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US-Pleite der Lehman Brothers Investmentbank
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LG Hamburg verurteilt TARGO Bank
Der BGH entschied am 27.9.2011 gegen Lehman-Geschädigte, die wegen der Empfehlung von Zertifikaten ihre Bank auf Schadenersatz in Anspruch nahmen. Am gleichen Tag verurteilte das Landgericht Hamburg (330 O 430/10) in einem von Rechtsanwalt Ulrich Husack, Hamburg, geführten Verfahren die TARGO Bank (vormals Citibank) dazu, einem Anleger den in Lehman-Zertifikate investierten Betrag zurück zu bezahlen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beratung sei mangelhaft gewesen, weil der Berater den Anleger nicht deutlich genug darüber aufgeklärt hat, dass es sich nicht um eine Investition in Aktien oder Aktienfonds handelt, sondern quasi um ein Darlehen für eine amerikanische Bank. Dem Berater der TARGO Bank sei vorzuwerfen, dass er sich vor der Empfehlung der Zertifikate nicht vergewissert habe, ob der Anleger die Risiken des Finanzproduktes in jeder Hinsicht verstanden hat.
* Auszug
Pressemitteilung von: Anlegerschutzanwälte e. V.
Der BGH entschied am 27.9.2011 gegen Lehman-Geschädigte, die wegen der Empfehlung von Zertifikaten ihre Bank auf Schadenersatz in Anspruch nahmen. Am gleichen Tag verurteilte das Landgericht Hamburg (330 O 430/10) in einem von Rechtsanwalt Ulrich Husack, Hamburg, geführten Verfahren die TARGO Bank (vormals Citibank) dazu, einem Anleger den in Lehman-Zertifikate investierten Betrag zurück zu bezahlen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beratung sei mangelhaft gewesen, weil der Berater den Anleger nicht deutlich genug darüber aufgeklärt hat, dass es sich nicht um eine Investition in Aktien oder Aktienfonds handelt, sondern quasi um ein Darlehen für eine amerikanische Bank. Dem Berater der TARGO Bank sei vorzuwerfen, dass er sich vor der Empfehlung der Zertifikate nicht vergewissert habe, ob der Anleger die Risiken des Finanzproduktes in jeder Hinsicht verstanden hat.
* Auszug
Pressemitteilung von: Anlegerschutzanwälte e. V.
Deutsches Gericht prüft Klage gegen S&P
Ein Deutscher klagt die Ratingagentur Standard & Poor's, weil sie der Bank Lehman-Brothers trotz bevorstehender Pleite ein gutes Ranking gab
Für die deutschen Opfer der 2008 in die Pleite gegangenen US-Bank Lehman Brothers gibt es womöglich wieder Hoffnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet am kommenden Montag, ob sich das dortige Landgericht mit einer Schadenersatzklage gegen die deutsche Niederlassung der Ratingagentur Standard & Poor's befassen muss, wie ein OLG-Sprecher am Montag bestätigte. Der Kläger fordert 30.000 Euro Ersatz für im Mai 2008 gekaufte Lehman-Papiere, da dem Geldhaus von der Agentur damals trotz sich abzeichnender Probleme noch ein gutes Rating ausgestellt worden sei
Das Landgericht hatte die Klage noch für unzulässig erklärt, weil es keine "örtliche Zuständigkeit" sah. Die Bremer Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht (KWAG), die den Kläger vertritt, war deshalb vor das OLG gezogen. Deutsche Gerichte seien zuständig, weil die deutsche Niederlassung von S&P bei der Deutschen Bank inländische Guthaben habe.
Sollte das Landgericht den Fall doch noch verhandeln, können laut der Bremer Kanzlei tausende Lehman-Opfer wieder neue Hoffnung schöpfen. Gegner seien dann nicht Banken oder Sparkassen, die damals Lehman-Zertifikate verkauft hatten, sondern die Ratingagentur.
Mittlerweile will auch die EU-Kommission Anlegern ein Klagerecht gegen falsche Ratings ermöglichen. Sie sollen bei schweren Fehlern für die Schäden von Investoren haften und Schadenersatz zahlen müssen
* Die Presse
Für die deutschen Opfer der 2008 in die Pleite gegangenen US-Bank Lehman Brothers gibt es womöglich wieder Hoffnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet am kommenden Montag, ob sich das dortige Landgericht mit einer Schadenersatzklage gegen die deutsche Niederlassung der Ratingagentur Standard & Poor's befassen muss, wie ein OLG-Sprecher am Montag bestätigte. Der Kläger fordert 30.000 Euro Ersatz für im Mai 2008 gekaufte Lehman-Papiere, da dem Geldhaus von der Agentur damals trotz sich abzeichnender Probleme noch ein gutes Rating ausgestellt worden sei
Das Landgericht hatte die Klage noch für unzulässig erklärt, weil es keine "örtliche Zuständigkeit" sah. Die Bremer Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht (KWAG), die den Kläger vertritt, war deshalb vor das OLG gezogen. Deutsche Gerichte seien zuständig, weil die deutsche Niederlassung von S&P bei der Deutschen Bank inländische Guthaben habe.
Sollte das Landgericht den Fall doch noch verhandeln, können laut der Bremer Kanzlei tausende Lehman-Opfer wieder neue Hoffnung schöpfen. Gegner seien dann nicht Banken oder Sparkassen, die damals Lehman-Zertifikate verkauft hatten, sondern die Ratingagentur.
Mittlerweile will auch die EU-Kommission Anlegern ein Klagerecht gegen falsche Ratings ermöglichen. Sie sollen bei schweren Fehlern für die Schäden von Investoren haften und Schadenersatz zahlen müssen
* Die Presse
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt: Das Landgericht in der Main-Metropole muss eine Klage gegen Standard & Poor's annehmen. Ein Anleger fordert von der Ratingagentur Schadensersatz wegen eines Urteils zu einem Zertifikat der Pleitebank Lehman Brothers.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat heute ein Urteil gesprochen, das den vielen tausend Opfern der Lehman-Pleite aus dem Jahr 2008 neue Hoffnung geben könnte. Nach dem Spruch der Richter sind Schadensersatzklagen deutscher Anleger gegen die Ratingagentur Standard & Poor's (S&P) vor dem Landgericht (LG) Frankfurt möglich (Az.: 21 U 23/11).
Ein Sprecher des OLG Frankfurt betonte allerdings, dass das Gericht lediglich über die örtliche Zuständigkeit geurteilt habe. Über den möglichen Erfolg der Klage sage das noch nichts aus. Zudem sei das Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat heute ein Urteil gesprochen, das den vielen tausend Opfern der Lehman-Pleite aus dem Jahr 2008 neue Hoffnung geben könnte. Nach dem Spruch der Richter sind Schadensersatzklagen deutscher Anleger gegen die Ratingagentur Standard & Poor's (S&P) vor dem Landgericht (LG) Frankfurt möglich (Az.: 21 U 23/11).
Ein Sprecher des OLG Frankfurt betonte allerdings, dass das Gericht lediglich über die örtliche Zuständigkeit geurteilt habe. Über den möglichen Erfolg der Klage sage das noch nichts aus. Zudem sei das Urteil noch nicht rechtskräftig
Lehman vor Einigung mit Gläubigern
Die US-Investmentbank Lehman Brothers, die mit ihrer Insolvenz am Höhepunkt der Finanzkrise das globale Finanzsystem fast in den Abgrund riss, steht nun vor einer Einigung mit ihren Gläubigern.
Nun teilten die Verwalter der Bank am Dienstag mit, dass 98,7 Prozent der Gläubiger, die gesamt 405 Milliarden US-Dollar beanspruchen, der Umstrukturierung zugestimmt hätten. Lehman muss dieses Vorhaben dem Insolvenzgericht in New York am 6.Dezember vorlegen. Falls der Konkursrichter dem Plan zustimmt würden die Gläubiger mit insgesamt 65 Milliarden US-Dollar abgefunden. Lehman steht seit September 2008 unter Gläubigerschutz nach Kapitel 11 des US-Insolvenzrechts
Nun teilten die Verwalter der Bank am Dienstag mit, dass 98,7 Prozent der Gläubiger, die gesamt 405 Milliarden US-Dollar beanspruchen, der Umstrukturierung zugestimmt hätten. Lehman muss dieses Vorhaben dem Insolvenzgericht in New York am 6.Dezember vorlegen. Falls der Konkursrichter dem Plan zustimmt würden die Gläubiger mit insgesamt 65 Milliarden US-Dollar abgefunden. Lehman steht seit September 2008 unter Gläubigerschutz nach Kapitel 11 des US-Insolvenzrechts
Lehman Brothers kann Gläubigerschutz verlassen
Das amerikanische Insolvenzgericht zu New York hat dem Restrukturierungsplan der US-Investmentbank Lehman Brothers zugestimmt.
Die Auszahlung an die Gläubiger kann damit 2012 beginnen. Das US-Insolvenzgericht hat dem Restrukturierungsplan der US-Investmentbank Lehman Brothers zugestimmt. Die Auszahlung an die Gläubiger kann damit 2012 beginnen. Die Insolvenz hatte vor rund zweieinhalb Jahren das Weltfinanzsystem nachhaltig erschüttert. Lehman rechnet damit, Anfang kommenden Jahres mit der Auszahlung der Abfindung in Höhe von geschätzten 65 Milliarden Dollar an Gläubiger zu beginnen. Damit erhalten sie deutlich weniger zurück als ihre Forderungen, die sich auf 450 Milliarden Dollar beliefen. Lehman Brothers war 2008 auf dem Höhepunkt der Finanzkrise zusammengebrochen. Die Abwicklung der Pleitebank dürfte aber noch drei bis fünf Jahre dauern, hieß es aus vertrauten Kreisen. Von den 65 Milliarden Dollar Restvermögen seien derzeit nur 25 Milliarden Dollar liquide.
finanzen.net
Die Auszahlung an die Gläubiger kann damit 2012 beginnen. Das US-Insolvenzgericht hat dem Restrukturierungsplan der US-Investmentbank Lehman Brothers zugestimmt. Die Auszahlung an die Gläubiger kann damit 2012 beginnen. Die Insolvenz hatte vor rund zweieinhalb Jahren das Weltfinanzsystem nachhaltig erschüttert. Lehman rechnet damit, Anfang kommenden Jahres mit der Auszahlung der Abfindung in Höhe von geschätzten 65 Milliarden Dollar an Gläubiger zu beginnen. Damit erhalten sie deutlich weniger zurück als ihre Forderungen, die sich auf 450 Milliarden Dollar beliefen. Lehman Brothers war 2008 auf dem Höhepunkt der Finanzkrise zusammengebrochen. Die Abwicklung der Pleitebank dürfte aber noch drei bis fünf Jahre dauern, hieß es aus vertrauten Kreisen. Von den 65 Milliarden Dollar Restvermögen seien derzeit nur 25 Milliarden Dollar liquide.
finanzen.net
Sparkasse nimmt Revision in Lehman-Prozess kurz vor der mündlichen Verhandlung beim BGH zurück
Am 14. Februar wollte der Bundegerichtshof erneut über einen der sog. „Lehman-Fälle“ verhandeln. Ein Anlegerpaar aus Frankfurt am Main hatte nach der Insolvenz von Lehman im Jahre 2008 geltend gemacht, dass sie nicht über die von Lehman an die beklagte Sparkasse gezahlten Provisionen aufgeklärt worden seien. Im Januar 2007 investierten der Kläger und seine Ehefrau auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 50.000 € in eine "Alpha Express-Anleihe". Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sollten abhängig von der Wertentwicklung eines virtuellen Aktienkorbes sein, in den die dreißig dividendenstärksten Titel Europas Eingang fanden (DJ EURO STOXX Select Dividend 30 Index). Die Rückzahlung sollte neben dem eingesetzten Kapital - in Abhängigkeit von der relativen Kursentwicklung an bestimmten Stichtagen - gegebenenfalls einen Bonus umfassen. In dem für den Kunden ungünstigsten Fall war die Rückzahlung des um die sogenannte Underperformance des Aktienkorbes im Vergleich zum DAX Index gekürzten Nominalbetrages vorgesehen, was zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen konnte. Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen zuzüglich fiktiver Anlagezinsen.
Das Landgericht (LG Frankfurt/Main - Urteil vom 21. Mai 2010 - 2/19 0 291/09) hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 3. November 2010 - 17 U 111/10).
Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den Kläger und dessen Ehefrau im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von 5 % aufgeklärt habe. Zwar liege keine Rückvergütung im Sinne der „Kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, allerdings komme es für die Begründung einer Aufklärungspflicht auch nicht auf die begriffliche Bezeichnung an. Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Da neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten habe, auch deren konkrete Höhe zu offenbaren sei, könne im Übrigen die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten; denn dort sei lediglich allgemein die Möglichkeit der Zahlung einer Vertriebsvergütung genannt.
Nachdem der XI. Zivilsenat anlässlich seiner ersten beiden Urteile in Sachen Lehman sehr deutlich darauf hingewiesen hatte, dass zahlreiche Revisionen mit sehr unterschiedlichen Sachverhalten anhängig seien und auch anlegerfreundliche Entscheidungen in Betracht kommen, wurde mit Spannung den nächsten Verhandlungen entgegen gesehen. Der BGH hatte zwei Verfahren ausgewählt, eines davon das hier interessierende gegen die Frankfurter Sparkasse. Rechtsanwalt Matthias Schröder, der die Anleger vor dem OLG Frankfurt am Main vertreten hatte: „wir waren uns so sicher, wie man nur sein kann, dass die in diesem Fall feststehende Gestaltung der Provisionszahlung zwischen Bank und Lehman vom BGH sanktioniert worden wäre“. Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht in dem hier interessierenden Fall gravierende Unterschiede zu den Fällen, die im September 2011 vom Senat zu Gunsten der Bank entschieden worden; z.B. lag kein sog. „Eigenhandel“ und kein „Festpreisgeschäft“ vor. Schröder freut sich für seinen Mandanten und hätte dennoch den Sieg gerne auf dem Spielfeld und nicht durch Aufgabe des Gegners errungen. Es war für den Rechtsanwalt das zweite Mal innerhalb eines Jahres, dass die Frankfurter Sparkasse eine Entscheidung des 17. Zivilsenates des OLG Frankfurt mit der Revision angegriffen und dann kurz vor der Verhandlung aufgegeben hat.
Pressemitteilung von: LSS LEONHARDT SPÄNLE SCHRÖDER Rechtsanwälte
Das Landgericht (LG Frankfurt/Main - Urteil vom 21. Mai 2010 - 2/19 0 291/09) hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 3. November 2010 - 17 U 111/10).
Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den Kläger und dessen Ehefrau im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von 5 % aufgeklärt habe. Zwar liege keine Rückvergütung im Sinne der „Kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, allerdings komme es für die Begründung einer Aufklärungspflicht auch nicht auf die begriffliche Bezeichnung an. Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Da neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten habe, auch deren konkrete Höhe zu offenbaren sei, könne im Übrigen die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten; denn dort sei lediglich allgemein die Möglichkeit der Zahlung einer Vertriebsvergütung genannt.
Nachdem der XI. Zivilsenat anlässlich seiner ersten beiden Urteile in Sachen Lehman sehr deutlich darauf hingewiesen hatte, dass zahlreiche Revisionen mit sehr unterschiedlichen Sachverhalten anhängig seien und auch anlegerfreundliche Entscheidungen in Betracht kommen, wurde mit Spannung den nächsten Verhandlungen entgegen gesehen. Der BGH hatte zwei Verfahren ausgewählt, eines davon das hier interessierende gegen die Frankfurter Sparkasse. Rechtsanwalt Matthias Schröder, der die Anleger vor dem OLG Frankfurt am Main vertreten hatte: „wir waren uns so sicher, wie man nur sein kann, dass die in diesem Fall feststehende Gestaltung der Provisionszahlung zwischen Bank und Lehman vom BGH sanktioniert worden wäre“. Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht in dem hier interessierenden Fall gravierende Unterschiede zu den Fällen, die im September 2011 vom Senat zu Gunsten der Bank entschieden worden; z.B. lag kein sog. „Eigenhandel“ und kein „Festpreisgeschäft“ vor. Schröder freut sich für seinen Mandanten und hätte dennoch den Sieg gerne auf dem Spielfeld und nicht durch Aufgabe des Gegners errungen. Es war für den Rechtsanwalt das zweite Mal innerhalb eines Jahres, dass die Frankfurter Sparkasse eine Entscheidung des 17. Zivilsenates des OLG Frankfurt mit der Revision angegriffen und dann kurz vor der Verhandlung aufgegeben hat.
Pressemitteilung von: LSS LEONHARDT SPÄNLE SCHRÖDER Rechtsanwälte
Verhandlungstermine über „Lehman-Zertifikate vor dem BGH aufgehoben
Mit Spannung sowohl von Kapitalanlegern als auch Anlegerschützern sind die für den 14.02.2012 angesetzten Verhandlungstermine in Sachen „Lehman-Zertifikate" erwartet worden. Daraus wird nun leider nichts:
Nach Mitteilung des BGH sind beide Verfahren (XI ZR 132/11 und XI ZR 411/10) erledigt. Im ersten Fall haben sich beide Parteien kurz vor Verhandlungsbeginn auf einen Vergleich geeinigt. In diesem Fall war der Anleger Revisionsführer gewesen, sodass dieser auf dem Verhandlungswege doch noch eine Verbesserung seiner Position gegenüber dem klageabweisenden Urteil des Hanseatischen OLG vom 23.02.2011 erreichen konnte.
Für den Anleger interessanter ist allerdings das Verfahren XI ZR 411/10, das durch eine Rücknahme der Revision durch die beklagte Sparkasse Frankfurt beendet worden ist. Hier wurde das angegriffene Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010 (17 U 111/10) rechtskräftig. Der Entscheidung zugrunde lag hier der im Januar 2007 erfolgte Erwerb einer „Alpha Express-Anleihe" zu einem Betrag von € 50.000. Hier hatte das Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 21. Mai 2010 - 2/19 0 291/09) angenommen, was später vom OLG bestätigt worden war, dass der Kläger nicht über die von Lehman an die beklagte Sparkasse gezahlten Provisionen aufgeklärt worden sei.
Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den Kläger im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von 5 % aufgeklärt habe. Zwar liege keine Rückvergütung im Sinne der „Kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor; allerdings komme es für die Begründung einer Aufklärungspflicht auch nicht auf die begriffliche Bezeichnung an.
Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne der Anleger das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten habe, sei auch deren konkrete Höhe zu offenbaren. Daher könne im Übrigen auch die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten, da dort lediglich allgemein die Möglichkeit der Zahlung einer Vertriebsvergütung aufgeführt worden war.
Weitere Verhandlungstermine des BGH in Sachen „Lehman-Zertifikate" stehen noch aus. Das Verfahren XI ZR 411/10 gibt allerdings Anlass zur Hoffnung auf weitere anlegerfreundliche Entscheidungen.
Rechtsanwalt Rainer Kositzki
KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht
Nach Mitteilung des BGH sind beide Verfahren (XI ZR 132/11 und XI ZR 411/10) erledigt. Im ersten Fall haben sich beide Parteien kurz vor Verhandlungsbeginn auf einen Vergleich geeinigt. In diesem Fall war der Anleger Revisionsführer gewesen, sodass dieser auf dem Verhandlungswege doch noch eine Verbesserung seiner Position gegenüber dem klageabweisenden Urteil des Hanseatischen OLG vom 23.02.2011 erreichen konnte.
Für den Anleger interessanter ist allerdings das Verfahren XI ZR 411/10, das durch eine Rücknahme der Revision durch die beklagte Sparkasse Frankfurt beendet worden ist. Hier wurde das angegriffene Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010 (17 U 111/10) rechtskräftig. Der Entscheidung zugrunde lag hier der im Januar 2007 erfolgte Erwerb einer „Alpha Express-Anleihe" zu einem Betrag von € 50.000. Hier hatte das Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 21. Mai 2010 - 2/19 0 291/09) angenommen, was später vom OLG bestätigt worden war, dass der Kläger nicht über die von Lehman an die beklagte Sparkasse gezahlten Provisionen aufgeklärt worden sei.
Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den Kläger im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von 5 % aufgeklärt habe. Zwar liege keine Rückvergütung im Sinne der „Kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor; allerdings komme es für die Begründung einer Aufklärungspflicht auch nicht auf die begriffliche Bezeichnung an.
Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne der Anleger das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten habe, sei auch deren konkrete Höhe zu offenbaren. Daher könne im Übrigen auch die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten, da dort lediglich allgemein die Möglichkeit der Zahlung einer Vertriebsvergütung aufgeführt worden war.
Weitere Verhandlungstermine des BGH in Sachen „Lehman-Zertifikate" stehen noch aus. Das Verfahren XI ZR 411/10 gibt allerdings Anlass zur Hoffnung auf weitere anlegerfreundliche Entscheidungen.
Rechtsanwalt Rainer Kositzki
KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht
Sammelklage gegen die Hamburger Sparkasse zugelassen
Wie der zuständige Rechtsanwalt Dr. Can Ansay mitteilt, hat das Landgericht Hamburg jeweils in acht seiner parallelen Lehman-Verfahren gegen die Haspa die „Deutsche Sammelklage“ gemäß Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zugelassen.
Quelle: AnlegerPlusNews
Wie der zuständige Rechtsanwalt Dr. Can Ansay mitteilt, hat das Landgericht Hamburg jeweils in acht seiner parallelen Lehman-Verfahren gegen die Haspa die „Deutsche Sammelklage“ gemäß Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zugelassen.
Zitat
Das bedeutet, dass diese acht Anträge nun im Klageregister eingetragen werden. Fu?nf der genannten Anträge betreffen den Prospekt zum Lehman-Zertifikat „ProtectExpress“ (ISIN XS0272318709), die drei weiteren den Prospekt zum Lehman-Zertifikat „Bull 2“ (ISIN DE000A0TLG93). Sollten nun innerhalb von vier Monaten jeweils zehn gleich gerichtete Anträge aus insgesamt zehn Lehman-Verfahren vorliegen, wird das Oberlandesgericht Hamburg u?ber die Feststellungsziele aus dem Antrag entscheiden.
Im besten Fall wu?rde das bedeuten, dass der jeweilige Prospekt insbesondere ein falsches Rating und Sicherheit der Zertifikate vorgetäuscht hat. Dies wu?rde dann fallu?bergreifend fu?r alle bis dahin von Amts wegen ausgesetzten Lehman-Verfahren bzgl. desselben Zertifikats gelten, selbst wenn in den Verfahren kein Antrag gestellt wurde.
Der Hamburger Rechtsanwalt rät deshalb Anlegern, die eins der o.g. Lehman-Zertifikate erworben haben, sich an der Sammelklage zu beteiligen, indem ihr Anwalt gleich gerichtete Anträge stellt.
Quelle: AnlegerPlusNews
Delbrück Bethmann muß geschädigtem Lehman-Anleger Schadensersatz leisten
Das Oberlandesgericht Hamburg hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit dem es die Privatbank Bethmann Bank AG (ehemals Delbrück Bethmann Maffai) verurteilt hatte, an einen Kunden rund EUR 38.000 Schadensersatz für den Verkauf von „Lehman-Zertifikaten“ zu zahlen.
Der Berater der Bethmann Bank empfahl dem Kunden im Juli 2008, einen Betrag von rund EUR 38.000 in Zertifikate der amerikanischen Investmentbank Lehman Bros. zu investieren. Nach der Insolvenz von Lehman verklagte der Kunde die Bank wegen eines Beratungsfehlers und erstritt beim Landgericht Hamburg im August 2009 ein Urteil, mit dem es Bethmann verurteilte, den Anlagebetrag nebst Zinsen an den Kunden zu erstatten.
Die Berufung von Bethmann hat das OLG Hamburg mit einstimmigem Beschluß vom 04.01.2012 (Az. 6 U 71/10) zurückgewiesen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Hintergrund des Verfahrens ist, daß Bethmann in dem Beratungsgespräch mit einem schriftlichen Informationsblatt geworben hatte, in dem das Rating von Lehman mit „A+“ angegeben war. Tatsächlich war das Rating zu diesem Zeitpunkt bereits auf „A“ gesenkt. Dies sollte nach Ansicht von Bethmann kein Beratungsfehler gewesen sein. Es sei im Juli 2008 eine Insolvenz von Lehman nicht vorhersehbar gewesen. Zudem sei der Unterschied zwischen einem „A+“-Rating und einem „A“-Rating so geringfügig, daß kein gesonderter Hinweis erforderlich gewesen sein soll.
Nachdem bisher vorwiegend landgerichtliche Rechtsprechung vorlag, hat das Oberlandesgericht mit der Entscheidung die Verteidigung der Bank abgelehnt und zugunsten des geschädigten Anlegers entschieden. Hiernach muß eine Bank den Kunden richtig, sorgfältig und vollständig über die für die wesentlichen Umstände eines Zertifikats informieren. Zu diesen Umständen zählt insbesondere das Rating.
Rechtsanwalt Henning Stoffregen, der den Kunden in dem Verfahren vertritt, erklärt hierzu: „Die Entscheidung verdeutlicht insbesondere, daß die jüngste BGH-Rechtsprechung zu Lehman-Zertifikaten nicht so bankenfreundlich ist, wie sie die Banken verstehen wollen. Es kommt nicht darauf an, ob allein aufgrund der noch positiven Ratings keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Lehman hätten aufkommen müssen. Entscheidend ist, daß die Bank den Kunden richtig über das aktuelle Rating informieren muß.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Bethmann hiergegen noch Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof einlegen kann.
Der Kläger wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg von der in Hamburg ansässigen Wirtschaftskanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte vertreten. Der Beschluß ist unter www.diekmann-rechtsanwaelte.de veröffentlicht.
Pressemitteilung von: DIEKMANN Rechtsanwälte
Der Berater der Bethmann Bank empfahl dem Kunden im Juli 2008, einen Betrag von rund EUR 38.000 in Zertifikate der amerikanischen Investmentbank Lehman Bros. zu investieren. Nach der Insolvenz von Lehman verklagte der Kunde die Bank wegen eines Beratungsfehlers und erstritt beim Landgericht Hamburg im August 2009 ein Urteil, mit dem es Bethmann verurteilte, den Anlagebetrag nebst Zinsen an den Kunden zu erstatten.
Die Berufung von Bethmann hat das OLG Hamburg mit einstimmigem Beschluß vom 04.01.2012 (Az. 6 U 71/10) zurückgewiesen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Hintergrund des Verfahrens ist, daß Bethmann in dem Beratungsgespräch mit einem schriftlichen Informationsblatt geworben hatte, in dem das Rating von Lehman mit „A+“ angegeben war. Tatsächlich war das Rating zu diesem Zeitpunkt bereits auf „A“ gesenkt. Dies sollte nach Ansicht von Bethmann kein Beratungsfehler gewesen sein. Es sei im Juli 2008 eine Insolvenz von Lehman nicht vorhersehbar gewesen. Zudem sei der Unterschied zwischen einem „A+“-Rating und einem „A“-Rating so geringfügig, daß kein gesonderter Hinweis erforderlich gewesen sein soll.
Nachdem bisher vorwiegend landgerichtliche Rechtsprechung vorlag, hat das Oberlandesgericht mit der Entscheidung die Verteidigung der Bank abgelehnt und zugunsten des geschädigten Anlegers entschieden. Hiernach muß eine Bank den Kunden richtig, sorgfältig und vollständig über die für die wesentlichen Umstände eines Zertifikats informieren. Zu diesen Umständen zählt insbesondere das Rating.
Rechtsanwalt Henning Stoffregen, der den Kunden in dem Verfahren vertritt, erklärt hierzu: „Die Entscheidung verdeutlicht insbesondere, daß die jüngste BGH-Rechtsprechung zu Lehman-Zertifikaten nicht so bankenfreundlich ist, wie sie die Banken verstehen wollen. Es kommt nicht darauf an, ob allein aufgrund der noch positiven Ratings keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Lehman hätten aufkommen müssen. Entscheidend ist, daß die Bank den Kunden richtig über das aktuelle Rating informieren muß.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Bethmann hiergegen noch Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof einlegen kann.
Der Kläger wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg von der in Hamburg ansässigen Wirtschaftskanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte vertreten. Der Beschluß ist unter www.diekmann-rechtsanwaelte.de veröffentlicht.
Pressemitteilung von: DIEKMANN Rechtsanwälte
Banken verhindern weitere BGH-Urteile in Sachen Lehman Brothers Zertifikate
... bereits im September 2011 hofften viele Anleger, die Zertifikate von Lehman durch ihre Bank vermittelt erhielten, auf durchschlagende Urteile des Bundesgerichtshofes.
Die auf Anlegerschutz und Anlegerrecht spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte mit Sitz in München berichtete bereits, dass der Bundesgerichtshof am 27.09.2011 in zwei Verfahren – Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 – über Klagen von Anlegern der Hamburger Sparkasse (kurz: Haspa) entschieden hat. Voraus gingen den Entscheidungen die Beratung zweier Kunden der Haspa, welche jeweils Euro 10.000,00 in eine „Lehman-Bull Express Garant Anleihe“ und eine „Protect Express Anleihe“ investiert hatten. Dabei handelt es sich um Inhaber-Schuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. BV, die Rückzahlung durch die US-amerikanische Lehman Brothers Holding Inc. beinhaltete. Beide Gesellschaften befinden sich in Insolvenz.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte erklärt:
“Bereits in diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof klar gemacht, dass grundsätzlich über die Gefahr eines Totalverlustes bei einer Inhaber-Schuldverschreibung aufzuklären ist. Zudem ist im Einzelfall die Aufklärung zu prüfen, ob die äußerst komplexen Papiere ordnungsgemäß dargestellt wurden. Dagegen hat der BGH entschieden, dass über Gewinnmargen nicht aufzuklären sei, da sich hieraus kein Interessenkonflikt der Bank ergebe, was zu Enttäuschungen bei Geschädigten führte. Wir hatten in dem Urteil auch eine Chance gesehen (vgl. BGH Urteile zu Lehman Brothers – auch eine Chance für Geschädigte)”.
Der Bundesgerichtshof sollte nunmehr am 14.02.2012 erneut über zwei Entscheidungen in Lehman Zertifikaten verhandeln. In dem Verfahren XI ZR 411/10 hat die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen. In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.11.2010, 17 U 111/10 wurde die beklagte Sparkasse zum Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig.
Dies ist für den Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte Thorsten Krause von herausragender Bedeutung, da gerade das OLG Frankfurt in der zugrunde gelegten Entscheidung einen Schadensersatzanspruch der beklagten Sparkasse deshalb angenommen hat, weil diese eine Aufklärungspflicht über eine umsatzabhängige Provision angenommen hat. Anwalt Krause gibt an: “In der Entscheidung vom 27.09.2011 erhofften sich geschädigte Anleger eine klare Rechtsprechung des BGHs, dass auch bei der von der Bank gern behaupteten Festpreisgeschäften die Bank über die ihr zufließenden Gewinnmargen aufklären muss”.
Dies wurde vom BGH in dem Urteil jedoch abgelehnt. Nunmehr ist eine Entscheidung des OLG Frankfurts rechtskräftig, das im Urteil ausführt, dass es für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommen kann! Mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt in der Entscheidung deutlich gemacht, dass ein Anleger erst durch die Aufklärung der beratenden Bank über einen Interessenkonflikt in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran einen entsprechenden Gewinn hat oder ob sie hiervon unabhängig das Produkt auswählt. Eine nachvollziehbare Argumentation.
“Dies bedeutet, dass der Anleger von Zertifikaten der guten guter Hoffnung sein kann, dass der Bundesgerichtshof gerade mit der Umsatzabhängigkeit die Grenze zu einer Aufklärungspflicht sieht. Dies würde dazu führen, dass die Bank über Gewinne, die umsatzabhängig erfolgen, aufklären muss, dagegen über richtige Gewinnmargen, d.h., die Gesellschaft kauft ein Zertifikat und verkauft dieses mit Gewinn weiter, nicht aufklären muss”, so die einzig denkbare Lösung für Fachanwältin Appelt.
Die Rücknahme der Revision durch die Bank, und damit die Zulassung einer Rechtskräftigkeit des Urteils des OLG Frankfurt a. M., verwundert die Rechtsanwälte Appelt und Krause: “Gerade nach der angeblich so positiven Entscheidung des BGH vom 27.09.2011 wäre es aus Bankensicht doch sinnvoll gewesen, eine BGH-Entscheidung zu erhalten, wonach nochmals klar gestellt ist, dass eine provisionsabhängige Vergütung ebenfalls nicht aufklärungsbedürftig ist”.
Dass die Bank die Revision vor diesem Hintergrund zurückgenommen hat ist nur verständlich, wenn zu befürchten war, dass hier zugunsten des Anlegers entschieden wird. In diesem Zusammenhang steht auch die zweite, am 14.02.2012 zu verhandelnde Lehman Entscheidung des BGH AZ XI ZR 132/11. Dort hatte der Kläger vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht verloren. Auch dieser Termin wurde vor dem BGH nicht verhandelt, weil die dort beklagte Bank sich mit dem Anleger verglichen hat und dieser sodann die Revision zurückgenommen hat.
So können die Anleger aus Sicht der Kanzlei KAP Rechtsanwälte weiter hoffen, dass der Bundesgerichtshof hier eine Haftung der aufklärungsbedürftigen Bank hinsichtlich umsatzabhängiger Vergütung annimmt und entsprechend die Bank zu Schadensersatz verurteilt.
Die auf Anlegerschutz und Anlegerrecht spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte mit Sitz in München berichtete bereits, dass der Bundesgerichtshof am 27.09.2011 in zwei Verfahren – Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 – über Klagen von Anlegern der Hamburger Sparkasse (kurz: Haspa) entschieden hat. Voraus gingen den Entscheidungen die Beratung zweier Kunden der Haspa, welche jeweils Euro 10.000,00 in eine „Lehman-Bull Express Garant Anleihe“ und eine „Protect Express Anleihe“ investiert hatten. Dabei handelt es sich um Inhaber-Schuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. BV, die Rückzahlung durch die US-amerikanische Lehman Brothers Holding Inc. beinhaltete. Beide Gesellschaften befinden sich in Insolvenz.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte erklärt:
“Bereits in diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof klar gemacht, dass grundsätzlich über die Gefahr eines Totalverlustes bei einer Inhaber-Schuldverschreibung aufzuklären ist. Zudem ist im Einzelfall die Aufklärung zu prüfen, ob die äußerst komplexen Papiere ordnungsgemäß dargestellt wurden. Dagegen hat der BGH entschieden, dass über Gewinnmargen nicht aufzuklären sei, da sich hieraus kein Interessenkonflikt der Bank ergebe, was zu Enttäuschungen bei Geschädigten führte. Wir hatten in dem Urteil auch eine Chance gesehen (vgl. BGH Urteile zu Lehman Brothers – auch eine Chance für Geschädigte)”.
Der Bundesgerichtshof sollte nunmehr am 14.02.2012 erneut über zwei Entscheidungen in Lehman Zertifikaten verhandeln. In dem Verfahren XI ZR 411/10 hat die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen. In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.11.2010, 17 U 111/10 wurde die beklagte Sparkasse zum Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig.
Dies ist für den Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte Thorsten Krause von herausragender Bedeutung, da gerade das OLG Frankfurt in der zugrunde gelegten Entscheidung einen Schadensersatzanspruch der beklagten Sparkasse deshalb angenommen hat, weil diese eine Aufklärungspflicht über eine umsatzabhängige Provision angenommen hat. Anwalt Krause gibt an: “In der Entscheidung vom 27.09.2011 erhofften sich geschädigte Anleger eine klare Rechtsprechung des BGHs, dass auch bei der von der Bank gern behaupteten Festpreisgeschäften die Bank über die ihr zufließenden Gewinnmargen aufklären muss”.
Dies wurde vom BGH in dem Urteil jedoch abgelehnt. Nunmehr ist eine Entscheidung des OLG Frankfurts rechtskräftig, das im Urteil ausführt, dass es für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommen kann! Mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt in der Entscheidung deutlich gemacht, dass ein Anleger erst durch die Aufklärung der beratenden Bank über einen Interessenkonflikt in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran einen entsprechenden Gewinn hat oder ob sie hiervon unabhängig das Produkt auswählt. Eine nachvollziehbare Argumentation.
“Dies bedeutet, dass der Anleger von Zertifikaten der guten guter Hoffnung sein kann, dass der Bundesgerichtshof gerade mit der Umsatzabhängigkeit die Grenze zu einer Aufklärungspflicht sieht. Dies würde dazu führen, dass die Bank über Gewinne, die umsatzabhängig erfolgen, aufklären muss, dagegen über richtige Gewinnmargen, d.h., die Gesellschaft kauft ein Zertifikat und verkauft dieses mit Gewinn weiter, nicht aufklären muss”, so die einzig denkbare Lösung für Fachanwältin Appelt.
Die Rücknahme der Revision durch die Bank, und damit die Zulassung einer Rechtskräftigkeit des Urteils des OLG Frankfurt a. M., verwundert die Rechtsanwälte Appelt und Krause: “Gerade nach der angeblich so positiven Entscheidung des BGH vom 27.09.2011 wäre es aus Bankensicht doch sinnvoll gewesen, eine BGH-Entscheidung zu erhalten, wonach nochmals klar gestellt ist, dass eine provisionsabhängige Vergütung ebenfalls nicht aufklärungsbedürftig ist”.
Dass die Bank die Revision vor diesem Hintergrund zurückgenommen hat ist nur verständlich, wenn zu befürchten war, dass hier zugunsten des Anlegers entschieden wird. In diesem Zusammenhang steht auch die zweite, am 14.02.2012 zu verhandelnde Lehman Entscheidung des BGH AZ XI ZR 132/11. Dort hatte der Kläger vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht verloren. Auch dieser Termin wurde vor dem BGH nicht verhandelt, weil die dort beklagte Bank sich mit dem Anleger verglichen hat und dieser sodann die Revision zurückgenommen hat.
So können die Anleger aus Sicht der Kanzlei KAP Rechtsanwälte weiter hoffen, dass der Bundesgerichtshof hier eine Haftung der aufklärungsbedürftigen Bank hinsichtlich umsatzabhängiger Vergütung annimmt und entsprechend die Bank zu Schadensersatz verurteilt.
Lehman Brothers: Anleger können auf Auszahlungen hoffen
Für Geschädigte der Lehman-Pleite gibt es neue Hoffnung. Aus Kreisen der Insolvenzverwaltung heißt es, geschädigte Anleger könnten weiterhin auf Rückflüsse aus ihren Investitionen hoffen. Diese sollten letzendlich bei 20% bis 30% der Anlagesumme liegen. Einige Anleger könnten sogar kleine Gewinne verbuchen.
Quelle: Spiegel
Zitat
Die größte und komplizierteste Bankpleite der Geschichte mit 7000 Betroffenen in 40 Ländern könnte glimpflicher ausgehen, als lange erwartet. Der Insolvenzverwalter der Deutschland-Tochter Lehman Brothers Bankhaus, Michael Frege, sagte dem "Tagesspiegel", er habe bereits 31,5 Prozent der anerkannten Forderungen erfüllt.
Zu den Hauptgläubigern der früheren Investmentbank gehört der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken in Deutschland. Es werde sogar weitere Ausschüttungen an die Gläubiger geben, sagte Frege der Zeitung. Durch eine größere Zahl von Vereinbarungen innerhalb des Konzerns seien "sehr gute wirtschaftliche Ergebnisse erzielt worden".
Auch die Käufer von Lehman-Zertifikaten können dem Bericht zufolge mit Zahlungen aus der Insolvenzmasse rechnen. Die Quote könnte nach Schätzung des Sprechers der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, Jürgen Kurz, bei 20 bis 30 Prozent liegen. "Einige Sparer könnten sogar mit einem kleinen Gewinn aus der Sache herauskommen", sagte Kurz dem "Tagesspiegel".
Das könnte demnach zum Beispiel die Kunden der Targobank betreffen, denen bereits bis zu 80 Prozent ihres Kapitals ersetzt worden seien und die jetzt zusätzlich noch mit Geld aus der Insolvenzmasse rechnen könnten.
Quelle: Spiegel
Lehman Brothers-Pleite: Schwere Vorwürfe an die Schweiz
Die ganze Welt wartet nur auf die Schweiz. Mehr als drei Jahre nach dem Konkurs der Investmentbank Lehman Brothers Group (LBG) in New York, ist das Verfahren immer noch nicht abgeschlossen. Schuld daran sind die Verzögerungen des Konkursverfahrens in der
Schweiz, sagt Robert J. Shapiro, Economic Advisor des Internationalen Währungsfonds.
Die ganze Welt wartet nur auf die Schweiz. Mehr als drei Jahre nach dem Konkurs der Investmentbank Lehman Brothers Group (LBG) in New York, ist das Verfahren immer noch nicht abgeschlossen. Schuld daran sind die Verzögerungen des Konkursverfahrens in der
Schweiz, sagt Robert J. Shapiro, Economic Advisor des Internationalen Währungsfonds.
Lehman Brothers: Entschuldung erreicht – Milliarden-Zahlung für Gläubiger
Am 15. September 2008 ging die US-Investmentbank Lehman Brothers pleite und befeuerte so die internationale Finanzkrise. Gut dreieinhalb Jahre später wurde das Institut jetzt offiziell für entschuldet erklärt: nach 1268 Tagen sei das Gläubigerschutzverfahren (Chapter 11) beendet worden.
Der Rest des Vermögens soll ab dem 17. April an Gläubiger ausgeschüttet werden, wie diverse Medien berichten. Die zu erwartende Summe wird dabei auf rund 65 Milliarden Dollar (rund 49 Milliarden Euro) geschätzt, wobei die Gläubiger unterm Strich mehr als 300 Milliarden Dollar an Forderungen angemeldet haben. Einem neuen Lehman-Management bleibt es ferner vorbehalten, die Bank und die restlichen Papiere abwickeln.
Zu den Zahlungsempfängern zählt auch Michael Frege als Insolvenzverwalter der deutschen Lehman-Tochter Lehman Brothers Bankhaus AG, die einer der größten Gläubiger des US-Mutterkonzerns ist, nachdem dieser einen Großteil der normalen Bankgeschäfte über die deutsche Schwester abwickelt, da diese eine Banklizenz hatte. Laut Frege sei es gelungen, strittige Vermögenspositionen zugunsten der deutschen Gläubiger zu regeln und „beachtliche Erträge“ zu erhalten, wobei unter anderem die Bundesbank und die deutschen Privatbanken zu den Nutznießern zählen werden.
Um die Lehman-Kunden entschädigen zu können, hatte der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken eine Garantie über 6,3 Milliarden Euro vom Bankenrettungsfonds SoFFin gebraucht, mit der eine Anleihe begeben wurde. Die Einzahlungen der privaten Banken in den Fonds hätten für die Bewältigung der Milliarden-Pleite nicht gereicht
Ein schnelles Ende der Pleite-Story ist aber trotz der jüngsten Entwicklung nicht in Sicht. Experten schätzen, dass sich das deutsche Insolvenzverfahren noch über drei bis fünf Jahre hinziehen wird
Am 15. September 2008 ging die US-Investmentbank Lehman Brothers pleite und befeuerte so die internationale Finanzkrise. Gut dreieinhalb Jahre später wurde das Institut jetzt offiziell für entschuldet erklärt: nach 1268 Tagen sei das Gläubigerschutzverfahren (Chapter 11) beendet worden.
Der Rest des Vermögens soll ab dem 17. April an Gläubiger ausgeschüttet werden, wie diverse Medien berichten. Die zu erwartende Summe wird dabei auf rund 65 Milliarden Dollar (rund 49 Milliarden Euro) geschätzt, wobei die Gläubiger unterm Strich mehr als 300 Milliarden Dollar an Forderungen angemeldet haben. Einem neuen Lehman-Management bleibt es ferner vorbehalten, die Bank und die restlichen Papiere abwickeln.
Zu den Zahlungsempfängern zählt auch Michael Frege als Insolvenzverwalter der deutschen Lehman-Tochter Lehman Brothers Bankhaus AG, die einer der größten Gläubiger des US-Mutterkonzerns ist, nachdem dieser einen Großteil der normalen Bankgeschäfte über die deutsche Schwester abwickelt, da diese eine Banklizenz hatte. Laut Frege sei es gelungen, strittige Vermögenspositionen zugunsten der deutschen Gläubiger zu regeln und „beachtliche Erträge“ zu erhalten, wobei unter anderem die Bundesbank und die deutschen Privatbanken zu den Nutznießern zählen werden.
Um die Lehman-Kunden entschädigen zu können, hatte der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken eine Garantie über 6,3 Milliarden Euro vom Bankenrettungsfonds SoFFin gebraucht, mit der eine Anleihe begeben wurde. Die Einzahlungen der privaten Banken in den Fonds hätten für die Bewältigung der Milliarden-Pleite nicht gereicht
Ein schnelles Ende der Pleite-Story ist aber trotz der jüngsten Entwicklung nicht in Sicht. Experten schätzen, dass sich das deutsche Insolvenzverfahren noch über drei bis fünf Jahre hinziehen wird
Erste Milliarden-Auszahlungen an Lehman-Geschädigte
Mehr als dreieinhalb Jahre nach der verhängnisvollen Pleite von Lehman Brothers werden die Gläubiger der einst viertgrößten US-Investmentbank entschädigt. In einem ersten Schritt würden 22,5 Milliarden Dollar (17,1 Milliarden Euro) ausgeschüttet, erklärte Lehman Brothers in New York. Die Überweisungen sollen ab 17.04.2012 rausgehen. Das Geld steht den Gläubigern des amerikanischen Mutterhauses zu. Bei den Tochtergesellschaften im Ausland laufen eigene Insolvenzverfahren.
Größte Ausschüttung nach einer Insolvenz
Die Lehman-Pleite hatte im September 2008 nicht nur die weltweiten Finanzmärkte erschüttert, sondern auch rund 50.000 deutsche Kleinanleger getroffen. Über den Geldsegen in den USA dürfen sich die Besitzer von Anleihen freuen - also Investoren, die Lehman Geld geliehen hatten. Das waren vielfach andere Wall-Street-Firmen. Lehman bereitet nach eigenen Angaben mehr als 12.000 Zahlungen vor. Niemals zuvor habe es eine größere Ausschüttung nach einer Insolvenz gegeben, erklärte die Bank. Die Pleite war angesichts der weitreichenden Geschäftsbeziehungen von Lehman die einschneidendste in der amerikanischen Wirtschaftsgeschichte.
Auszahlungen werden sich über Jahre hinziehen
Insgesamt will Lehman am Ende 65 Milliarden Dollar auszahlen - das ist etwa ein Fünftel der anerkannten Schadenssumme. Es kann aber noch Jahre dauern, bis alle Gläubiger das ihnen zustehende Geld ausgezahlt bekommen. Noch laufen zahlreiche Gerichtsverfahren oder das Vermögen steckt in Investments fest. Lehman hatte erst vor einem Monat sein Insolvenzverfahren offiziell beendet. Ein neues Management kümmert sich nun um die Entschädigung der Gläubiger
Größte Ausschüttung nach einer Insolvenz
Die Lehman-Pleite hatte im September 2008 nicht nur die weltweiten Finanzmärkte erschüttert, sondern auch rund 50.000 deutsche Kleinanleger getroffen. Über den Geldsegen in den USA dürfen sich die Besitzer von Anleihen freuen - also Investoren, die Lehman Geld geliehen hatten. Das waren vielfach andere Wall-Street-Firmen. Lehman bereitet nach eigenen Angaben mehr als 12.000 Zahlungen vor. Niemals zuvor habe es eine größere Ausschüttung nach einer Insolvenz gegeben, erklärte die Bank. Die Pleite war angesichts der weitreichenden Geschäftsbeziehungen von Lehman die einschneidendste in der amerikanischen Wirtschaftsgeschichte.
Auszahlungen werden sich über Jahre hinziehen
Insgesamt will Lehman am Ende 65 Milliarden Dollar auszahlen - das ist etwa ein Fünftel der anerkannten Schadenssumme. Es kann aber noch Jahre dauern, bis alle Gläubiger das ihnen zustehende Geld ausgezahlt bekommen. Noch laufen zahlreiche Gerichtsverfahren oder das Vermögen steckt in Investments fest. Lehman hatte erst vor einem Monat sein Insolvenzverfahren offiziell beendet. Ein neues Management kümmert sich nun um die Entschädigung der Gläubiger
Landgericht Berlin verurteilt TARGOBANK zu Schadensersatz
Das von Resch Rechtsanwälte erstrittene Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.03.2012 hat die Targobank, vormals Citibank, verpflichtet, dem klagenden Anleger seinen Schaden Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Zertifikate zu bezahlen.
Die Ehefrau des Klägers, eine seinerzeit 66 Jahre alte Rentnerin, erwarb auf Grund einer Beratung der Targobank im Dezember 2007 Zertifikate und zwar Bonus Express Defensiv II der Emittentin Lehman Brothers. Dem Erwerb voraus gegangen war eine Beratung durch einen Mitarbeiter der Targobank.
Das Landgericht sah die der Targobank obliegenden Beratungspflichten als verletzt und ursächlich für den eingetretenen Schaden. Das Landgericht nahm zudem an, dass sich eine Falschberatung hinsichtlich Vorgängerzertifikate fortsetzen könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
* Rechtsanwalt Jochen Resch
Resch Rechtsanwälte
Jochen Resch | Manfred Resch
Kurfürstendamm 21 | 10719 Berlin
Tel: +49 30 885977-0 | Fax: +49 30 885977-30
Internet: www.resch-rechtsanwaelte.de
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
Die Ehefrau des Klägers, eine seinerzeit 66 Jahre alte Rentnerin, erwarb auf Grund einer Beratung der Targobank im Dezember 2007 Zertifikate und zwar Bonus Express Defensiv II der Emittentin Lehman Brothers. Dem Erwerb voraus gegangen war eine Beratung durch einen Mitarbeiter der Targobank.
Das Landgericht sah die der Targobank obliegenden Beratungspflichten als verletzt und ursächlich für den eingetretenen Schaden. Das Landgericht nahm zudem an, dass sich eine Falschberatung hinsichtlich Vorgängerzertifikate fortsetzen könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
* Rechtsanwalt Jochen Resch
Resch Rechtsanwälte
Jochen Resch | Manfred Resch
Kurfürstendamm 21 | 10719 Berlin
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Neuer Termin am Bundesgerichtshof in Sachen Lehman Brothers- Endlich der Durchbruch?
Die Entscheidungen in Sachen Lehman Brothers Zertifikate sind noch lange nicht erledigt. Nach den Entscheidungen des BGH im September letzten Jahres, die von vielen Anlegern mit großer Enttäuschung gesehen wurden und dem durch die Banken verhinderten Urteil aus Februar 2012 hat der Bundesgerichtshof einen neuen Verhandlungstermin für den 26.06.2012 festgesetzt, um über vier Verfahren - Az. XI ZR 316/11, XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10 - betreffend die Haftung von beratenden Banken im Hinblick auf Lehman Brothers Zertifikate zu entscheiden. Überprüft werden Urteile der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt am Main. Damit ist auch klar, dass das Urteil aus September nicht das letzte Wort des BGH war.
Bei den anstehenden Verhandlungen soll nun entschieden werden, ob die zu beratende Bank ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Anlegern nicht und nicht vollständig nachgekommen ist. Kritisch für Banken kann insbesondere nach wie vor die Frage werden, ob diese auch über Gewinne aufklären muss, die umsatzabhängig erfolgen. Für geschädigte Anleger könnte ein solches Urteil wegweisend sein und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Fehlberatung (nicht nur bei Lehman-Zertifikaten) deutlich erleichtern.
Schon im Februar dieses Jahres hofften die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zugunsten der Anleger, was die Banken aber verhinderten. Dort ging es ebenfalls um ein Anleger, welcher von seiner beratenden Bank Zertifikate empfohlen bekommen hat und später feststellen musste, dass der Berater wichtige Details, wie Umsatzprovisionen, verschwiegen hat.
Laut dem Urteil einer der Vorinstanzen, des OLG Frankfurt am Main (Az 17 U 111/10), ist die beklagte Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen, da sie den Anleger über einem Interessenkonflikt, bestehend in der Umsatzprovision, hätte informieren müssen. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob diese ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene.
“Kommt die Bank dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, macht sich die Bank schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger auf ein Rückzahlung ihres eingesetzten Kapitals plus Zinsen hoffen. Wir sehen dem neuen Termin am BGH positiv entgegen und werden für Sie weiter berichten”, äußert sich Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt von der Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte zuversichtlich.
Pressemitteilung KAP Rechtsanwälte
Bei den anstehenden Verhandlungen soll nun entschieden werden, ob die zu beratende Bank ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Anlegern nicht und nicht vollständig nachgekommen ist. Kritisch für Banken kann insbesondere nach wie vor die Frage werden, ob diese auch über Gewinne aufklären muss, die umsatzabhängig erfolgen. Für geschädigte Anleger könnte ein solches Urteil wegweisend sein und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Fehlberatung (nicht nur bei Lehman-Zertifikaten) deutlich erleichtern.
Schon im Februar dieses Jahres hofften die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zugunsten der Anleger, was die Banken aber verhinderten. Dort ging es ebenfalls um ein Anleger, welcher von seiner beratenden Bank Zertifikate empfohlen bekommen hat und später feststellen musste, dass der Berater wichtige Details, wie Umsatzprovisionen, verschwiegen hat.
Laut dem Urteil einer der Vorinstanzen, des OLG Frankfurt am Main (Az 17 U 111/10), ist die beklagte Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen, da sie den Anleger über einem Interessenkonflikt, bestehend in der Umsatzprovision, hätte informieren müssen. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob diese ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene.
“Kommt die Bank dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, macht sich die Bank schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger auf ein Rückzahlung ihres eingesetzten Kapitals plus Zinsen hoffen. Wir sehen dem neuen Termin am BGH positiv entgegen und werden für Sie weiter berichten”, äußert sich Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt von der Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte zuversichtlich.
Pressemitteilung KAP Rechtsanwälte
Entschädigung für Lehman-Opfer
Neue Hoffnung für Lehman-Opfer, die ihre Zertifikate nach Beratung über die MPC-Gruppe gekauft hatten: Sie haben wegen grober Beratungs- und Prospektfehler nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) gute Chancen auf Schadenersatz. Auch für andere Lehman-Geschädigte ist noch längst nicht alles verloren
Voller Schadenersatz für geschädigte Hausfrau
Die Richter in München verurteilten sowohl die MPC Münchmeyer Petersen Capital Austria AG als auch die damals zur Unternehmensgruppe gehörende Assentus-Bank dazu, Schadenersatz an eine Hausfrau zu zahlen. Sie hatte auf den Rat eines MPC-Beraters hin gut 30 000 Euro in „Fortrust 5“-Anleihen gesteckt. Mit der Lehman Brothers Pleite im September 2008 verloren die Anleihen ihren Wert. MPC muss der Frau jetzt den Anlagebetrag und den Ausgabeaufschlag sowie die Zinsen ersetzen, die sie bei sicherer Anlage des Geldes erhalten hätte.
Lehman Brothers-Bank gar nicht beteiligt
Hintergrund des Urteils: Die MPC-Broschüre zu den Lehman-Anleihen enthielt einen groben Schnitzer. Dort hieß es: „Die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit Sitz in New York wurde 1850 von den Brüdern Henry, Emanuel und Mayer Lehman gegründet und gehört heute zu den weltweit führenden Investmentbanken mit Niederlassungen in mehr als 20 Ländern“. Tatsächlich ist das genannte Unternehmen jedoch bloß eine eigens für den Anleihen-Verkauf gegründete niederländische Enkelgesellschaft innerhalb des Lehman Brothers-Konzern. Immerhin: Für die Rückzahlung der Anleihe gab es eine Garantie der Lehman Brothers Holdings Inc. als Konzernmutter. Allerdings: Auch das ist keine Investmentbank. Als solche fungierte im Lehman-Verbund die Lehman Brothers Inc., und die war direkt am Geschäft mit den Anleihen gar nicht beteiligt.
Weniger Aufsicht bei den Unterfirmen
Die MPC-Anwälte argumentierten: Wie der Lehman Brothers-Konzern im Detail konstruiert war, spiele für Anleger gar keine Rolle. Das tut es doch, fand das Oberlandesgericht München. So unterlag allein die Lehman Brothers Inc. der strengen Einzelaufsicht der zuständigen US-Behörden, während die Konzernmutter und andere Lehman-Gesellschaften weniger genau oder gar nicht überwacht wurden. Auch bei Verteilung des Lehman-Brothers-Vermögens im Insolvenzverfahren kann es einen Unterschied machen, welche Gesellschaft zahlen muss. Bei der Konzernmutter ist nur noch zu holen, was diese ihrerseits noch aus der Insolvenzmasse der Tochterunternehmen bekommt, und das ist in der Regel nur das, was die anderen Gläubiger übrig lassen.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Bedeutung hat das Urteil weit über den Einzelfall hinaus. „Käufer von Lehman-Zertifikaten für 40 Millionen Euro können jetzt auf Schadenersatz hoffen“, sagt Rechtsanwalt Nikolaus Bömcke von Rössner Rechtsanwälte in München. Er hatte die Hausfrau vertreten. Betroffen seien außer „Fortrust 5“- auch „Real Estate Garant“-Anleihen, die die MPC-Gruppe mit den Informationen aus einer von der Assentus-Bank erarbeiteten 20-seitigen Broschüre vertrieben hat. Die MPC-Gruppe hat gegen das Urteil des OLG München allerdings Revision eingelegt. In anderen Fällen haben Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) Schadenersatzklagen rechtskräftig abgewiesen, erklärte ein Sprecher. Hoffnung für Anleger jenseits der MPC-Gruppe: Der BGH ging in den zwei bisherigen Entscheidungen zu Lehman-Fällen davon aus, dass die Investmentbank Lehman Brothers für die Rückzahlung der Anleihen gerade steht. Aus Sicht der Richter in München ist das falsch. Der Bundesgerichtshof hat bereits angekündigt, in den nächsten Monaten über weitere Klagen von Lehman-Opfern zu entscheiden.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.05.2012
Aktenzeichen: 5 U 1725/11 (nicht rechtskräftig)
Voller Schadenersatz für geschädigte Hausfrau
Die Richter in München verurteilten sowohl die MPC Münchmeyer Petersen Capital Austria AG als auch die damals zur Unternehmensgruppe gehörende Assentus-Bank dazu, Schadenersatz an eine Hausfrau zu zahlen. Sie hatte auf den Rat eines MPC-Beraters hin gut 30 000 Euro in „Fortrust 5“-Anleihen gesteckt. Mit der Lehman Brothers Pleite im September 2008 verloren die Anleihen ihren Wert. MPC muss der Frau jetzt den Anlagebetrag und den Ausgabeaufschlag sowie die Zinsen ersetzen, die sie bei sicherer Anlage des Geldes erhalten hätte.
Lehman Brothers-Bank gar nicht beteiligt
Hintergrund des Urteils: Die MPC-Broschüre zu den Lehman-Anleihen enthielt einen groben Schnitzer. Dort hieß es: „Die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit Sitz in New York wurde 1850 von den Brüdern Henry, Emanuel und Mayer Lehman gegründet und gehört heute zu den weltweit führenden Investmentbanken mit Niederlassungen in mehr als 20 Ländern“. Tatsächlich ist das genannte Unternehmen jedoch bloß eine eigens für den Anleihen-Verkauf gegründete niederländische Enkelgesellschaft innerhalb des Lehman Brothers-Konzern. Immerhin: Für die Rückzahlung der Anleihe gab es eine Garantie der Lehman Brothers Holdings Inc. als Konzernmutter. Allerdings: Auch das ist keine Investmentbank. Als solche fungierte im Lehman-Verbund die Lehman Brothers Inc., und die war direkt am Geschäft mit den Anleihen gar nicht beteiligt.
Weniger Aufsicht bei den Unterfirmen
Die MPC-Anwälte argumentierten: Wie der Lehman Brothers-Konzern im Detail konstruiert war, spiele für Anleger gar keine Rolle. Das tut es doch, fand das Oberlandesgericht München. So unterlag allein die Lehman Brothers Inc. der strengen Einzelaufsicht der zuständigen US-Behörden, während die Konzernmutter und andere Lehman-Gesellschaften weniger genau oder gar nicht überwacht wurden. Auch bei Verteilung des Lehman-Brothers-Vermögens im Insolvenzverfahren kann es einen Unterschied machen, welche Gesellschaft zahlen muss. Bei der Konzernmutter ist nur noch zu holen, was diese ihrerseits noch aus der Insolvenzmasse der Tochterunternehmen bekommt, und das ist in der Regel nur das, was die anderen Gläubiger übrig lassen.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Bedeutung hat das Urteil weit über den Einzelfall hinaus. „Käufer von Lehman-Zertifikaten für 40 Millionen Euro können jetzt auf Schadenersatz hoffen“, sagt Rechtsanwalt Nikolaus Bömcke von Rössner Rechtsanwälte in München. Er hatte die Hausfrau vertreten. Betroffen seien außer „Fortrust 5“- auch „Real Estate Garant“-Anleihen, die die MPC-Gruppe mit den Informationen aus einer von der Assentus-Bank erarbeiteten 20-seitigen Broschüre vertrieben hat. Die MPC-Gruppe hat gegen das Urteil des OLG München allerdings Revision eingelegt. In anderen Fällen haben Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) Schadenersatzklagen rechtskräftig abgewiesen, erklärte ein Sprecher. Hoffnung für Anleger jenseits der MPC-Gruppe: Der BGH ging in den zwei bisherigen Entscheidungen zu Lehman-Fällen davon aus, dass die Investmentbank Lehman Brothers für die Rückzahlung der Anleihen gerade steht. Aus Sicht der Richter in München ist das falsch. Der Bundesgerichtshof hat bereits angekündigt, in den nächsten Monaten über weitere Klagen von Lehman-Opfern zu entscheiden.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.05.2012
Aktenzeichen: 5 U 1725/11 (nicht rechtskräftig)
Schlappe für Lehman-Anleger vor Gericht: Käufer von Zertifikaten der pleitegegangenen Lehman-Bank haben eine weitere Schlappe vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erlitten. Die Richter in Karlsruhe wiesen vier Schadenersatz-Klagen zurück an die Vorinstanzen. „Mit der bisherigen Begründung gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz“, stellte BGH-Richter Hans-Ulrich Joeres klar. „Die beratende Bank muss nicht über Gewinnmargen und Eigengeschäfte aufklären.“
Die Kläger hatten .. zwischen 17 000 und 300 000 Euro in „Global Champion Zertifikate“ investiert, die von einer niederländischen Lehman-Tochter ausgegeben und in Deutschland vertrieben wurden. Nach der Insolvenz der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers war das Geld verloren. Die Chancen, es nach den nun vom BGH geforderten Neuverhandlung der Vorinstanzen zurückzubekommen, sind gering.
Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in vier weiteren, in wesentlichen Punkten parallel gelagerten Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst.
In allen vier heute verhandelten Sachen erwarben die Anleger im Februar 2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe - die investierten Summen lagen zwischen 17.145,01 € und 300.000 € - jeweils "Global Champion Zertifikate". Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225) abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war. In allen vier Fällen erhielt die Beklagte von der Emittentin eine Vertriebsprovision von 3,5 %, die sie den Anlegern nicht offenbarte.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.
Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages (abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen) gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen jeweils weit überwiegenden Erfolg. In den Verfahren XI ZR 259/11 und XI ZR 316/11 hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte schulde den Anlegern unabhängig davon Schadensersatz, ob diese die Zertifikate im Wege eines Festpreisgeschäfts, d. h. eines Kaufvertrags, von der Beklagten erworben hätten oder ob Letztere aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für die Anleger gehandelt habe. Im Falle eines Kommissionsvertrages sei die Bank nach den Rechtsprechungsgrundsätzen über Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen zur Aufklärung der Anleger über die Höhe der von der Emittentin erhaltenen Vertriebsprovision verpflichtet gewesen. Bei einem Festpreisgeschäft habe die Bank auf ihre Verkäuferstellung und einen daraus folgenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. In den Verfahren XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11 hat das Berufungsgericht die Pflicht der Bank zur Offenlegung der von der Emittentin gezahlten Vergütung u. a. damit begründet, die Beklagte habe dem Kunden die Ausführung seines Auftrags im Wege des Eigenhandels verschwiegen. Außerdem stehe die von der Emittentin gezahlte Provision einer Rückvergütung gleich und die Offenlegungspflicht der Bank ergebe sich zudem aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers bzw. Kommissionärs.
Der XI. Zivilsenat hat in allen vier Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil jedenfalls mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden kann.
Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der Senat - nach Erlass der in den heute verhandelten Sachen ergangenen Berufungsurteile - durch seine Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl. Pressemitteilung 145/2011) entschieden, dass die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, besteht keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird. In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten aus. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Emittentin erhaltenen Provision folgt ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.
Ob bei einem Kommissionsgeschäft eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt, bedurfte keiner Entscheidung, weil derartige Zahlungen der Kunden an die Bank nicht vorgetragen worden sind.
Die Berufungsgerichte werden nunmehr den weiteren Pflichtverletzungen nachzugehen haben, die die Kläger der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zertifikate, u. a. in Bezug auf deren Funktionsweise, vorwerfen.
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 259/11
LG Aachen - Urteil vom 5. August 2010 - 1 O 648/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 4. Mai 2011 - 13 U 165/10
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1092)
und
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11
LG Köln - Urteil vom 18. Februar 2010 - 15 O 174/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 8. Juni 2011 - 13 U 55/10
(veröffentlicht: WM 2011, 1652)
und
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 355/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10. Dezember 2010 - 2/19 O 34/10
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18. Mai 2011 - 17 U 253/10
(veröffentlicht: NZG 2011, 1154)
und
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 356/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 2/21 O 581/09
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29. Juni 18. Mai 2011 - 17 U 12/11
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1462)
Karlsruhe, den 26. Juni 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Die Kläger hatten .. zwischen 17 000 und 300 000 Euro in „Global Champion Zertifikate“ investiert, die von einer niederländischen Lehman-Tochter ausgegeben und in Deutschland vertrieben wurden. Nach der Insolvenz der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers war das Geld verloren. Die Chancen, es nach den nun vom BGH geforderten Neuverhandlung der Vorinstanzen zurückzubekommen, sind gering.
Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in vier weiteren, in wesentlichen Punkten parallel gelagerten Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst.
In allen vier heute verhandelten Sachen erwarben die Anleger im Februar 2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe - die investierten Summen lagen zwischen 17.145,01 € und 300.000 € - jeweils "Global Champion Zertifikate". Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225) abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war. In allen vier Fällen erhielt die Beklagte von der Emittentin eine Vertriebsprovision von 3,5 %, die sie den Anlegern nicht offenbarte.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.
Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages (abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen) gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen jeweils weit überwiegenden Erfolg. In den Verfahren XI ZR 259/11 und XI ZR 316/11 hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte schulde den Anlegern unabhängig davon Schadensersatz, ob diese die Zertifikate im Wege eines Festpreisgeschäfts, d. h. eines Kaufvertrags, von der Beklagten erworben hätten oder ob Letztere aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für die Anleger gehandelt habe. Im Falle eines Kommissionsvertrages sei die Bank nach den Rechtsprechungsgrundsätzen über Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen zur Aufklärung der Anleger über die Höhe der von der Emittentin erhaltenen Vertriebsprovision verpflichtet gewesen. Bei einem Festpreisgeschäft habe die Bank auf ihre Verkäuferstellung und einen daraus folgenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. In den Verfahren XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11 hat das Berufungsgericht die Pflicht der Bank zur Offenlegung der von der Emittentin gezahlten Vergütung u. a. damit begründet, die Beklagte habe dem Kunden die Ausführung seines Auftrags im Wege des Eigenhandels verschwiegen. Außerdem stehe die von der Emittentin gezahlte Provision einer Rückvergütung gleich und die Offenlegungspflicht der Bank ergebe sich zudem aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers bzw. Kommissionärs.
Der XI. Zivilsenat hat in allen vier Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil jedenfalls mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden kann.
Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der Senat - nach Erlass der in den heute verhandelten Sachen ergangenen Berufungsurteile - durch seine Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl. Pressemitteilung 145/2011) entschieden, dass die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, besteht keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird. In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten aus. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Emittentin erhaltenen Provision folgt ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.
Ob bei einem Kommissionsgeschäft eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt, bedurfte keiner Entscheidung, weil derartige Zahlungen der Kunden an die Bank nicht vorgetragen worden sind.
Die Berufungsgerichte werden nunmehr den weiteren Pflichtverletzungen nachzugehen haben, die die Kläger der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zertifikate, u. a. in Bezug auf deren Funktionsweise, vorwerfen.
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 259/11
LG Aachen - Urteil vom 5. August 2010 - 1 O 648/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 4. Mai 2011 - 13 U 165/10
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1092)
und
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11
LG Köln - Urteil vom 18. Februar 2010 - 15 O 174/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 8. Juni 2011 - 13 U 55/10
(veröffentlicht: WM 2011, 1652)
und
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 355/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10. Dezember 2010 - 2/19 O 34/10
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18. Mai 2011 - 17 U 253/10
(veröffentlicht: NZG 2011, 1154)
und
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 356/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 2/21 O 581/09
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29. Juni 18. Mai 2011 - 17 U 12/11
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1462)
Karlsruhe, den 26. Juni 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshof entscheidet in vier Lehman-Fällen
Am 26.06.2012 wurden vor dem Bundesgerichtshof in vier Lehman-Fällen (Aktenzeichen: XI ZR 316/11, XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10) verhandelt und zwar zu so genannten "Global Champion Zertifikaten", die im Februar 2007 an Bankkunden seitens der Dresdner Bank vertrieben wurden.
Dabei gab der Senat zu erkennen, dass zu fragen ist, ob die Bank nicht auf ein spezielles Risiko dieser „Global Champion Zertifikate“ hätte hinweisen müssen: Dass die Zertifikate der Anleger unter bestimmten Umständen auch ohne die im September 2008 eingetretene Insolvenz von Lehman hätten völlig wertlos werden können. Der Bundesgerichtshof hat die vier Verfahren zur Prüfung an die zuständigen Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt /M. zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Jochen Resch
www.resch-rechtsanwaelte.de
Am 26.06.2012 wurden vor dem Bundesgerichtshof in vier Lehman-Fällen (Aktenzeichen: XI ZR 316/11, XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10) verhandelt und zwar zu so genannten "Global Champion Zertifikaten", die im Februar 2007 an Bankkunden seitens der Dresdner Bank vertrieben wurden.
Dabei gab der Senat zu erkennen, dass zu fragen ist, ob die Bank nicht auf ein spezielles Risiko dieser „Global Champion Zertifikate“ hätte hinweisen müssen: Dass die Zertifikate der Anleger unter bestimmten Umständen auch ohne die im September 2008 eingetretene Insolvenz von Lehman hätten völlig wertlos werden können. Der Bundesgerichtshof hat die vier Verfahren zur Prüfung an die zuständigen Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt /M. zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Jochen Resch
www.resch-rechtsanwaelte.de
OLG Hamburg: Ehepaar erstreitet nach Lehman-Pleite 7,4 Millionen Schadenersatz
Ein Ehepaar aus Hannover ist beim Kauf von Zertifikaten der pleitegegangenen Lehman-Bank falsch beraten worden und bekommt daher 7,4 Millionen Euro Schadenersatz. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht entschieden, wie Sprecher Conrad Müller-Horn am 22.08.2012 sagte (Az.: 14 U 291/10). Die «Neue Presse Hannover» hatte zuerst über den Fall berichtet.
Lehman-Zertifikate im Wert von knapp 3,7 Millionen Euro erworben
Das OLG bestätigte eine Entscheidung des Hamburger Landgerichts. Die Bethmann Bank hatte den vermögenden Anlegern den Angaben zufolge im April 2008 vorgeschlagen, sie sollten ihre Commerzbank-Zertifikate verkaufen und dafür Lehman-Zertifikate kaufen. Das Paar besaß bereits Lehman-Papiere, im April 2008 erwarb das Geldinstitut weitere Lehman-Zertifikate im Wert von knapp 3,7 Millionen Euro.
Bank verletzte Beratungspflichten
Das LG verurteilte die Bank im September 2010 zur Zahlung von Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag. Die Bank hätte das Paar aufklären müssen, dass es mit Lehman bergab ging, hieß es zur Begründung. Das Geldinstitut legte Berufung gegen die Entscheidung ein. Das OLG wies die Berufung im Mai 2012 zurück.
Falsches Rating zur Commerzbank vorgelegt
Die Bank habe ihre Beratungspflichten unter anderem deshalb verletzt, weil sie den Anlegern vor dem «Tausch» der Commerzbank- in Lehman-Zertifikate ein falsches schlechteres Rating zur Commerzbank genannt habe, erklärte Müller-Horn. «Um einen Vergleich der Papiere zu ermöglichen, hätten wesentliche Informationen zu beiden Zertifikaten richtig und vollständig sein müssen.»
Negative Presseberichterstattung über Lehman verschwiegen
Auch die negative Presseberichterstattung über Lehman habe die Bank verschwiegen. Sie hätte aber über Risikofaktoren aufklären müssen - unabhängig davon, ob im April 2008 bereits ein konkretes Insolvenzrisiko für Lehman vorhersehbar war. Ende Juli 2008 habe das Institut das Paar nicht auf die Herabstufung des Ratings von Lehman hingewiesen, sondern vom Verkauf der Zertifikate abgeraten.
Ein Ehepaar aus Hannover ist beim Kauf von Zertifikaten der pleitegegangenen Lehman-Bank falsch beraten worden und bekommt daher 7,4 Millionen Euro Schadenersatz. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht entschieden, wie Sprecher Conrad Müller-Horn am 22.08.2012 sagte (Az.: 14 U 291/10). Die «Neue Presse Hannover» hatte zuerst über den Fall berichtet.
Lehman-Zertifikate im Wert von knapp 3,7 Millionen Euro erworben
Das OLG bestätigte eine Entscheidung des Hamburger Landgerichts. Die Bethmann Bank hatte den vermögenden Anlegern den Angaben zufolge im April 2008 vorgeschlagen, sie sollten ihre Commerzbank-Zertifikate verkaufen und dafür Lehman-Zertifikate kaufen. Das Paar besaß bereits Lehman-Papiere, im April 2008 erwarb das Geldinstitut weitere Lehman-Zertifikate im Wert von knapp 3,7 Millionen Euro.
Bank verletzte Beratungspflichten
Das LG verurteilte die Bank im September 2010 zur Zahlung von Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag. Die Bank hätte das Paar aufklären müssen, dass es mit Lehman bergab ging, hieß es zur Begründung. Das Geldinstitut legte Berufung gegen die Entscheidung ein. Das OLG wies die Berufung im Mai 2012 zurück.
Falsches Rating zur Commerzbank vorgelegt
Die Bank habe ihre Beratungspflichten unter anderem deshalb verletzt, weil sie den Anlegern vor dem «Tausch» der Commerzbank- in Lehman-Zertifikate ein falsches schlechteres Rating zur Commerzbank genannt habe, erklärte Müller-Horn. «Um einen Vergleich der Papiere zu ermöglichen, hätten wesentliche Informationen zu beiden Zertifikaten richtig und vollständig sein müssen.»
Negative Presseberichterstattung über Lehman verschwiegen
Auch die negative Presseberichterstattung über Lehman habe die Bank verschwiegen. Sie hätte aber über Risikofaktoren aufklären müssen - unabhängig davon, ob im April 2008 bereits ein konkretes Insolvenzrisiko für Lehman vorhersehbar war. Ende Juli 2008 habe das Institut das Paar nicht auf die Herabstufung des Ratings von Lehman hingewiesen, sondern vom Verkauf der Zertifikate abgeraten.

