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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 221 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 28.Sep 2006 14:16 Titel: Media Markt schlägt zurück - Abmahnwelle? |
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Media Markt schlägt zurück
Abmahnwelle gegen kleine Wettbewerber?
Die Elektrohandelskette Media Markt überzieht derzeit kleine Onlineshops mit Abmahnungen. Betroffene vermuten eine zweckgerichtete Massenabmahnung. Ihr vermutetes Ziel: Lästige Konkurrenten einschüchtern und in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.
Tätig ist zumeist die Anwaltskanzlei Steinhöfel. Sie versendet im Namen von Media Markt Abmahnungen, die sich vor allem auf Vorschriften der Preisangabenverordnung stützen. Nach diesen Vorschriften sind bei Fernabsatzverträgen nicht nur die Endpreise zu benennen, sondern es ist darüber hinaus ausdrücklich anzugeben, ob zusätzliche Versand- oder Lieferkosten anfallen. Sofern dies der Fall ist, sind sie der Höhe nach zu benennen.
Bereits im Jahr 2004 hat Media Markt vor dem Oberlandesgericht Hamburg ein Urteil erstritten, wonach die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln stehen müssen oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer Nähe zu der Werbung eindeutig auf den Preis mit all seinen Bestandteilen hingewiesen werden muss. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Service ist in jedem Fall nicht ausreichend. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält und beispielsweise im Impressum falsche oder nicht ausreichende Angaben macht, muss als Wettbewerber des Media Markts mit einer Abmahnung rechnen. Dies gilt auch für Konkurrenten, die nicht ausreichend über die Widerrufsrechte beim Onlinekauf informieren.
So traf es denn auch einen Berliner Onlinehändler, der wegen angeblich falscher Preisangaben auf einer Preissuchmaschine abgemahnt wurde. Der Gegenstandswert wurde hier mit 50.000 Euro angesetzt, wodurch auf den Händler erhebliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zukommen. Betroffen ist aber nicht nur er. Im Internet finden sich mittlerweile in zahlreichen Foren weitere Betroffene. Sie alle erhielten Abmahnungen im Namen verschiedener Media Märkte, z. B. aus Hamburg oder München. Dabei ist rein rechtlich zumindest strittig, ob sich ein Anbieter von Elektrogeräten unrichtige Angaben in Preissuchmaschinen zurechnen lassen muss. Eine deswegen beim zuständigen Landgericht München hinterlegte Schutzschrift blieb erfolglos. Die einstweilige Verfügung wurde dennoch erlassen. Ein Gerichtstermin vor dem Landgericht Hamburg mit gleicher Fragestellung steht noch aus.
Problematisch könnten die Abmahnungen durch den Media Markt-Anwalt auch aus einem anderen Grund sein: So genannte Massenabmahnungen nach § 8 Abs. 4 UWG sind unzulässig. In Internet-Foren wird von betroffenen Händlern auch schnell zu diesem Schlagwort gegriffen.
Eine unzulässige Massenabmahnung liegt allerdings erst dann vor, wenn diese von einem Gericht festgestellt wurde. Immerhin können bestimmte Indizien auf eine Massenabmahnung hinweisen: So muss eine Vielzahl von Abmahnungen versandt worden sein. Indizwirkung hat auch, wenn die Abmahnschreiben kein fortlaufendes Aktenzeichen aufweisen und der abgemahnte Sachverhalt allgemein gefasst ist. Auch eine fehlende Originalvollmacht ist ein deutliches Anzeichen. Eine überhöhte Vertragsstrafe und eine Gebührenabrechnung über dem 1,3-fachen der Regelgeschäftsgebühr sind ebenfalls häufig. Die Voraussetzungen einer Massenabmahnung sind vom Abgemahnten zu beweisen.
Anbieter von Elektroartikeln und anderen Waren sollten handeln: In jedem Fall sollten eigene Webseiten überprüft werden, um nicht gegen die Preisangabenverordnung und ähnliche Regelungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu verstoßen. Vor allem Angaben zur unverbindlichen Preisempfehlung, den im Internet vorhandenen Abbildungen, den Versandkosten, sowie ein richtiges Impressum und eine Widerrufsbelehrung sind für jeden Online-Händler Pflicht. Gerade bei der Widerrufsbelehrung bestehen hier selbst für private Anbieter Risiken, wenn diese bei eBay in großer Zahl Kleinartikel anbieten. Auch diese Tätigkeit kann von Gerichten als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden.
Der Media Markt-Feldzug für die Wettbewerbs-Gerechtigkeit kann sich für kleinere Unternehmen äußerst negativ auswirken. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten in jedem Fall die Erfolgsaussichten eines Widerspruches gegen eine einstweilige Verfügung geprüft werden. Vor Erlass des Widerspruches ist zudem in Betracht zu ziehen, ob die Unterzeichnung einer Unterwerfungserklärung sinnvoll und günstiger ist. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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slapek Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 177 Wohnort: Czech Republik
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Verfasst am: 29.Sep 2006 7:05 Titel: |
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| ist der steinhöfel nicht zugleich der werbeträger für ich bin doch nicht blöd Media M ????? wäre eine zufällige beabsichtigte verkettung für den abgemahnten betroffenen .... aus den eigenen reihen kostengünstig schießen und honorare einsacken ... |
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wolas Newbie
Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 2
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Verfasst am: 29.Sep 2006 9:19 Titel: |
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Tja dieser Steinhöfel ist schon überall aufgefallen: Bei Klicktel,
als Kotzbrocken in RTL und in der Media Markt Werbung.
Aber alle Deppen kaufen noch im M. Markt.
Viel Vergnügen ! |
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slapek Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 177 Wohnort: Czech Republik
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Verfasst am: 29.Sep 2006 11:40 Titel: |
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| ein boykott wäre nicht schlecht |
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Betelgeuze Newbie
Anmeldungsdatum: 09.02.2006 Beiträge: 22
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Verfasst am: 29.Sep 2006 13:33 Titel: |
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Nicht nur aufregen! Das Übel an der Wurzel packen!
Unseren gewählten "Volksvertretern" verbieten, solche schwachsinnigen Gesetze zu erlassen... sie notfalls, wie einst Honecker und Co, zum Teufel jagen!
Dieses mittlerweile tiefsozialistische Land hat mehr freiheiteinschränkende Gesetze als die Sovietunion der 80er Jahre!
Dieses Land steuert sich selbst in den Abgrund.
Auszug aus Ayn Rand: Wer ist John Galt?
Dann beginnt der Aufstieg der Doppelmoral - der Aufstieg der Trittbrettfahrer der Tugend, die vom Plündern leben, die sich aber darauf verlassen, daß dem Geld, das sie sich mit Gewalt nehmen, sein Wert durch die Arbeit derjenigen zufließt, die von friedlichem Handel leben. In einer moralischen Gesellschaft sind das die Verbrecher, und die Gesetze sollen Sie vor ihnen schützen. Aber wenn eine Gesellschaft das Verbrechen legalisiert und das Plündern zu einem verbrieften Recht erhebt, wenn Gesetze die gewaltsame Aneignung des Vermögens der zuvor entwaffneten Opfer absegnen, dann wird das Geld für seine Schöpfer zum Fluch. Wenn die Plünderer erstmal ein Gesetz durchgebracht haben, das die Menschen entwaffnet, fühlen sie sich bei ihren Raubzügen gegen die Wehrlosen sicher. Aber ihre Beute wird der Magnet für andere Plünderer, die sie ihnen mit den gleichen Methoden entreißen, deren sie sich bedient haben. Dann beginnt der Wettlauf, wer der Brutalste und nicht wer der Produktivste ist. Wenn Gewalt der Maßstab ist, siegt der Mörder über den Taschendieb. Und dann versinkt die Gesellschaft in Trümmern und Gemetzel.
Möchten Sie wissen, wann dieser Tag kommt? Dann achten Sie auf das Geld! Geld ist das Barometer der Moral einer Gesellschaft. Wenn Sie sehen, daß Geschäfte nicht mehr freiwillig abgeschlossen werden, sondern unter Zwang, daß man, um produzieren zu können, die Genehmigung von Leuten braucht, die nichts produzieren, daß das Geld denen zufließt, die nicht mit Gütern, sondern mit Vergünstigungen handeln, daß Menschen durch Bestechung und Beziehungen reich werden, nicht durch Arbeit, daß die Gesetze Sie nicht vor diesen Leuten schützen, sondern diese Leute vor Ihnen, daß Korruption belohnt und Ehrlichkeit bestraft wird, dann wissen Sie, daß Ihre Gesellschaft vor dem Untergang steht. Geld ist ein so edles Mittel, daß es nicht mit Gewehren konkurriert und nicht mit Brutalität paktiert. Es läßt nicht zu, daß ein Land halb als Eigentum, halb als Beutegut Bestand hat.
Wann immer Zerstörer unter den Menschen erscheinen, beginnen sie damit, das Geld zu zerstören, denn das Geld ist der Schutz der Menschen und die Grundlage moralischen Daseins. Die Zerstörer bemächtigen sich des Goldes und geben seinen Besitzern dafür ein wertloses Bündel Papier. Damit werden alle objektiven Maßstäbe vernichtet und die Menschen der Willkür derjenigen ausgeliefert, die nun willkürlich Werte festsetzen. Gold war ein objektiver Wert, ein Äquivalent des erzeugten Reichtums. Papier ist ein Pfandbrief auf nicht vorhandene Werte mit einem Gewehr als Sicherheit, das man denen vor die Brust setzt, die sie schaffen sollen. Papier ist ein von gesetzlich autorisierten Plünderern auf ein fremdes Konto gezogener Wechsel: ein Wechsel auf die Tugend der Opfer. Und es wird der Tag kommen, an dem er platzt, weil das Konto überzogen ist. |
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Thomas_Herzog Newbie
Anmeldungsdatum: 11.02.2006 Beiträge: 20 Wohnort: Hanau
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Verfasst am: 30.Sep 2006 11:59 Titel: den Abmahnenden abmahnen |
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Ich frage mich, ob bei einer rechtswidrigen Massenabmahnung nicht der Abgemahnte seinerseits sowohl den Anwalt wie auch den Auftraggeber abmahnen kann, da die Handlung selber rechtswidrig war.
Für mich sind Abmahnungen nichts anderes wie Selbstjustiz. Das der Staat dies erlaubt, ist eine Bankrotterklärung für unsere Republik. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5913
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Verfasst am: 4.Okt 2007 13:57 Titel: |
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Verbraucher müssen beim Kauf im Internet Angaben zu Versandkosten und der Mehrwertsteuer leicht finden können. Allerdings ist es laut BGH nicht notwendig, dass die Angaben bei der Artikelbeschreibung erscheinen.
Es genügt vielmehr, dass der Verbraucher die Informationen auf der Folgeseite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar vorfindet. Das Urteil erstritt ein Media Markt in Oldenburg gegen einen Internethändler. In dem fraglichen Internetauftritt waren die Angaben zu den Liefer- und Versandkosten sowie zur Umsatzsteuer nur zu finden, wenn der Besteller die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufrief, beziehungsweise den Menüpunkt "Service" anklickte oder die Ware in den elektronischen Warenkorb legte.
Media Markt klagte daraufhin auf Unterlassung und Schadenersatz. Der BGH stellte nun fest, dass der Internetauftritt nicht der Preisangabenverordnung entsprach. Allerdings sei der Händler nicht verpflichtet gewesen, die enthaltene Mehrwertsteuer und die Versandkosten direkt mit dem Warenangebot anzugeben.
Der Verbraucher gehe selbstverständlich davon aus, dass Preise auch die Mehrwertsteuer enthalten, urteilten die Karlsruher Richter. Es sei dem Kunden auch bekannt, dass im Internethandel zusätzlich Versandkosten anfallen. Es genüge deshalb, wenn die entsprechenden Informationen auf der Folgeseite gut sichtbar dargestellt würden. Der Verbraucher müsse die Angaben allerdings finden, bevor er den Bestellvorgang einleite.
Über die Klage des Media Marktes muss nun das Oberlandesgericht Hamburg teilweise neu entscheiden. Dieses hatte die Preisangabenverordnung schärfer ausgelegt.
(Az: I ZR 143/04 vom 4, Oktober 2007)
Quelle: FTD |
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