Teure Seminare als Falle - Fragwürdige Geschäfte der PPV
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Teure Seminare als Falle - Fragwürdige Geschäfte der PPV
Als Kraftfahrer am Wochenende mit dem eigenen PKW Geld verdienen? Mit Verdienstmöglichkeiten von bis zu 450,00 Euro wird in Zeitungsannoncen geworben. Das klingt für viele Menschen verlockend. Zumeist handelt es sich aber um dubiose Angebote.
Die Interessierten stoßen bei den Offerten in Zeitungsannoncen zumeist auf Unternehmen mit Namen wie PPV Produkt-Promotion-Vertrieb, die unter anderem von einer Frau Martina Kulecki betrieben werden. Auf die Bewerbung wird der Jobsuchende zu einer Seminarveranstaltung nach Leipzig „eingeladen“. Es ginge dabei um ein so genanntes Motivations- und Ausbildungsprogramm. Die Seminare werden dann durch Anbieter wie das Bildungsinstitut für offene Seminare (BIFOS) organisiert. Auch unter den Namen Akademie für offene Seminare (Afos) und Institut für offene Seminare (Ifos) werden ähnliche Seminare angeboten. Satte 3.200,00 Euro kostet dieses den Jobsuchenden zunächst einmal. Die Kosten sollen refinanziert werden, indem der Interessent selbst als Vertriebspartner der PPV auftritt und neue Anwärter für die Seminare einwirbt.
Für eine solche Arbeit interessierte sich auch Jürgen S. Er war gern bereit, am Wochenende als Kraftfahrer zu agieren. Jürgen S. wurden sogar 550,00 Euro Entlohnung für die Fahrtätigkeit versprochen. Da Jürgen S. nicht über eine ausreichende Zahlungsfähigkeit verfügte, wurde ihm geraten, doch seine Ersparnisse von 1.300,00 Euro zu verwenden. Jürgen S. willigte ein und brachte sogar einen guten Freund zu dem Seminar nach Leipzig. Nur als Fahrtätigkeit, er selbst ließ sich nicht schulen. Hierfür erhielt er die Hälfte der ausgelobten Provision. Die andere Hälfte der Provision wurde mit den noch ausstehenden Seminarkosten verrechnet.
Das böse Erwachen erfolgte kurze Zeit später: Jürgen S. erkannte, dass er als Vertriebspartner für ein potenzielles Schnellballsystem tätig werden sollte und verlangte die Rückzahlung seiner geleisteten Seminargebühren vom BIFOS. Eine Seminarveranstaltung hatte er im Übrigen nie besucht. Das sei nicht notwendig, um Geld verdienen zu können, so die Anwerber. Sein Geld verlangte er auch von der PPV zurück. Doch daraus wurde nichts.
Im dann folgenden Prozess vor dem Amtsgericht Nauen stellte sich heraus, dass die Inhaberin der Firma PPV, Frau Kulecki, nicht ausfindig zu machen war. BIFOS dagegen war zu ermitteln. Jedoch sah es der zuständige Nauener Amtsrichter nicht als erwiesen an, dass das "Bildungsinstitut" ein Schneeballsystem betrieben habe. Vielmehr würden doch lediglich Seminare zur Motivation angeboten. Der Prozess scheiterte daran, dass es dem Kläger nicht gelang, zu beweisen, dass die Personen, die ihn angeworben hatten und im Zusammenhang mit der PPV standen, auch in geschäftlicher Verbindung mit dem BIFOS standen.
Ein ähnlicher Sachverhalt wurde vom Amtsgericht Leipzig komplett anders beurteilt. In der Berufung des BIFOS vor dem Landgericht wurde das Urteil des Amtsgerichts jedoch ebenfalls aus ähnlichen Gründen im Urteil gegen Jürgen S. Aufgehoben. Für die Geschädigten stellt sich die Frage, wie das investierte Geld zurückzubekommen ist. Die Gerichte scheinen hier nicht zu helfen, da sie die Tätigkeit des BIFOS nicht als problematisch angesehen haben und Schadensersatzansprüche stets ablehnten. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass die Beweisführung für die jeweiligen Kläger schwierig ist und diese eine Verbindung zwischen Unternehmen wie PPV und dem BIFOS nachweisen müssen. Auch der Leipziger Staatsanwaltschaft liegen bislang keine Ermittlungsergebnisse vor, die belegen, dass beide Unternehmen gemeinsame Sache gemacht haben. Durchaus verwunderlich, da beide Firmen unter der selben Adresse in Leipzig firmieren und sogar der Rechtsanwalt des BIFOS zugab, dass sich die Parteien durchaus kennen würden. Weitere Auskünfte oder gar Informationen zum Aufenthaltsort von Frau Kulecki verweigerte er allerdings.
Fraglich ist, wie dem zweifelhaften Vertriebssystem und dem Angebot von so genannten Motivations- und Ausbildungsprogrammen zu überhöhten Preisen beizukommen ist. Hierzu muss sicherlich die Staatsanwaltschaft in Leipzig eine Antwort geben. Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte rät Geschädigten dazu, in jedem Fall Zeugen ausfindig zu machen und nach Beweisen für die Verbindungen zwischen BIFOS und PPV zu suchen. Ebenfalls hilfreich sind Angaben zum Aufenthaltsort der mutmaßlichen Drahtzieherin Frau Kulecki. Einem Vorgehen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (GWB), das Schneeballsysteme untersagt, standen die Gerichte bisher eher kritisch gegenüber. Problematisch – so die Aussagen der Gerichte – ist, dass der selbst im Vertrieb tätig gewesene Kläger wissen müsse, wie das System funktioniert und wofür Provisionen gezahlt werden. Er kann sich daher meist nicht darauf berufen, arglistig getäuscht worden zu sein.
Die Interessierten stoßen bei den Offerten in Zeitungsannoncen zumeist auf Unternehmen mit Namen wie PPV Produkt-Promotion-Vertrieb, die unter anderem von einer Frau Martina Kulecki betrieben werden. Auf die Bewerbung wird der Jobsuchende zu einer Seminarveranstaltung nach Leipzig „eingeladen“. Es ginge dabei um ein so genanntes Motivations- und Ausbildungsprogramm. Die Seminare werden dann durch Anbieter wie das Bildungsinstitut für offene Seminare (BIFOS) organisiert. Auch unter den Namen Akademie für offene Seminare (Afos) und Institut für offene Seminare (Ifos) werden ähnliche Seminare angeboten. Satte 3.200,00 Euro kostet dieses den Jobsuchenden zunächst einmal. Die Kosten sollen refinanziert werden, indem der Interessent selbst als Vertriebspartner der PPV auftritt und neue Anwärter für die Seminare einwirbt.
Für eine solche Arbeit interessierte sich auch Jürgen S. Er war gern bereit, am Wochenende als Kraftfahrer zu agieren. Jürgen S. wurden sogar 550,00 Euro Entlohnung für die Fahrtätigkeit versprochen. Da Jürgen S. nicht über eine ausreichende Zahlungsfähigkeit verfügte, wurde ihm geraten, doch seine Ersparnisse von 1.300,00 Euro zu verwenden. Jürgen S. willigte ein und brachte sogar einen guten Freund zu dem Seminar nach Leipzig. Nur als Fahrtätigkeit, er selbst ließ sich nicht schulen. Hierfür erhielt er die Hälfte der ausgelobten Provision. Die andere Hälfte der Provision wurde mit den noch ausstehenden Seminarkosten verrechnet.
Das böse Erwachen erfolgte kurze Zeit später: Jürgen S. erkannte, dass er als Vertriebspartner für ein potenzielles Schnellballsystem tätig werden sollte und verlangte die Rückzahlung seiner geleisteten Seminargebühren vom BIFOS. Eine Seminarveranstaltung hatte er im Übrigen nie besucht. Das sei nicht notwendig, um Geld verdienen zu können, so die Anwerber. Sein Geld verlangte er auch von der PPV zurück. Doch daraus wurde nichts.
Im dann folgenden Prozess vor dem Amtsgericht Nauen stellte sich heraus, dass die Inhaberin der Firma PPV, Frau Kulecki, nicht ausfindig zu machen war. BIFOS dagegen war zu ermitteln. Jedoch sah es der zuständige Nauener Amtsrichter nicht als erwiesen an, dass das "Bildungsinstitut" ein Schneeballsystem betrieben habe. Vielmehr würden doch lediglich Seminare zur Motivation angeboten. Der Prozess scheiterte daran, dass es dem Kläger nicht gelang, zu beweisen, dass die Personen, die ihn angeworben hatten und im Zusammenhang mit der PPV standen, auch in geschäftlicher Verbindung mit dem BIFOS standen.
Ein ähnlicher Sachverhalt wurde vom Amtsgericht Leipzig komplett anders beurteilt. In der Berufung des BIFOS vor dem Landgericht wurde das Urteil des Amtsgerichts jedoch ebenfalls aus ähnlichen Gründen im Urteil gegen Jürgen S. Aufgehoben. Für die Geschädigten stellt sich die Frage, wie das investierte Geld zurückzubekommen ist. Die Gerichte scheinen hier nicht zu helfen, da sie die Tätigkeit des BIFOS nicht als problematisch angesehen haben und Schadensersatzansprüche stets ablehnten. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass die Beweisführung für die jeweiligen Kläger schwierig ist und diese eine Verbindung zwischen Unternehmen wie PPV und dem BIFOS nachweisen müssen. Auch der Leipziger Staatsanwaltschaft liegen bislang keine Ermittlungsergebnisse vor, die belegen, dass beide Unternehmen gemeinsame Sache gemacht haben. Durchaus verwunderlich, da beide Firmen unter der selben Adresse in Leipzig firmieren und sogar der Rechtsanwalt des BIFOS zugab, dass sich die Parteien durchaus kennen würden. Weitere Auskünfte oder gar Informationen zum Aufenthaltsort von Frau Kulecki verweigerte er allerdings.
Fraglich ist, wie dem zweifelhaften Vertriebssystem und dem Angebot von so genannten Motivations- und Ausbildungsprogrammen zu überhöhten Preisen beizukommen ist. Hierzu muss sicherlich die Staatsanwaltschaft in Leipzig eine Antwort geben. Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte rät Geschädigten dazu, in jedem Fall Zeugen ausfindig zu machen und nach Beweisen für die Verbindungen zwischen BIFOS und PPV zu suchen. Ebenfalls hilfreich sind Angaben zum Aufenthaltsort der mutmaßlichen Drahtzieherin Frau Kulecki. Einem Vorgehen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (GWB), das Schneeballsysteme untersagt, standen die Gerichte bisher eher kritisch gegenüber. Problematisch – so die Aussagen der Gerichte – ist, dass der selbst im Vertrieb tätig gewesene Kläger wissen müsse, wie das System funktioniert und wofür Provisionen gezahlt werden. Er kann sich daher meist nicht darauf berufen, arglistig getäuscht worden zu sein.
aylamarie
inaktiv
wir wurden auch betrogen von ppv
ich habe das gefühl das doch die herren am gericht doch mit spielen und geld einsacken, das kann doch nicht angehen das ppv eigene gesetze hat. wir haben durch ppv bei der bank 5.000€schulden...,
wer auf solche annoncen antwortet sollte sehr aufpasen, wir sind ein zweites mal dort gewesen,haben aber gleich nach dem gespräch gefragt ob das ppv ist,da sagte uns die dame ja, ich bin gegangen und habe die anderen 20 leute die hinter mir standen gewarnt, ob die gehört haben weiß ich nicht....
wir waren 2002 dabei wurden von einem bekannten da rein gebracht,bei uns haben die noch doppelt kassiert, es war uns eine lehre auf solchen annoncen zu antworten.., es gibt bessere vertriebe die ehrlich sind...
gruß aylamarie
wer auf solche annoncen antwortet sollte sehr aufpasen, wir sind ein zweites mal dort gewesen,haben aber gleich nach dem gespräch gefragt ob das ppv ist,da sagte uns die dame ja, ich bin gegangen und habe die anderen 20 leute die hinter mir standen gewarnt, ob die gehört haben weiß ich nicht....
wir waren 2002 dabei wurden von einem bekannten da rein gebracht,bei uns haben die noch doppelt kassiert, es war uns eine lehre auf solchen annoncen zu antworten.., es gibt bessere vertriebe die ehrlich sind...
gruß aylamarie
Zur Vollständigkeit, Link zum bereits bestehenden Thread über: PPV
http://www.gomopa.net/Finanzforum/Wer-kennt-was-meint-Ihr-dazu/Wer-kennt-PPV.html
Sa März 27, 2004
klick hier >>
http://www.gomopa.net/Finanzforum/Wer-kennt-was-meint-Ihr-dazu/Wer-kennt-PPV.html
Sa März 27, 2004
Zitat
Aber wir waren vor ca 2,5 Jahren bei der kripo, solange läuft das schon gegen die PPV.
klick hier >>
Polizei nimmt mutmaßliche Betrüger fest
Mann und Frau boten Seminar zur Förderung der Persönlichkeit für 4150 Euro an
Bei einer Razzia in Tagungsräumen eines Hotels in Halle-Peißen hat die Polizei am Samstag zwei mutmaßliche Betrüger festgenommen. Die 50-jährige Frau und der 23-jährige Mann sollen Interessenten für Fahrtätigkeiten an Wochenenden angeworben haben. In einer zum Teil euphorisch anmutenden Atmosphäre würden diese dazu überredet, auch ein so genanntes persönlichkeitsförderndes Seminar zu buchen. Dieses koste 4150 Euro, heißt es in einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Halle und des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt.
Nach bisherigen Ermittlungsstand bestehe der Verdacht, dass sich das Hauptgeschäftsfeld der Firma PPV Produkt-Promotion-Vertrieb im Wesentlichen darauf beschränkt, immer wieder neue Mitarbeiter zu gewinnen, die sich mit ihrer Unterschrift unter den Arbeitsvertrag zum Buchen des teuren Seminars verpflichten. Der Vertrieb von Produkten habe in der Realität nur einen geringen Anteil an der Geschäftstätigkeit der Firma. Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt unter anderem wegen des Verdachts der progressiven Kundenwerbung. Bei der Razzia waren mehr als 40 Polizisten im Einsatz.
Quelle: mz-web
Mann und Frau boten Seminar zur Förderung der Persönlichkeit für 4150 Euro an
Bei einer Razzia in Tagungsräumen eines Hotels in Halle-Peißen hat die Polizei am Samstag zwei mutmaßliche Betrüger festgenommen. Die 50-jährige Frau und der 23-jährige Mann sollen Interessenten für Fahrtätigkeiten an Wochenenden angeworben haben. In einer zum Teil euphorisch anmutenden Atmosphäre würden diese dazu überredet, auch ein so genanntes persönlichkeitsförderndes Seminar zu buchen. Dieses koste 4150 Euro, heißt es in einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Halle und des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt.
Nach bisherigen Ermittlungsstand bestehe der Verdacht, dass sich das Hauptgeschäftsfeld der Firma PPV Produkt-Promotion-Vertrieb im Wesentlichen darauf beschränkt, immer wieder neue Mitarbeiter zu gewinnen, die sich mit ihrer Unterschrift unter den Arbeitsvertrag zum Buchen des teuren Seminars verpflichten. Der Vertrieb von Produkten habe in der Realität nur einen geringen Anteil an der Geschäftstätigkeit der Firma. Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt unter anderem wegen des Verdachts der progressiven Kundenwerbung. Bei der Razzia waren mehr als 40 Polizisten im Einsatz.
Quelle: mz-web
Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt unter anderem wegen des Verdachts der progressiven Kundenwerbung.
Was bitte ist "progressive Kundenwerbung" ?? 40 Polizisten im Einsatz ??? Wo bleibt da die Verhältnismäßigkeit der Mittel ?? Steuerzahler kann ja bluten.
Bin ja mal gespannt auf die Antworten
Viele Grüße
Highlaender
Was bitte ist "progressive Kundenwerbung" ?? 40 Polizisten im Einsatz ??? Wo bleibt da die Verhältnismäßigkeit der Mittel ?? Steuerzahler kann ja bluten.
Bin ja mal gespannt auf die Antworten
Viele Grüße
Highlaender
@Highlaender
Sehe ich genauso.
Wenn´s den Seminarteilnehmern hilft, ist es immer noch billiger als andere Therapien.
Daß den Teilnehmern ein Schub Energie not tut, zeigt schon deren Teilnahme; und wenn`s von Nöten ist, unterm Hintern.
(dabei meine ich nicht einen Tritt in den A...., denn solche gehen da gar nicht hin).
Solche oder ähnliche Seminare gibt es schon lange;
in dieser Preisklasse auch. Und was bei dieser Art von Anwerbung einer unterschreibt, dürfte auch klar sein.
Fazit:
Deppenschutz vor Kinderschutz; bei letzteren muß erst ein Verschwinden des Opfers eintreten, bevor ein solches Aufgebot anrückt.
Zitat
Wo bleibt da die Verhältnismäßigkeit der Mittel ??
Sehe ich genauso.
Wenn´s den Seminarteilnehmern hilft, ist es immer noch billiger als andere Therapien.
Daß den Teilnehmern ein Schub Energie not tut, zeigt schon deren Teilnahme; und wenn`s von Nöten ist, unterm Hintern.
(dabei meine ich nicht einen Tritt in den A...., denn solche gehen da gar nicht hin).
Solche oder ähnliche Seminare gibt es schon lange;
in dieser Preisklasse auch. Und was bei dieser Art von Anwerbung einer unterschreibt, dürfte auch klar sein.
Fazit:
Deppenschutz vor Kinderschutz; bei letzteren muß erst ein Verschwinden des Opfers eintreten, bevor ein solches Aufgebot anrückt.
Zitat
Was bitte ist "progressive Kundenwerbung" ??
Unter "progressiver Kundenwerbung" versteht der Jurist das, was landläufig zumeist als "Schneeballsystem" bezeichnet wird.
Die exakte Definition findet sich zwischenzeitlich im §16, Abs.2 UWG (überarbeitete Nachfolgeregelung des alten §6c UWG):
"Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Klassische Erscheinungsformen dieses Phänomens sind Kettenbriefe, Schenkkreise und ähnliche Systeme, in welchen kein Mehrwert erwirtschaftet, sondern lediglich Geld (von unten nach oben) umverteilt wird.
Allerdings findet man heute kaum mehr Schneeballsysteme in Reinform, da die Betreiber derselben ihre Methodik immer mehr verfeinert haben, um (straf)rechtliche Konsequenzen möglichst zu vermeiden. Aktuelle Beispiele für solche "modifizierten Schneeballsysteme" sind die hier viel diskutierte Akzenta oder die jüngst "verstorbene" Göttinger Gruppe.
Ziel der kosmetischen Behandlungen von Schneeballsystemen ist stets, den Anschein zu erwecken, es ginge um etwas anderes als die reine Umverteilung von Geld - also z.B. "Umsatzbeteiligungen", der Verkauf von Seminaren und ähnliche Dinge. Bei den eingesetzten "Feigenblättern" handelt es sich zumeist nicht um Waren, sondern um Dienstleistugen, da deren wahrer Wert schwieriger zu bestimmen und somit für die Betreiber fast beliebig skalierbar ist.
Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Strukturvertrieben, Network- und MLM-Systemen in der Regel nicht um Schneeballsysteme - jedenfalls nicht im rechtlichen Sinne gem. §16, Abs.2 UWG - handelt, auch wenn diese im Volksmund oft fälschlich als solche bezeichnet werden.
hoffe geholfen zu haben
Scout
LEIPZIG – Der Gerichtssaal 115 ist gut gefüllt mit dem Heer der Angeklagten und ihrer Verteidiger. In drei Reihen sitzen sie hintereinander, auf den Lippen zumeist ein geringschätziges Lächeln. Man kann verstehen, dass Opfer der Abzocke-Masche wie Heike Kühnel aus Arnstadt sagen: „Sie wirkten auf mich kalt, arrogant, abschätzig.“
Angeklagte verweigern Aussage
Vom Prozess, der nach Aussageverweigerung der Angeklagten bereits nach einer guten Stunde vertagt wird, hat sie mehr erwartet. Staatsanwältin Lötscher, die ihren Vornamen nicht preisgeben möchte, gibt auf Nachfrage immerhin an, zumindest die Hauptverantwortlichen unter den Angeklagten ins Gefängnis bringen zu wollen. Ihr Vorwurf lautet auf Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Die Höchststrafe sind zwei Jahre Haft. Nicht gerade das, was die Opfer für gerecht halten. „Eine ganz harte Strafe“, wünscht sich Heike Kühnel, die in Thüringen die Selbsthilfegruppe „Maulwürfe“ mitbegründet hat. „Wir wollen das Gefühl haben, dass nicht jeder machen kann, was er will.“ Bislang sieht es eher nach dem Gegenteil aus. Die Staatsanwältin hat Erkenntnisse, wonach die Beschuldigten trotz der Klage weiterhin ihren Geschäften vor allem in Ostdeutschland nachgehen.
Es geht immer nur um das eine: „Vornehmlich Arbeitssuchenden“, wie es in der Klage der Staatsanwaltschaft heißt, Geld aus der Tasche zu ziehen. In Zeitungsannoncen werden ihnen Fahrtätigkeiten am Wochenende angeboten. Gutes Geld soll dabei verdient werden. Beißt der Interessent an, wird er nach Aussagen der Betroffenen wie bei einer Sekte mit einer Gehirnwäsche betäubt, wonach er unnütze, aber teure Seminare kauft. Die Preise liegen jetzt angeblich bei über 4000 Euro. Macht aber nichts, wird dem irgendwann wieder erwachten Opfer gesagt: Besorge neue Leute und verdiene damit selbst Provisionen. Auf diese Weise rollt seit dem Jahr 2000 das Schneeballsystem, das die Juristen „progressive Kundenwerbung“ nennen.
Von rund 5000 „Mitarbeitern“ ging die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Klage aus. Die Dunkelziffer wird weit höher angesetzt. Zehntausend und mehr Betroffene, lauten Schätzungen, der Schaden liege in einer Größenordnung von 30 Millionen Euro. Der Inhaberin der Firma PPV etwa konnte die Staatsanwaltschaft Provisionsansprüche von 655 000 Euro nachweisen, die tatsächliche Summe dürfte weit höher sein. Beschlagnahmt wurden bei ihr lediglich 3095 Euro. Hartnäckig halten sich Gerüchte, dass Gelder ins Ausland geschafft worden sind.
Quelle: [url=http://www.freies-wort.de/nachrichten/thueringen/seite3thueringenfw/art2402,713518]Freies Wort[/url]
Angeklagte verweigern Aussage
Vom Prozess, der nach Aussageverweigerung der Angeklagten bereits nach einer guten Stunde vertagt wird, hat sie mehr erwartet. Staatsanwältin Lötscher, die ihren Vornamen nicht preisgeben möchte, gibt auf Nachfrage immerhin an, zumindest die Hauptverantwortlichen unter den Angeklagten ins Gefängnis bringen zu wollen. Ihr Vorwurf lautet auf Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Die Höchststrafe sind zwei Jahre Haft. Nicht gerade das, was die Opfer für gerecht halten. „Eine ganz harte Strafe“, wünscht sich Heike Kühnel, die in Thüringen die Selbsthilfegruppe „Maulwürfe“ mitbegründet hat. „Wir wollen das Gefühl haben, dass nicht jeder machen kann, was er will.“ Bislang sieht es eher nach dem Gegenteil aus. Die Staatsanwältin hat Erkenntnisse, wonach die Beschuldigten trotz der Klage weiterhin ihren Geschäften vor allem in Ostdeutschland nachgehen.
Es geht immer nur um das eine: „Vornehmlich Arbeitssuchenden“, wie es in der Klage der Staatsanwaltschaft heißt, Geld aus der Tasche zu ziehen. In Zeitungsannoncen werden ihnen Fahrtätigkeiten am Wochenende angeboten. Gutes Geld soll dabei verdient werden. Beißt der Interessent an, wird er nach Aussagen der Betroffenen wie bei einer Sekte mit einer Gehirnwäsche betäubt, wonach er unnütze, aber teure Seminare kauft. Die Preise liegen jetzt angeblich bei über 4000 Euro. Macht aber nichts, wird dem irgendwann wieder erwachten Opfer gesagt: Besorge neue Leute und verdiene damit selbst Provisionen. Auf diese Weise rollt seit dem Jahr 2000 das Schneeballsystem, das die Juristen „progressive Kundenwerbung“ nennen.
Von rund 5000 „Mitarbeitern“ ging die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Klage aus. Die Dunkelziffer wird weit höher angesetzt. Zehntausend und mehr Betroffene, lauten Schätzungen, der Schaden liege in einer Größenordnung von 30 Millionen Euro. Der Inhaberin der Firma PPV etwa konnte die Staatsanwaltschaft Provisionsansprüche von 655 000 Euro nachweisen, die tatsächliche Summe dürfte weit höher sein. Beschlagnahmt wurden bei ihr lediglich 3095 Euro. Hartnäckig halten sich Gerüchte, dass Gelder ins Ausland geschafft worden sind.
Quelle: [url=http://www.freies-wort.de/nachrichten/thueringen/seite3thueringenfw/art2402,713518]Freies Wort[/url]
Zitat
Bitterfeld/MZ/lö. In einem Bitterfelder Hotel hat die Polizei am späten Mittwochnachmittag die Präsentationsveranstaltung einer Firma aufgelöst, gegen die seit Jahren wegen des Betreibens eines illegalen Schneeballsystems ermittelt wird. Zwei 23 und 32 Jahre alte Mitarbeiter wurden festgenommen, am Donnerstag aber wieder auf freien Fuß gesetzt. Laut Polizei wirbt die Firma Arbeitslose für Minijobs, drängt ihnen statt dessen aber 4300 Euro teure Seminare auf.
Als 30 Beamte am Mittwoch ein Hotel in Bitterfeld stürmten, um eine Veranstaltung der Firma "Produkt-Promotion-Vertrieb" (PPV) aufzulösen, trafen sie auf gute Bekannte: Ein 23-Jähriger war bereits bei einer Razzia im September in Peißen (Saalekreis) festgenommen, gegen Auflagen aber auf freien Fuß gesetzt worden. Eine 32-Jährige steht nach MZ-Informationen mit neun weiteren Angeklagten derzeit vor dem Leipziger Landgericht. Dort wird seit September 2007 gegen die Führungsspitze der Firma PPV verhandelt, vor der Polizei und Verbraucherschützer seit Jahren warnen.
Die Masche ist laut Polizei immer gleich: Per Inserat werden Arbeitslose mit der Aussicht auf einen Minijob angelockt, auf einer Präsentationsveranstaltung jedoch zu einem Mitarbeitervertrag gedrängt, mit dem ein 4 300 Euro teures Seminar verbunden ist. Die "neuen Mitarbeiter" sollen dann weitere Interessenten werben. Die Polizei geht davon aus, dass sich das Geschäft von PPV im Wesentlichen auf den Seminarverkauf beschränkt. Das Gesetz ahndet dieses Schneeballsystem als "progressive Kundenwerbung" mit Geldstrafen oder bis zu zwei Jahren Haft.
Der ursprünglich bis März geplante Prozess in Leipzig ist unterdessen bis zum 20. Juni verlängert worden, sagte ein Gerichtssprecher. Allein dabei geht es um rund 3 400 Arbeitslose, die von 2001 bis 2005 gezahlt haben - für PPV ein Millionengeschäft. "Die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen", sagt Frank Frenkel, Sprecher des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt. Von 40 bis 50 Arbeitslosen pro Präsentation würden bis zu sechs den Vertrag abschließen.
Ungeachtet des Prozesses arbeitet PPV weiter. "Bei uns gehen immer wieder neue Anzeigen ein", so Halles Oberstaatsanwältin Heike Geyer. Haftbefehle gegen die zwei festgenommenen PPV-Mitarbeiter lehnte das Amtsgericht am Donnerstag ab.
Razzien - Festnahmen - Anzeigen - Ermittlungen - nichts hält sie auf ...
Zitat
Am Samstagnachmittag durchsuchten, mehr als 50 Polizeibeamte die Tagungsräume eines Hotels in Bennewitz. Grund für den Polizeieinsatz war eine Veranstaltung der Firma PPV Produkt-Promotion-Vertrieb, die in den Räumlichkeiten des Hotels stattfand.
Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt ermittelt schon seit längerer Zeit gegen die Firma PPV wegen des Verdachtes der “Progressiven Kundenwerbung“, die im allgemeinen als “Schneeballsystem“ bekannt ist.
Schon des Öfteren berichteten die Medien über die Methoden von dubiosen Abzocker-Firmen, dabei tauchte auch immer wieder der Name PPV auf.
Wie Polizei und Staatsanwaltschaft mitteilten, konnten im Rahmen der gestrigen Aktion diverse Beweismittel, wie z. B. Firmenunterlagen der PPV, Computer, Datenträger etc. sowie Bargeld in beträchtlicher Höhe beschlagnahmt werden.
Hintergrund dieser Durchsuchungsaktion ist ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Halle (Saale) wegen des Verdachts der „Progressiven Kundenwerbung“ gem. § 16 II UWG - dem „Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb“ - oder besser bekannt als „Betreiben eines Schneeballsystems“, gab die Behörde bekannt.
Die Geschichten der Betroffenen ähneln sich. In der Regel bei diesen Schneeballsystemen “Mitarbeiter“ über Annoncen in lokalen und regionalen Anzeigenblättern Interessenten für Fahrtätigkeiten an Wochenenden gesucht. Die Interessenten werden dann zu sehr professionell vorbereiteten und durchgeführten Präsentationsveranstaltungen “eingeladen“, um sie dort als “Mitarbeiter“ zu werben und diesen dann mit angeblichen Schulungsgebühren das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Wie die Staatsanwaltschaft mitteilte, besteht nach bisherigen Ermittlungsstand der Verdacht, dass sich das Hauptgeschäftsfeld dieser Unternehmen (PPV und IPE) im Wesentlichen darauf beschränkt, immer wieder neue Mitarbeiter zu gewinnen und die damit verbundene Zahlung von 4.150 € für das “persönlichkeitsfördernde Seminar“ zu erreichen. Die in den Präsentationsveranstaltungen dargestellten Produkte werden in der Realität nicht wirklich vertrieben oder stellen einen geringen Anteil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dar. Die Ermittlungen gegen die Firma PPV dauern weiter an.
In diesem Zusammenhang warnen Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt vor den dubiosen Geschäftspraktiken solcher oder ähnlicher Firmen.
Quelle: Leipzig-Seiten
Als Chefin der Abzocker-Firma „PPV“ wurde Jana H. (42) im März 2009 zu 18 Monaten Haft verurteilt. Sie hatte mit ihren Komplizen dubiose „Motivationsseminare“ an über 3200 Menschen (zumeist Arbeitslose) verhökert und sie dabei angeblich um rund 11,2 Mio. Euro erleichtert (siehe auch Kasten).
Weil sie gegen das Urteil in Revision ging, blieb die Blondine auf freiem Fuß. Und nutzte die Zeit auf ihre Weise. Mit neuer Firma („White Oasis Marketing“), aber alter Masche machte Jana H. offenbar einfach weiter! Bis Sonnabend.
Da stürmten 50 Polizisten eine Verkaufsveranstaltung der Firma im Dresdner Hotel „Mercure“ und führten zwei Mitarbeiter von Jana H. ab – Jens H. (42) und Claudia H. (31).
Wenig später nahmen weitere Beamte die Chefin in ihrer Leipziger Wohnung fest. Ein weiterer Mitarbeiter, Glenn L. (32), bekam ebenfalls Besuch von der Polizei.
Der Haftrichter schickte die Blondine und die beiden Männer gestern in den Knast. Der Haftbefehl gegen Claudia H. wurde gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
* Auszug Bild
Weil sie gegen das Urteil in Revision ging, blieb die Blondine auf freiem Fuß. Und nutzte die Zeit auf ihre Weise. Mit neuer Firma („White Oasis Marketing“), aber alter Masche machte Jana H. offenbar einfach weiter! Bis Sonnabend.
Da stürmten 50 Polizisten eine Verkaufsveranstaltung der Firma im Dresdner Hotel „Mercure“ und führten zwei Mitarbeiter von Jana H. ab – Jens H. (42) und Claudia H. (31).
Wenig später nahmen weitere Beamte die Chefin in ihrer Leipziger Wohnung fest. Ein weiterer Mitarbeiter, Glenn L. (32), bekam ebenfalls Besuch von der Polizei.
Der Haftrichter schickte die Blondine und die beiden Männer gestern in den Knast. Der Haftbefehl gegen Claudia H. wurde gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
* Auszug Bild
Nach Angaben der Ermittler stelle das Quartett die Leitung einer Firma dar, die seit Jahren die Nöte Arbeitsuchender ausgenutzt hat.
Auch in Peter Escher hat in seiner MDR-Sendung über die dubiosen Geschäfte der Firma (PPV) berichtet. Die Firma war dabei unter verschiedenen Namen aufgetreten. Mit Inseraten in Tageszeitungen wurde eine Nebentätigkeit für Arbeitssuchende und rüstige Senioren angeboten. In einer Präsentationsveranstaltung wurden den Interessenten dann Folgeaufträge in Aussicht gestellt. Bedingung für diese Aufträge war das Absolvieren eines Seminars, was für die späteren Opfer mit rund 4.300 Euro zu Buche stand. Nach den bisherigen Ermittlungen wurden aber nur in wenigen Einzelfällen Aufträge an die auf diese Weise geworbenen Personen vergeben, welche aber dann nicht einmal bezahlt wurden.
Am Samstagnachmittag wurde dann eine solche Präsentationsveranstaltung in einem Dresdner Hotel durch Polizeibeamte beendet. Dort sollten 15 Teilnehmer einen Vertrag unterschreiben. In diesem Zusammenhang konnten die Beamten die 31-Jährige und den 42-Jährige Beschuldigten direkt im Hotel festnehmen.
Zeitgleich wurden die Wohnungen der Beschuldigten in der Umgebung von Dresden, in Leipzig, Thüringen und Sachsen-Anhalt von Beamten der Polizei durchsucht. Dabei stellten die Ermittler insbesondere Geschäftsunterlagen, Datenträger und Mobiltelefone sicher. Der 32-Jährige wurde in seiner Wohnung bei Dresden festgenommen, die 41-Jährige in ihrer Leipziger Wohnung.
In dem von der Staatsanwaltschaft Dresden geführten Strafverfahren wurden bisher 40 Personen Opfer derartiger Handlungen. Die Ermittler gehen jedoch davon aus, dass ein weitaus größerer Teil an Opfern bisher keine Anzeige erstattet hat. Bei den 40 Fällen entstand ein Schaden von mehr als 100.000 Euro.
Nach Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft in Dresden waren drei der Beschuldigten bereits im März 2009 vom Landgericht Leipzig wegen des gleichen Delikts zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. In diesem Fall traten die Beschuldigten unter einer anderen Firmenbezeichnung auf, Gegen das Urteil hatten die Beschuldigten Revision eingelegt. Das Urteil wurde bislang nicht rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof noch nicht über diese entschieden hat.
* Auszug: Leipzig-Seiten
Auch in Peter Escher hat in seiner MDR-Sendung über die dubiosen Geschäfte der Firma (PPV) berichtet. Die Firma war dabei unter verschiedenen Namen aufgetreten. Mit Inseraten in Tageszeitungen wurde eine Nebentätigkeit für Arbeitssuchende und rüstige Senioren angeboten. In einer Präsentationsveranstaltung wurden den Interessenten dann Folgeaufträge in Aussicht gestellt. Bedingung für diese Aufträge war das Absolvieren eines Seminars, was für die späteren Opfer mit rund 4.300 Euro zu Buche stand. Nach den bisherigen Ermittlungen wurden aber nur in wenigen Einzelfällen Aufträge an die auf diese Weise geworbenen Personen vergeben, welche aber dann nicht einmal bezahlt wurden.
Am Samstagnachmittag wurde dann eine solche Präsentationsveranstaltung in einem Dresdner Hotel durch Polizeibeamte beendet. Dort sollten 15 Teilnehmer einen Vertrag unterschreiben. In diesem Zusammenhang konnten die Beamten die 31-Jährige und den 42-Jährige Beschuldigten direkt im Hotel festnehmen.
Zeitgleich wurden die Wohnungen der Beschuldigten in der Umgebung von Dresden, in Leipzig, Thüringen und Sachsen-Anhalt von Beamten der Polizei durchsucht. Dabei stellten die Ermittler insbesondere Geschäftsunterlagen, Datenträger und Mobiltelefone sicher. Der 32-Jährige wurde in seiner Wohnung bei Dresden festgenommen, die 41-Jährige in ihrer Leipziger Wohnung.
In dem von der Staatsanwaltschaft Dresden geführten Strafverfahren wurden bisher 40 Personen Opfer derartiger Handlungen. Die Ermittler gehen jedoch davon aus, dass ein weitaus größerer Teil an Opfern bisher keine Anzeige erstattet hat. Bei den 40 Fällen entstand ein Schaden von mehr als 100.000 Euro.
Nach Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft in Dresden waren drei der Beschuldigten bereits im März 2009 vom Landgericht Leipzig wegen des gleichen Delikts zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. In diesem Fall traten die Beschuldigten unter einer anderen Firmenbezeichnung auf, Gegen das Urteil hatten die Beschuldigten Revision eingelegt. Das Urteil wurde bislang nicht rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof noch nicht über diese entschieden hat.
* Auszug: Leipzig-Seiten
Da die Köpfe und die Masche die gleiche geblieben sind, wird es nun doch wohl etwas mehr Staatsurlaub geben. Solche Machenschaften schaden auch den Ehrlichen am Markt, denn Seminare und Schulungen für Geld verkaufen ist nicht das Verbrechen, sondern wie man es macht kann schnell zum Verbrechen werden.
Liebe Grüße
Heinrich
Liebe Grüße
Heinrich
BGH bestätigt Verurteilung von neun Mitarbeitern einer Leipziger Firma wegen progressiver Kundenwerbung
Werden Mitarbeiter zum Absatz von Kettenverträgen angeworben und sollen diese Tätigkeit in einem Seminar beigebracht bekommen, sind sie im Zeitpunkt der Anwerbung Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG, da sie dann noch nicht im Begriff sind, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Da es sich um ein Unternehmensdelikt handelt, reicht zur Vollendung des Tatbestandes der progressiven Kundenwerbung, dass von den Angeklagten mit der werbenden Tätigkeit begonnen wurde und dieses Verhalten unmittelbar in die Buchung eines Seminars einmünden sollte. Dies stellte der BGH im Fall von neun Angeklagten fest, die Fortbildungsseminare angeboten hatten
BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 StR 514/09
In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. Die Werbemaßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder Verdienstmöglichkeiten an den Wochenenden suchten; sie wurden aufgrund einer Zeitungsannonce, die eine Fahrertätigkeit offerierte, zu einer Präsentationsveranstaltung geladen. Die Angeklagten, die in unterschiedlichen Funktionen in der Vertriebsorganisation zusammenarbeiteten, verlangten als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit die Buchung eines Seminars. Erst nach Bezahlung der Seminarkosten wurde den geworbenen Personen der Mitarbeitervertrag ausgehändigt. Insgesamt wurden auf diese Art im genannten Zeitraum mindestens 4.605 Personen umworben; es wurden 3.959 Seminare vertrieben.
Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen und gegen sie – mit Ausnahme eines Angeklagten, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde – auf Freiheitsstrafen erkannt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur zum Teil zur Bewährung ausgesetzt.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Er sah die für typische Kettenverträge geworbenen Mitarbeiter als Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG an. Abzustellen war auf den Zeitpunkt, in dem sie erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters angesprochen wurden und auf sie durch die Werbemaßnahme eingewirkt werden sollte. In dieser Phase waren sie noch nicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschieden. Da der Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG als Unternehmensdelikt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) ausgestaltet ist, ist für die Vollendung des Delikts ausreichend, wenn mit der werbenden Tätigkeit begonnen wurde und dieses Verhalten unmittelbar in die Buchung eines Seminars einmünden sollte. Einen Verbotsirrtum hatte das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeschlossen. Zwar bestand eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Gerichte zu dem von den Angeklagten verfolgten System. Die Angeklagten hielten jedoch selbst eine Strafbarkeit für wahrscheinlich. Deshalb nahmen sie in die schriftlichen Verträge – wahrheitswidrig – die Klausel auf, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.
Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den – sämtlich unbestraften – Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.
Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09
Landgericht Leipzig – 11 KLs 208 Js 22395/03 – Urteil vom 26. März 2009
Karlsruhe, den 25. März 2011-03-25
§ 16 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Erfolg für einige Angeklagte: Strafen zur Bewährung ausgesetzt
Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den – sämtlich unbestraften – Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.
Werden Mitarbeiter zum Absatz von Kettenverträgen angeworben und sollen diese Tätigkeit in einem Seminar beigebracht bekommen, sind sie im Zeitpunkt der Anwerbung Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG, da sie dann noch nicht im Begriff sind, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Da es sich um ein Unternehmensdelikt handelt, reicht zur Vollendung des Tatbestandes der progressiven Kundenwerbung, dass von den Angeklagten mit der werbenden Tätigkeit begonnen wurde und dieses Verhalten unmittelbar in die Buchung eines Seminars einmünden sollte. Dies stellte der BGH im Fall von neun Angeklagten fest, die Fortbildungsseminare angeboten hatten
BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 StR 514/09
In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. Die Werbemaßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder Verdienstmöglichkeiten an den Wochenenden suchten; sie wurden aufgrund einer Zeitungsannonce, die eine Fahrertätigkeit offerierte, zu einer Präsentationsveranstaltung geladen. Die Angeklagten, die in unterschiedlichen Funktionen in der Vertriebsorganisation zusammenarbeiteten, verlangten als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit die Buchung eines Seminars. Erst nach Bezahlung der Seminarkosten wurde den geworbenen Personen der Mitarbeitervertrag ausgehändigt. Insgesamt wurden auf diese Art im genannten Zeitraum mindestens 4.605 Personen umworben; es wurden 3.959 Seminare vertrieben.
Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen und gegen sie – mit Ausnahme eines Angeklagten, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde – auf Freiheitsstrafen erkannt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur zum Teil zur Bewährung ausgesetzt.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Er sah die für typische Kettenverträge geworbenen Mitarbeiter als Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG an. Abzustellen war auf den Zeitpunkt, in dem sie erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters angesprochen wurden und auf sie durch die Werbemaßnahme eingewirkt werden sollte. In dieser Phase waren sie noch nicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschieden. Da der Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG als Unternehmensdelikt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) ausgestaltet ist, ist für die Vollendung des Delikts ausreichend, wenn mit der werbenden Tätigkeit begonnen wurde und dieses Verhalten unmittelbar in die Buchung eines Seminars einmünden sollte. Einen Verbotsirrtum hatte das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeschlossen. Zwar bestand eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Gerichte zu dem von den Angeklagten verfolgten System. Die Angeklagten hielten jedoch selbst eine Strafbarkeit für wahrscheinlich. Deshalb nahmen sie in die schriftlichen Verträge – wahrheitswidrig – die Klausel auf, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.
Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den – sämtlich unbestraften – Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.
Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09
Landgericht Leipzig – 11 KLs 208 Js 22395/03 – Urteil vom 26. März 2009
Karlsruhe, den 25. März 2011-03-25
§ 16 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Erfolg für einige Angeklagte: Strafen zur Bewährung ausgesetzt
Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den – sämtlich unbestraften – Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.

