Abschlepp-Abzocker - jetzt vor Gericht
In diesem Thema wurden schon 0 Auszeichnungen vergeben!
Dieses Thema wurde 3853 mal besucht und hat 9 Antworten.

Abschlepp-Abzocker - jetzt vor Gericht
TZ / MünchenSie sind der Schrecken aller Autofahrer - die Abschlepp-Abzocker.
Schon hunderte Münchner hingen bei ihnen am Haken, bundesweit geht die Zahl in die Tausende. Die Firma Parkräume KG aus Oberhaching macht mit falsch geparkten Autos den großen Reibach. Der "Spezialist zum Entfernen unrechtmäßig abgestellter Fahrzeuge" lässt Parksünder von Privatparkplätzen abschleppen. Vorteil: Der Besitzer muss nicht selbst den Abschleppdienst rufen - und lästigen Papierkram erledigen. Das Risiko der Kosten trägt dabei die Parkräume KG selbst - daher machen die Mitarbeiter immensen Druck auf die Falschparker: Das Auto gibt‘s nur gegen Bares zurück! In den nächsten Wochen soll der Firma der Prozess gemacht werden.
Die Münchner Staatsanwaltschaft wirft dem Geschäftsführer Joachim G. (52) und seinem Gehilfen Erdinc D. (23) Nötigung vor. Sollte Joachim G. verurteilt werden, will auch die Stadt München ihre Zusammenarbeit mit dem selbsternannten "Ordnungswahrer" kündigen.
Das Problem der "Abgeschleppten": Solange sie nicht zahlen, erfahren sie nicht, wo ihr Auto steht. Die Abschlepp-Abzocker interessiert es nicht, ob ein Mensch schwer behindert ist ..
Wie das Münchner Amtsgericht urteilen wird, ist noch völlig offen. Die deutsche Justiz hat sich >> TZ
Schon hunderte Münchner hingen bei ihnen am Haken, bundesweit geht die Zahl in die Tausende. Die Firma Parkräume KG aus Oberhaching macht mit falsch geparkten Autos den großen Reibach. Der "Spezialist zum Entfernen unrechtmäßig abgestellter Fahrzeuge" lässt Parksünder von Privatparkplätzen abschleppen. Vorteil: Der Besitzer muss nicht selbst den Abschleppdienst rufen - und lästigen Papierkram erledigen. Das Risiko der Kosten trägt dabei die Parkräume KG selbst - daher machen die Mitarbeiter immensen Druck auf die Falschparker: Das Auto gibt‘s nur gegen Bares zurück! In den nächsten Wochen soll der Firma der Prozess gemacht werden.
Die Münchner Staatsanwaltschaft wirft dem Geschäftsführer Joachim G. (52) und seinem Gehilfen Erdinc D. (23) Nötigung vor. Sollte Joachim G. verurteilt werden, will auch die Stadt München ihre Zusammenarbeit mit dem selbsternannten "Ordnungswahrer" kündigen.
Das Problem der "Abgeschleppten": Solange sie nicht zahlen, erfahren sie nicht, wo ihr Auto steht. Die Abschlepp-Abzocker interessiert es nicht, ob ein Mensch schwer behindert ist ..
Wie das Münchner Amtsgericht urteilen wird, ist noch völlig offen. Die deutsche Justiz hat sich >> TZ
Abschleppen von Privatparkplätzen
Falls ein Dritter die Auffahrt oder das Gelände eines Berechtigten zuparkt ist dieses eine Störung des Eigentums gemäß §§ 823, 1004 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Opfer kann abschleppen lassen und die notwenidigen Kosten verlangen: Typisch ist hierzu das Urteil vom Amtsgericht Mannheim vom Januar 2009, 2 C 410/07 . Der abgeschleppte Falschparker musste 290 € zahlen.
Umstritten sind in den zahlreichen Urteilen zum Thema die Fragen, ob eine konkrete Belästigung oder Gefährdung vorliegen muss und ob auch der Halter haftet.
Da der Gesetzgeber sich zurückhält, besteht rechtliche Unsicherheit. Die Amtsgerichte sind zuständig. Nach § 511 Zivilprozeßordnung ist keine Berufung zulässig, soweit keine sechshundert Euro Streitwert vorliegen. Also entscheidet der Amtsrichter nach seiner eigenen freien Meinung ohne dass diese kontrolliert wird. Kleinigkeiten interessieren offenbar keinen seit tausenden von Jahren..."De minimis non curat praetor"...
2 C 410/07
Hallo,
auch ich wurde völlig unerwartet Opfer des dubiosen Herrn Gehrke der Firma Parkräume.
Während eines Kundenbesuchs parkte ich nach vorheriger Einholung des Einverständnisses des zuständigen Hausmeisters in einer Anwohnerstraße vor dem Haus des Kunden.
Als ich wegfahren wollte, wurde ich durch eine Parkkralle von Fa. Parkräume daran widerrechtlich gehindert. Herr Gehrke vollzog daraufhin den Tatbestand der Nötigung indem er sich trotz mehrfacher und deutlicher Aufforderung und dem Hinweis, daß ich kein Geld mitführe, weigerte, die Parkkralle zu entfernen. Es wurden 230 Euro per EC-Cash kassiert. Hierüber wird kein ordnungsgemäßer Rechnungsbeleg ausgestellt, sondern eine Quittung, die noch dazu ein falsches Datum trägt. Jede Möglichkeit der Klärung auch mit den beteiligten parteien Hausmeister etc. wird einem so genommen. Bringt man Einwände vor, wird man von Herrn G. niedergeredet. Der zufällig anwesenden Zivilstreife der Polizei waren die Hände gebunden.
Besonders brisant ist mein Fall, da ja kein widerrechtliches Parken vorlag, weil vorher unter Zeugen das Einverständnis des Hausmeisters eingeholt worden ist. Die zuständige Hausverwaltung der Schörghuber Gruppe weicht jeder Stellungnahme dazu aus und beschimpft einen unhöflich am Telefon.
Auch ich bin, ebenso wie mein Kunde, gespannt, was bei der Gerichtsverhandlung rauskommt.
auch ich wurde völlig unerwartet Opfer des dubiosen Herrn Gehrke der Firma Parkräume.
Während eines Kundenbesuchs parkte ich nach vorheriger Einholung des Einverständnisses des zuständigen Hausmeisters in einer Anwohnerstraße vor dem Haus des Kunden.
Als ich wegfahren wollte, wurde ich durch eine Parkkralle von Fa. Parkräume daran widerrechtlich gehindert. Herr Gehrke vollzog daraufhin den Tatbestand der Nötigung indem er sich trotz mehrfacher und deutlicher Aufforderung und dem Hinweis, daß ich kein Geld mitführe, weigerte, die Parkkralle zu entfernen. Es wurden 230 Euro per EC-Cash kassiert. Hierüber wird kein ordnungsgemäßer Rechnungsbeleg ausgestellt, sondern eine Quittung, die noch dazu ein falsches Datum trägt. Jede Möglichkeit der Klärung auch mit den beteiligten parteien Hausmeister etc. wird einem so genommen. Bringt man Einwände vor, wird man von Herrn G. niedergeredet. Der zufällig anwesenden Zivilstreife der Polizei waren die Hände gebunden.
Besonders brisant ist mein Fall, da ja kein widerrechtliches Parken vorlag, weil vorher unter Zeugen das Einverständnis des Hausmeisters eingeholt worden ist. Die zuständige Hausverwaltung der Schörghuber Gruppe weicht jeder Stellungnahme dazu aus und beschimpft einen unhöflich am Telefon.
Auch ich bin, ebenso wie mein Kunde, gespannt, was bei der Gerichtsverhandlung rauskommt.
Da bin ich auch gespannt. Dieses Vorgehen ist schon eine Unverschämtheit. Es sollte auf jeden Fall Strafanzeige gestellt werden. Dass der anwesenden Polizeistreife die Hände gebunden waren, wird sich noch ändern, hoffe ich. Durch den falsch ausgestellten Zahlungsbeleg liegt auch noch der Sachverhalt der Urkundenfälschung vor in Tateinheit der Verschleierung zur Regressforderung - falls ich das hier richtig ausgedrückt habe.Hallo,
auch ich wurde völlig unerwartet Opfer des dubiosen Herrn Gehrke der Firma Parkräume.
( ... )
Auch ich bin, ebenso wie mein Kunde, gespannt, was bei der Gerichtsverhandlung rauskommt.
Es ist im höchsten Grade unseriös für eine Firma, in dieser Weise sein Geschäft zu betreiben - die Mannen gehören allesamt hinter Gitter, und den "Kunden" steht Schadenersatz in voller Höhe zu.
Unverständlich für mich, warum die Polizisten nicht eingelenkt haben...
Ich habe ja leicht Reden, denkt vielleicht jemand. Ich wohne weit weg von München.
Leider gefehlt! In unserer Gegend werden ebensolche "Firmen" aktiv.
Abschleppen von Privatparkplätzen
Leider tritt durch diese Entscheidung keine Rechtssicherheit ein. Wichtige Fragen rund um Gebühren, Nebenkosten oder Mobiltelefonverträge werden nicht höchstrichterlich geklärt: Der jeweilige Amtsrichter entscheidet alleine und ohne Berufungsmöglichkeit. Nach § 511 Zivilprozeßordnung ist keine Berufung zulässig, soweit keine sechshundert Euro Streitwert vorliegen. Es wäre dringend das Gesetz zu ändern, damit Fälle von grundsätzlicher Bedeutung ein für allemal geklärt werden. Rechtssicherheit ist wichtig für einen Rechtsstaat.
2 C 410/07
Und es wird nach wie vor mit diesen Methoden richtig Geld verdient.
Zahllose Fälle beschäftigen die Gerichte. Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich bislang nicht durchgesetzt.
Ein aktuelles Verfahren gibt Geschädigten aber Grund zur Hoffnung: Eine Richterin im bayerischen Aichach sprach von einem "verwerflichen" Geschäftsmodell, das Menschen ungerechtfertigt in eine Notlage bringe.
Die Inhaber der Abschleppfirma, die Autos von einem Supermarktparkplatz abschleppen ließen, wurden wegen Nötigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt.
Die Anwälte der angeklagten Firme haben Berufung eingelegt. Die Entscheidung steht noch aus.
Zahllose Fälle beschäftigen die Gerichte. Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich bislang nicht durchgesetzt.
Ein aktuelles Verfahren gibt Geschädigten aber Grund zur Hoffnung: Eine Richterin im bayerischen Aichach sprach von einem "verwerflichen" Geschäftsmodell, das Menschen ungerechtfertigt in eine Notlage bringe.
Die Inhaber der Abschleppfirma, die Autos von einem Supermarktparkplatz abschleppen ließen, wurden wegen Nötigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt.
Die Anwälte der angeklagten Firme haben Berufung eingelegt. Die Entscheidung steht noch aus.
Allein in München sind über 100 Strafverfahren anhängig
Zitat
Einen Richter, einen Schöffen und mehrere Polizeibeamte habe er schon erwischt, brüstete sich Parküberwacher Arthur Schifferer laut Medienberichten. Einmal verpasste er sogar einem Feuerwehrauto eine Parkkralle. Dass das Fahrzeug gerade im Einsatz war, kümmerte ihn nicht weiter. Ein halbes Jahr später hat es ihn schließlich selbst erwischt: Schifferer sitzt seit Ende Oktober in U-Haft. Der Vorwurf: Erpressung in mehr als 30 Fällen.
Parkplatz-Sheriff Schifferer ist nicht das einzige schwarze Schaf der Branche, das immer wieder Ärger mit der Justiz bekommt. Kürzlich hat das Augsburger Landgericht den Chef der bundesweit agierenden Parkräume KG aus Oberhaching (Kreis München), Joachim K. Gehrke, wegen mehrfacher Nötigung verurteilt – wegen der immer gleichen Masche.
Die Parkräume KG überwacht Parkplätze von Firmengrundstücken, häufig von großen Supermarkt-Ketten. Steht ein Auto dort zu lang, kommt es an den Haken und wird versetzt. Die Falschparker werden anschließend eingeschüchtert, der Standort des Autos nicht verraten, bis die Betroffenen einen Wucher-Preis bezahlt haben
Jetzt hat der Augsburger Richter Franz Lindemeier der Parkräume KG die Quittung für ihr rabiates Vorgehen präsentiert: 17 500 Euro Geldstrafe wegen Nötigung in zwei und versuchter Nötigung in sieben Fällen. „So kann man mit den Leuten nicht umgehen“, ärgert sich Lindemeier. Das Abschleppen von Falschparkern sei natürlich rechtens – aber nicht so.
Nicht zum ersten Mal hat die Justiz damit einen Strich durch Gehrkes Abzocke gemacht. Das Münchner Amtsgericht hatte ihn Ende Oktober gezwungen, einen Wagen herauszurücken, den die Parkräume KG ganze neun Monate versteckte.
*Auszug / Quelle: Merkur
Das Amtsgericht hat die Klage eines Unternehmens, das unrechtmäßig parkende Fahrzeuge abschleppen lässt und horrende Gebühren von den Haltern verlangt, gegen eine Bottroper Betroffene abgelehnt. Cornelia R. sollte damals 250 Euro bezahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage eines Unternehmens, das unrechtmäßig parkende Fahrzeuge abschleppen lässt und horrende Gebühren von den Haltern verlangt, gegen eine Bottroper Betroffene abgelehnt. Das Gericht folgte damit ihrer Auffassung, den überzogenen Rechnungsbetrag nicht bezahlen zu müssen
Der Fall war im März letzten Jahres passiert. Da hatte Cornelia R. ihren Wagen auf dem Netto-Parkplatz an der Böckenhoffstraße ins Halteverbot gestellt. Der Einkaufsmarkt arbeitete seinerzeit mit der Berliner Firma „Parkräume KG“ zusammen, die den Parkplatz beaufsichtigte. Die Firma ließ abschleppen, den Wagen irgendwo im Stadtgebiet abstellen, die Halterin feststellen, um ihr erst dann den Standort ihres Autos zu nennen, wenn sie 250 Euro überwiesen hat.
"Drohung mit einem empfindlichen Übel"
Ehepaar R. machte sich noch am gleichen Tag auf die Suche nach ihrem Fahrzeug, fuhr rund 80 Kilometer im Stadtgebiet ab, fand den Wagen aber nicht. Auf die Forderung des Berliner Unternehmens hatte es sich dennoch nicht eingelassen, sondern einen Anwalt eingeschaltet. Der recherchierte in der Sache, fand heraus, dass ein Duisburger Abschleppdienst beauftragt worden war, das Fahrzeug abzuschleppen. Und diese Firma gab schließlich den Ort bekannt, an dem der Wagen stand: ziemlich abgelegen an der Devensstraße. Damals fand auch die eingeschaltete Polizei, dass hier möglicherweise Nötigung und Unterschlagung im Spiel ist.
Das Gericht befand nun, dass das Vorgehen der Parkräume KG „eine Drohung mit einem empfindlichen Übel“ darstellt und meinte zudem, dass Cornelia R. auch Schaden dadurch entstanden sei, „dass sie ihre Prozessbevollmächtigen eingeschaltet hat, um dort (bei der Parkräume KG) ihren Herausgabeanspruch geltend zu machen“. Die Parkräume KG hätte lediglich Anspruch auf die ortsüblichen Abschleppkosten gehabt, die bei höchstens 150 Euro lägen. Dieser Anspruch sei aber erloschen durch die Gegenrechnung der Betroffenen.
Mit diesem Bottroper Urteil, das keine Berufung zulässt, wurde der Parkräume KG nicht zum ersten Mal ein unrechtmäßiges Vorgehen bescheinigt.
Die KG hatte Berufung beantragt, die das Gericht ablehnte. Begründung: Eine Berufung diene in diesem Fall weder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Und auf Grund des geringen Streitwerts (300 Euro) sei am Ende auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu erwarten.
Der Westen
Das Amtsgericht hat die Klage eines Unternehmens, das unrechtmäßig parkende Fahrzeuge abschleppen lässt und horrende Gebühren von den Haltern verlangt, gegen eine Bottroper Betroffene abgelehnt. Das Gericht folgte damit ihrer Auffassung, den überzogenen Rechnungsbetrag nicht bezahlen zu müssen
Der Fall war im März letzten Jahres passiert. Da hatte Cornelia R. ihren Wagen auf dem Netto-Parkplatz an der Böckenhoffstraße ins Halteverbot gestellt. Der Einkaufsmarkt arbeitete seinerzeit mit der Berliner Firma „Parkräume KG“ zusammen, die den Parkplatz beaufsichtigte. Die Firma ließ abschleppen, den Wagen irgendwo im Stadtgebiet abstellen, die Halterin feststellen, um ihr erst dann den Standort ihres Autos zu nennen, wenn sie 250 Euro überwiesen hat.
"Drohung mit einem empfindlichen Übel"
Ehepaar R. machte sich noch am gleichen Tag auf die Suche nach ihrem Fahrzeug, fuhr rund 80 Kilometer im Stadtgebiet ab, fand den Wagen aber nicht. Auf die Forderung des Berliner Unternehmens hatte es sich dennoch nicht eingelassen, sondern einen Anwalt eingeschaltet. Der recherchierte in der Sache, fand heraus, dass ein Duisburger Abschleppdienst beauftragt worden war, das Fahrzeug abzuschleppen. Und diese Firma gab schließlich den Ort bekannt, an dem der Wagen stand: ziemlich abgelegen an der Devensstraße. Damals fand auch die eingeschaltete Polizei, dass hier möglicherweise Nötigung und Unterschlagung im Spiel ist.
Das Gericht befand nun, dass das Vorgehen der Parkräume KG „eine Drohung mit einem empfindlichen Übel“ darstellt und meinte zudem, dass Cornelia R. auch Schaden dadurch entstanden sei, „dass sie ihre Prozessbevollmächtigen eingeschaltet hat, um dort (bei der Parkräume KG) ihren Herausgabeanspruch geltend zu machen“. Die Parkräume KG hätte lediglich Anspruch auf die ortsüblichen Abschleppkosten gehabt, die bei höchstens 150 Euro lägen. Dieser Anspruch sei aber erloschen durch die Gegenrechnung der Betroffenen.
Mit diesem Bottroper Urteil, das keine Berufung zulässt, wurde der Parkräume KG nicht zum ersten Mal ein unrechtmäßiges Vorgehen bescheinigt.
Die KG hatte Berufung beantragt, die das Gericht ablehnte. Begründung: Eine Berufung diene in diesem Fall weder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Und auf Grund des geringen Streitwerts (300 Euro) sei am Ende auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu erwarten.
Der Westen
1000Euro zahlte das Unternehmen freiwillig an die Klägerin. Die Falsche abgeschleppt
Abzocker oder 'Anbieter von Parkraummanagement' - da gehen die Meinungen über die Parkräume KG weit auseinander. Das Geschäftsmodell der in Unterhaching gegründeten und nun in Berlin ansässigen Firma ist ganz einfach: 'Wir befreien die Privatgrundstücke unserer Kunden bei Bedarf von Fremd-, Falsch- und Dauerparkern.' Die davon betroffene Münchnerin Petra S. empfindet das ganz anders, nennt das Abschleppen ihres Autos 'Diebstahl' und weigert sich, für die Herausgabe des Wagens 250 Euro zu bezahlen: 'Erpressen lasse ich mich nicht!' Lieber verzichteten die resolute Frau und ihr Ehemann monatelang auf ihren weißen Golf und versuchten, den Spieß umzudrehen: Die beiden Angestellten der Stadtwerke verklagten die KG auf fast 5000 Euro Schadensersatz - am Donnerstag wurde vor dem Oberlandesgericht München verhandelt.
Die Richter des 8.Zivilsenats spürten sofort, dass ihnen mit Firmenchef Joachim Gehrke und Anwalt Martin Goering auf der einen und Petra S. plus Anwalt Dirk Gründler auf der anderen Seite Parteien gegenübersaßen, die sich jeweils absolut im Recht fühlten. Beide Lager erhofften sich zu Beginn der Sitzung ein obergerichtliches Urteil, mit dem sie auch öffentlich punkten können.
Diese Hoffnung zerbröselte jedoch mit jeder Verhandlungsminute. Der Senat machte schon bald deutlich, dass an diesem Tag und von dieser Stelle der weiße GTI keineswegs abgeschleppt werden durfte. Denn die rechtliche Situation an dieser zwar privaten, aber doch öffentlich zugänglichen Emmy-Noether-Straße zwischen Georg-Brauchle-Ring und Dachauer Straße war damals keineswegs eindeutig. Ein klarer Punkt für Petra S.
Dass die Eheleute aber durch ihr unnachgiebiges Verhalten, das den Vorsitzenden an Michael Kohlhaas erinnerte, den Schaden nicht nur über die ursprünglich strittigen 250 Euro, sondern gar über den Zeitwert ihres Golfs hinaus in die Höhe getrieben haben, beurteilte das Gericht als unangemessen. Auch ein Geschädigter habe die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Allenfalls 266 Euro wollte ihnen der Senat für sieben Tage Nutzungsausfall zubilligen - 4000 Euro für fast fünf Monate plus weitere Unkosten hatten die Autoeigentümer verlangt. Punkt für die KG.
Geschäftsführer Gehrke brach schließlich das Eis: 1000 Euro werde er Petra S. freiwillig zahlen - nicht als Schuldeingeständnis, sondern weil er ihre 'Verärgerung wahrgenommen' habe. Nach einigem Hin und Her willigte die Frau ein und nahm im Gegenzug die Klage zurück. Gehrkes gute Laune beruht vielleicht auf einer anderen Entscheidung des OLG: Der 5. Strafsenat hat kürzlich ein gegen ihn wegen Nötigung verhängtes Strafurteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
* SZ
Die Richter des 8.Zivilsenats spürten sofort, dass ihnen mit Firmenchef Joachim Gehrke und Anwalt Martin Goering auf der einen und Petra S. plus Anwalt Dirk Gründler auf der anderen Seite Parteien gegenübersaßen, die sich jeweils absolut im Recht fühlten. Beide Lager erhofften sich zu Beginn der Sitzung ein obergerichtliches Urteil, mit dem sie auch öffentlich punkten können.
Diese Hoffnung zerbröselte jedoch mit jeder Verhandlungsminute. Der Senat machte schon bald deutlich, dass an diesem Tag und von dieser Stelle der weiße GTI keineswegs abgeschleppt werden durfte. Denn die rechtliche Situation an dieser zwar privaten, aber doch öffentlich zugänglichen Emmy-Noether-Straße zwischen Georg-Brauchle-Ring und Dachauer Straße war damals keineswegs eindeutig. Ein klarer Punkt für Petra S.
Dass die Eheleute aber durch ihr unnachgiebiges Verhalten, das den Vorsitzenden an Michael Kohlhaas erinnerte, den Schaden nicht nur über die ursprünglich strittigen 250 Euro, sondern gar über den Zeitwert ihres Golfs hinaus in die Höhe getrieben haben, beurteilte das Gericht als unangemessen. Auch ein Geschädigter habe die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Allenfalls 266 Euro wollte ihnen der Senat für sieben Tage Nutzungsausfall zubilligen - 4000 Euro für fast fünf Monate plus weitere Unkosten hatten die Autoeigentümer verlangt. Punkt für die KG.
Geschäftsführer Gehrke brach schließlich das Eis: 1000 Euro werde er Petra S. freiwillig zahlen - nicht als Schuldeingeständnis, sondern weil er ihre 'Verärgerung wahrgenommen' habe. Nach einigem Hin und Her willigte die Frau ein und nahm im Gegenzug die Klage zurück. Gehrkes gute Laune beruht vielleicht auf einer anderen Entscheidung des OLG: Der 5. Strafsenat hat kürzlich ein gegen ihn wegen Nötigung verhängtes Strafurteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
* SZ
Die Tricks der Abschleppmafia
Parkraumbewirtschaftung der besonderen Art betreiben Firmen wie PARKRÄUME KG oder SASSlog GmbH in Berlin und Umgebung im Auftrag von Grundstückseigentümern, welche Parkplätze Ihren Kunden oder Mietern anbieten. Zur Durchsetzung des Parkregimes bedient sich der Parkplatzbetreiber Abschleppfirmen oder sog. Parkraummanagementfirmen, die teilweise mit dubiosen Methoden arbeiten und häufig völlig überhöhte Entgelte fordern
Wer Opfer dieser Art der „Parkraumbewirtschaftung“ geworden ist, sollte sowohl Grund als auch Höhe der geforderten „Entgelte“ für das Abschleppen seines Autos genau prüfen bzw. prüfen lassen
Wir geben Ihnen hierzu an dieser Stelle ein paar Tipps :
Lag eine widerrechtliche Besitzstörung vor?
Das unbefugte Abstellen eines PKW auf einem privaten Park-oder Stellplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücks- bzw. Parkplatzbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Den durch die verbotene Eigenmacht dem Grundstücks- oder Parkplatzbesitzer entstandenen Schaden hat der Störer (Besitzstörer) zu ersetzen.
Wer ist der Besitzstörer?
Nur der Störer, also derjenige, welcher das Fahrzeug widerrechtlich abgestellt hat, schuldet dem Grundstücks- bzw. Parkplatzbesitzer Schadenersatz. Die Störereigenschaft liegt beispielsweise nicht bei demjenigen vor, der sein Auto verliehen hat. Nur der Halter der Dritten seine Fahrzeug überlassen hat, schuldet keinen Schadenersatz, weil es an einer dem Schaden adäquat-kausalen verbotswidrigen Handlung des Halters fehlt, wenn ein anderer seinen PKW verbotswidrig abstellt.
Sind die Kosten der Beseitigung der Besitzstörung angemessen?
Die Höhe und die Zusammensetzung der Schadenersatzforderung ist ein weiterer wichtiger Prüfschritt. Oft sind die Schadenersatzforderungen erheblich übersetzt. Es liegt allerdings auf der Hand, dass dem Grundstücks- bzw. Parkplatzbesitzer die Kosten des reinen Abschleppens in ortsüblicher Höhe zu erstatten sind. Dazu kommen auch Kosten, die zur Vorbereitung des Abschleppvorganges notwendig sind. Dagegen sind Kosten, die nicht der Beseitigung der Störung dienen, wie z.B. die Kosten der Parkraumüberwachung, nicht zu erstatten.
Besteht ein Zurückbehaltungsrecht am abgeschleppten Fahrzeug?
Die Abschleppfirmen offenbaren häufig erst den Standort des abgeschleppten Fahrzeuges nachdem die Kosten des Abschleppvorganges gezahlt wurden. Dies wird von den Fahrzeugbesitzern oft als Erpressung oder Nötigung empfunden. Tatsache ist jedoch, dass der Grundstücks- bzw. Parkplatzbesitzer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug bis zum Ausgleich der Schadenersatzforderung hat. Eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung lässt allerdings das Zurückbehaltungsrecht nach vorherrschender Auffassung erlöschen. Auch die Hinterlegung der berechtigten Schadenersatzforderung bewirkt Gleiches.
Hat der Fahrzeugbesitzer bei verbotswidrigem Abschleppen einen Schadenersatzanspruch?
Schadenersatzansprüche in Form von Nutzungsausfallentschädigung, Reparaturkosten für Beschädigungen und Anwaltskosten kommen in Betracht, wenn ein Abschleppen nicht gerechtfertigt war oder das Fahrzeug nicht herausgegeben wird trotz Zahlung des berechtigten Schadenersatzbetrages.
* Rechtsanwalt Oliver Marson
Wer Opfer dieser Art der „Parkraumbewirtschaftung“ geworden ist, sollte sowohl Grund als auch Höhe der geforderten „Entgelte“ für das Abschleppen seines Autos genau prüfen bzw. prüfen lassen
Wir geben Ihnen hierzu an dieser Stelle ein paar Tipps :
Lag eine widerrechtliche Besitzstörung vor?
Das unbefugte Abstellen eines PKW auf einem privaten Park-oder Stellplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücks- bzw. Parkplatzbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Den durch die verbotene Eigenmacht dem Grundstücks- oder Parkplatzbesitzer entstandenen Schaden hat der Störer (Besitzstörer) zu ersetzen.
Wer ist der Besitzstörer?
Nur der Störer, also derjenige, welcher das Fahrzeug widerrechtlich abgestellt hat, schuldet dem Grundstücks- bzw. Parkplatzbesitzer Schadenersatz. Die Störereigenschaft liegt beispielsweise nicht bei demjenigen vor, der sein Auto verliehen hat. Nur der Halter der Dritten seine Fahrzeug überlassen hat, schuldet keinen Schadenersatz, weil es an einer dem Schaden adäquat-kausalen verbotswidrigen Handlung des Halters fehlt, wenn ein anderer seinen PKW verbotswidrig abstellt.
Sind die Kosten der Beseitigung der Besitzstörung angemessen?
Die Höhe und die Zusammensetzung der Schadenersatzforderung ist ein weiterer wichtiger Prüfschritt. Oft sind die Schadenersatzforderungen erheblich übersetzt. Es liegt allerdings auf der Hand, dass dem Grundstücks- bzw. Parkplatzbesitzer die Kosten des reinen Abschleppens in ortsüblicher Höhe zu erstatten sind. Dazu kommen auch Kosten, die zur Vorbereitung des Abschleppvorganges notwendig sind. Dagegen sind Kosten, die nicht der Beseitigung der Störung dienen, wie z.B. die Kosten der Parkraumüberwachung, nicht zu erstatten.
Besteht ein Zurückbehaltungsrecht am abgeschleppten Fahrzeug?
Die Abschleppfirmen offenbaren häufig erst den Standort des abgeschleppten Fahrzeuges nachdem die Kosten des Abschleppvorganges gezahlt wurden. Dies wird von den Fahrzeugbesitzern oft als Erpressung oder Nötigung empfunden. Tatsache ist jedoch, dass der Grundstücks- bzw. Parkplatzbesitzer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug bis zum Ausgleich der Schadenersatzforderung hat. Eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung lässt allerdings das Zurückbehaltungsrecht nach vorherrschender Auffassung erlöschen. Auch die Hinterlegung der berechtigten Schadenersatzforderung bewirkt Gleiches.
Hat der Fahrzeugbesitzer bei verbotswidrigem Abschleppen einen Schadenersatzanspruch?
Schadenersatzansprüche in Form von Nutzungsausfallentschädigung, Reparaturkosten für Beschädigungen und Anwaltskosten kommen in Betracht, wenn ein Abschleppen nicht gerechtfertigt war oder das Fahrzeug nicht herausgegeben wird trotz Zahlung des berechtigten Schadenersatzbetrages.
* Rechtsanwalt Oliver Marson

