Atrium - Meinl European Land (MEL)
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Atrium - Meinl European Land (MEL)
Meinl-Razzia: Behörden werden fündig
Vor mehr als einem Jahr haben die Ermittlungen zu den umstrittenen Wertpapier-Rückkäufen der ehemaligen Immobiliengesellschaft Meinl European Land (MEL) begonnen. Nun hat die Staatsanwaltschaft gestern Mittwoch, 18. Februar 2009, Hausdurchsuchungen bei der Meinl Bank in Wien und an mehreren anderen Orten veranlasst. Es geht um den schon einige Zeit zurückliegenden Skandal um die auf Jersey domizilierte, aber an der Börse Wien notierte Meinl European Land (MEL, jetzt Atrium) und dabei vor allem um die umstrittenen Rückkäufe eigener Zertifikate, die den drastischen Verfall des MEL-Kurses ausgelöst hatten.
Drei Staatsanwälte und 60 Beamte durchsuchten Büros und Wohnungen in Österreich und Bratislava nach Unterlagen, auch in der Meinl Bank in der Wiener Innenstadt. "Was wir bis jetzt gesehen haben, scheint gutes Material zu sein", sagt Gerhard Jarosch, Sprecher der Staatsanwaltschaft.
Meinl Bank: Hausdurchsuchung "sachlich nicht nachvollziehbar"
Die Meinl Bank hält in einer Aussendung die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien für nicht nachvollziehbar, da bereits seit eineinhalb Jahren in der fraglichen Angelegenheit ermittelt werde und die Meinl Bank stets mit allen Behörden in vollem Umfang kooperiert habe. Dass zum jetzigen Zeitpunkt ohne Vorliegen neuer Fakten eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde, könne daher keine sachlichen Gründe haben.
In der Aussendung heißt es weiter: "Dies wird untermauert durch die Tatsache, dass seit nunmehr einem Jahr der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank vorliegt, in dem sämtliche Transaktionen zwischen Meinl Bank und Meinl European Land (MEL) sowie Meinl International Airports (MAI) und Meinl International Power (MIP) detailliert untersucht wurden. Sämtliche die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffenden Fakten sind den Behörden somit seit einem Jahr vollinhaltlich bekannt. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Ermittlungen und Berichte der FMA, die ebenfalls seit mindestens einem Jahr aktenkundig sind. Es gab bisher auch keine Einvernahmen der betroffenen Personen. Vielmehr wurde ein Sachverständiger bestellt. Weitere Verfahrensschritte wurden von der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen des Gutachtens angekündigt."
Die Meinl Bank habe bisher in allen Verfahren mit den Behörden in vollem Umfang kooperiert und sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Es gebe daher überhaupt keinen sachlichen Grund über 18 Monate nach Einleitung der Ermittlungen eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Nichtsdestotrotz hält die Meinl Bank die volle Kooperation mit den ermittelnden Behörden aufrecht, da sie selbst an einer raschen Klärung aller Vorwürfe interessiert ist. (dnu)
Quelle: FONDS professionell
Vor mehr als einem Jahr haben die Ermittlungen zu den umstrittenen Wertpapier-Rückkäufen der ehemaligen Immobiliengesellschaft Meinl European Land (MEL) begonnen. Nun hat die Staatsanwaltschaft gestern Mittwoch, 18. Februar 2009, Hausdurchsuchungen bei der Meinl Bank in Wien und an mehreren anderen Orten veranlasst. Es geht um den schon einige Zeit zurückliegenden Skandal um die auf Jersey domizilierte, aber an der Börse Wien notierte Meinl European Land (MEL, jetzt Atrium) und dabei vor allem um die umstrittenen Rückkäufe eigener Zertifikate, die den drastischen Verfall des MEL-Kurses ausgelöst hatten.
Drei Staatsanwälte und 60 Beamte durchsuchten Büros und Wohnungen in Österreich und Bratislava nach Unterlagen, auch in der Meinl Bank in der Wiener Innenstadt. "Was wir bis jetzt gesehen haben, scheint gutes Material zu sein", sagt Gerhard Jarosch, Sprecher der Staatsanwaltschaft.
Meinl Bank: Hausdurchsuchung "sachlich nicht nachvollziehbar"
Die Meinl Bank hält in einer Aussendung die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien für nicht nachvollziehbar, da bereits seit eineinhalb Jahren in der fraglichen Angelegenheit ermittelt werde und die Meinl Bank stets mit allen Behörden in vollem Umfang kooperiert habe. Dass zum jetzigen Zeitpunkt ohne Vorliegen neuer Fakten eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde, könne daher keine sachlichen Gründe haben.
In der Aussendung heißt es weiter: "Dies wird untermauert durch die Tatsache, dass seit nunmehr einem Jahr der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank vorliegt, in dem sämtliche Transaktionen zwischen Meinl Bank und Meinl European Land (MEL) sowie Meinl International Airports (MAI) und Meinl International Power (MIP) detailliert untersucht wurden. Sämtliche die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffenden Fakten sind den Behörden somit seit einem Jahr vollinhaltlich bekannt. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Ermittlungen und Berichte der FMA, die ebenfalls seit mindestens einem Jahr aktenkundig sind. Es gab bisher auch keine Einvernahmen der betroffenen Personen. Vielmehr wurde ein Sachverständiger bestellt. Weitere Verfahrensschritte wurden von der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen des Gutachtens angekündigt."
Die Meinl Bank habe bisher in allen Verfahren mit den Behörden in vollem Umfang kooperiert und sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Es gebe daher überhaupt keinen sachlichen Grund über 18 Monate nach Einleitung der Ermittlungen eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Nichtsdestotrotz hält die Meinl Bank die volle Kooperation mit den ermittelnden Behörden aufrecht, da sie selbst an einer raschen Klärung aller Vorwürfe interessiert ist. (dnu)
Quelle: FONDS professionell
Meinl European Land soll Jersey-Recht verletzt haben
Neuigkeiten im Fall Meinl European Land: Bei den im Jahr 2006 ausgegebenen Anleihen mit ursprünglichem Volumen von 600 Mio. Euro könnte eine Klagewelle ausbrechen.
Diversen Medienberichten der letzten Tage zufolge (so z.B. österreichischer Kurier vom 05.06.2009) wirft der Treuhänder der Schuldverschreibungen, die Citicorp, der Gesellschaft vor, beim verheimlichten Zertifikate-Rückkauf im Jahr 2007 Jersey-Recht verletzt zu haben.
Nach der jetzigen Feststellung in dem Citigroup-Gutachten könnten Anleihezeichner, so der Kurier vom 05.06.2009, wegen Verletzung der Anleihebedingungen Rückzahlung verlangen. Aus dem MEL-Umfeld hieß es dagegen bisher immer, dass die Rückkäufe im Einklang mit Jersey-Recht erfolgt seien. Die im Jahr 2006/2007 aufgelegte Anleihe war vor allem von institutionellen Anlegern aus der Finanzbranche gezeichnet worden. Die Aussagen der Citigroup könnten den Anleihezeichnern das Recht geben, ihre noch offenen Beträge sofort fällig zu stellen.
Keine großen Auswirkungen dürfte die Verletzung des Jersey-Rechts für die Käufer von Meinl-Zertifikaten haben, die ebenfalls durch den Erwerb der Zertifikate erhebliche Verluste hinnehmen mussten. Teilweise wurde von den Vermittlern der Anlage den jeweiligen Anlegern, teilweise auch sehr sicherheitsorientierten Anlegern, die Anlage in den Zertifikaten als besonders sicher dargestellt, und ausgeführt, dass die Anlage durch Immobilien abgesichert sei.
** Auszug:
Pressemitteilung von: BSZ®
Neuigkeiten im Fall Meinl European Land: Bei den im Jahr 2006 ausgegebenen Anleihen mit ursprünglichem Volumen von 600 Mio. Euro könnte eine Klagewelle ausbrechen.
Diversen Medienberichten der letzten Tage zufolge (so z.B. österreichischer Kurier vom 05.06.2009) wirft der Treuhänder der Schuldverschreibungen, die Citicorp, der Gesellschaft vor, beim verheimlichten Zertifikate-Rückkauf im Jahr 2007 Jersey-Recht verletzt zu haben.
Nach der jetzigen Feststellung in dem Citigroup-Gutachten könnten Anleihezeichner, so der Kurier vom 05.06.2009, wegen Verletzung der Anleihebedingungen Rückzahlung verlangen. Aus dem MEL-Umfeld hieß es dagegen bisher immer, dass die Rückkäufe im Einklang mit Jersey-Recht erfolgt seien. Die im Jahr 2006/2007 aufgelegte Anleihe war vor allem von institutionellen Anlegern aus der Finanzbranche gezeichnet worden. Die Aussagen der Citigroup könnten den Anleihezeichnern das Recht geben, ihre noch offenen Beträge sofort fällig zu stellen.
Keine großen Auswirkungen dürfte die Verletzung des Jersey-Rechts für die Käufer von Meinl-Zertifikaten haben, die ebenfalls durch den Erwerb der Zertifikate erhebliche Verluste hinnehmen mussten. Teilweise wurde von den Vermittlern der Anlage den jeweiligen Anlegern, teilweise auch sehr sicherheitsorientierten Anlegern, die Anlage in den Zertifikaten als besonders sicher dargestellt, und ausgeführt, dass die Anlage durch Immobilien abgesichert sei.
** Auszug:
Pressemitteilung von: BSZ®
Türkischer Milliardär greift Atrium an
Wieder Ungemach für die Atrium European Real Estate Gruppe, vormals Meinl European Land Gruppe. Der türkische Milliardär Murat Vargai, Mitbegründer des Mobilfunk-Konzerns Turkcell und Chef der MV Holding, fühlt sich von Atrium hinters Licht geführt und beauftragte die Wiener Kanzlei Graf & Pitkowitz mit der Vertretung gegen die Immobiliengesellschaft. MV Holding wirft Atrium vor, sie bei Immobilieninvestitionen in der Türkei hinters Licht geführt zu haben.
Konkret geht es um ein Einkaufscenter-Projekt in Samsun, der zweitgrößten Stadt an der türkischen Schwarzmeerküste. Im April 2007 verkaufte die Stadt der Projektgesellschaft MEL ein rund 60.000 Quadratmeter großes Grundstück, mit der Auflage, dass auf einem Teil dieses Grundstücks innerhalb von drei Jahren ein Fünf-Sterne-Hotel errichtet werden sollte; andernfalls würde das Grundstück an die Gemeinde Samsun zurückfallen und die Stadt dürfte die Hälfte des Kaufpreises von 33 Millionen US-Dollar behalten. Die MEL konnte damals auch die Güzel Oteller A.S., eine Tochtergesellschaft der MV Holding, als Mit-Investor gewinnen. Dem Vertrag zufolge sollte der Immobilienentwickler Acteeum, mit dem die MEL in der Türkei zusammenarbeitet, das Hotel errichten und bis 12. Oktober 2009 schlüsselfertig an Güzel übergeben. Doch seit der Grundsteinlegung sei laut der Firma Güzel Oteller, die bereits beträchtliche Aufwendungen für das Projekt hatte, nichts passiert. Es geht derzeit um rund 35 Millionen Euro.
MV Holding
MV Holding wurde 1993 von Murat Vargi gegründet. MV Holding hält zahlreiche Beteiligungen in der Türkei und weltweit. MV Holding hat den Marktführer am türkischen Mobilfunkmarkt mitgegründet, später erfolgten zahlreiche weitere Investments in den Bereichen Media, Energie und Immobilien. Die Gruppe kontrolliert assets im Wert von mehr als 1,8 Milliarden US-Dollar (Stand 2008). (dnu)
Quelle: FONDS professionell
Wieder Ungemach für die Atrium European Real Estate Gruppe, vormals Meinl European Land Gruppe. Der türkische Milliardär Murat Vargai, Mitbegründer des Mobilfunk-Konzerns Turkcell und Chef der MV Holding, fühlt sich von Atrium hinters Licht geführt und beauftragte die Wiener Kanzlei Graf & Pitkowitz mit der Vertretung gegen die Immobiliengesellschaft. MV Holding wirft Atrium vor, sie bei Immobilieninvestitionen in der Türkei hinters Licht geführt zu haben.
Konkret geht es um ein Einkaufscenter-Projekt in Samsun, der zweitgrößten Stadt an der türkischen Schwarzmeerküste. Im April 2007 verkaufte die Stadt der Projektgesellschaft MEL ein rund 60.000 Quadratmeter großes Grundstück, mit der Auflage, dass auf einem Teil dieses Grundstücks innerhalb von drei Jahren ein Fünf-Sterne-Hotel errichtet werden sollte; andernfalls würde das Grundstück an die Gemeinde Samsun zurückfallen und die Stadt dürfte die Hälfte des Kaufpreises von 33 Millionen US-Dollar behalten. Die MEL konnte damals auch die Güzel Oteller A.S., eine Tochtergesellschaft der MV Holding, als Mit-Investor gewinnen. Dem Vertrag zufolge sollte der Immobilienentwickler Acteeum, mit dem die MEL in der Türkei zusammenarbeitet, das Hotel errichten und bis 12. Oktober 2009 schlüsselfertig an Güzel übergeben. Doch seit der Grundsteinlegung sei laut der Firma Güzel Oteller, die bereits beträchtliche Aufwendungen für das Projekt hatte, nichts passiert. Es geht derzeit um rund 35 Millionen Euro.
MV Holding
MV Holding wurde 1993 von Murat Vargi gegründet. MV Holding hält zahlreiche Beteiligungen in der Türkei und weltweit. MV Holding hat den Marktführer am türkischen Mobilfunkmarkt mitgegründet, später erfolgten zahlreiche weitere Investments in den Bereichen Media, Energie und Immobilien. Die Gruppe kontrolliert assets im Wert von mehr als 1,8 Milliarden US-Dollar (Stand 2008). (dnu)
Quelle: FONDS professionell
Neues MEL-Urteil: Auch Handelsgericht Wien gibt Berater Recht
Das Handelsgericht Wien hat in einem am 3. August zugestellten Urteil die Schadenersatzklage einer MEL Anlegerin abgewiesen und damit dem Wertpapierdienstleister und der Meinl Bank Recht gegeben. Es ist dies das zweite Urteil innerhalb weniger Tage, in dem die Verantwortung der Anleger bei einem Investment betont wird. In seinem Urteil hält das Gericht fest, dass beim Kauf von Aktien oder Zertifikaten die Durchsicht der Risikohinweise zumutbar ist. Grundsätzlich müsse man, so das Gericht, beim Kauf von Zertifikaten oder Aktien davon ausgehen, dass diese steigen und fallen können.
Die Anlegerin kaufte im Januar 2006 um 32.000 Euro Zertifikate von MEL (inzwischen Atrium European Real Estate). 2008 klagte die Anlegerin aufgrund des Kursrückgangs der Papiere auf Schadenersatz. Vor Gericht brachte die Anlegerin vor, von ihrem Berater beim Beratungsgespräch nicht über die mit dem Investment in MEL verbundenen Risken aufgeklärt worden zu sein und die Risikohinweise nicht gelesen zu haben. Aus dem Beratungsprotokoll geht hervor, dass die Klägerin eine mittlere bis höhere Risikobereitschaft mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Die Risikohinweise auf der Rückseite des Kaufantrags hielt das Gericht für ausreichend und dessen Durchsicht einem Anleger zumutbar: "Die Klägerin kann sich daher nicht darauf zurückziehen, diese Passagen nicht gelesen zu haben und deshalb nicht
aufgeklärt worden zu sein (...)" Indem sich die Klägerin bewusst war, Aktien oder Zertifikate zu kaufen, so das Gericht, sei ihr auch klar gewesen, dass diese steigen oder fallen können. Zur gleichen Erkenntnis war vor wenigen Tagen das Landesgericht Feldkirch gelangt.
Quelle: FONDS professionell
Das Handelsgericht Wien hat in einem am 3. August zugestellten Urteil die Schadenersatzklage einer MEL Anlegerin abgewiesen und damit dem Wertpapierdienstleister und der Meinl Bank Recht gegeben. Es ist dies das zweite Urteil innerhalb weniger Tage, in dem die Verantwortung der Anleger bei einem Investment betont wird. In seinem Urteil hält das Gericht fest, dass beim Kauf von Aktien oder Zertifikaten die Durchsicht der Risikohinweise zumutbar ist. Grundsätzlich müsse man, so das Gericht, beim Kauf von Zertifikaten oder Aktien davon ausgehen, dass diese steigen und fallen können.
Die Anlegerin kaufte im Januar 2006 um 32.000 Euro Zertifikate von MEL (inzwischen Atrium European Real Estate). 2008 klagte die Anlegerin aufgrund des Kursrückgangs der Papiere auf Schadenersatz. Vor Gericht brachte die Anlegerin vor, von ihrem Berater beim Beratungsgespräch nicht über die mit dem Investment in MEL verbundenen Risken aufgeklärt worden zu sein und die Risikohinweise nicht gelesen zu haben. Aus dem Beratungsprotokoll geht hervor, dass die Klägerin eine mittlere bis höhere Risikobereitschaft mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Die Risikohinweise auf der Rückseite des Kaufantrags hielt das Gericht für ausreichend und dessen Durchsicht einem Anleger zumutbar: "Die Klägerin kann sich daher nicht darauf zurückziehen, diese Passagen nicht gelesen zu haben und deshalb nicht
aufgeklärt worden zu sein (...)" Indem sich die Klägerin bewusst war, Aktien oder Zertifikate zu kaufen, so das Gericht, sei ihr auch klar gewesen, dass diese steigen oder fallen können. Zur gleichen Erkenntnis war vor wenigen Tagen das Landesgericht Feldkirch gelangt.
Quelle: FONDS professionell
Meinl Bank bietet rund 450 MEL-Kleinanlegern Vergleich an
Die Meinl Bank hat einen weiteren freiwilligen Vergleich zur sozialen Abfederung von Kursverlusten bei Meinl European Land (MEL, heute Atrium) geschlossen, wie die Bank in einer Pressemitteilung informiert. Mit der Kanzlei Neumayer, Haslinger und Walter wurde eine Vereinbarung getroffen, wonach die Bank rund drei Millionen Euro für mögliche Vergleiche für rund 450 Kleinanleger aufwendet. Das Prinzip des Vergleiches entspricht dem der anderen von der Bank bereits geschlossenen Anlegervergleiche: Anleger erhalten ein Drittel der Differenz zwischen Kaufbetrag und dem in Folge der Kursverluste geringeren Wert der Veranlagung und treten ihre Klagsansprüche an die Meinl Bank ab.
Seitens der Meinl Bank wurde in diesem Zusammenhang erneut betont, als Dienstleiter für die MEL immer im Rahmen des Rechts gehandelt zu haben. Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: „Wir sind das einzige Institut in Österreich, das konkrete Schritte zur Milderung der Auswirkungen der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise unternimmt. Verantwortung zu übernehmen bedeutet für uns, dass wir über die gesetzlichen Anforderungen hinaus mithelfen wollen, soziale Härtefälle abzumildern.“ Weinzierl betonte, diese Vergleiche würden dezidiert nicht dazu dienen, Spekulationsverluste erfahrener Anleger zu kompensieren. Darauf würde man bei den entsprechenden Verträgen genau achten.
Die Meinl Bank hat sich bereits mit der Arbeiterkammer sowie den Rechtsanwaltskanzleien Christandl und Niebauer auf soziale Lösungen für rund 4400 MEL- Kleinanleger geeinigt. Dafür wurden rund 18,3 Millionen Euro veranschlagt. Die Vergleiche werden laut der Bank gut angenommen. Bis dato haben 3.453 Anleger diese Möglichkeit wahrgenommen. Insgesamt wurden schon rund 15,5 Millionen an Kleinanleger bezahlt. „Die Meinl Bank ist grundsätzlich bereit, derartige Vergleiche für insgesamt 7.000 MEL-Anleger, die die Zertifikate direkt bei der Bank bezogen haben, anzubieten und veranschlagt für eine Gesamtlösung rund 30 Millionen Euro. Die Bank ist mit Anlegeranwälten in konstruktiven Gesprächen. Die Bank erwartet in nächster Zeit weitere Vergleiche abzuschließen“, heißt es dazu in der Mitteilung.
Quelle: FONDS professionell
Die Meinl Bank hat einen weiteren freiwilligen Vergleich zur sozialen Abfederung von Kursverlusten bei Meinl European Land (MEL, heute Atrium) geschlossen, wie die Bank in einer Pressemitteilung informiert. Mit der Kanzlei Neumayer, Haslinger und Walter wurde eine Vereinbarung getroffen, wonach die Bank rund drei Millionen Euro für mögliche Vergleiche für rund 450 Kleinanleger aufwendet. Das Prinzip des Vergleiches entspricht dem der anderen von der Bank bereits geschlossenen Anlegervergleiche: Anleger erhalten ein Drittel der Differenz zwischen Kaufbetrag und dem in Folge der Kursverluste geringeren Wert der Veranlagung und treten ihre Klagsansprüche an die Meinl Bank ab.
Seitens der Meinl Bank wurde in diesem Zusammenhang erneut betont, als Dienstleiter für die MEL immer im Rahmen des Rechts gehandelt zu haben. Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: „Wir sind das einzige Institut in Österreich, das konkrete Schritte zur Milderung der Auswirkungen der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise unternimmt. Verantwortung zu übernehmen bedeutet für uns, dass wir über die gesetzlichen Anforderungen hinaus mithelfen wollen, soziale Härtefälle abzumildern.“ Weinzierl betonte, diese Vergleiche würden dezidiert nicht dazu dienen, Spekulationsverluste erfahrener Anleger zu kompensieren. Darauf würde man bei den entsprechenden Verträgen genau achten.
Die Meinl Bank hat sich bereits mit der Arbeiterkammer sowie den Rechtsanwaltskanzleien Christandl und Niebauer auf soziale Lösungen für rund 4400 MEL- Kleinanleger geeinigt. Dafür wurden rund 18,3 Millionen Euro veranschlagt. Die Vergleiche werden laut der Bank gut angenommen. Bis dato haben 3.453 Anleger diese Möglichkeit wahrgenommen. Insgesamt wurden schon rund 15,5 Millionen an Kleinanleger bezahlt. „Die Meinl Bank ist grundsätzlich bereit, derartige Vergleiche für insgesamt 7.000 MEL-Anleger, die die Zertifikate direkt bei der Bank bezogen haben, anzubieten und veranschlagt für eine Gesamtlösung rund 30 Millionen Euro. Die Bank ist mit Anlegeranwälten in konstruktiven Gesprächen. Die Bank erwartet in nächster Zeit weitere Vergleiche abzuschließen“, heißt es dazu in der Mitteilung.
Quelle: FONDS professionell
UPDATE ZU DEN RECHTSVERFAHREN
Atrium European Real Estate Limited ("Atrium") (VSE/Euronext: ATRS), eines der führenden Immobilienunternehmen, das auf Investitionen in sowie Entwicklung und Management von Einkaufszentren in Zentral- und Osteuropa fokussiert ist, teilt mit, dass unter Bezugnahme auf die Mitteilungen des Unternehmens vom 11. August 2010, 23. November 2010 und 30. Dezember 2010, Atrium European Real Estate und verschiedene nahestehende Parteien sowie Meinl Bank AG und verschiedene nahestehende Parteien am 14. April 2011 vereinbart haben, sämtliche zwischen ihnen bei verschiedenen Gerichten und Schiedsgerichten anhängigen Rechtsverfahren, einschließlich in London, Paris und Wien, mit Ausnahme der im November 2010 in Jersey, Kanalinseln, eingebrachten Derivatklage, an einem einheitlichen Schiedsgerichtsstand unter den Schiedsregeln des London Court of International Arbitration zusammenzufassen.
Sämtliche dieser Rechtsverfahren werden bei den verschiedenen Gerichten und Schiedsgerichten, bei denen sie zurzeit betrieben werden, zugunsten des einheitlichen Schiedsgerichtsstandes eingestellt.
Die Verfahren in der Derivatklage in Jersey wurden vorübergehend ruhend gestellt, um den einzelnen Beklagten in der Jersey Klage Zeit zur Beurteilung zu geben, ob die Klage ebenso in das Schiedsverfahren einbezogen oder ob weiter in Jersey vor Gericht verhandelt werden soll
Atrium European Real Estate Limited ("Atrium") (VSE/Euronext: ATRS), eines der führenden Immobilienunternehmen, das auf Investitionen in sowie Entwicklung und Management von Einkaufszentren in Zentral- und Osteuropa fokussiert ist, teilt mit, dass unter Bezugnahme auf die Mitteilungen des Unternehmens vom 11. August 2010, 23. November 2010 und 30. Dezember 2010, Atrium European Real Estate und verschiedene nahestehende Parteien sowie Meinl Bank AG und verschiedene nahestehende Parteien am 14. April 2011 vereinbart haben, sämtliche zwischen ihnen bei verschiedenen Gerichten und Schiedsgerichten anhängigen Rechtsverfahren, einschließlich in London, Paris und Wien, mit Ausnahme der im November 2010 in Jersey, Kanalinseln, eingebrachten Derivatklage, an einem einheitlichen Schiedsgerichtsstand unter den Schiedsregeln des London Court of International Arbitration zusammenzufassen.
Sämtliche dieser Rechtsverfahren werden bei den verschiedenen Gerichten und Schiedsgerichten, bei denen sie zurzeit betrieben werden, zugunsten des einheitlichen Schiedsgerichtsstandes eingestellt.
Die Verfahren in der Derivatklage in Jersey wurden vorübergehend ruhend gestellt, um den einzelnen Beklagten in der Jersey Klage Zeit zur Beurteilung zu geben, ob die Klage ebenso in das Schiedsverfahren einbezogen oder ob weiter in Jersey vor Gericht verhandelt werden soll
UPDATE ZU DEN RECHTSVERFAHREN
Atrium European Real Estate Limited ("Atrium") (VSE/Euronext: ATRS), teilt mit, dass unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Unternehmens vom 15. April 2011, Atrium European Real Estate, die Meinl Bank AG und verschiedene nahestehende Parteien eine Verlängerung der Frist für Atrium und die anderen Beklagten im Verfahren in der Derivativklage in Jersey ("das Derivativklageverfahren") vereinbart haben, um den einzelnen Beklagten in der Jersey Klage Zeit zur Beurteilung zu geben, ob die Klage ebenso und unter den Schiedsregeln des London Court of International Arbitration, die für alle vorher anhängigen Verfahren zwischen den Parteien gelten, in das Schiedsverfahren einbezogen werden soll.
Die Verfahren in der Derivativklage in Jersey bleiben vorübergehend ruhend gestellt, um den einzelnen Beklagten in der Jersey Klage Zeit zur Beurteilung zu geben, ob die Klage ebenso in das Schiedsverfahren einbezogen oder weiter in Jersey vor Gericht verhandelt werden soll. Zu diesem Zeitpunkt wird eine weitere Mitteilung gemacht werden.
Atrium European Real Estate Limited ("Atrium") (VSE/Euronext: ATRS), teilt mit, dass unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Unternehmens vom 15. April 2011, Atrium European Real Estate, die Meinl Bank AG und verschiedene nahestehende Parteien eine Verlängerung der Frist für Atrium und die anderen Beklagten im Verfahren in der Derivativklage in Jersey ("das Derivativklageverfahren") vereinbart haben, um den einzelnen Beklagten in der Jersey Klage Zeit zur Beurteilung zu geben, ob die Klage ebenso und unter den Schiedsregeln des London Court of International Arbitration, die für alle vorher anhängigen Verfahren zwischen den Parteien gelten, in das Schiedsverfahren einbezogen werden soll.
Die Verfahren in der Derivativklage in Jersey bleiben vorübergehend ruhend gestellt, um den einzelnen Beklagten in der Jersey Klage Zeit zur Beurteilung zu geben, ob die Klage ebenso in das Schiedsverfahren einbezogen oder weiter in Jersey vor Gericht verhandelt werden soll. Zu diesem Zeitpunkt wird eine weitere Mitteilung gemacht werden.
Beilegung Rechtsstreit Atrium gegen ehemalige Direktoren der MEL
Wien (ots) - Bestimmte ehemalige Direktoren (unter anderem Herr Dr. Heinrich Schwägler und Herr Karel Römer) der Meinl European Land, nunmehr Atrium European Real Estate, haben eine Vereinbarung zur Beilegung aller rechtlichen Auseinandersetzungen getroffen, die vorsieht, daß alle wechselseitigen Klagen gegen und von Atrium, Gazit-Globe Ltd und andere zur Gänze und endgültig zurückgezogen werden.
Diese Vereinbarung wird spätestens im Januar 2012 rechtskräftig werden. In Übereinstimmung mit der Auffassung, die von der jeweiligen Partei in diesen Fällen als beklagte Partei vertreten worden ist, bestreitet jede Partei weiterhin, dass sie irgendeine Rechtsverletzung begangen hat. Die Vereinbarung sieht ferner vor, daß die Beilegung der Rechtstreitigkeiten ohne gegenseitige Zahlungen, sei es als Schadenersatz oder unter irgendeinem anderen Rechtstitel, erfolgt.
Rückfragehinweis:
Dr. Christian W. Konrad, LLM
Rechtsanwalt & Solicitor
Wien (ots) - Bestimmte ehemalige Direktoren (unter anderem Herr Dr. Heinrich Schwägler und Herr Karel Römer) der Meinl European Land, nunmehr Atrium European Real Estate, haben eine Vereinbarung zur Beilegung aller rechtlichen Auseinandersetzungen getroffen, die vorsieht, daß alle wechselseitigen Klagen gegen und von Atrium, Gazit-Globe Ltd und andere zur Gänze und endgültig zurückgezogen werden.
Diese Vereinbarung wird spätestens im Januar 2012 rechtskräftig werden. In Übereinstimmung mit der Auffassung, die von der jeweiligen Partei in diesen Fällen als beklagte Partei vertreten worden ist, bestreitet jede Partei weiterhin, dass sie irgendeine Rechtsverletzung begangen hat. Die Vereinbarung sieht ferner vor, daß die Beilegung der Rechtstreitigkeiten ohne gegenseitige Zahlungen, sei es als Schadenersatz oder unter irgendeinem anderen Rechtstitel, erfolgt.
Rückfragehinweis:
Dr. Christian W. Konrad, LLM
Rechtsanwalt & Solicitor
Meinl Bank erstmals zu Schadenersatz verurteilt
Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat in der Causa Meinl European Land (MEL) das erste Mal einer Schadenersatzklage gegen die Meinl Bank stattgegeben. Waren es bis dato Klagen wegen Irrtums gegen das Institut, so muss nun die Meinl Bank einem Linzer Pensionisten Schadenersatz in der Höhe von 57.000 Euro plus 4 Prozent Zinsen zahlen.
In dem konkreten Fall hatte das Handelsgericht Wien (HG) in erster Instanz dem Kläger ein Drittel Mitverschulden mit der Begründung angelastet, dass der Anleger um die Verlustmöglichkeiten bei Aktien gewusst habe und die angefügten Risikohinweise nicht gelesen habe. Gegen das HG-Urteil gingen beide Parteien in Berufung: Die Meinl Bank blitzte beim OLG ab, der Kläger bekam in puncto Mitverschulden Recht. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Laut dem Anwalt des Anlegers, Michael Poduschka, handelt es sich bei dem Entscheid um das erste Urteil des HG Wien, mit dem einer vertraglichen Schadenersatzklage gegen die Meinl Bank stattgegeben wurde. Begründet wurde dies mit den im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) festgelegten Aufklärungspflichten: Bei sogenannten Effektengeschäften gälten bei der Gestaltung von Verkaufsbroschüren erhöhte Anforderungen. Es sei "unzulässig, negative Informationen und Risken zu verharmlosen oder positive Informationen zu übertreiben." Genau das habe die Meinl Bank aber getan, berichtet die APA.
Ein Gros der Anleger, das mit den als sicher angepriesenen MEL-Papieren Verluste gemacht hatte, hat das Geldhaus wegen Irrtums geklagt; hier gibt es kein Mitverschulden. Der nunmehr siegreiche Pensionist hat allerdings auch Schadenersatz geltend gemacht. "Die Heranziehung der Rechtsgrundlage Schadenersatz wurde deshalb notwendig, weil der Irrtum bei einzelnen Käufen schon verjährt war", erläuterte Poduschka gegenüber der APA.
Das Recht zur Irrtumsanfechtung verjährt drei Jahre nach Vertragsabschluss, beim Schadenersatz beginnt die Frist hingegen erst ab "Kenntnis von Schaden und Schädiger" zu laufen, im Falle Meinl wäre dies laut Poduschka "frühestens" ab Sommer 2007.
Quelle: FONDS professionell
Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat in der Causa Meinl European Land (MEL) das erste Mal einer Schadenersatzklage gegen die Meinl Bank stattgegeben. Waren es bis dato Klagen wegen Irrtums gegen das Institut, so muss nun die Meinl Bank einem Linzer Pensionisten Schadenersatz in der Höhe von 57.000 Euro plus 4 Prozent Zinsen zahlen.
In dem konkreten Fall hatte das Handelsgericht Wien (HG) in erster Instanz dem Kläger ein Drittel Mitverschulden mit der Begründung angelastet, dass der Anleger um die Verlustmöglichkeiten bei Aktien gewusst habe und die angefügten Risikohinweise nicht gelesen habe. Gegen das HG-Urteil gingen beide Parteien in Berufung: Die Meinl Bank blitzte beim OLG ab, der Kläger bekam in puncto Mitverschulden Recht. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Laut dem Anwalt des Anlegers, Michael Poduschka, handelt es sich bei dem Entscheid um das erste Urteil des HG Wien, mit dem einer vertraglichen Schadenersatzklage gegen die Meinl Bank stattgegeben wurde. Begründet wurde dies mit den im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) festgelegten Aufklärungspflichten: Bei sogenannten Effektengeschäften gälten bei der Gestaltung von Verkaufsbroschüren erhöhte Anforderungen. Es sei "unzulässig, negative Informationen und Risken zu verharmlosen oder positive Informationen zu übertreiben." Genau das habe die Meinl Bank aber getan, berichtet die APA.
Ein Gros der Anleger, das mit den als sicher angepriesenen MEL-Papieren Verluste gemacht hatte, hat das Geldhaus wegen Irrtums geklagt; hier gibt es kein Mitverschulden. Der nunmehr siegreiche Pensionist hat allerdings auch Schadenersatz geltend gemacht. "Die Heranziehung der Rechtsgrundlage Schadenersatz wurde deshalb notwendig, weil der Irrtum bei einzelnen Käufen schon verjährt war", erläuterte Poduschka gegenüber der APA.
Das Recht zur Irrtumsanfechtung verjährt drei Jahre nach Vertragsabschluss, beim Schadenersatz beginnt die Frist hingegen erst ab "Kenntnis von Schaden und Schädiger" zu laufen, im Falle Meinl wäre dies laut Poduschka "frühestens" ab Sommer 2007.
Quelle: FONDS professionell
Verfahren gegen MEL-Anleger wird eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Wien hat ihr Verfahren gegen die von der Meinl Bank verklagten Ex-MEL-Anleger eingestellt. Die Behörde teilte den Beschuldigten mit, dass "die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre", berichtet die APA.
Wie FONDS professionell berichtete hatte die Meinl Bank im August Klagen gegen vier siegreiche MEL-Kläger eingebracht, weil sie entweder beim Vertragsabschluss oder vor Gericht falsche Angaben hinsichtlich ihrer Risikogeneigtheit gemacht haben. So sollen die Kläger ihre hohe Risikobereitschaft beim Kauf der MEL-Papiere bestätigt haben, vor Gericht aber völlig gegensätzlich argumentiert haben.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat ihr Verfahren gegen die von der Meinl Bank verklagten Ex-MEL-Anleger eingestellt. Die Behörde teilte den Beschuldigten mit, dass "die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre", berichtet die APA.
Wie FONDS professionell berichtete hatte die Meinl Bank im August Klagen gegen vier siegreiche MEL-Kläger eingebracht, weil sie entweder beim Vertragsabschluss oder vor Gericht falsche Angaben hinsichtlich ihrer Risikogeneigtheit gemacht haben. So sollen die Kläger ihre hohe Risikobereitschaft beim Kauf der MEL-Papiere bestätigt haben, vor Gericht aber völlig gegensätzlich argumentiert haben.
OGH: Erneute Schlappe für Meinl Bank in der MEL-Causa
Die Meinl Bank muss in der Causa rund um die Meinl-European-Land-Zertifikate (MEL) eine weitere Niederlage hinnehmen. So hat ein MEL-Zertifikate Anleger als Kläger gegen die Bank letztinstanzlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) recht bekommen, berichtet die Wiener Zeitung. Damit bestätigt der OGH erneut irreführende MEL-Werbeaussagen. Schon acht Mal zuvor hatte der OGH gegen die Meinl Bank entschieden.
Der Kläger, ehemaliger rumänischer Präsidentschaftskandidat und Unternehmer, hatte laut Wiener Zeitung 476.000 Euro in MEL-Zertifikate angelegt. Im Mittelpunkt des OGH-Urteil stand vor allem die unvollständige und fehlerhafte Beratung. So war der Kläger mit einem österreichischen Geschäftspartner zur Meinl Bank gegangen. Die Beratung erfolgte teils in Englisch und teils durch den Partner auf Rumänisch. Nur das Wort „Mündelgeldveranlagung“ konnte der Österreicher nicht ins Rumänische übersetzen. Nach der Erklärung des Meinl Beraters teilte der Österreicher dem Anleger mit, dass es sich um „eine bei einer rumänischen Staatsbank ähnliche Veranlagung handelt“. Im Ersturteil hieß es dazu, dass sich die Beratung auf die vorteilhaften Aspekte des Wertpapiers beschränkte, die Risiken wurden verschwiegen“, heißt es im Ersturteil.
Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Feststellung des Erstgerichts die Kaufentscheidung des Anlegers auf den irreführenden Werbeaussagen des ihm vom Berater der Meinl Bank präsentierten Fact sheets beruhte“, weiters wird bei der Urteilsbegründung auf die vorangegangenen acht OGH Entscheidungen sowie Zurückweisungsbeschlüsse in der MEL-Causa verwiesen, berichtet die Wiener Zeitung.
Quelle: FONDS professionell
Die Meinl Bank muss in der Causa rund um die Meinl-European-Land-Zertifikate (MEL) eine weitere Niederlage hinnehmen. So hat ein MEL-Zertifikate Anleger als Kläger gegen die Bank letztinstanzlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) recht bekommen, berichtet die Wiener Zeitung. Damit bestätigt der OGH erneut irreführende MEL-Werbeaussagen. Schon acht Mal zuvor hatte der OGH gegen die Meinl Bank entschieden.
Der Kläger, ehemaliger rumänischer Präsidentschaftskandidat und Unternehmer, hatte laut Wiener Zeitung 476.000 Euro in MEL-Zertifikate angelegt. Im Mittelpunkt des OGH-Urteil stand vor allem die unvollständige und fehlerhafte Beratung. So war der Kläger mit einem österreichischen Geschäftspartner zur Meinl Bank gegangen. Die Beratung erfolgte teils in Englisch und teils durch den Partner auf Rumänisch. Nur das Wort „Mündelgeldveranlagung“ konnte der Österreicher nicht ins Rumänische übersetzen. Nach der Erklärung des Meinl Beraters teilte der Österreicher dem Anleger mit, dass es sich um „eine bei einer rumänischen Staatsbank ähnliche Veranlagung handelt“. Im Ersturteil hieß es dazu, dass sich die Beratung auf die vorteilhaften Aspekte des Wertpapiers beschränkte, die Risiken wurden verschwiegen“, heißt es im Ersturteil.
Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Feststellung des Erstgerichts die Kaufentscheidung des Anlegers auf den irreführenden Werbeaussagen des ihm vom Berater der Meinl Bank präsentierten Fact sheets beruhte“, weiters wird bei der Urteilsbegründung auf die vorangegangenen acht OGH Entscheidungen sowie Zurückweisungsbeschlüsse in der MEL-Causa verwiesen, berichtet die Wiener Zeitung.
Quelle: FONDS professionell
Urteil-Anlageberatung: Verschweigen schützt vor Strafe nicht
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums in zwei Musterprozessen gegen Anlageberater beim HG Wien Recht bekommen. In zwei Musterprozessen auf Schadenersatzanspruch gegen Anlageberater wegen Falschberatung beim Anbieten von MEL-Zertifikaten, entschied das Handelsgericht, dass das Verschweigen von Risiken falsche Anlageberatung ist.
Im Fall eines großen Salzburger Anlageberaters stellte das Handelsgericht Wien fest, dass die Beraterin eine Risikoaufklärung im Sinne eines Teil- oder Totalverlustes in den Beratungsgesprächen unterlassen hat. Das zu beratende Ehepaar hatte im wesentlichen nur Erfahrung mit Sparbuch und Bausparvertrag und keinerlei Kenntnisse über Aktien und Zertifikate. Aufgrund der Aufklärung der Beraterin, handelte es sich für die Anleger bei den MEL-Papieren um eine sichere Veranlagung wie bei einem Sparbuch.
Das Gericht entschied, dass durch die mangelnde Aufklärung über Risiken und das Unterschlagen von anderen essentiellen Informationen, erst die Investition begründet wurde. Damit kommt der Tatbestand der Zurückhaltung von Informationen zu tragen, und somit tritt eine Haftungsfolge ein. Damit ist der Anlageberater gegenüber dem Anleger schadenersatzpflichtig, das Urteil ist rechtskräftig.
Im zweiten Prozess wurden einer Anlegerin, die die Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder trug, und kein Risiko beim veranlagten Geld eingehen wollte, trotz des Wissens um ihre Risikoaversität MEL Zertifikate verkauft. Auch in diesem Fall gab das Handelsgericht dem Kläger recht. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Im Fall eines großen Salzburger Anlageberaters stellte das Handelsgericht Wien fest, dass die Beraterin eine Risikoaufklärung im Sinne eines Teil- oder Totalverlustes in den Beratungsgesprächen unterlassen hat. Das zu beratende Ehepaar hatte im wesentlichen nur Erfahrung mit Sparbuch und Bausparvertrag und keinerlei Kenntnisse über Aktien und Zertifikate. Aufgrund der Aufklärung der Beraterin, handelte es sich für die Anleger bei den MEL-Papieren um eine sichere Veranlagung wie bei einem Sparbuch.
Das Gericht entschied, dass durch die mangelnde Aufklärung über Risiken und das Unterschlagen von anderen essentiellen Informationen, erst die Investition begründet wurde. Damit kommt der Tatbestand der Zurückhaltung von Informationen zu tragen, und somit tritt eine Haftungsfolge ein. Damit ist der Anlageberater gegenüber dem Anleger schadenersatzpflichtig, das Urteil ist rechtskräftig.
Im zweiten Prozess wurden einer Anlegerin, die die Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder trug, und kein Risiko beim veranlagten Geld eingehen wollte, trotz des Wissens um ihre Risikoaversität MEL Zertifikate verkauft. Auch in diesem Fall gab das Handelsgericht dem Kläger recht. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zivil-Gutachten entlastet Meinl Bank strafrechtlich
Die Meinl Bank hat ein zivilrechtliches Gutachten auf den Tisch gelegt, das für die Bank in wesentlichen Punkten günstig ist. Das Strafverfahren im Zusammenhang mit der ehemaligen Meinl European Land (MEL) gegen Julius Meinl und Co. "hat sich totgelaufen", konstatierte Bankvorstand Peter Weinzierl am Mittwoch. Auch ein OGH-Urteil bestätige, dass die Bank bei den umstrittenen MEL-Rückkäufen korrekt gehandelt habe.
In dem, vom Sachverständigen Peter Ipkovich erstellten Gutachten komme man zum Schluss, dass der MEL durch den Rückkauf von Zertifikaten, ein Kernthema des Strafverfahrens kein Schaden entstanden sei, so Weinzierl. Die Zertifikate wurden laut Gutachten um 25 Cent unter dem Nettovermögenswert von 20,69 Euro zurückgekauft. Der Vorwurf, dass der Rückkauf zum überhöhten Preis erfolgt sei, gehe also ins Leere, meint Weinzierl.
Weiters komme der Gutachter, laut APA, zum Schluss, dass MEL-Zertifikate im Februar 2007 und über den gesamten Rückkaufzeitraum als Investment im Vergleich zu anderen Unternehmen nicht mit mehr Risiko versehen gewesen seien. Und: Das Risiko eines Kursverfalls sei zum damaligen Zeitpunkt sehr gering gewesen. "Am Ende des Tages kann immer nur eine Ex-Ante-Betrachtung relevant sein", so Weinzierl. Wenn ein Bankberater im Jahr 2006 griechische Anleihen als risikoarmes Produkt bezeichnet hätte, hätte er aus damaliger Sicht ebenso korrekt gehandelt.
Auch durch ein OGH-Urteil vom 22.11.2011 sieht sich der Banker strafrechtlich entlastet. Der höchstgerichtliche Entscheid erfolgte in einem Verfahren, in dem ein Anleger eine Vertriebsfirma verklagt hat, bei der er seine MEL-Papiere erworben hat. Die Meinl Bank hatte in dem Verfahren keine Parteienstellung, sagte Weinzierl. In dem OGH-Urteil heißt es laut Bank, dass die MEL-Zertifikate bis Mitte 2007 in der Risikoklasse "niedrig bis mittel" eingestuft werden durften.
Weinzierl sieht sich puncto OGH-Urteile in Anlegerverfahren in einer "skurrilen Situation". Auf der einen Seite besage das Berater-Urteil, dass es damals nicht falsch war, MEL als sichere Anlage zu verkaufen, auf der anderen Seite hat der Oberste Gerichtshof die Meinl Bank mehrere Male verurteilt, weil sie Anleger mit MEL-Werbeunterlagen in die Irre geführt hat, berichtet die APA.
Quelle: FONDS professionell
In dem, vom Sachverständigen Peter Ipkovich erstellten Gutachten komme man zum Schluss, dass der MEL durch den Rückkauf von Zertifikaten, ein Kernthema des Strafverfahrens kein Schaden entstanden sei, so Weinzierl. Die Zertifikate wurden laut Gutachten um 25 Cent unter dem Nettovermögenswert von 20,69 Euro zurückgekauft. Der Vorwurf, dass der Rückkauf zum überhöhten Preis erfolgt sei, gehe also ins Leere, meint Weinzierl.
Weiters komme der Gutachter, laut APA, zum Schluss, dass MEL-Zertifikate im Februar 2007 und über den gesamten Rückkaufzeitraum als Investment im Vergleich zu anderen Unternehmen nicht mit mehr Risiko versehen gewesen seien. Und: Das Risiko eines Kursverfalls sei zum damaligen Zeitpunkt sehr gering gewesen. "Am Ende des Tages kann immer nur eine Ex-Ante-Betrachtung relevant sein", so Weinzierl. Wenn ein Bankberater im Jahr 2006 griechische Anleihen als risikoarmes Produkt bezeichnet hätte, hätte er aus damaliger Sicht ebenso korrekt gehandelt.
Auch durch ein OGH-Urteil vom 22.11.2011 sieht sich der Banker strafrechtlich entlastet. Der höchstgerichtliche Entscheid erfolgte in einem Verfahren, in dem ein Anleger eine Vertriebsfirma verklagt hat, bei der er seine MEL-Papiere erworben hat. Die Meinl Bank hatte in dem Verfahren keine Parteienstellung, sagte Weinzierl. In dem OGH-Urteil heißt es laut Bank, dass die MEL-Zertifikate bis Mitte 2007 in der Risikoklasse "niedrig bis mittel" eingestuft werden durften.
Weinzierl sieht sich puncto OGH-Urteile in Anlegerverfahren in einer "skurrilen Situation". Auf der einen Seite besage das Berater-Urteil, dass es damals nicht falsch war, MEL als sichere Anlage zu verkaufen, auf der anderen Seite hat der Oberste Gerichtshof die Meinl Bank mehrere Male verurteilt, weil sie Anleger mit MEL-Werbeunterlagen in die Irre geführt hat, berichtet die APA.
Quelle: FONDS professionell
Ermittlungsverfahren gegen Meinl Bank-Vorstand eingestellt
Die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption teilte mit, dass das Verfahren gegen Meinl Bank Vorstand Günter Weiß wegen falscher Beweisaussage in Zusammenhang mit Einzahlungen von Karl Heinz Grasser bei der Meinl Bank eingestellt wurde, berichtet die Meinl Bank in einer Aussendung.
Weiß war jener Meinl Bank Mitarbeiter, dem Grasser nach eigenen Angaben mehrmals große Summen Bargeld übergeben hatte, die dann auf ein Konto der Ferint AG bei der Meinl Bank transferiert wurden. Nach Angaben Grassers waren die rund 500.000 Euro das Geld seiner Schwiegermutter, das er während seiner Amtszeit als Finanzminister in bar aus der Schweiz nach Österreich transferiert hatte, weil er es für sie veranlagen sollte.
Der Sprecher der Korruptionsstaatsanwaltschaft Martin Ulrich, meint zu der Entscheidung die Verfolgung gegen Günter Weiß einzustellen im Gespräch mit dem Standard, dass der Nachweis mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu erbringen war. In einer Aussendung der Meinl Bank teilte Weiß mit "Ich freue mich über diese Nachricht. Die Einstellung des Verfahrens ist ein logischer Schritt, der berücksichtigt, dass unser Institut oder seine Organe sich selbstverständlich auch in dieser Hinsicht immer im Rahmen des Rechts bewegt haben."
Weiß war jener Meinl Bank Mitarbeiter, dem Grasser nach eigenen Angaben mehrmals große Summen Bargeld übergeben hatte, die dann auf ein Konto der Ferint AG bei der Meinl Bank transferiert wurden. Nach Angaben Grassers waren die rund 500.000 Euro das Geld seiner Schwiegermutter, das er während seiner Amtszeit als Finanzminister in bar aus der Schweiz nach Österreich transferiert hatte, weil er es für sie veranlagen sollte.
Der Sprecher der Korruptionsstaatsanwaltschaft Martin Ulrich, meint zu der Entscheidung die Verfolgung gegen Günter Weiß einzustellen im Gespräch mit dem Standard, dass der Nachweis mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu erbringen war. In einer Aussendung der Meinl Bank teilte Weiß mit "Ich freue mich über diese Nachricht. Die Einstellung des Verfahrens ist ein logischer Schritt, der berücksichtigt, dass unser Institut oder seine Organe sich selbstverständlich auch in dieser Hinsicht immer im Rahmen des Rechts bewegt haben."
Finanzmarktaufsicht in Jersey stellt Ermittlungen ein
Die Finanzmarktaufsicht der Kanalinsel Jersey stellt ihre Untersuchungen in der Causa Meinl European Land (MEL) endgültig ein. Das erklärte die Jersey Financial Services Commission (JFSC-Finanzmarktaufsicht von Jersey) am Dienstag. Damit ist aus Sicht dieser Behörde festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem heftig geführten MEL- Diskurs keine – insbesondere strafrechtliche – Verfehlungen festgestellt werden konnten.
In der Erklärung der JFSC wurde Bezug genommen auf einem bereits Ende 2010 veröffentlichten Erkenntnis, wonach die umstrittenen MEL-Zertifikatsrückkäufe im Jahr 2007 mit dem Aktiengesetz konformgegangen seien. Diese Entscheidung ist für die Meinl Bank, deshalb von grundlegender Bedeutung, weil die JSFC die einzig relevante Behörde für Untersuchungen bezüglich MEL sei, heißt es in einer Aussendung der Meinl Bank dazu. Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl forderte daher zum wiederholten Male die umgehende Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wegen jener Rückkäufe gegen Organe der Meinl Bank.
In der Erklärung der JFSC wurde Bezug genommen auf einem bereits Ende 2010 veröffentlichten Erkenntnis, wonach die umstrittenen MEL-Zertifikatsrückkäufe im Jahr 2007 mit dem Aktiengesetz konformgegangen seien. Diese Entscheidung ist für die Meinl Bank, deshalb von grundlegender Bedeutung, weil die JSFC die einzig relevante Behörde für Untersuchungen bezüglich MEL sei, heißt es in einer Aussendung der Meinl Bank dazu. Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl forderte daher zum wiederholten Male die umgehende Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wegen jener Rückkäufe gegen Organe der Meinl Bank.
Gericht weist Advofin-Sammelklage ab
Das Handelsgericht Wien (HG) hat eine Klage des Prozesskostenfinanzierers Advofin für 51 mutmaßlich geschädigte MEL-Investoren abgewiesen, gab die beklagte Meinl Bank am Donnerstag bekannt.
Bereits im August 2011 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Advofin-Sammelklage von 153 MEL-Anlegern endgültig abgewiesen. Der verbliebene Teil, der in der Klage geltend gemachten Ansprüche für 51 Anleger, war in die erste Instanz zur nochmaligen Prüfung zurückverwiesen worden.
Das Urteil des HG berief sich dabei, laut Aussage der Meinl Bank, im Wesentlichen auf die Argumentation des OGH. Demnach ist die Zuverlässigkeit von „Sammelklagen“ bei behaupteten Irrtumsansprüchen aufgrund der unterschiedlichen und individuell zu beurteilenden Sachverhalte massiv in Zweifel zu ziehen. Das HG Wien beurteilte, laut dem Geldinstitut, die von der Advofin teilweise praktizierte „Abtretungskonstruktion“ der Sammelklagen für nicht zulässig.
Advofin-Chef Kallinger meinte zum Urteil gegenüber der APA, dass die HG-Richterin "weder eine Verhandlung anberaumt noch sonst irgendetwas unternommen, sondern einfach die Klage abgewiesen habe". Er sei daher davon überzeugt, "dass sie die Klage wieder auf ihren Tisch bekommen wird"
Bereits im August 2011 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Advofin-Sammelklage von 153 MEL-Anlegern endgültig abgewiesen. Der verbliebene Teil, der in der Klage geltend gemachten Ansprüche für 51 Anleger, war in die erste Instanz zur nochmaligen Prüfung zurückverwiesen worden.
Das Urteil des HG berief sich dabei, laut Aussage der Meinl Bank, im Wesentlichen auf die Argumentation des OGH. Demnach ist die Zuverlässigkeit von „Sammelklagen“ bei behaupteten Irrtumsansprüchen aufgrund der unterschiedlichen und individuell zu beurteilenden Sachverhalte massiv in Zweifel zu ziehen. Das HG Wien beurteilte, laut dem Geldinstitut, die von der Advofin teilweise praktizierte „Abtretungskonstruktion“ der Sammelklagen für nicht zulässig.
Advofin-Chef Kallinger meinte zum Urteil gegenüber der APA, dass die HG-Richterin "weder eine Verhandlung anberaumt noch sonst irgendetwas unternommen, sondern einfach die Klage abgewiesen habe". Er sei daher davon überzeugt, "dass sie die Klage wieder auf ihren Tisch bekommen wird"
Weitere Klagen zurückgewiesen
Die Meinl Bank setzt ihre Siegesserie der letzten Wochen vor Gericht fort. In der Causa Meinl European Land wurden Anfang März weitere zwei Klagen von MEL-Anlegern zurückgewiesen. Sowohl das Handelsgericht Wien (HG Wien) als auch das Bezirksgericht (BG Salzburg) gaben dabei dem Geldhaus recht, schreibt die Bank in einer Aussendung.
In einem Fall begründete das HG Wien, seine Entscheidung mit der Erfahrung des Klägers mit Aktien und seiner Risikoneigung. Für den Kläger war laut dem Gericht, letztendlich irrelevant, ob er einen Totalverlust erleiden könne, da er das Produkt selbst im Falle, dass er gelesen hätte, dass es hierbei zu einem Totalverlust kommen könne, gekauft hätte.
Das Gericht in Salzburg wies die Klage der Anleger mit der Begründung zurück, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen seien. Dabei hätten den Klägern bei entsprechender Sorgfalt sehr wohl die wiederholt entsprechenden Bezeichnungen (Anm.: Risikohinweise) auffallen müssen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Vergleiche gehen weiter
Auch die Vergleiche der Meinl Bank mit Kleinanlegern gehen weiter. Mittlerweile hat das Institut, laut eigenen Angaben, 5550 Vergleiche abgeschlossen und dafür über 26 Millionen Euro aufgewendet. Bankvorstand Peter Weinzierl, meint dazu, dass pro Monat etwa 100 klagsanhängige Verfahren verglichen werden
In einem Fall begründete das HG Wien, seine Entscheidung mit der Erfahrung des Klägers mit Aktien und seiner Risikoneigung. Für den Kläger war laut dem Gericht, letztendlich irrelevant, ob er einen Totalverlust erleiden könne, da er das Produkt selbst im Falle, dass er gelesen hätte, dass es hierbei zu einem Totalverlust kommen könne, gekauft hätte.
Das Gericht in Salzburg wies die Klage der Anleger mit der Begründung zurück, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen seien. Dabei hätten den Klägern bei entsprechender Sorgfalt sehr wohl die wiederholt entsprechenden Bezeichnungen (Anm.: Risikohinweise) auffallen müssen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Vergleiche gehen weiter
Auch die Vergleiche der Meinl Bank mit Kleinanlegern gehen weiter. Mittlerweile hat das Institut, laut eigenen Angaben, 5550 Vergleiche abgeschlossen und dafür über 26 Millionen Euro aufgewendet. Bankvorstand Peter Weinzierl, meint dazu, dass pro Monat etwa 100 klagsanhängige Verfahren verglichen werden
Meinl fordert 100 Millionen Euro Kaution zurück
Vor drei Jahren war der Banker Julius Meinl einige Tage in Haft. Die Rekordkaution liegt noch heute gesperrt auf einem Bawag-Konto
Am 1. April 2009 wurde Julius Meinl verhaftet, weil ihm Untreue und Anlagebetrug vorgeworfen wurde. Zwei Tage später kam er für eine Rekordkaution von 100 Millionen Euro wieder frei. Die Anwälte des Bankers fordern nun das Geld zurück, der Antrag ist bereits bei Gericht eingelangt. Das berichtete das Ö1-Mittagsjournal am Montag.
Die Kaution, die von einem unbekannten Dritten bereitgestellt wurde, liegt bis heute gesperrt und verzinst auf einem Konto der Bawag. Peter Weinzierl, Chef der Meinl Bank, findet das "absurd". Die Fluchtgefahr - die auf ein startklares Flugzeug in Schwechat und ein Anwesen in Uruguay beruht habe - sei schließlich längst widerlegt worden. Auch der Tatverdacht könne nicht besonders dringend gewesen sein, so Weinzierl. Immerhin gebe es nach drei Jahren und vier Gutachten noch keinen Prozess.
Dass das Geld verzinst wird, tröstet die Bank wenig: Ein Eckzinssatz für 100 Millionen sei keine tolle Verzinsung, so Weinzierl. Abgesehen davon schade die Kaution nicht nur der Reputation von Julius Meinl, sondern auch dem Ansehen der Bank.
* Die Presse
Am 1. April 2009 wurde Julius Meinl verhaftet, weil ihm Untreue und Anlagebetrug vorgeworfen wurde. Zwei Tage später kam er für eine Rekordkaution von 100 Millionen Euro wieder frei. Die Anwälte des Bankers fordern nun das Geld zurück, der Antrag ist bereits bei Gericht eingelangt. Das berichtete das Ö1-Mittagsjournal am Montag.
Die Kaution, die von einem unbekannten Dritten bereitgestellt wurde, liegt bis heute gesperrt und verzinst auf einem Konto der Bawag. Peter Weinzierl, Chef der Meinl Bank, findet das "absurd". Die Fluchtgefahr - die auf ein startklares Flugzeug in Schwechat und ein Anwesen in Uruguay beruht habe - sei schließlich längst widerlegt worden. Auch der Tatverdacht könne nicht besonders dringend gewesen sein, so Weinzierl. Immerhin gebe es nach drei Jahren und vier Gutachten noch keinen Prozess.
Dass das Geld verzinst wird, tröstet die Bank wenig: Ein Eckzinssatz für 100 Millionen sei keine tolle Verzinsung, so Weinzierl. Abgesehen davon schade die Kaution nicht nur der Reputation von Julius Meinl, sondern auch dem Ansehen der Bank.
* Die Presse
Urteil gegen Meinl Bank ist "Sensation"
Die Meinl Bank musste vor dem Salzburger Landesgericht gegen einen MEL-Anleger in erster Instanz eine empfindliche Niederlage einstecken – möglicherweise mit weitreichenden Folgen
Das 19 Seiten starke Ersturteil von Richter Franz Schmidbauer, das der "Wiener Zeitung" vorliegt, unterscheidet sich grundlegend vom Gros der übrigen MEL-Urteile: Die Meinl Bank zur Rückzahlung eines fragwürdigen Investments gegen Rückgabe der MEL-Zertifikate (heute Atrium-Zertifikate) verurteilt – inklusive Prozesskosten beläuft sich die Summe auf mehr als 40.000 Euro. Im Gegensatz zu den meisten Fällen, in denen es um die mutmaßlich verheimlichten Zertifikatsrückkäufe (88 Millionen Stück) im Jahr 2007 geht, die erst im Nachhinein (August 2007) bekanntgegeben wurden, greift das neue Urteil jedoch tiefer.
"Gericht bestätigt erstmals Irreführung eines Anlegers"
"Das nicht rechtskräftige Urteil ist eine Sensation! Erstmals bestätigte ein Gericht die Irreführung eines Anlegers in Sachen Meinl European Land aufgrund der verheimlichten Rückkäufe 2006 und bestätigte die dadurch bewirkte Kursstabilisierung, die den Eindruck einer wertstabilen Anlage erweckte", freuen sich die Wiener Anlegeranwälte Wolfgang Haslinger und Johannes Neumayer im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".
Zur Vorgeschichte: Der Steuerberater erwarb 2005 in mehreren Tranchen 1281 MEL-Zertifikate, nachdem er von einem Anlageberater das MEL-Werbematerial mit dem Konterfei von Julius Meinl V. erhalten hatte. Aufgrund der Unterlagen und der Beratung ging er von einer "sehr sicheren, wenn auch nicht risikolosen Veranlagung in werthaltige Immobilienaktien" aus.
Sicherheitsaspekt ausschlaggebend
Richter Schmidbauer hält dazu in seinem Urteil fest: "Durch die übereinstimmenden Angaben des Steuerberaters und des Anlageberaters konnte widerspruchsfrei festgestellt werden, dass für den Anleger der Sicherheitsaspekt der Papiere den Ausschlag für die Veranlagung in MEL-Zertifikate gab. Es liegt auf der Hand, dass der Anleger vom Erwerb der MEL-Papiere Abstand genommen hätte, wenn er über die Möglichkeit des Rückkaufes eigener Zertifikate durch die MEL und vor allem über den tatsächlichen Umfang des Rückkaufes informiert worden wäre."
Auch habe die Werbebroschüre keine Angaben darüber enthalten, dass "MEL die Möglichkeit des vollständigen Rückkaufs eigener Zertifikate hat und dass der tatsächliche Umfang mit dem Marketmaker-Vertrag im Juli 2005 erhöht wurde." Am Ende war das Eigenrückkaufsvolumen sogar auf 29,9 Prozent der ausgegebenen Zertifikate erhöht worden.
Das 19 Seiten starke Ersturteil von Richter Franz Schmidbauer, das der "Wiener Zeitung" vorliegt, unterscheidet sich grundlegend vom Gros der übrigen MEL-Urteile: Die Meinl Bank zur Rückzahlung eines fragwürdigen Investments gegen Rückgabe der MEL-Zertifikate (heute Atrium-Zertifikate) verurteilt – inklusive Prozesskosten beläuft sich die Summe auf mehr als 40.000 Euro. Im Gegensatz zu den meisten Fällen, in denen es um die mutmaßlich verheimlichten Zertifikatsrückkäufe (88 Millionen Stück) im Jahr 2007 geht, die erst im Nachhinein (August 2007) bekanntgegeben wurden, greift das neue Urteil jedoch tiefer.
"Gericht bestätigt erstmals Irreführung eines Anlegers"
"Das nicht rechtskräftige Urteil ist eine Sensation! Erstmals bestätigte ein Gericht die Irreführung eines Anlegers in Sachen Meinl European Land aufgrund der verheimlichten Rückkäufe 2006 und bestätigte die dadurch bewirkte Kursstabilisierung, die den Eindruck einer wertstabilen Anlage erweckte", freuen sich die Wiener Anlegeranwälte Wolfgang Haslinger und Johannes Neumayer im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".
Zur Vorgeschichte: Der Steuerberater erwarb 2005 in mehreren Tranchen 1281 MEL-Zertifikate, nachdem er von einem Anlageberater das MEL-Werbematerial mit dem Konterfei von Julius Meinl V. erhalten hatte. Aufgrund der Unterlagen und der Beratung ging er von einer "sehr sicheren, wenn auch nicht risikolosen Veranlagung in werthaltige Immobilienaktien" aus.
Sicherheitsaspekt ausschlaggebend
Richter Schmidbauer hält dazu in seinem Urteil fest: "Durch die übereinstimmenden Angaben des Steuerberaters und des Anlageberaters konnte widerspruchsfrei festgestellt werden, dass für den Anleger der Sicherheitsaspekt der Papiere den Ausschlag für die Veranlagung in MEL-Zertifikate gab. Es liegt auf der Hand, dass der Anleger vom Erwerb der MEL-Papiere Abstand genommen hätte, wenn er über die Möglichkeit des Rückkaufes eigener Zertifikate durch die MEL und vor allem über den tatsächlichen Umfang des Rückkaufes informiert worden wäre."
Auch habe die Werbebroschüre keine Angaben darüber enthalten, dass "MEL die Möglichkeit des vollständigen Rückkaufs eigener Zertifikate hat und dass der tatsächliche Umfang mit dem Marketmaker-Vertrag im Juli 2005 erhöht wurde." Am Ende war das Eigenrückkaufsvolumen sogar auf 29,9 Prozent der ausgegebenen Zertifikate erhöht worden.
Meinl Bank wegen Marktmanipulation schuldig gesprochen
Laut einem Medienbericht wurde die Meinl Bank in einem Prozess gegen einen geschädigten MEL-Investor erstmals "wegen Marktmanipulation" verurteilt.
Wie der "Kurier" berichtet, wurde den Meinl-Anwälten das Zivil-Urteil des Wiener Handelsrichters Heinz-Ludwig Majer im Prozess gegen geschädigten MEL-Investor Franz W. zugestellt – mit brisantem Inhalt: Die Bank muss dem Kläger nicht nur zirka 30.000 Euro inklusive Prozesskosten zahlen, sondern laut dem 26 Seiten starken Urteil haftet das Institut unter anderem "wegen Marktmanipulation".
"Börsenkurse wurden beeinflusst"
"Die Marktmanipulation zeigt sich im vorliegenden Sachverhalt darin, dass das Verhalten der Meinl Bank an der Wiener Börse ab Februar 2007 über das hinausging, was von einem Market-Maker zu erwarten ist. Durch dieses Verhalten wurden die Börsenkurse beeinflusst", lautet die Stellungnahme von Richter Majer im Urteil Für das Marketmaking kassierte die Meinl Bank eine Vergütung "von vierteljährlich 0,7 Prozent des im Umlauf befindlichen Aktienkapitals". Die Meinl Bank soll von Februar bis Ende Juli 2007 den Kauf und Verkauf von MEL-Zertifikaten bezogen auf den Börsenumsatz (Marktanteil: 84 Prozent) beherrscht haben.
"Es ist erstmals ein Urteil gefällt worden, indem einem MEL-Anleger Schadenersatz wegen Kursmanipulation durch die Zertifikatsrückkäufe zugesprochen wurde“, erklärt Anwalt Ulrich Salburg vom Prozessfinanzierer Advofin, im Gespräch mit der Zeitung. Advofin vertritt 6.090 MEL-Anleger mit einem mutmaßlichen Schaden in Höhe von 220,47 Millionen Euro. Laut Handelsgericht soll die Meinl Bank von Februar bis Ende Juli 2007 den Kauf und Verkauf von MEL-Zertifikaten bezogen auf den Börsenumsatz (Marktanteil: 84 Prozent) beherrscht haben.
Meinl Bank legt Berufung ein
Die Meinl Bank sieht das in einer Stellungnahme an den "Kurier" naturgemäß anders: "Anstelle sich mit dem konkreten Sachverhalt zu beschäftigen, zieht das Erstgericht als vermeintliche Haftungsgrundlage eine angebliche Marktmanipulation heran, ohne sich mit dieser auf Sachverhalts- oder rechtlicher Ebene auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Die Meinl Bank wird gegen das Urteil berufen, weil damit klar gegen die vom OGH aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung zwischen unbedarften Sparbuch-Sparern und erfahrenen Anlegern bzw. 'Zockern' entschieden wurde."
Wie der "Kurier" berichtet, wurde den Meinl-Anwälten das Zivil-Urteil des Wiener Handelsrichters Heinz-Ludwig Majer im Prozess gegen geschädigten MEL-Investor Franz W. zugestellt – mit brisantem Inhalt: Die Bank muss dem Kläger nicht nur zirka 30.000 Euro inklusive Prozesskosten zahlen, sondern laut dem 26 Seiten starken Urteil haftet das Institut unter anderem "wegen Marktmanipulation".
"Börsenkurse wurden beeinflusst"
"Die Marktmanipulation zeigt sich im vorliegenden Sachverhalt darin, dass das Verhalten der Meinl Bank an der Wiener Börse ab Februar 2007 über das hinausging, was von einem Market-Maker zu erwarten ist. Durch dieses Verhalten wurden die Börsenkurse beeinflusst", lautet die Stellungnahme von Richter Majer im Urteil Für das Marketmaking kassierte die Meinl Bank eine Vergütung "von vierteljährlich 0,7 Prozent des im Umlauf befindlichen Aktienkapitals". Die Meinl Bank soll von Februar bis Ende Juli 2007 den Kauf und Verkauf von MEL-Zertifikaten bezogen auf den Börsenumsatz (Marktanteil: 84 Prozent) beherrscht haben.
"Es ist erstmals ein Urteil gefällt worden, indem einem MEL-Anleger Schadenersatz wegen Kursmanipulation durch die Zertifikatsrückkäufe zugesprochen wurde“, erklärt Anwalt Ulrich Salburg vom Prozessfinanzierer Advofin, im Gespräch mit der Zeitung. Advofin vertritt 6.090 MEL-Anleger mit einem mutmaßlichen Schaden in Höhe von 220,47 Millionen Euro. Laut Handelsgericht soll die Meinl Bank von Februar bis Ende Juli 2007 den Kauf und Verkauf von MEL-Zertifikaten bezogen auf den Börsenumsatz (Marktanteil: 84 Prozent) beherrscht haben.
Meinl Bank legt Berufung ein
Die Meinl Bank sieht das in einer Stellungnahme an den "Kurier" naturgemäß anders: "Anstelle sich mit dem konkreten Sachverhalt zu beschäftigen, zieht das Erstgericht als vermeintliche Haftungsgrundlage eine angebliche Marktmanipulation heran, ohne sich mit dieser auf Sachverhalts- oder rechtlicher Ebene auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Die Meinl Bank wird gegen das Urteil berufen, weil damit klar gegen die vom OGH aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung zwischen unbedarften Sparbuch-Sparern und erfahrenen Anlegern bzw. 'Zockern' entschieden wurde."

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