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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7645
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Verfasst am: 17.Aug 2008 17:14 Titel: Steuer- und Erbschaftsfallen bei Lebensversicherungen |
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Ehepaare:
Die Lebensversicherung muss regelmäßig veränderten Lebensbedingungen angepasst werden. Das sollte nach Trennung, Scheidung sowie nach deutlichem Vermögenszuwachs geschehen. Mit der Auflösung einer Ehe verliert eine Police nicht automatisch die Bezugsberechtigung. Wer nicht will, dass der Ex-Partner weiter begünstigt ist, muss das ausdrücklich in einem Brief an die Versicherungsgesellschaft klarstellen. Ein einfaches Schreiben genügt.
Unterbleibt diese Information, freut sich im Todes- und Erbschaftsfall die Ex-Frau oder der Ex-Mann. Auch ein Widerruf im Testament hilft nicht weiter, wenn der Versicherer nichts von der Änderung erfährt.
Beispiel: Hat ein Kunde zwei Policen, nennt seine beiden Kinder als Begünstigte und legt dann aber Jahre später in seinem Testament fest, dass das Geld als Altersversorgung an seine Frau ausgezahlt werden soll, wird die Witwe leer ausgehen. Der Versicherer muss sich an die alte Bezugsberechtigung halten, wenn er nicht direkt von Änderungen informiert wurde.
Unverheirateten Paare:
Wenn einer den anderen für den Todesfall mit einer Police absichern will, wird meist nicht bedacht, dass jeder nur einen Erb-Freibetrag von derzeit 5.200 Euro hat (nach der anstehenden Erbschaftsteuerreform voraussichtlich mehr). Jeder Euro, der über diese Grenze hinausgeht, muss mit bis zu 50 Prozent versteuert werden.
Während Eheleute hohe Freibeträge haben, werden Partner in wilder Ehe in die schlechteste Erbschaftssteuerklasse III eingestuft. Im Extremfall heißt das: Von 100.000 Euro Auszahlung kassiert der Fiskus etwa die Hälfte.
Folgender Trick bietet Abhilfe:
Will etwa ein unverheirateter Mann seiner Lebenspartnerin die Versicherungssumme hinterlassen, sollte der Vertrag auf den Namen der Frau umgestellt oder neu ausgestellt werden. Sie ist dann Kundin, die Beiträge müssen von ihrem Konto bezahlt werden und das Geld kann im Erbfall steuerfrei an sie ausbezahlt werden. Die versicherte Person ist aber der Mann. Der Kniff kann auch wechselseitig funktionieren, das heißt, Verträge können untereinander ausgetauscht werden. Diese Konstruktion spart auch Steuern bei einer Risikolebensversicherung. Grundsätzlich können auch Ehepaare den Trick nutzen, um Vermögen rechtmäßig vor dem Zugriff des Fiskus zu schützen.
Vorsicht bei größeren Vermögen:
Nicht blind darauf verlassen sollte man sich, dass eine Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit steuerfrei ist. Das gilt generell nur für den Versicherungsnehmer und Beitragszahler selbst. Stirbt er und greift der Todesfallschutz für einen Begünstigten, dann wird die Versicherungssumme sehr wohl erbschaftsteuerpflichtig. Freibeträge können zwar die Steuerlast drücken. Je enger der Bezugsberechtigte mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto weniger muss er ans Finanzamt abgeben.
Sobald aber größere Vermögen im Spiel sind, werden auch Ehepartner, Kinder und Enkel nach derzeitigem Recht kräftig zur Kasse gebeten. Die jeweiligen Steuerfreibeträge können dann schnell erschöpft sein. Sollte das geltende Erbschaftsteuerrecht wie geplant 2009 verändert und neue Freibeträge eingeführt werden, sind Inhaber von Lebensversicherungen gut beraten, ihre Verträge entsprechend auf dem Laufenden zu halten.
Quelle: A.Boning |
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