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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 21.Feb 2007 11:35 Titel: Zur Kredittilgung bestimmte Kapitallebensversicherung ...... |
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.....fällt niedriger aus als erwartet: Darlehensnehmer müssen regelmäßig Differenz zahlen
(OLG Koblenz 7.12.2006, 5 U 735/06).
Darlehensnehmer können einen Kredit mit einer Kapitallebensversicherung tilgen. Ist die Ablaufleistung der Lebensversicherung allerdings niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Die darlehensgebende Bank kann daher vom Darlehensnehmer Zahlung der Differenz verlangen. Sie muss einen geschäftserfahrenen Kunden auch nicht vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinweisen.
| Zitat: |
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Hotelier, hatte bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von rund 800.000 Euro aufgenommen, das er am 31.3.2005 zurückzahlen sollte. Den Kredit wollte der Kläger mit einer Kapitallebensversicherung tilgen, die zum 31.3.2005 mit einer Ablaufleistung in Höhe von 800.000 Euro fällig war. Zur Sicherheit bestellte der Kläger der Beklagten außerdem eine Grundschuld an dem Hotel und übertrug ihr zur weiteren Sicherheit alle Rechte aus der Kapitallebensversicherung.
Am 31.3.2005 tilgte der Kläger den Kredit mit der Kapitallebensversicherung, deren Ablaufleistung allerdings rund 90.000 Euro niedriger ausfiel als erwartet. Die Beklagte betrieb wegen dieser 90.000 Euro die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld.
Der Kläger hat unter anderem beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Er trug vor, dass er mit der Beklagten vereinbart habe, dass die Lebensversicherung einen Tilgungsersatz (Leistung an Erfüllungs statt) darstelle. Auf das Risiko einer Unterdeckung sei er von den Beklagten pflichtwidrig nicht hingewiesen worden. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, weil der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehen ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 90.000 Euro zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit der Auszahlung der Kapitallebensversicherung keine Leistung an Erfüllungs statt bewirkt worden. Die Lebensversicherung diente vielmehr lediglich als weitere Sicherheit für das Darlehen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Darlehensvertrags.
Die Auslegung eines Vertrags erfolgt gemäß §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Willens der Parteien, wobei insbesondere auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen ist. Vorliegend regelt der Darlehensvertrag lediglich, dass die Rückzahlung am 31.3.2005, nicht aber, dass die Tilgung durch die Lebensversicherung erfolgen soll. Die Sicherung des Darlehens sollte dabei in erster Linie durch die Bestellung der Grundschuld an dem Hotel erfolgen. Die Übertragung der Rechte an der Lebensversicherung erfolgte hingegen lediglich zur weiteren Sicherheit.
Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf das Risiko einer Unterdeckung hinweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Darlehensnehmers, zu entscheiden, welche Rückzahlungsart seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am ehesten entspricht. Soweit ihm dafür die notwendigen Kenntnisse fehlen, muss er sich durch Rückfragen die notwendige Grundlage für seine Entscheidung verschaffen. Etwas anderes kommt im Einzelfall bei einem geschäftsunerfahrenen Kunden in Betracht. Hier können für Banken gesteigerte Aufklärungspflichten bestehen. Im Streitfall ist der Kläger als Hotelier jedoch im Geschäftsleben tätig. Von ihm können daher Kenntnisse im Zusammenhang mit der Sicherung von Darlehen erwartet werden.
Verlag Dr. Otto-Schmidt |
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berger-finanz .

Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 263 Wohnort: Regensburg
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Verfasst am: 23.Feb 2007 15:02 Titel: Na ja, dann war das wohl nichts... |
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So wie diesem Hotelier ging es bereits 1000en Darlehensnehmern, die als Tilgungsersatz auf die Versprechungen einer Kapitallebensversicherung vertrauten. Warum warnen wir eigentlich seit X-Jahren immer wieder vor dem Abschluss von KLV? Da redet man wie gegen die Wand! Weil Urgroßvater, Großvater und Vater das schon immer so gemacht haben, hopsen auch die Kinder und Enkel in den Sumpf.
Dabei könnte doch (zumindest heutzutage) ein Jeder mit Hilfe von Grundrechenarten erkennen, dass die KLV-Versprechen wirklich nur Versprecher sind - oder Verbrecher?
Aber solange die Sonne aufgeht, steht auch jeden Morgen ein neuer D.... auf. Gut so, sonst hätten wir ja nichts mehr zum aufklären.
mfg. H.B. _________________ Kompliziert kann jeder – wir finanzieren einfach.
_________________________
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3188
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Verfasst am: 15.Jan 2008 8:40 Titel: |
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| Zitat: |
Unterdeckungsrisiko des Darlehensnehmers im Falle der Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung
Aus einer erst vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 20.11.2007 – XI ZR 259/06) geht hervor, dass Darlehensnehmer, die ihren Kredit am Ende der Laufzeit mittels der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung vereinbarungsgemäß vollständig tilgen wollen, regelmäßig das Risiko zu tragen haben, dass die Versicherungsleistung zur vollumfänglichen Ablösung des Darlehens nicht ausreicht. Ist dies der Fall, so schuldet der Darlehensnehmer weiterhin den sich nach Verrechnung der Versicherungsleistung ergebenden Restbetrag.
Der BGH hatte in der zitierten Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das vorinstanzliche Oberlandesgericht zu entscheiden. Gegenstand der Angelegenheit war die Klage einer Sparkasse gegen zwei ihrer Darlehensnehmer. Die Sparkasse gewährte ihren beiden Kunden endfällige Darlehensverträge (keine Tilgung während der Vertragslaufzeit, sondern erst an deren Ende). Die Tilgung sollte jeweils aus einer im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erfolgen. Mit dieser konnten jedoch die Darlehensverträge bei deren Fälligkeit nicht vollständig getilgt werden. Die Sparkasse forderte daher nach Verrechnung der Versicherungsleistung die Beklagten zur Resttilgung der Darlehen auf. Diese vertraten die Auffassung, die Sparkasse könne sich lediglich aus der Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung befriedigen. Eine weitere Zahlungsverpflichtung der beiden Darlehensnehmer über die Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung käme nach Auffassung der Beklagten dagegen nicht in Betracht.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2006 - 31 U 6/06) bestätigt.
Aus beiden Entscheidungen wird deutlich, dass sich Darlehensnehmer vor Abschluss eines Darlehensvertrages, welchen sie mittels einer in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Lebensversicherung tilgen wollen, genauestens mit den vertraglich festgelegten Tilgungsbestimmungen auseinandersetzen und diese mit der finanzierenden Bank erörtern sollten. Andernfalls kann es wie in dem vorliegenden Falle nach Jahren bei der Tilgung des endfälligen Darlehens zu bösen Überraschungen kommen.
Ob ein Darlehensnehmer von der finanzierenden Bank auf weitere Tilgungsleistungen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Ablaufleistung der zur Tilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung nicht ausreicht, ist von der konkreten Regelung im jeweiligen Darlehensvertrag abhängig.
So war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag nicht eine Tilgung „durch“, sondern eine Tilgung „aus“ der Lebensversicherung bei Fälligkeit der Versicherungssumme vorgesehen. Die Lebensversicherung sollte demnach nicht unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung in jedem Falle zur vollständigen Tilgung des Darlehens führen, sondern - so schloss das OLG Hamm (bestätigt durch den BGH) aus dieser Formulierung - lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens sein.
Sollte also die Versicherungsleistung zur vollständigen Tilgung des Darlehens im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht ausreichend sein, so sei der Darlehensnehmer in diesem Falle auch weiterhin zur Resttilgung verpflichtet. Dies ergebe sich im konkreten Fall weiterhin daraus, dass in dem vorliegenden Darlehensvertrag vermerkt war „Tilgung am 30.01.2004 in einer Summe“. Hieraus müsse der Darlehensnehmer schließen, dass im Fälligkeitszeitpunkt der in dem Darlehensvertrag genannte Nennbetrag vollständig zu tilgen sei, ggf. mit anderen Geldmitteln, falls die Versicherungsleistung nicht ausreichend sein solle.
Weiterhin sei dem durchschnittlichen Darlehens- und Versicherungsnehmer die Möglichkeit von Schwankungen der Höhe der Überschussleistung bekannt. Insofern müsse dieser damit rechnen, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung im Einzelfall nicht zur vollumfänglichen Tilgung ausreichen könnte. In diesem Falle könne er auch nicht davon ausgehen, dass die Bank sich ausschließlich aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung befriedigen und auf den Differenzbetrag ohne weiteres verzichten wird.
Das müsse umso mehr gelten, wenn – wie im vorliegenden Falle geschehen – in den Darlehensvertrag zudem eine Regelung aufgenommen worden ist, nach welcher für den Fall, dass nach Ablauf des Kreditvertrages die Versicherungsleistung nicht zur vollständigen Tilgung ausreichen sollte, neue Absprachen zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine Verlängerung des Darlehens sowie zur Festsetzung neuer Kreditkonditionen erfolgen sollen.
Bankkunden, die im Zuge des Abschlusses eines Darlehensvertrages – häufig auf Vorschlag des Kreditinstituts - eine Kapitallebensversicherung zur späteren Tilgung des Darlehens abschließen, sollten daher ein besonderes Augenmerk auf die vertraglich festgesetzten Tilgungsbestimmungen legen und ggf. klarstellend nachfragen, um Überraschungen am Vertragsende vorzubeugen.
Pressemitteilung von: KSR Kanzlei Siegfried Reulein |
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