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Verjährungsfrist bei Lebensversicherungsverträgen

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 253
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BeitragVerfasst am: 27.Jul 2008 13:48    Titel: Verjährungsfrist bei Lebensversicherungsverträgen Antworten mit Zitat

Rechtsanwälte ermöglichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof

Im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung ist schon seit längerem bekannt, dass der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen aus dem Jahre 2005 sowie 2007 den Versicherungsgesellschaften, die intransparente Versicherungsbedingungen verwendet haben, aufgegeben hat, mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals an ihre Versicherungsnehmer zur Auszahlung zu bringen. Dies betrifft namentlich Verträge, die im Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 09.05.2001 abgeschlossen worden sind. In diesem Bereich haben die Rechtsanwälte bereits zahlreiche Rückforderungen von Versicherungsnehmern bei den Versicherungsgesellschaften geltend gemacht und auch erfolgreich durchsetzen können.

Es stellte sich jedoch immer wieder die Frage, wann die Forderung der Versicherungskunden auf einen Nachberechnung der ausgezahlten Rückkaufswerte der Verjährung anheim fällt. Hierzu wurde bisher die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG fünf Jahre betragen würde. Unklar ist jedoch, wann die Frist zu laufen beginnt.

Die Versicherungen stellen hier bisher auf die für sie günstige Lösung ab, dass die Frist am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer seinen Vertrag gekündigt hat. Somit wären zum 31.12.2007 bereits sämtliche Ansprüche von Versicherungsnehmern, welche ihre Verträge noch im Jahr 2002 oder davor gekündigt haben, bereits jetzt ausgeschlossen. Eine gegenteilige Rechtsauffassung zu dieser Thematik vertritt allerdings Prof. Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin. Dieser geht davon aus, dass die Ansprüche der Versicherungskunden erst dann verjähren können, wenn sie diesen auch bekannt waren.

Der Bundesgerichtshof hat erstmalig die Ansprüche der Versicherungskunden am 12.10.2005 als gegeben angesehen. Nach der Auffassung von Schwintowski ist somit eine Verjährung der Ansprüche erst nach der Erschaffung der neuen Anspruchsgrundlage durch den BGH möglich. Dies führt aus seiner Sicht dazu, dass alle vor dem 12.10.2005 gekündigten und unter die Rechtsprechung des BGH fallenden Ansprüche erst mit dem 31.12.2010 verjähren würden. Hier geht es um hohe Millionenbeträge, die die Versicherungsgesellschaften sonst nicht zur Auszahlung bringen müssten.

Die Rechtsanwälte haben daher mehrere Verfahren vor verschiedenen deutschen Gerichten angestrengt, um die Rechtsfrage bezüglich der Verjährung durch diese klären zu lassen. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr angekündigt, die streitgegenständliche Frage zur Verjährungsproblematik einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zugänglich zu machen, in dem es die Revision zulässt. Dies ermöglicht es, für die Verbraucher ein letztinstanzliches Urteil über diese Problematik zu erreichen und endlich Rechtssicherheit auf diesem Gebiet zu schaffen.

___

Sven Tintemann, Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
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