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Das schwedische Alkoholmonopol verstößt gegen das EU-Recht

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7236

BeitragVerfasst am: 10.Jun 2007 14:29    Titel: Das schwedische Alkoholmonopol verstößt gegen das EU-Recht Antworten mit Zitat

Nach dem schwedischen Alkoholgesetz sind die Einfuhr und der Verkauf von alkoholischen Getränken im Einzelhandel ausschließlich der Monopolorganisation „Systembolag“ gestattet. Privatpersonen ist es nicht gestattet, alkoholische Getränke einzuführen. Wollen schwedische Privatpersonen alkoholische Getränke aus anderen Mitgliedstaaten einführen, können sie diese über „Systembolag“ bestellen. „Systembolag“ ist dann verpflichtet, das Getränk auf Kosten des Verbrauchers zu beschaffen, sofern dagegen keine Einwände bestehen.

Mehrere schwedische Privatpersonen hatten über den Versandhandel einige Kisten mit spanischem Wein bestellt. Diese wurden vom schwedischen Zoll beschlagnahmt und gegen die Privatpersonen wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen rechtswidriger Einfuhr alkoholischer Getränke eingeleitet.

Das mit der Sache befasste schwedische Gericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das schwedische Alkoholverbot mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH verneinte die Vorlagefrage.

Das schwedische Alkoholmonopol stellt eine mengenmäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Diese Beschränkung ergibt sich zum einen daraus, dass die Verbraucher, die die Dienste von „Systembolag“ in Anspruch nehmen, Nachteile in Kauf nehmen müssen, die ihnen erspart bleiben würden, wenn sie die Einfuhr selbst vornehmen dürften. Denn durch die von „Systembolag“ erhobenen Verwaltungs- und Beförderungskosten erhöht sich der Preis der Ware für den Verbraucher um rund 17 Prozent.

Eine solche mengenmäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs kann aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn sie für einen wirksamen Schutz notwendig ist und ein verhältnismäßiges Mittel darstellt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn das „Systembolag“ hat in der Praxis bislang keine Bestellung wegen der Überschreitung einer Obergrenze abgelehnt. Daher zielt das Einfuhrverbot weniger darauf ab, allgemein den Alkoholkonsum zu beschränken, sondern vielmehr darauf, das „Systembolag“ als Vertriebskanal für alkoholische Getränke zu begünstigen.

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