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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2466
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Verfasst am: 14.Okt 2005 14:23 Titel: BITTE LESEN! Verleumdung, Rufmord, üble Nachrede … |
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Verleumdung, Rufmord, üble Nachrede …
* BELEIDIGUNG
* ÜBLE NACHREDE
* VERLEUMDUNG
* FALSCHE VERDÄCHTIGUNG
* GERÜCHT
§ 185 StGB
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 StGB
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 StGB
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 164 StGB
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Gerücht(e)
Juristisch relevant sind Gerüchte nur, wenn sich die Urheber oder Verbreiter des Gerüchts sowie schädliche Folgen des Gerüchts benennen lassen. Ein Gerücht ist also juristisch nur dann relevant, wenn Sie auch wissen (und es natürlich auch beweisen) können, wer es in die Welt gesetzt hat. In diesem Fall kann der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), oder der vorsätzlichen Verleumdung (§187 StGB) s.o. erfüllt sein.
Bitte informieren Sie uns bei Verdacht der Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung, usw. über das Kontaktformular |
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