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Arbeitgeber: Die fünf Fallen für Unternehmen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6784

BeitragVerfasst am: 16.Dez 2006 15:08    Titel: Arbeitgeber: Die fünf Fallen für Unternehmen Antworten mit Zitat

Arbeitgeber, die in einen Kündigungsschutzprozess verwickelt werden, können ein Lied davon singen, mit wie viel Rechtsunsicherheit sie leben müssen – zu ihren Lasten.
Deshalb suchen nach Auswegen und stoßen auf Paragraf 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Doch hier verbergen sich fünf Fallstricke für Unternehmen.

Arbeitgeber, die in einen Kündigungsschutzprozess verwickelt werden, können ein Lied davon singen, mit wie viel Rechtsunsicherheit sie leben müssen – zu ihren Lasten. Deshalb suchen sie beim Einstellen von Arbeitnehmern nach Auswegen und stoßen auf Paragraf 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Der erlaubt den Abschluss und die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren – ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Doch hier verbergen sich fünf Fallstricke für Unternehmen:

Falle 1: Der Arbeitgeber übersendet dem Arbeitnehmer einen für sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 mit der Bitte, ihn gegenzuzeichnen. Am 1. Dezember 2006 erscheint der Arbeitnehmer um acht Uhr zur Arbeit. Die Befristungsvereinbarung wird erst gegen Mittag unterzeichnet.

Falle 2: Die Befristung dauert vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007. Am 1. Juni 2007, acht Uhr, wird die Verlängerung der Befristung schriftlich vereinbart.

Falle 3: Die Befristung vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 wird am 31. Mai 2007 schriftlich verlängert und gleichzeitig das Gehalt um 50 Euro erhöht.

Falle 4: Ohne Vorliegen einer Versetzungsklausel wird der Arbeitnehmer aus Anlass der Verlängerung um weitere sechs Monate vom Vertrieb in den Einkauf versetzt.

Falle 5: Der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer. Der erhebt Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber hofft, dass er den Kündigungsschutzprozess gewinnt, ist sich aber nicht sicher. Um im Fall einer Prozessniederlage nicht „unnütz“ den Lohn nachzahlen zu müssen, fordert die Firma den Arbeitnehmer mündlich auf, auflösend bedingt bis zur rechtskräftigen Abweisung der Klage weiterzuarbeiten.


Alle Fallen führen zu Vorteilen für die Arbeitnehmer: Sie können geltend machen, dass sie sich im ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

Im Fall 1 hat der Arbeitgeber übersehen, dass der befristete Vertrag von beiden Seiten vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet sein muss.

Im Fall 2 liegt der Fehler darin, dass die Verlängerung nicht vor Ablauf der vorausgegangenen Befristung schriftlich vereinbart worden ist.

In den Fällen 3 und 4 fehlt in der Ursprungsvereinbarung ein Vorbehalt für die Erhöhung des Gehalts beziehungsweise eine Versetzungsklausel. Es wird eine Änderung des Arbeitsvertrags angenommen, die – angeblich – das Gesetz nicht erlaube. Insbesondere im Fall 3 ist dies Ergebnis absurd: Wohltat wird zur Plage.

Im Fall 5 ist der Arbeitgeber der Gelackmeierte, weil auch im Fall einer vorsorglichen Prozessbeschäftigung eine vorherige schriftliche Vereinbarung nötig ist. Das Ergebnis ist merkwürdig: Gewinnt der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess, muss er den Arbeitnehmer dennoch weiter beschäftigen, weil durch die mündliche Prozessbeschäftigung ein neues dauerhaftes Arbeitsverhältnis entstanden ist.

Profiteure des Befristungsrechts sind die Arbeitnehmer. Wollen sie geltend machen, dass die Befristungen rechtsunwirksam sind, müssen sie innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags klagen. Mit besten Aussichten auf Erfolg!

Quelle:Jobst-Hubertus Bauer /renommierter Arbeitrechtler
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