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Verträge mit Minderjährigen-Vertragsaufhebung oder Kündigung

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Nihilit
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Anmeldungsdatum: 24.08.2004
Beiträge: 89
Wohnort: Ludwigshafen

BeitragVerfasst am: 22.Aug 2006 21:31    Titel: Verträge mit Minderjährigen-Vertragsaufhebung oder Kündigung Antworten mit Zitat

Vertragsaufhebung oder Kündigung
- Verträge mit Minderjährigen-

Mit Vollendung des 18.Lebensjahres ( Volljährigkeit ) kann ein Jugendlicher uneingeschränkt Verträge abschließen. Doch was passiert mit Verträgen, z.B. Lebens- oder Rentenver-sicherungsverträgen, welche vor diesem Zeitpunkt der Volljährigkeit abgeschlossen wurden? Reicht hier die Zustimmung der Eltern oder wann tritt hier der Zustand ein den man schwebend unwirksam nennt, und wann kann der nun Volljährige die Vertragsaufhebung ab Beginn fordern?

Für bestimmte, besonders wichtige Rechtsgeschäfte verlangt das Gesetz die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

„Ein Mietvertrag oder ein anderer Vertrag, durch den der Minderjährige zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr fort-laufen soll, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts“.

Falls diese Zustimmung des Vormundschaftsgerichts fehlt, so ist der Vertrag schwebend unwirksam, auch wenn die Zustimmung der Eltern vorliegt. Sobald der Minderjährige volljährig wird, kann er entweder den Vertrag geneh-migen, oder er kann ihn ablehnen, dann wird er rückwirkend ab Beginn aufgehoben. ( BGB §1821, §1643, §1829, §1822 )

Was war geschehen?
Der damals 16-jährige Schüler Tim schloß , auf Geheiß seiner Mutter, eine Rentenversiche-rung mit einer Laufzeit von 46 Jahren bei der Allianz ( damals noch Vereinten) ab. Die allein-erziehende Mutter erteilt die Zustimmung und zahlt auch die Beiträge. Da aber die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts fehlt, und der volljährige Tim nicht schriftlich die Zustimmung zu dem Vertrag erteilte, ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Was war zu tun?
Am 20.März 2004 – mittlerweile 20 Jahre alt – schrieb Tim die Allianz an und verlangte die Aufhebung des Vertrages ab Beginn. Bereits zehn Tage später kam die Antwort der Allianz in der man sein Verlangen ablehnte: Man habe ihm, als er 18 Jahre wurde, ein Schreiben geschickt, und da die Beiträge weitergezahlt wurden, habe man dies als Zustimmung zu dem Vertrag angesehen. Falls die Rentenversicherung aufgegeben werden soll, bliebe nur die Erstattung des derzeitigen Wertes der Versicherung, satte 1,50 Euro !
Innerhalb der nächsten beiden Wochen kamen nochmals zwei Schreiben der Allianz, in denen nochmals mit den gleichen Argumenten die Ablehnung bekräftigt wurde beziehungsweise Tim aufgefordert wurde doch jetzt endlich die Kündigung zu bestätigen oder zu widerrufen.

Warum Kündigung, ich will doch Aufhebung ab Beginn?
Allmählich wurde es dem Abiturienten zu dumm. Ersetzte ein Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der Allianz, Herrn Dr.Gehrhard Rupprecht, auf, und erklärte diesem, dass er keine Kündigung, sondern die Aufhebung des Vertrages ab Beginn wolle. Das Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass, falls die Sache nicht innerhalb der nächsten acht Tage reguliert würde, er sich an das Bundesaufsichtsamt wendet.
Nun , das wirkte. Bereits am übernächsten Tag kam ein Anruf des Sachbearbeiters an die Mutter, bei der er sich vielmals entschuldigte. Er war sehr aufgeregt und bat das Aufsichtsamt aus dem Spiel zu lassen. Selbstverständlich würden die gesamten bezahlten Beiträge samt 4% Zinsen zurückgewährt. Die Abrechnung kam auch prompt, doch hatte sich der gute Mann in seiner Eile die 4% Zinsen abgezogen statt dazu addiert. Nun aber auch dies ließ sich klären.

Was lernen wir daraus?
Versicherungen probieren es immer wieder, aber wer im Recht ist sollte hartnäckig bleiben und wird damit Erfolg haben. So wurden dem jungen Mann ( wir nannten ihn Tim ) statt des Rückkaufswertes von 1,50 Euro nun das Sümmchen von 1447,56 Euro angewiesen.
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