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Vertragsbestimmungen sind gesetzwidrig

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
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BeitragVerfasst am: 29.Aug 2006 8:02    Titel: Vertragsbestimmungen sind gesetzwidrig Antworten mit Zitat

Zitat:
Unklare Kostenregelungen: Wr. Städtische und Finance Life verurteilt

Im Streit wegen intransparenter Rückkaufswerte und unklarer Kostenregelungen bei Lebensversicherungen hat das Handelsgericht Wien (HG Wien) Versicherungsverträge der Wiener Städtischen und der Finance Life beurteilt. Die beanstandeten Vertragsbestimmungen sind gesetzwidrig.

Letztes Jahr verklagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zwölf heimische Lebensversicherungen wegen intransparenter Kostenverrechnung. Seit November 2005 beurteilte das HG Wien Klauseln zum Rückkaufswert in Lebensversicherungsträgen als gesetzeswidrig.

In den meisten Verfahren liegen mittlerweile bereits Urteile vor, nunmehr hat das Gericht auch die Urteile in den Verfahren gegen die Wr. Städtische und die Finance Life Lebensversicherung gefällt.


Transparenzgebot

Die betroffenen Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und gegen die Vorgaben des § 176 Abs 4 VersVG. Konsumenten, die ihre Lebensversicherung in den ersten Jahren nach Abschluss kündigen, erhalten oft nur einen Bruchteil jenes Betrages, den sie an Prämien einbezahlt haben. Auf diese Folgen einer Kündigung wurde nach Ansicht des VKI von vielen Versicherungen nicht ausreichend hingewiesen.

Die Urteile beziehen sich laut „verbraucherrecht.at“ vor allem auf Klauseln, die die Grundlage für die Verrechnung von Abschlusskosten (im Wesentlichen die relativ hohe Provision des Vermittlers) und von Stornoabzügen („Abschlag“) regeln. Insbesondere das System der Zillmerung – die Verrechnung der relativ hohen Provision des Vermittlers mit den eingezahlten Prämien am Beginn des Vertrages - der Abschlusskosten hätte bedeutende Nachteile im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Der Rückkaufswert erreiche nämlich erst bei langjähriger Vertragsdauer den Wert der eingezahlten Prämien und könne in den ersten Jahren auch Null betragen, argumentiert das HG Wien. Der Versicherungsnehmer müsse über diesen Nachteil ausreichend informiert werden.

Anspruch auf Nachforderung

Im Fall der Rechtskraft bedeuten die bisher ergangenen Urteile, dass sich die Versicherung bei künftigen Rückkäufen nicht auf die intransparenten Klauseln berufen dürfen und die Versicherungsnehmer daher oft mehr ausbezahlt bekommen müssten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht laut vebraucherrecht.at unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) hat den VKI beauftragt, auf Wunsch der Versicherungsnehmer die Schäden bei einem Rückkauf von Lebensversicherungen abzuschätzen und gegenüber den Versicherungen geltend zu machen.

Quelle: FONDS professionell
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