhebung des Sonderbeitrages sind grundsätzlich alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen. Eingeschlossen in diese Regelung sind somit alle pflicht- und freiwillig versicherten Mitglieder (einschließlich Rentner).
Zu zahlen ist der Sonderbeitrag von demjenigen, der auch den Krankenversicherungsbeitrag zahlt. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, den Sonderbeitrag für die bei ihm beschäftigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen. Das gilt auch für die freiwillig versicherten Mitglieder, soweit sie nicht als Selbstzahler geführt werden.
Bei den Leistungsempfängern nach dem SGB III (ALG II) sind die zusätzlichen Beiträge bereits im Pauschalbeitrag enthalten.
Der Sonderbeitrag für die Leistungsbezieher nach dem SGB III (ALG II) und für die versicherungspflichtigen Rentner wird von der Bundesagentur für Arbeit bzw. von den Trägern der Rentenversicherung einbehalten und abgeführt.
Beim Bezug von Entgeltersatzleistungen ist ab 01.07.2005 ebenfalls der Sonderbeitrag einzubehalten.
Einbehaltene Beiträge aus Entgeltersatzleistungen verrechnet die Krankenkassen direkt.
Wie wird nun der Sonderbeitrag berechnet ?
Beispiel:
bis zum 30.06.2005
Arbeitsentgelt: 2000 €--- AN Anteil: 136,00 €--- AG Anteil: 136,00 €
ab 01.07.2005
Arbeitsentgelt: 2000 €--- AN Anteil: 144,00 €--- AG Anteil: 126,00 €
AN (Arbeitnehmeranteil)--AG (Arbeitgeberanteil)
Die Höchstgrenze ist bei 3.525,00 € (Arbeitsentgeld)
Gruss peule01 |
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