Limited o. Ltd & Co. KG -Gründung -Wer hat prakt. Erfahrung?
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artkos
inaktiv
Limited o. Ltd & Co. KG -Gründung -Wer hat prakt. Erfahr
Hallo an alle,
denke ernsthaft darüber nach, eine Ltd. ggf. auch in Verbindung mit deutscher KG alsbald zu installieren. Möchte mit einer Limited nicht nur mein Haftungsrisiko senken, sondern auch frei in der Namenswahl der Firma sein und die Gründungskosten minimieren und eventuell eben auch von möglichen Steuergestaltungsmöglichkeiten profitieren.
Leider läßt sich aus dem Angebotsspektrum der sicher oft selbsternannter „Gründungshelfer“ für Auslandsgesellschaften, die ich per Google sehe, nicht erkennen, wer wirklich seriös arbeitet und dazu noch tatsächlich günstig ist.
Jeder dieser Anbieter behauptet von sich, er sei der Beste und wirklich der geeignete Partner und warnt vor den Mitbewerbern im Netz. Toll und wie kann ich es selbst überprüfen ohne die Katz im Sack zu kaufen, bzw. überflüssigerweise Lehrgeld zu zahlen?
Möchte zunächst einen Handwerksbetrieb eröffnen. Meistertitel zum Führen eines Handwerksbetriebes habe ich im Elektrobereich, reicht aber nicht nach der dt. Handwerksordnung für die Eintragung eines Betriebes für Gebäudetechnik, die ich mitmachen möchte. Dazu müsste ich auch noch den Meister für Gas Wasser und Heizungstechnik besitzen oder einen als technischen Betriebsleiter einstellen. Zu teuer! Läßt sich das mit der Limeted wirklich umgehen oder empiehlt sich noch eine andere Rechtsform, wie die spanische S.L./S.A. oder sonstiges?
Darüber hinaus möchte ich gegebenenfalls auch andere Dienstleistungen anbieten. Kann ich es ohne weitere Ltd. oder ist es sinnvoller für jede Sparte eine eigene Firma anzumelden; eventuell zu teuer?
Wie sieht es mit der Zulassung eines Firmen-PKW sowie der MwSt-Erstattung aus für ein in D gekauftes Fahrzeug mit MwSt-Ausweis, nur in D wenn das Fahrzeug hauptsächlich da gefahren wird oder auch UK-Zulassung möglich und auch unter Kostengesichtspunkten sinnvoll?
Wie gestaltet man die Firmenkonstruktion, um damit vernünftig in D und ggf. auch in NL arbeiten zu können und im Ernstfall, sollte es vernünftig laufen, nicht zu viel an den Fiskus zahlen zu müssen und dennoch von den Geschäftspartnern akzeptiert zu werden. Setzt sicher in jedem Land der Aktivitäten eine Zweigstelle mit zumindest kleinem Büro etc. voraus?
Hoffe, es sind nicht zu viele Fragen und bedanke mich schon jetzt für hilfreiche Anregungen und Tipps.
Grüße von artkos
denke ernsthaft darüber nach, eine Ltd. ggf. auch in Verbindung mit deutscher KG alsbald zu installieren. Möchte mit einer Limited nicht nur mein Haftungsrisiko senken, sondern auch frei in der Namenswahl der Firma sein und die Gründungskosten minimieren und eventuell eben auch von möglichen Steuergestaltungsmöglichkeiten profitieren.
Leider läßt sich aus dem Angebotsspektrum der sicher oft selbsternannter „Gründungshelfer“ für Auslandsgesellschaften, die ich per Google sehe, nicht erkennen, wer wirklich seriös arbeitet und dazu noch tatsächlich günstig ist.
Jeder dieser Anbieter behauptet von sich, er sei der Beste und wirklich der geeignete Partner und warnt vor den Mitbewerbern im Netz. Toll und wie kann ich es selbst überprüfen ohne die Katz im Sack zu kaufen, bzw. überflüssigerweise Lehrgeld zu zahlen?
Möchte zunächst einen Handwerksbetrieb eröffnen. Meistertitel zum Führen eines Handwerksbetriebes habe ich im Elektrobereich, reicht aber nicht nach der dt. Handwerksordnung für die Eintragung eines Betriebes für Gebäudetechnik, die ich mitmachen möchte. Dazu müsste ich auch noch den Meister für Gas Wasser und Heizungstechnik besitzen oder einen als technischen Betriebsleiter einstellen. Zu teuer! Läßt sich das mit der Limeted wirklich umgehen oder empiehlt sich noch eine andere Rechtsform, wie die spanische S.L./S.A. oder sonstiges?
Darüber hinaus möchte ich gegebenenfalls auch andere Dienstleistungen anbieten. Kann ich es ohne weitere Ltd. oder ist es sinnvoller für jede Sparte eine eigene Firma anzumelden; eventuell zu teuer?
Wie sieht es mit der Zulassung eines Firmen-PKW sowie der MwSt-Erstattung aus für ein in D gekauftes Fahrzeug mit MwSt-Ausweis, nur in D wenn das Fahrzeug hauptsächlich da gefahren wird oder auch UK-Zulassung möglich und auch unter Kostengesichtspunkten sinnvoll?
Wie gestaltet man die Firmenkonstruktion, um damit vernünftig in D und ggf. auch in NL arbeiten zu können und im Ernstfall, sollte es vernünftig laufen, nicht zu viel an den Fiskus zahlen zu müssen und dennoch von den Geschäftspartnern akzeptiert zu werden. Setzt sicher in jedem Land der Aktivitäten eine Zweigstelle mit zumindest kleinem Büro etc. voraus?
Hoffe, es sind nicht zu viele Fragen und bedanke mich schon jetzt für hilfreiche Anregungen und Tipps.
Grüße von artkos
onlinestar1
inaktiv
Hallo,
also selbst wenn Sie eine LTD oder aber auch eine andere Rechtsform wie z.B. die spanische Sl,etc. gründen gelten für Sie deutsche Gesetze weil Sie ja vermutlich Ihren Betrieb in Deutschland ausführen wollen. Das bedeutet also wenn Sie den Zusatz mit der Gebäudetechnik anbieten wollen, dafür aber ein Meistertitel in Deutschland erforderlich ist, dann lässt sich dies auch mit einer LTD nicht vermeiden- allerdings auch mit keiner anderen Rechtsform. Sie könnten zwar eine Limited ohne Meistertitel in dem Bereich in England registrieren, jedoch so nicht in Deutschland arbeiten. Wenn Sie Ihre reale Betriebsstätte in Deutschland unterhalten ist dies nicht möglich- mit keiner Rechtsform ( also nicht von denen die ich kenne jedenfalls- aber auch bei anderen gelten hier wieder die deutschen Gesetze ).
Wegen dem Anbieten der anderen Dienstleistungen ist es so das man da herausfiltern müsste wie riskant die jeweilige Angelegnheit ist- um so unsicherer ein einzlner Teil ist, umso mehr ist es evtl. empfehlenswert eine zusätzliche LTD oder auch SL oder wie auch immer dafür zu gründen.Teuer? Naja, ich sage mal so- wer eine Sicherheit haben will und auch wirklich ernsthaft die Tätigkeit vernünftig ausüben will der muss schon ein wenig investieren- denn mit einer 200 € gründung ist Ihnen ganz bestimmt nicht geholfen- gerade bei Auslandsgesellschaften ist sehr viel mehr zu beachten und hier ist ein absolut verlässlicher und kompetenter Gründungspartner das A und O. Die Preise schwanken dabei sehr stark- es kommt immer drauf an worauf man besonderen Wert legt, aber im Schnitt ist eine ausländische Kapitalgesellschaft immer noch günstiger als eine der angleichenden deutschen Rechtsformen- nur nicht unbedingt immer geeignet :-)
Die Zulassung von KFZ,etc. ist im Namne der Gesellschaft kein großes Problem. Auch Leasing ist mittlerweile nicht mehr so schwer wie es einmal war- VW oder auch die Audibank stellen sich mittlerweile schon ganz gut zur Limited.
Was nun die beste also für Ihren speziieln Fall geeigneteste Firmenkonstruktion wäre das müsste man ganz genau ermitteln- mal schnell eine Gesellschaft gründen würde wohl nicht viel helfen- aber auch das ist ja kein Problem, vorrausgesetzt man hat den richtigen Partner ;-)
Wegen dem Fiskus- also mit den Steuern ist es in der Regel so- in dem Land in dem Sie real Ihre Geschäftlichen Aktivitäten ausüben wird versteuert- alles andere ist unrealistisch und geht serh schnell in den Bereich der Sterhinterziehung, also dabei muss man schon vorsichtig sein- nun bin ich leider kein Steuerberater- das wäre nämlich zu empfehlen, sprechen Sie darauf einfach mal Ihren Steuerberater an :-)
Wenn ich Ihnen noch ein bischen weiterhelfen kann dann lassen Sie mich das wissen- ansonsten viel glück und gute Geschäfte ;-)
also selbst wenn Sie eine LTD oder aber auch eine andere Rechtsform wie z.B. die spanische Sl,etc. gründen gelten für Sie deutsche Gesetze weil Sie ja vermutlich Ihren Betrieb in Deutschland ausführen wollen. Das bedeutet also wenn Sie den Zusatz mit der Gebäudetechnik anbieten wollen, dafür aber ein Meistertitel in Deutschland erforderlich ist, dann lässt sich dies auch mit einer LTD nicht vermeiden- allerdings auch mit keiner anderen Rechtsform. Sie könnten zwar eine Limited ohne Meistertitel in dem Bereich in England registrieren, jedoch so nicht in Deutschland arbeiten. Wenn Sie Ihre reale Betriebsstätte in Deutschland unterhalten ist dies nicht möglich- mit keiner Rechtsform ( also nicht von denen die ich kenne jedenfalls- aber auch bei anderen gelten hier wieder die deutschen Gesetze ).
Wegen dem Anbieten der anderen Dienstleistungen ist es so das man da herausfiltern müsste wie riskant die jeweilige Angelegnheit ist- um so unsicherer ein einzlner Teil ist, umso mehr ist es evtl. empfehlenswert eine zusätzliche LTD oder auch SL oder wie auch immer dafür zu gründen.Teuer? Naja, ich sage mal so- wer eine Sicherheit haben will und auch wirklich ernsthaft die Tätigkeit vernünftig ausüben will der muss schon ein wenig investieren- denn mit einer 200 € gründung ist Ihnen ganz bestimmt nicht geholfen- gerade bei Auslandsgesellschaften ist sehr viel mehr zu beachten und hier ist ein absolut verlässlicher und kompetenter Gründungspartner das A und O. Die Preise schwanken dabei sehr stark- es kommt immer drauf an worauf man besonderen Wert legt, aber im Schnitt ist eine ausländische Kapitalgesellschaft immer noch günstiger als eine der angleichenden deutschen Rechtsformen- nur nicht unbedingt immer geeignet :-)
Die Zulassung von KFZ,etc. ist im Namne der Gesellschaft kein großes Problem. Auch Leasing ist mittlerweile nicht mehr so schwer wie es einmal war- VW oder auch die Audibank stellen sich mittlerweile schon ganz gut zur Limited.
Was nun die beste also für Ihren speziieln Fall geeigneteste Firmenkonstruktion wäre das müsste man ganz genau ermitteln- mal schnell eine Gesellschaft gründen würde wohl nicht viel helfen- aber auch das ist ja kein Problem, vorrausgesetzt man hat den richtigen Partner ;-)
Wegen dem Fiskus- also mit den Steuern ist es in der Regel so- in dem Land in dem Sie real Ihre Geschäftlichen Aktivitäten ausüben wird versteuert- alles andere ist unrealistisch und geht serh schnell in den Bereich der Sterhinterziehung, also dabei muss man schon vorsichtig sein- nun bin ich leider kein Steuerberater- das wäre nämlich zu empfehlen, sprechen Sie darauf einfach mal Ihren Steuerberater an :-)
Wenn ich Ihnen noch ein bischen weiterhelfen kann dann lassen Sie mich das wissen- ansonsten viel glück und gute Geschäfte ;-)
Wie soll´s denn gehen ?
@onlinestar1,
was halten Sie denn von folgendem Konstrukt:
Eine spanische S.L. mit Niederlassung in Holland betreibt ein Gewerbe im Elektrobereich und in der Gebäudetechnik. Diese Niederlassung hat deutsche Angestellte. Aufträge erhält das Unternehmen aus Deutschland. Die Arbeiten werden von den deutschen Angestellten in Deutschland durchgeführt.
Wo bleibt denn da die GewO/ HwO ? Wie wäre es mit EU-Recht (haben Sie da eine aktuelle EuGH-Entscheidung zur Hand) ?
Beste Grüße
tropico
was halten Sie denn von folgendem Konstrukt:
Eine spanische S.L. mit Niederlassung in Holland betreibt ein Gewerbe im Elektrobereich und in der Gebäudetechnik. Diese Niederlassung hat deutsche Angestellte. Aufträge erhält das Unternehmen aus Deutschland. Die Arbeiten werden von den deutschen Angestellten in Deutschland durchgeführt.
Wo bleibt denn da die GewO/ HwO ? Wie wäre es mit EU-Recht (haben Sie da eine aktuelle EuGH-Entscheidung zur Hand) ?
Beste Grüße
tropico
Das mit dem EuGH-Urteil war eine rethorische Frage
Für alle Handwerker und sonstige wissbegiergige Leser ein richtungsweisendes EuGH-Urteil zur Freiheit des Handwerks innerhalb der EU. In diesem Sinne: Gesch... auf das aus dem Nationalsozialismus stammende deutsche Handwerksrecht (wie auch z.B. das diskriminierende Rechtsberatungsgesetz). Der Markt regelt das schon.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
11. Dezember 2003(1)
Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche Verputzdienste - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit
In der Rechtssache C-215/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht Augsburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Verfahren gegen
Bruno Schnitzer
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 49 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG sowie der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 bis 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr,
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. C. Pedroso als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Patakia und P. F. Nemitz als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 2002,
aufgrund des Beschlusses der Fünften Kammer über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2003,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Bruno Schnitzer, Prozessbevollmächtigte: H. Böttcher, Rechtsanwältin, und der Kommission, vertreten durch M. Patakia und P. F. Nemitz in der Sitzung vom 27. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 26. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2001 und ergänzt am 11. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 49 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG sowie der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gegen Bruno Schnitzer (im Folgenden: Betroffener) wegen Zuwiderhandlung gegen die deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 49 Absatz 1 EG bestimmt:
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
4.
Artikel 50 EG bestimmt:
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
5.
Am 18. Dezember 1961 verabschiedete der Rat auf der Grundlage der Artikel 54 Absatz 1 und 63 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 1 EG und 52 Absatz 1 EG) zwei Allgemeine Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36 und S. 32). Um die Verwirklichung dieser Programme zu erleichtern, erließ der Rat u. a. am 7. Juli 1964 die Richtlinie 64/427.
6.
Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen ein System der gegenseitigen Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung vor und gilt sowohl bei der Niederlassung als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat.
7.
Die Richtlinie 64/427, die zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt, wurde durch die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201, S. 77) aufgehoben.
Nationales Recht
8.
In Deutschland wird das Handwerk durch das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, im Folgenden: HandwO) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3074) geregelt. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Diese Eintragung entspricht der Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit.
9.
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 HandwO wird n die Handwerksrolle ... eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
10.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist [i]n Ausnahmefällen ... eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
11.
§ 9 HandwO ermächtigt den Bundeswirtschaftsminister, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 HandwO zu erteilen ist. Aufgrund dieser Vorschrift erließ der Bundeswirtschaftsminister am 4. August 1966 die Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (BGBl. 1966 I S. 469). Durch diese Rechtsverordnung wurden die Artikel 3 und 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 64/427 in deutsches Recht umgesetzt.
Der Sachverhalt und die Vorlagefrage
12.
Mit Bescheid vom 28. August 2000 verhängte die Stadt Augsburg gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
13.
Nach diesem Bescheid soll die Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter der Betroffene als Geschäftsführer ist, das Unternehmen Codeigal-Construção, Decoração e Isolamentos de Portugal Lda damit beauftragt haben, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in erheblichem Umfang in Südbayern auszuführen. Da dieses Unternehmen seinen Sitz in Portugal habe und nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, habe es ohne die dazu erforderliche Erlaubnis Leistungen erbracht, die dem deutschen Stuckateur-Handwerk zuzuordnen seien. Der Bescheid betrifft die Zeit von November 1996 bis Oktober 1997, also bis zu dem Monat, in dem das in Portugal ansässige Unternehmen die Eintragung in die Handwerksrolle beantragte; diese Eintragung erfolgte am 27. November 1997.
14.
Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hat. Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98 (Corsten, Slg. 2000, I-7919) bereits die Frage entschieden habe, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wolle, verpflichtet sei, sich in ein Berufsregister eintragen zu lassen. Das Amtsgericht Augsburg hält es für möglich, dass der Gerichtshof ein solches Erfordernis der Eintragung in ein Register auch in dem Fall als ungerechtfertigt ansieht, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig ausübt.
15.
Daher hat das Amtsgericht Augsburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit dem EG-Recht über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn ein portugiesisches Unternehmen, das im Heimatland die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllt, weitergehende, wenn auch nur formale Voraussetzungen erfüllen muss (hier: Eintragung in die Handwerksrolle), um diese Tätigkeit in Deutschland nicht nur kurzfristig, sondern auch über einen längeren Zeitraum hinweg auszuüben?
Zur Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
16.
Die portugiesische Regierung führt aus, dass die Vorlagefrage zwei Probleme betreffe. Erstens stelle sich die Frage, ob ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem es die dort erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit erfülle, noch andere, rein formale Voraussetzungen erfüllen müsse, wenn es im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Dienstleistungen erbringe. Zweitens sei zu klären, ob der erste Teil der Frage anders zu beantworten sei, wenn die Dienstleistung über längere Zeit erbracht werde.
17.
In Bezug auf das erste Problem weist die portugiesische Regierung insbesondere auf das Urteil Corsten hin und macht geltend, dass der freie Dienstleistungsverkehr als vom Vertrag garantierte Grundfreiheit nur dann durch nationale Maßnahmen eingeschränkt werden könne, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestünden, die in gleicher Weise für alle Wirtschaftsteilnehmer gälten, wenn das Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung geschützt werde und wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet sei. Diese Voraussetzungen sieht die portugiesische Regierung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
18.
In Bezug auf das zweite Problem trägt die portugiesische Regierung vor, der Umstand, dass eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erbracht werde, rechtfertige keine andere Auslegung als im Urteil Corsten. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung entstehe, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
19.
Die österreichische Regierung ist der Auffassung, dass die - auch längere - Dauer der Dienstleistung kein ausreichender Grund dafür sein könne, von den Festlegungen im Urteil Corsten abzugehen. Es gebe nämlich keine typische Dauer, anhand deren eine Tätigkeit als Dienstleistung qualifiziert werden könnte. Die längere Dauer der Tätigkeit könne höchstens ein Hinweis darauf sein, dass es sich bereits um eine Tätigkeit handele, die unter die Regelung der Niederlassungsfreiheit falle, was jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden müsse.
20.
Jedenfalls verstößt nach Ansicht der österreichischen Regierung auch bei Dienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht würden, das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn dadurch die Ausübung der im Ausgangsverfahren betroffenen Tätigkeiten verzögert oder erschwert werde, Verwaltungskosten entstünden oder Beiträge an die Handwerkskammer zu leisten seien.
21.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 64/427 durch die Richtlinie 1999/42 ersetzt worden sei und Artikel 4 der Richtlinie 1999/42 in Verbindung mit der Liste I in deren Anhang A Artikel 3 der Richtlinie 64/427 entspreche. Obwohl die Richtlinie 64/427 mit dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/42, d. h. am 31. Juli 1999, aufgehoben worden und die Frist zur Umsetzung dieser letzten Richtlinie erst am 31. Juli 2001 abgelaufen sei, bestehe keine Regelungslücke, die die Kontinuität der durch die Richtlinie 64/427 auferlegten und in der Richtlinie 1999/42 wieder aufgenommenen Verpflichtungen in Frage stellen könne.
22.
Nach Ansicht der Kommission ist anhand der vom Gerichtshof in Randnummer 46 des Urteils Corsten festgelegten Kriterien zu prüfen, ob die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, mit der Dienstleistungsfreiheit, die grundlegende Bedeutung für den Binnenmarkt habe, vereinbar sei.
23.
Im Ausgangsverfahren sei es jedoch nicht einfach, diese Kriterien anzuwenden. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Tätigkeit, die sich nachträglich als kontinuierlich und langandauernd erweise, ursprünglich oder jedenfalls zunächst nicht als solche geplant gewesen sei und sich dann durchaus im Laufe der Zeit aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs der ersten Dienstleistungen entwickelt habe.
24.
Außerdem müsse vermieden werden, dass sich eine unklare Rechtslage in Bezug auf den genauen Zeitpunkt des Entstehens einer Eintragungspflicht für den betroffenen Dienstleistenden negativ auswirke. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Eintragung - wie im Ausgangsverfahren - rein formalen Charakter habe, gleichzeitig aber mit Geldbußen bewehrt sei, die in ihrer Höhe eine derart abschreckende Wirkung hätten, dass sie Unternehmen von der Wahrnehmung der Grundfreiheiten abhalten könnten.
25.
Die im Urteil Corsten getroffene Entscheidung sei auch auf eine Situation anwendbar, in der die betreffende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt werde, ohne dass jedoch die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit anwendbar wären. Ab welchem Zeitpunkt bei einer länger andauernden Dienstleistung die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ohne Zweifel mit dem Vertrag vereinbar sei, müsse der für die Sachverhaltsfeststellung zuständige Richter bestimmen. Dieser müsse die Dauer der betreffenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der ursprünglichen Absichten des Dienstleistenden beurteilen, die aufgrund objektiver Tatsachen festzustellen seien.
Antwort des Gerichtshofes
26.
Aus den Akten geht hervor, dass das vom Betroffenen mit der Durchführung von Verputzarbeiten beauftragte Unternehmen ein in Portugal niedergelassenes Unternehmen ist, das diese Arbeiten gegen Entgelt in Deutschland erbracht hat. Es handelt sich also um Leistungen, für die die Vorschriften des Vertragskapitels über die Dienstleistungen gelten, sofern das Unternehmen nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen ist, so dass die Leistungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 EG unter die für das Niederlassungsrecht geltenden Artikel 43 EG bis 48 EG fielen.
27.
Nach Artikel 50 Absatz 3 EG kann der Dienstleistende zwecks Erbringung seiner Leistung seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, die dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Soweit die Leistungserbringung in diesem Mitgliedstaat vorübergehend bleibt, fällt ein solcher Leistender weiterhin unter die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen.
28.
Für die Frage, ob die Tätigkeiten des Leistenden im Aufnahmemitgliedstaat vorübergehenden Charakter haben, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen. Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt für den Dienstleistenden im Sinne des Vertrages nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 22).
29.
Der Gerichtshof hat diese Situation von der eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats unterschieden, der als Angehöriger eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet. Demgemäß hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Staatsangehöriger unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen fällt.
30.
Der Begriff Dienstleistung im Sinne des Vertrages kann somit Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt, z. B., wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines Großbauprojekts erbracht werden. Auch Leistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer mehr oder weniger häufig oder regelmäßig, auch über einen längeren Zeitraum, für Personen erbringt, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, können Dienstleistungen im Sinne des Vertrages sein, etwa die entgeltliche Beratung oder Auskunftserteilung.
31.
Der Vertrag enthält keine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages angesehen werden kann.
32.
Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen.
33.
Im Ausgangsverfahren hat es nicht den Anschein - allerdings ist es Sache des nationalen Gerichts, das zu überprüfen -, als verfügte das portugiesische Unternehmen in Deutschland über eine Infrastruktur, aufgrund deren es als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen angesehen werden könnte, oder als wollte es sich den in diesem Mitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verpflichtungen missbräuchlich entziehen.
34.
In Bezug auf die Eintragung in die Handwerksrolle hat der Gerichtshof entschieden, dass es eine Beschränkung im Sinne von Artikel 49 EG darstellt, wenn einem Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen Mitgliedstaat als Dienstleistender eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchte, die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle des letztgenannten Mitgliedstaats eintragen zu lassen, auferlegt wird (Urteil Corsten, Randnr. 34).
35.
Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann zwar durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, doch muss die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteil Corsten, Randnr. 39).
36.
Folglich darf das durch das Aufnahmeland eingerichtete Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis die Ausübung des Rechts einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, ihre Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zu erbringen, weder verzögern noch erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Corsten, Randnr. 47).
37.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine etwa erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmemitgliedstaats nur noch automatisch erfolgen, sie kann weder eine Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung sein noch Verwaltungskosten für den betroffenen Leistenden verursachen, noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammern nach sich ziehen.
38.
Dies gilt nicht nur für Leistende, die die Absicht haben, nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal in einem Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, sondern auch für Leistende, die wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen.
39.
In dem Zeitpunkt, in dem der Leistende beabsichtigt, Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen, und in dem die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu den betreffenden Tätigkeiten durchgeführt wird, lässt sich oft schwer sagen, ob der Leistende diese Dienstleistungen nur einmal oder gelegentlich oder aber wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig erbringen wird.
40.
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.
Kosten
41.
Die Auslagen der portugiesischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom 26. Februar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.
Edward
La Pergola
S. von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
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So onlinestar1,
nun zu meiner und artkos Frage: Geht´s oder geht´s nicht ???!!
Beste Grüße
tropico
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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
11. Dezember 2003(1)
Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche Verputzdienste - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit
In der Rechtssache C-215/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht Augsburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Verfahren gegen
Bruno Schnitzer
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 49 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG sowie der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 bis 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr,
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. C. Pedroso als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Patakia und P. F. Nemitz als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 2002,
aufgrund des Beschlusses der Fünften Kammer über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2003,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Bruno Schnitzer, Prozessbevollmächtigte: H. Böttcher, Rechtsanwältin, und der Kommission, vertreten durch M. Patakia und P. F. Nemitz in der Sitzung vom 27. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 26. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2001 und ergänzt am 11. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 49 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG sowie der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gegen Bruno Schnitzer (im Folgenden: Betroffener) wegen Zuwiderhandlung gegen die deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 49 Absatz 1 EG bestimmt:
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
4.
Artikel 50 EG bestimmt:
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
5.
Am 18. Dezember 1961 verabschiedete der Rat auf der Grundlage der Artikel 54 Absatz 1 und 63 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 1 EG und 52 Absatz 1 EG) zwei Allgemeine Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36 und S. 32). Um die Verwirklichung dieser Programme zu erleichtern, erließ der Rat u. a. am 7. Juli 1964 die Richtlinie 64/427.
6.
Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen ein System der gegenseitigen Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung vor und gilt sowohl bei der Niederlassung als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat.
7.
Die Richtlinie 64/427, die zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt, wurde durch die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201, S. 77) aufgehoben.
Nationales Recht
8.
In Deutschland wird das Handwerk durch das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, im Folgenden: HandwO) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3074) geregelt. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Diese Eintragung entspricht der Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit.
9.
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 HandwO wird n die Handwerksrolle ... eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
10.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist [i]n Ausnahmefällen ... eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
11.
§ 9 HandwO ermächtigt den Bundeswirtschaftsminister, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 HandwO zu erteilen ist. Aufgrund dieser Vorschrift erließ der Bundeswirtschaftsminister am 4. August 1966 die Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (BGBl. 1966 I S. 469). Durch diese Rechtsverordnung wurden die Artikel 3 und 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 64/427 in deutsches Recht umgesetzt.
Der Sachverhalt und die Vorlagefrage
12.
Mit Bescheid vom 28. August 2000 verhängte die Stadt Augsburg gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
13.
Nach diesem Bescheid soll die Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter der Betroffene als Geschäftsführer ist, das Unternehmen Codeigal-Construção, Decoração e Isolamentos de Portugal Lda damit beauftragt haben, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in erheblichem Umfang in Südbayern auszuführen. Da dieses Unternehmen seinen Sitz in Portugal habe und nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, habe es ohne die dazu erforderliche Erlaubnis Leistungen erbracht, die dem deutschen Stuckateur-Handwerk zuzuordnen seien. Der Bescheid betrifft die Zeit von November 1996 bis Oktober 1997, also bis zu dem Monat, in dem das in Portugal ansässige Unternehmen die Eintragung in die Handwerksrolle beantragte; diese Eintragung erfolgte am 27. November 1997.
14.
Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hat. Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98 (Corsten, Slg. 2000, I-7919) bereits die Frage entschieden habe, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wolle, verpflichtet sei, sich in ein Berufsregister eintragen zu lassen. Das Amtsgericht Augsburg hält es für möglich, dass der Gerichtshof ein solches Erfordernis der Eintragung in ein Register auch in dem Fall als ungerechtfertigt ansieht, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig ausübt.
15.
Daher hat das Amtsgericht Augsburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit dem EG-Recht über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn ein portugiesisches Unternehmen, das im Heimatland die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllt, weitergehende, wenn auch nur formale Voraussetzungen erfüllen muss (hier: Eintragung in die Handwerksrolle), um diese Tätigkeit in Deutschland nicht nur kurzfristig, sondern auch über einen längeren Zeitraum hinweg auszuüben?
Zur Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
16.
Die portugiesische Regierung führt aus, dass die Vorlagefrage zwei Probleme betreffe. Erstens stelle sich die Frage, ob ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem es die dort erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit erfülle, noch andere, rein formale Voraussetzungen erfüllen müsse, wenn es im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Dienstleistungen erbringe. Zweitens sei zu klären, ob der erste Teil der Frage anders zu beantworten sei, wenn die Dienstleistung über längere Zeit erbracht werde.
17.
In Bezug auf das erste Problem weist die portugiesische Regierung insbesondere auf das Urteil Corsten hin und macht geltend, dass der freie Dienstleistungsverkehr als vom Vertrag garantierte Grundfreiheit nur dann durch nationale Maßnahmen eingeschränkt werden könne, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestünden, die in gleicher Weise für alle Wirtschaftsteilnehmer gälten, wenn das Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung geschützt werde und wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet sei. Diese Voraussetzungen sieht die portugiesische Regierung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
18.
In Bezug auf das zweite Problem trägt die portugiesische Regierung vor, der Umstand, dass eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erbracht werde, rechtfertige keine andere Auslegung als im Urteil Corsten. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung entstehe, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
19.
Die österreichische Regierung ist der Auffassung, dass die - auch längere - Dauer der Dienstleistung kein ausreichender Grund dafür sein könne, von den Festlegungen im Urteil Corsten abzugehen. Es gebe nämlich keine typische Dauer, anhand deren eine Tätigkeit als Dienstleistung qualifiziert werden könnte. Die längere Dauer der Tätigkeit könne höchstens ein Hinweis darauf sein, dass es sich bereits um eine Tätigkeit handele, die unter die Regelung der Niederlassungsfreiheit falle, was jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden müsse.
20.
Jedenfalls verstößt nach Ansicht der österreichischen Regierung auch bei Dienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht würden, das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn dadurch die Ausübung der im Ausgangsverfahren betroffenen Tätigkeiten verzögert oder erschwert werde, Verwaltungskosten entstünden oder Beiträge an die Handwerkskammer zu leisten seien.
21.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 64/427 durch die Richtlinie 1999/42 ersetzt worden sei und Artikel 4 der Richtlinie 1999/42 in Verbindung mit der Liste I in deren Anhang A Artikel 3 der Richtlinie 64/427 entspreche. Obwohl die Richtlinie 64/427 mit dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/42, d. h. am 31. Juli 1999, aufgehoben worden und die Frist zur Umsetzung dieser letzten Richtlinie erst am 31. Juli 2001 abgelaufen sei, bestehe keine Regelungslücke, die die Kontinuität der durch die Richtlinie 64/427 auferlegten und in der Richtlinie 1999/42 wieder aufgenommenen Verpflichtungen in Frage stellen könne.
22.
Nach Ansicht der Kommission ist anhand der vom Gerichtshof in Randnummer 46 des Urteils Corsten festgelegten Kriterien zu prüfen, ob die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, mit der Dienstleistungsfreiheit, die grundlegende Bedeutung für den Binnenmarkt habe, vereinbar sei.
23.
Im Ausgangsverfahren sei es jedoch nicht einfach, diese Kriterien anzuwenden. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Tätigkeit, die sich nachträglich als kontinuierlich und langandauernd erweise, ursprünglich oder jedenfalls zunächst nicht als solche geplant gewesen sei und sich dann durchaus im Laufe der Zeit aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs der ersten Dienstleistungen entwickelt habe.
24.
Außerdem müsse vermieden werden, dass sich eine unklare Rechtslage in Bezug auf den genauen Zeitpunkt des Entstehens einer Eintragungspflicht für den betroffenen Dienstleistenden negativ auswirke. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Eintragung - wie im Ausgangsverfahren - rein formalen Charakter habe, gleichzeitig aber mit Geldbußen bewehrt sei, die in ihrer Höhe eine derart abschreckende Wirkung hätten, dass sie Unternehmen von der Wahrnehmung der Grundfreiheiten abhalten könnten.
25.
Die im Urteil Corsten getroffene Entscheidung sei auch auf eine Situation anwendbar, in der die betreffende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt werde, ohne dass jedoch die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit anwendbar wären. Ab welchem Zeitpunkt bei einer länger andauernden Dienstleistung die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ohne Zweifel mit dem Vertrag vereinbar sei, müsse der für die Sachverhaltsfeststellung zuständige Richter bestimmen. Dieser müsse die Dauer der betreffenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der ursprünglichen Absichten des Dienstleistenden beurteilen, die aufgrund objektiver Tatsachen festzustellen seien.
Antwort des Gerichtshofes
26.
Aus den Akten geht hervor, dass das vom Betroffenen mit der Durchführung von Verputzarbeiten beauftragte Unternehmen ein in Portugal niedergelassenes Unternehmen ist, das diese Arbeiten gegen Entgelt in Deutschland erbracht hat. Es handelt sich also um Leistungen, für die die Vorschriften des Vertragskapitels über die Dienstleistungen gelten, sofern das Unternehmen nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen ist, so dass die Leistungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 EG unter die für das Niederlassungsrecht geltenden Artikel 43 EG bis 48 EG fielen.
27.
Nach Artikel 50 Absatz 3 EG kann der Dienstleistende zwecks Erbringung seiner Leistung seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, die dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Soweit die Leistungserbringung in diesem Mitgliedstaat vorübergehend bleibt, fällt ein solcher Leistender weiterhin unter die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen.
28.
Für die Frage, ob die Tätigkeiten des Leistenden im Aufnahmemitgliedstaat vorübergehenden Charakter haben, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen. Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt für den Dienstleistenden im Sinne des Vertrages nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 22).
29.
Der Gerichtshof hat diese Situation von der eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats unterschieden, der als Angehöriger eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet. Demgemäß hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Staatsangehöriger unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen fällt.
30.
Der Begriff Dienstleistung im Sinne des Vertrages kann somit Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt, z. B., wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines Großbauprojekts erbracht werden. Auch Leistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer mehr oder weniger häufig oder regelmäßig, auch über einen längeren Zeitraum, für Personen erbringt, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, können Dienstleistungen im Sinne des Vertrages sein, etwa die entgeltliche Beratung oder Auskunftserteilung.
31.
Der Vertrag enthält keine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages angesehen werden kann.
32.
Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen.
33.
Im Ausgangsverfahren hat es nicht den Anschein - allerdings ist es Sache des nationalen Gerichts, das zu überprüfen -, als verfügte das portugiesische Unternehmen in Deutschland über eine Infrastruktur, aufgrund deren es als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen angesehen werden könnte, oder als wollte es sich den in diesem Mitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verpflichtungen missbräuchlich entziehen.
34.
In Bezug auf die Eintragung in die Handwerksrolle hat der Gerichtshof entschieden, dass es eine Beschränkung im Sinne von Artikel 49 EG darstellt, wenn einem Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen Mitgliedstaat als Dienstleistender eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchte, die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle des letztgenannten Mitgliedstaats eintragen zu lassen, auferlegt wird (Urteil Corsten, Randnr. 34).
35.
Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann zwar durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, doch muss die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteil Corsten, Randnr. 39).
36.
Folglich darf das durch das Aufnahmeland eingerichtete Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis die Ausübung des Rechts einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, ihre Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zu erbringen, weder verzögern noch erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Corsten, Randnr. 47).
37.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine etwa erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmemitgliedstaats nur noch automatisch erfolgen, sie kann weder eine Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung sein noch Verwaltungskosten für den betroffenen Leistenden verursachen, noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammern nach sich ziehen.
38.
Dies gilt nicht nur für Leistende, die die Absicht haben, nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal in einem Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, sondern auch für Leistende, die wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen.
39.
In dem Zeitpunkt, in dem der Leistende beabsichtigt, Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen, und in dem die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu den betreffenden Tätigkeiten durchgeführt wird, lässt sich oft schwer sagen, ob der Leistende diese Dienstleistungen nur einmal oder gelegentlich oder aber wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig erbringen wird.
40.
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.
Kosten
41.
Die Auslagen der portugiesischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom 26. Februar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.
Edward
La Pergola
S. von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
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So onlinestar1,
nun zu meiner und artkos Frage: Geht´s oder geht´s nicht ???!!

Beste Grüße
tropico
onlinestar1
inaktiv
@ tropico
Ich bin in meinem Beitrag zunächst einmal vom Standort Deutschland ausgegangen. Sicherlich ist dies in Holland wieder was ganz anderes- dazu kann ich nur gerad leider nicht allzuviel sagen weil ich die Gesetze und Richtlinien in Holland nicht so kenne- aber es wäre evtl. eine nützliche Alternative. Aber auch dafür mü+ssten dann die Büro- Lagerräume,etc. sowie die geschäftlichen Entscheidungen in Holland getroffen werden/ unterhalten werden, dann ist auch die Ausübung so eigentlich kein Problem ( glaub ich- verbesser mich wenn ich falsch liege ) :-)
Aber eine alternative zu Deutschland wäre es so schon- nur auch hier gehts nicht für 200 € ;-)
Ich bin in meinem Beitrag zunächst einmal vom Standort Deutschland ausgegangen. Sicherlich ist dies in Holland wieder was ganz anderes- dazu kann ich nur gerad leider nicht allzuviel sagen weil ich die Gesetze und Richtlinien in Holland nicht so kenne- aber es wäre evtl. eine nützliche Alternative. Aber auch dafür mü+ssten dann die Büro- Lagerräume,etc. sowie die geschäftlichen Entscheidungen in Holland getroffen werden/ unterhalten werden, dann ist auch die Ausübung so eigentlich kein Problem ( glaub ich- verbesser mich wenn ich falsch liege ) :-)
Aber eine alternative zu Deutschland wäre es so schon- nur auch hier gehts nicht für 200 € ;-)
Zitat von »"onlinestar1"«
... Aber auch dafür mü+ssten dann die Büro- Lagerräume,etc. sowie die geschäftlichen Entscheidungen in Holland getroffen werden/ unterhalten werden, dann ist auch die Ausübung so eigentlich kein Problem ...
Aber eine alternative zu Deutschland wäre es so schon- nur auch hier gehts nicht für 200 € ;-)
Nichts einfacher als das ! Wenn ich die Ausgangslage von artkos und seinen unternehmerischen Erwägungen betrachte, sind selbst 500-800 Euro (Betriebsausgaben !!!) nahezu aus der Portokasse zu zahlen, wenn demgegenüber die "große Rechnung" für eine Legion meisterbriefbewaffneter Angestellter zusammenaddiert ist. Flexibilität ist der Motor der Wirtschaft (schade, daß dieses Wort in einem sich selbst zugrunde verwaltenden Staatsgefüge nicht mehr existiert ....
).Beste Grüße
tropico
artkos
inaktiv
Limited od. Ltd & Co. KG-Gründ. Wer hat prakt. Erfahrahr
Hey, interessante Beiträge. Danke für die bisherigen Hinweise und Kompliment!
Nur habe ich noch nicht recht verstanden, wo der Vorteil der spanischen S.L. mit Sitz in NL liegen soll? Ltd. könnte genauso in NL aktiv werden und nach diesem Schema Aufträge in D. ausführen. Desweiteren frage ich mich, ob es bei deutschen Kunden gut ankäme, wenn keine deutsche Geschäftsanschrift auftaucht, denn im Moment dürften 95 % der Aktivitäten bei dt. Kunden sein. Ist eventuell ein zweistufiges Verfahren sinnvoll mit einer Eintragung im Rahmen der sowie schon vorhandenen Möglichkeit nach der Handwerksordnung und für das Thema, wo die Gebäudetechnik greift, an die niederländische Gesellschaft als offiziellen Auftragnehmer durch die deutsche Firma zu vermitteln. Wobei ja noch die weitere Frage mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit z.B. mit Arbeiten an Gasleitungen selbst mit einer NL-Firma noch offen ist. Wie es mit Wasser-und Heizungsinstalltionsarbeiten rechtlich aussieht, vermag ich im Moment auch nicht zubeurteilen, aber soweit ich die niederländische Mentalität bisher kennen gelernt habe, können die auch sehr nette bürokratische Hürden aufbauen mit Ihren Forderungen nach „Diploma“ und anderen Erlaubnissen. Wer weiß hier mehr?
Bleibt die brennenste Frage nach zuverlässigen und kostengünstigen Partnern als Geburtshelfern, die wirklich etwas von der Materie verstehen, mit denen ich nach erfolgreicher Installation der ersten Firma auch nicht zurückschrecke besten Freunden Empfehlungen zu geben oder über weiter Konstrukte für mich selbst nachzudenken, vorausgesetzt natürlich, die bisherige Firma wirft künftig nachhaltig etwas ab.
Vielleicht ist es aus Zeitgründen sinnvoll, erst eine schnell handlungsfähige Ltd. einzurichten, (siehe brennendes Thema Firmenfahrzeug weiter unten) und dann in aller Ruhe über die alternative Firmenkonstruktion zu entscheiden?
Wobei dazu gesagt werden muß, dass Kaufvertrag vor den Überlegungen zu einer alternativen Firmenkonstruktion bei einer Mercedes Niederlassung in D über neueren einen Gebraucht-PKW bereits vor ein paar Tagen geschlossen wurde und in den nächsten Tagen gezahlt werden muß. Eine eventuelle Umschreibung der Rechnung auf einen ggf. neuen Rechnungsempfänger entsprechend des neuen Firmennamens der somit schnell durchzuführenden Firmengründung wäre wohl erforderlich.
Da das Fahrzeug so schnell wie möglich genutzt werden soll, ist es mit einer Zulassung als Firmenfahrzeug eilig.
Grüße von artkos
Nur habe ich noch nicht recht verstanden, wo der Vorteil der spanischen S.L. mit Sitz in NL liegen soll? Ltd. könnte genauso in NL aktiv werden und nach diesem Schema Aufträge in D. ausführen. Desweiteren frage ich mich, ob es bei deutschen Kunden gut ankäme, wenn keine deutsche Geschäftsanschrift auftaucht, denn im Moment dürften 95 % der Aktivitäten bei dt. Kunden sein. Ist eventuell ein zweistufiges Verfahren sinnvoll mit einer Eintragung im Rahmen der sowie schon vorhandenen Möglichkeit nach der Handwerksordnung und für das Thema, wo die Gebäudetechnik greift, an die niederländische Gesellschaft als offiziellen Auftragnehmer durch die deutsche Firma zu vermitteln. Wobei ja noch die weitere Frage mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit z.B. mit Arbeiten an Gasleitungen selbst mit einer NL-Firma noch offen ist. Wie es mit Wasser-und Heizungsinstalltionsarbeiten rechtlich aussieht, vermag ich im Moment auch nicht zubeurteilen, aber soweit ich die niederländische Mentalität bisher kennen gelernt habe, können die auch sehr nette bürokratische Hürden aufbauen mit Ihren Forderungen nach „Diploma“ und anderen Erlaubnissen. Wer weiß hier mehr?
Bleibt die brennenste Frage nach zuverlässigen und kostengünstigen Partnern als Geburtshelfern, die wirklich etwas von der Materie verstehen, mit denen ich nach erfolgreicher Installation der ersten Firma auch nicht zurückschrecke besten Freunden Empfehlungen zu geben oder über weiter Konstrukte für mich selbst nachzudenken, vorausgesetzt natürlich, die bisherige Firma wirft künftig nachhaltig etwas ab.
Vielleicht ist es aus Zeitgründen sinnvoll, erst eine schnell handlungsfähige Ltd. einzurichten, (siehe brennendes Thema Firmenfahrzeug weiter unten) und dann in aller Ruhe über die alternative Firmenkonstruktion zu entscheiden?
Wobei dazu gesagt werden muß, dass Kaufvertrag vor den Überlegungen zu einer alternativen Firmenkonstruktion bei einer Mercedes Niederlassung in D über neueren einen Gebraucht-PKW bereits vor ein paar Tagen geschlossen wurde und in den nächsten Tagen gezahlt werden muß. Eine eventuelle Umschreibung der Rechnung auf einen ggf. neuen Rechnungsempfänger entsprechend des neuen Firmennamens der somit schnell durchzuführenden Firmengründung wäre wohl erforderlich.
Da das Fahrzeug so schnell wie möglich genutzt werden soll, ist es mit einer Zulassung als Firmenfahrzeug eilig.
Grüße von artkos
Re: Limited od. Ltd & Co. KG-Gründ. Wer hat prakt. Erfah
Zitat von »"artkos"«
....
Nur habe ich noch nicht recht verstanden, wo der Vorteil der spanischen S.L. mit Sitz in NL liegen soll? Ltd. könnte genauso in NL aktiv werden und nach diesem Schema Aufträge in D. ausführen. ....
Desweiteren frage ich mich, ob es bei deutschen Kunden gut ankäme, wenn keine deutsche Geschäftsanschrift auftaucht, denn im Moment dürften 95 % der Aktivitäten bei dt. Kunden sein. ....
Ist eventuell ein zweistufiges Verfahren sinnvoll mit einer Eintragung im Rahmen der sowie schon vorhandenen Möglichkeit nach der Handwerksordnung und für das Thema, wo die Gebäudetechnik greift, an die niederländische Gesellschaft als offiziellen Auftragnehmer durch die deutsche Firma zu vermitteln. ....
Wobei ja noch die weitere Frage mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit z.B. mit Arbeiten an Gasleitungen selbst mit einer NL-Firma noch offen ist. Wie es mit Wasser-und Heizungsinstalltionsarbeiten rechtlich aussieht, vermag ich im Moment auch nicht zubeurteilen, ....
Bleibt die brennenste Frage nach zuverlässigen und kostengünstigen Partnern als Geburtshelfern, die wirklich etwas von der Materie verstehen, mit denen ich nach erfolgreicher Installation der ersten Firma auch nicht zurückschrecke besten Freunden Empfehlungen zu geben oder über weiter Konstrukte für mich selbst nachzudenken, vorausgesetzt natürlich, die bisherige Firma wirft künftig nachhaltig etwas ab. ....
Vielleicht ist es aus Zeitgründen sinnvoll, erst eine schnell handlungsfähige Ltd. einzurichten, (siehe brennendes Thema Firmenfahrzeug weiter unten) und dann in aller Ruhe über die alternative Firmenkonstruktion zu entscheiden? ....
Da das Fahrzeug so schnell wie möglich genutzt werden soll, ist es mit einer Zulassung als Firmenfahrzeug eilig. ....
@artkos,
der entscheidende Vorteil einer spanischen S.L. liegt darin, daß das spanische Recht (ungeachtet der höheren Körperschaftssteuersätze) einen sehr moderaten und liberalen Rahmen für Betriebsausgaben, Gewinnentnahmen, Verlsutvortrag etc. bietet und beispielsweise vGA nicht kennt (vgl. hierzu Details: http://www.gomopa.net/Finanzforum/Offshore-und-Firmengruendung/Auslandsgesellschaften-im-UEberblick-Teil-II.html).
Das englische Recht ist demgegenüber sehr streng im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers/ Gesellschafters bei selbst fahrlässiger Verletzung der Pflichten aus dem englischen Gesellschaftsrecht.
Ihre Frage, ob eine Auslandsgesellschaft bei Ihren Kunden gut ankommt oder nicht, kann hier niemand beantworten. Im Zweifel stellt sich die Frage nur, ob Ihre LEISTUNGEN (und natürlich der Preis) bei Ihren Kunden ankommen können. Ein Kombination von einer deutschen und einer ausländischen Gesellschaft (gegebenenfalls durch Subunternehmer-Beziehungen) geht rechtlich in Deutschland so nicht.
Die Zulässigkeit, erlaubnispflichtige Leistungen in Deutschland durch eine Auslandsgesellschaft anzubieten, richtet sich nach dem ausländischen Recht. Ist es also in Spanien oder England zulässig, ohne behördliche Genhmigung an Gasleitungen zu arbeiten, darf dies auch in Deutschland erfolgen.
Die Strukturen, die Sie benötigen, sind sicherlich nicht preiswert ! Welchen Kostenrahmen haben Sie sich denn so vorgestellt ?
"Eimal schnell eine handlungsfähige" Gesellschaft zu errichten, wird ein Schuß in den Ofen, wenn Sie dabei nicht alle denkbaren Fälle, die sich in Zukunft stellen (Steuerrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Buchführung etc.) berücksichtigen. Haben Sie einmal gewisse Bedingungen geschaffen, kann es passieren, daß Sie keine Umstrukturierungen mehr vornehmen können, ohne das gesamte Konstrukt aufzugeben.
Nach meiner Einschätzung ist der Erwerb eines Fahrzeugs - bei dem, was Sie vorhaben - das nachrangigste Problem.
Wo würden Sie eigentlich das Fahrzeug zulassen wollen ? Am Sitz der Gesellschaft ??!! Haben Sie englische Fahrzeugpapiere (die gibt es allerdings nicht für Gebrauchwagen !) ?? Eine "Umschreibung" der Rechnung auf eine Auslandsgesellschaft (der Wagen würde an die Gesellschaft verkauft werden müssen) ... Wer hat den Wagen denn erworben ? Sie als Privarperson oder Ihre Firma ?
Beste Grüße
tropico
artkos
inaktiv
Hallo tropico,
über den Kostenrahmen habe ich noch keine abschließende Meinung, sicher so viel wie unbedingt nötig, aber so wenig es halt nach kaufmännisch vernünftigen Erwägungen möglich ist. Kosten unter den in Deutschland üblichen Sätzen einer GmbH-Gründung strebe ich aber schon an. Überlegen mir auch, eventuell die notwendige Geschäftsausstattung und die Maschinen in geeigneter Weise an die ausführende Firma zu vermieten. Denn sicher ist sicher, falls mal doch etwas schief gehen sollte… Dies aber nur am Rande erwähnt.
Nun zu der zwischendurch weiter oben erwähnten Portokasse, ich vertrete die Auffassung, dass es vernünftig ist, selbst dann, wenn es auch besonders gut läuft, wirtschaftlich zu denken und zu handeln und die Kosten niedrig zu halten. Insofern bemühe ich mich von Beginn an auch vermeidbare Kosten gar nicht erst entstehen zu lassen. Denn was nützt es mir, wenn ich zwar Betriebsausgaben produziere, hinterher aber notwendige Investitionen nicht mehr tätigen kann, nur weil Rücklagen fehlen oder gar Umsatzeinbrüche zu verkraften sind. Wobei, gemach, der Bär noch nicht einmal erlegt ist…
Das Fahrzeug wurde von mir im Auftrag und dem Namen der urspr. geplanten GmbH i.Gr. bestellt und muß in den nächsten Tagen abgenommen werden. Fahrzeug soll, sofern es nicht überzeugende Argumente für Alternativen gibt, in D angemeldet werden. Eine Zulassung in England würde allenfalls den Argwohn neuer Kunden wecken, vermute ich mal und welchen Vorteil dies bringen sollte, weiß ich im Augenblick auch noch nicht. Ob der Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz – Versicherung so ohne weiteres auf ein in GB oder NL von mir selbst auf die dortige Firma übertragen werden könnte, ist möglicherweise fragwürdig. Ferner wäre dann noch zu klären, wie es sich mit der Höhe der dortigen Versicherungs-Prämien und Fahrzeugsteuern verhält. Dann noch die Frage, wie die Fahrzeugnutzung als Dienstfahrzeug der Mitarbeiter von den Behörden in Deutschland oder am Firmensitz gesehen wird, falls mit einem jeweils ausländischen Kennzeichen gefahren wird. Ach ja, wenn ich den Ver4käuer von Mercedes richtig verstanden habe, wird auch neben dem normalen deutschen Fahrzeugbrief auch eine art internationaler Brief mitgeliefert.
Tatsache ist, so scheint mir im Moment, dass jedenfalls eine deutsche Büro-Adresse, gleich ob unselbständige Geschäftsstelle oder Zweigniederlassung, wohl nicht zu umgehen ist um dt. Auftraggebern nicht jedes Vertrauen im Vorfeld zu entziehen und auch ungehindert von den Argusaugen der Mitbewerber in Verbindung mit der allseits „beliebten“ HwO hier Aufträge ausführen zu dürfen. Klar setzt das auch voraus, daß erteilte Aufträge auch einwandfrei und zu einem Markgerechten Preis ausgeführt werden, selbst wenn die Firma im Ausland sitzt. Eigentlich selbstredend, doch mir sind auch die negativen Fälle in der Branche bekannt. Doch ich denke, dass sich solche Fälle langfristig von alleine erledigen!
Die Umsatzsteuer aus dem Fahrzeugkauf des Jahreswagens möchte ich schon verrechnen können, da sonst unnötigerweise in dieser Höhe zusätzliche Anschaffungskosten anfallen. Fahrzeug ist noch nicht abgeholt und somit die Rechnung noch umschreibbar auf die zutreffende Firmenbezeichnung.
Mit der mir erst neu bekannt gewordenen Alternativ-Gründungsmöglichkeiten habe ich erst mal die Abholung und somit Bezahlung des Wagens zurückgestellt. Dies dürfte ich aber ohne Ärger heraufzubeschwören, kaum noch wesentlich länger hinauszögern, zumal das Fahrzeug eigentlich schon Anfang der Woche hätte genutzt werden sollen…
Eine Anmeldung auf mich selbst und anschließende Umschreibung auf die neu gegründete Firma hätte nicht nur den Nachteil, dass diese Firma der dritte Halter wäre, mit der damit zwangsläufigen einhergehenden Wertminderung beim Wiederverkauf in der nächsten Zeit, sondern auch die ausgewiesene MwSt.-Verrechnung mit der künftigen Umsatzsteuer der neu gegründeten Firma fiele flach.
Nochmals die von mir aufgeworfene Frage, ob mit der von mir in den Raum gestellten Ltd.- Gründung und erst mal einer Gewerberechtlichen Anmeldung einer wie auch immer gearteten Geschäftsstelle in D nicht doch der schnellst mögliche Weg beschritten wird um erst mal Fahrzeuganmeldung zu ermöglichen und im Rahmen des in D gewerberechtlich zulässigen Aufträge auszuführen.
Anschließende weitergehende Gestaltungen der Firmenkonstruktion könnten die dann schon vorhandene Ltd. in geeigneter Weise einbeziehen und die ersten Gründungskosten im Schnellstarschuss niedrig halten. Für die Buchführung und Erstellung der Bilanzen bringe ich nicht nur praktische Erfahrung und notwendigen Kenntnisse mit, sondern besitze ich auch die nötige kaufmännische Einrichtung. Ich selbst war bis vor kurzen mehrere Jahre als Geschäftsführer und technischer Betriebsleiter bei einer GmbH angestellt und bringe sicher das erforderliche Rüstzeug mit.
Wenn also eventuell etwas neu gestaltet werden müsste, kann ich mir im Augenblick keine allzu große Schwierigkeiten vorstellen, von Zusatzkosten einmal abgesehen.
Außer vielleicht den richtigen Gründungshelfer im Netz herauszufischen, stöhn… ;-) , womit ich bei meiner schon im ersten Beitrag gestellten Frage nach Ratschlägen von Forumsmitgliedern mit eigenen praktischen Erfahrungen und bitte um Hinweisen nach nach seriösen und zuverlässigen Anbietern, ankomme. Hier würde ich mich freuen, auch von diesen etwas zu lesen.
Mache ich irgendwo einen Denkfehler, bzw. habe etwas übersehen?
Grüße von artkos
über den Kostenrahmen habe ich noch keine abschließende Meinung, sicher so viel wie unbedingt nötig, aber so wenig es halt nach kaufmännisch vernünftigen Erwägungen möglich ist. Kosten unter den in Deutschland üblichen Sätzen einer GmbH-Gründung strebe ich aber schon an. Überlegen mir auch, eventuell die notwendige Geschäftsausstattung und die Maschinen in geeigneter Weise an die ausführende Firma zu vermieten. Denn sicher ist sicher, falls mal doch etwas schief gehen sollte… Dies aber nur am Rande erwähnt.
Nun zu der zwischendurch weiter oben erwähnten Portokasse, ich vertrete die Auffassung, dass es vernünftig ist, selbst dann, wenn es auch besonders gut läuft, wirtschaftlich zu denken und zu handeln und die Kosten niedrig zu halten. Insofern bemühe ich mich von Beginn an auch vermeidbare Kosten gar nicht erst entstehen zu lassen. Denn was nützt es mir, wenn ich zwar Betriebsausgaben produziere, hinterher aber notwendige Investitionen nicht mehr tätigen kann, nur weil Rücklagen fehlen oder gar Umsatzeinbrüche zu verkraften sind. Wobei, gemach, der Bär noch nicht einmal erlegt ist…
Das Fahrzeug wurde von mir im Auftrag und dem Namen der urspr. geplanten GmbH i.Gr. bestellt und muß in den nächsten Tagen abgenommen werden. Fahrzeug soll, sofern es nicht überzeugende Argumente für Alternativen gibt, in D angemeldet werden. Eine Zulassung in England würde allenfalls den Argwohn neuer Kunden wecken, vermute ich mal und welchen Vorteil dies bringen sollte, weiß ich im Augenblick auch noch nicht. Ob der Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz – Versicherung so ohne weiteres auf ein in GB oder NL von mir selbst auf die dortige Firma übertragen werden könnte, ist möglicherweise fragwürdig. Ferner wäre dann noch zu klären, wie es sich mit der Höhe der dortigen Versicherungs-Prämien und Fahrzeugsteuern verhält. Dann noch die Frage, wie die Fahrzeugnutzung als Dienstfahrzeug der Mitarbeiter von den Behörden in Deutschland oder am Firmensitz gesehen wird, falls mit einem jeweils ausländischen Kennzeichen gefahren wird. Ach ja, wenn ich den Ver4käuer von Mercedes richtig verstanden habe, wird auch neben dem normalen deutschen Fahrzeugbrief auch eine art internationaler Brief mitgeliefert.
Tatsache ist, so scheint mir im Moment, dass jedenfalls eine deutsche Büro-Adresse, gleich ob unselbständige Geschäftsstelle oder Zweigniederlassung, wohl nicht zu umgehen ist um dt. Auftraggebern nicht jedes Vertrauen im Vorfeld zu entziehen und auch ungehindert von den Argusaugen der Mitbewerber in Verbindung mit der allseits „beliebten“ HwO hier Aufträge ausführen zu dürfen. Klar setzt das auch voraus, daß erteilte Aufträge auch einwandfrei und zu einem Markgerechten Preis ausgeführt werden, selbst wenn die Firma im Ausland sitzt. Eigentlich selbstredend, doch mir sind auch die negativen Fälle in der Branche bekannt. Doch ich denke, dass sich solche Fälle langfristig von alleine erledigen!
Die Umsatzsteuer aus dem Fahrzeugkauf des Jahreswagens möchte ich schon verrechnen können, da sonst unnötigerweise in dieser Höhe zusätzliche Anschaffungskosten anfallen. Fahrzeug ist noch nicht abgeholt und somit die Rechnung noch umschreibbar auf die zutreffende Firmenbezeichnung.
Mit der mir erst neu bekannt gewordenen Alternativ-Gründungsmöglichkeiten habe ich erst mal die Abholung und somit Bezahlung des Wagens zurückgestellt. Dies dürfte ich aber ohne Ärger heraufzubeschwören, kaum noch wesentlich länger hinauszögern, zumal das Fahrzeug eigentlich schon Anfang der Woche hätte genutzt werden sollen…
Eine Anmeldung auf mich selbst und anschließende Umschreibung auf die neu gegründete Firma hätte nicht nur den Nachteil, dass diese Firma der dritte Halter wäre, mit der damit zwangsläufigen einhergehenden Wertminderung beim Wiederverkauf in der nächsten Zeit, sondern auch die ausgewiesene MwSt.-Verrechnung mit der künftigen Umsatzsteuer der neu gegründeten Firma fiele flach.
Nochmals die von mir aufgeworfene Frage, ob mit der von mir in den Raum gestellten Ltd.- Gründung und erst mal einer Gewerberechtlichen Anmeldung einer wie auch immer gearteten Geschäftsstelle in D nicht doch der schnellst mögliche Weg beschritten wird um erst mal Fahrzeuganmeldung zu ermöglichen und im Rahmen des in D gewerberechtlich zulässigen Aufträge auszuführen.
Anschließende weitergehende Gestaltungen der Firmenkonstruktion könnten die dann schon vorhandene Ltd. in geeigneter Weise einbeziehen und die ersten Gründungskosten im Schnellstarschuss niedrig halten. Für die Buchführung und Erstellung der Bilanzen bringe ich nicht nur praktische Erfahrung und notwendigen Kenntnisse mit, sondern besitze ich auch die nötige kaufmännische Einrichtung. Ich selbst war bis vor kurzen mehrere Jahre als Geschäftsführer und technischer Betriebsleiter bei einer GmbH angestellt und bringe sicher das erforderliche Rüstzeug mit.
Wenn also eventuell etwas neu gestaltet werden müsste, kann ich mir im Augenblick keine allzu große Schwierigkeiten vorstellen, von Zusatzkosten einmal abgesehen.
Außer vielleicht den richtigen Gründungshelfer im Netz herauszufischen, stöhn… ;-) , womit ich bei meiner schon im ersten Beitrag gestellten Frage nach Ratschlägen von Forumsmitgliedern mit eigenen praktischen Erfahrungen und bitte um Hinweisen nach nach seriösen und zuverlässigen Anbietern, ankomme. Hier würde ich mich freuen, auch von diesen etwas zu lesen.
Mache ich irgendwo einen Denkfehler, bzw. habe etwas übersehen?
Grüße von artkos
artkos
inaktiv
Hallo an alle Forumsteilnehmer!
Habe einen Hinweis zu folgenden Gründungshelfern erhalten:
www.limited4you.de und Gründung direkt bei in England ansässiger Firma, Link auf deutschen Text erhalten.
Wer kann zu beiden etwas sagen oder hat auf einem der beiden Wege selbst Gründungerfahrung sammeln können, bzw. kann auch auf einen alternativen Weg aufmerksam machen?
Grüße von artkos
Habe einen Hinweis zu folgenden Gründungshelfern erhalten:
www.limited4you.de und Gründung direkt bei in England ansässiger Firma, Link auf deutschen Text erhalten.
Wer kann zu beiden etwas sagen oder hat auf einem der beiden Wege selbst Gründungerfahrung sammeln können, bzw. kann auch auf einen alternativen Weg aufmerksam machen?
Grüße von artkos
Hallo,
ich stelle mir gerade vor, wie ich als Generalunternehmer oder Bauherr für mein sensibles Thema "Gebäudedetechnik" einen Sub einschalte, der eine ltd. ist, welche in NL sitzt und vielleicht noch einen Partner in Spanien hat. brrrr..... gerade wenn es um die nicht ganz unsensible Frage der Gewährleistung, Fertigstellungsbürgschaften u.ä. geht.
Ich glaube schon, daß in unserem (noch) konservativ - handwerklich orientieren Deutschland die Außenwirkung eine große Rolle spielt. Ich kann tropico aber in einem sicher zustimmen, Schnellschüsse bringen überhaupt nichts.
Sicherlich werden viele Auftraggeber bei einer solchen Konstruktion zurückschrecken und eher auf eine konservative (nicht bessere!) deutsche Firmenkonstruktion zurückgreifen. Vielleicht wäre es wirklich besser, im Außenverhältnis mit einer deutschen Gesellschaftsform zu arbeiten (Konzessionsträger für Sanitär sind nicht unbedingt teuer). Wer oder was im Hintergrund abläuft wäre vom Prinzip her egal.
Gerade im Handwerk wird die Gewährleistungsproblematik sehr sehr sensibel betrachtet!!!!! Fragen Sie doch mal Auftraggeber und vor allem Lieferanten was die von einer Handwerker - ltd. halten!
Drum prüfe wer sich ewig bindet!
Gruß
Gundel
ich stelle mir gerade vor, wie ich als Generalunternehmer oder Bauherr für mein sensibles Thema "Gebäudedetechnik" einen Sub einschalte, der eine ltd. ist, welche in NL sitzt und vielleicht noch einen Partner in Spanien hat. brrrr..... gerade wenn es um die nicht ganz unsensible Frage der Gewährleistung, Fertigstellungsbürgschaften u.ä. geht.
Ich glaube schon, daß in unserem (noch) konservativ - handwerklich orientieren Deutschland die Außenwirkung eine große Rolle spielt. Ich kann tropico aber in einem sicher zustimmen, Schnellschüsse bringen überhaupt nichts.
Sicherlich werden viele Auftraggeber bei einer solchen Konstruktion zurückschrecken und eher auf eine konservative (nicht bessere!) deutsche Firmenkonstruktion zurückgreifen. Vielleicht wäre es wirklich besser, im Außenverhältnis mit einer deutschen Gesellschaftsform zu arbeiten (Konzessionsträger für Sanitär sind nicht unbedingt teuer). Wer oder was im Hintergrund abläuft wäre vom Prinzip her egal.
Gerade im Handwerk wird die Gewährleistungsproblematik sehr sehr sensibel betrachtet!!!!! Fragen Sie doch mal Auftraggeber und vor allem Lieferanten was die von einer Handwerker - ltd. halten!
Drum prüfe wer sich ewig bindet!
Gruß
Gundel
ffbkdavid
inaktiv
drum suche, wer sich lange bindet!
gundel - schlicht und einfach: BRAVO!
der höhepunkt meiner "erlebnisse" sind nach wie vor die NAGELSTUDIO LIMITED, in der hitparade der hinrissigen strukturen knapp vor der HAARSCHOPF LIMITED
mehr braucht man DAZU eigentlich nicht (mehr) zu sagen
nochmals - herzlichen dank für ihren fachkundigen beitrag... weitermachen 8-)
ffbkdavid
der höhepunkt meiner "erlebnisse" sind nach wie vor die NAGELSTUDIO LIMITED, in der hitparade der hinrissigen strukturen knapp vor der HAARSCHOPF LIMITED
mehr braucht man DAZU eigentlich nicht (mehr) zu sagen
nochmals - herzlichen dank für ihren fachkundigen beitrag... weitermachen 8-)
ffbkdavid
artkos
inaktiv
Na klar, wenn wenn die Beteiligten nicht am Ort des Geschehens, sondern im Ausland sitzen, würden sich auch mir die Nackenhaare kräuseln.
Wie sieht man es aber hier im Forum in der von mir angestrebten Konstruktion, die ich ja zu Beginn in den Raum gestellt hatte: Ltd. oder auch in Kombination KG als als eigenständig geführte Zweigstelle in D oder auch zusätzlich bei wachsendem Auftragsumfang ebnefalls in NL?
Anprechpartner also immer vor Ort und auch eventuelle Streitigkeiten genau so wie bei einer in D gegründeten GmbH. Oder sollte doch lieber die stinknormale GmbH, weil ja angeblich mehr Akzeptanz in D bei Auftraggebern und Lieferanten zu erwarten sei, vorgezogen werden. Denn ganz gleich wie hoch das einzuzahlende Stammkapital ist, ohne etwas "Spielgeld" ist eh kein Geschäft sinnvoll zu betreiben. Somit ist für mich auch die GmbH durchaus denkbar, aber auch sinnvoll?
Denn wenn es, aus welchen Gründen auch immer, schief gehen sollte, wäre auch ein höheres Stammkapital mit weg. Anders dagegen sehe ich es, zumindest im Moment, bei der Ltd.-Gründung. Hier können die Anlagen und auch technischen sowie kaufmännischen Einrichtungen durch Firma in geeigneter Form aus dem Familienbesitz angemietet und somit im Ernstfall nicht als Ganzes untergehen.
Bleibt also die Frage an das Forum, dennoch zu einer konservativen treudeutschen Lösung zu greifen, um den vermuteten Erwartungen der Geschäftspartner Rechnung zu tragen als zwingend oder mehr rethorisch im Raum ?
Bin auf die kommenden Diskussionsbeiträge gespannt.
Grüße von artkos
Wie sieht man es aber hier im Forum in der von mir angestrebten Konstruktion, die ich ja zu Beginn in den Raum gestellt hatte: Ltd. oder auch in Kombination KG als als eigenständig geführte Zweigstelle in D oder auch zusätzlich bei wachsendem Auftragsumfang ebnefalls in NL?
Anprechpartner also immer vor Ort und auch eventuelle Streitigkeiten genau so wie bei einer in D gegründeten GmbH. Oder sollte doch lieber die stinknormale GmbH, weil ja angeblich mehr Akzeptanz in D bei Auftraggebern und Lieferanten zu erwarten sei, vorgezogen werden. Denn ganz gleich wie hoch das einzuzahlende Stammkapital ist, ohne etwas "Spielgeld" ist eh kein Geschäft sinnvoll zu betreiben. Somit ist für mich auch die GmbH durchaus denkbar, aber auch sinnvoll?
Denn wenn es, aus welchen Gründen auch immer, schief gehen sollte, wäre auch ein höheres Stammkapital mit weg. Anders dagegen sehe ich es, zumindest im Moment, bei der Ltd.-Gründung. Hier können die Anlagen und auch technischen sowie kaufmännischen Einrichtungen durch Firma in geeigneter Form aus dem Familienbesitz angemietet und somit im Ernstfall nicht als Ganzes untergehen.
Bleibt also die Frage an das Forum, dennoch zu einer konservativen treudeutschen Lösung zu greifen, um den vermuteten Erwartungen der Geschäftspartner Rechnung zu tragen als zwingend oder mehr rethorisch im Raum ?
Bin auf die kommenden Diskussionsbeiträge gespannt.
Grüße von artkos
Hallo,
ich glaube hier geht es zunächst um mehrere Themenbereiche.
1. Mit welcher Gesellschaftsform werde ich aktiv? Und wie umschiffe ich die archaische deutsche Handwerkerordnung
2. Wie kann ich Erträge "elegant" aus der D - Gesellschaft mittels Vermietung ziehen etc...
3. Wie schütze ich meine Maschinen und mich wenn's schief geht?
4. Wie gründe ich "billig"?
Zunächst ist zu unterscheiden was man überhaupt schwerpunktmäßig macht. Sie sagen, Sie sind Elektromeister und sind auch in dieser Branche tätig- also in soweit kein Problem, Sie könnten mit jeder deutschen Gesellschaftsform dieses Gewerbe betreiben (machen Sie ja schon). Eintragung in die Handwerksrolle kein Problem. Akzeptanz in D ok, Konto, Bürgschaften etc. ohne Probleme. GmbH wäre chic!
Jetzt wollen Sie den Bereiche Gebäudetechnik angehen. Gut und schön, aber wird das am Anfang auch tatsächlich so gewaltig einschlagen? Und macht das Sinn, den Bereich gleich in Ihre bestehende stabile Elektrofirma (s.o.) zu integrieren? Für den Anfang würde hier sogar eine extra GbR (besser natürlich GmbH) mit einem günstigen Konzessionsträger, z.B. Altmeister in Rente o.ä. (gibts ab 500.- p.m.) ausreichen. Vielleicht unterliegen Sie in Teilbereichen noch nicht einmal der zwingenden Eintragung, evtl. können große Teile von Aufträgen als nicht genehmigungspflichtig abgearbeitet werden (der Ton macht die Musik!!). (Auf komplexere Konstruktionen wie z.B. Projektgesellschaft, Projektmanagement und -koordination, Projektbetreuung etc.. gehe ich jetzt nicht ein, ist zu verwirrend und wahrscheinlich dem Umfang nicht angemessen)
Vielleicht besteht sogar am Anfang die Möglichkeit der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit anderen Fachfirmen (gerade für die Haftung interessant). Ich würde mich auf jeden Fall bei der Handwerkskammer informieren, ob Sie vielleicht doch über die dementsprechende Fachkunde verfügen, dann gäbe es durchaus Genehmigungserleichterungen (auch das Handwerksrecht hat sich in Teilen gelockert).
Offen wäre sicherlich die Frage, ob ein Teil der Anteile nicht durch eine ausländische Konstruktion gehalten werden können / sollen. Das kann gute Gründe haben. Da sollten aber die was dazu sagen, die sich darin auskennnen - gelle tropico!
Sie sind übrigens nicht verpflichtet, Ihren gesamten Maschinenpark in diese GmbH einzubringen, da gibt es auch pfiffige und vor allem legale Konstruktionen?! Sie sollten nur aufpassen, daß Sie nicht der Versuchung unterliegen, den Maschinenpark im Sinne einer Sachgründung, einer verdeckten Sachgründung oder als Eigengeschäft in die GmbH einzubringen um die Stammeinlage "rauszuziehen" oder zu sparen oder unkontrolliert Gewinne abzuzweigen.
Und was die Stammeinlage betrifft, die legen Sie ja nicht auf das Sparbuch und können nix damit anfangen, vielmehr wird dieser Betrag zum Zwecke und im Sinne der Gesellschaft verwandt, z.B. Wareneinkäufe, Vorfinanzierung der Aufträge, Werbemaßnahmen und, und, und........oder auch Auto kaufen/leasen/mieten.........gebrauchte Maschinen von wem auch immer kaufen...........
Sie schreiben ferner, daß Sie über ausreichende kaufmännische Kenntnisse verfügen. Also würde ich doch gleich alles kaufmännische selbst machen, Geld sparen und mich nicht noch in unterschiedlichen steuer - rechts - haftungs - Fragen im Ausland verstricken. Denn viele der Gesellschaftshändler sind eben nur Händler und keine Berater - und Beratung ist bekanntermaßen teuer.
Und Steuern sollte man erst dann sparen, wenn man auch welche bezahlt! und damit meine ich nicht die Tabaksteuer!
Gruß
Gundel
ich glaube hier geht es zunächst um mehrere Themenbereiche.
1. Mit welcher Gesellschaftsform werde ich aktiv? Und wie umschiffe ich die archaische deutsche Handwerkerordnung
2. Wie kann ich Erträge "elegant" aus der D - Gesellschaft mittels Vermietung ziehen etc...
3. Wie schütze ich meine Maschinen und mich wenn's schief geht?
4. Wie gründe ich "billig"?
Zunächst ist zu unterscheiden was man überhaupt schwerpunktmäßig macht. Sie sagen, Sie sind Elektromeister und sind auch in dieser Branche tätig- also in soweit kein Problem, Sie könnten mit jeder deutschen Gesellschaftsform dieses Gewerbe betreiben (machen Sie ja schon). Eintragung in die Handwerksrolle kein Problem. Akzeptanz in D ok, Konto, Bürgschaften etc. ohne Probleme. GmbH wäre chic!
Jetzt wollen Sie den Bereiche Gebäudetechnik angehen. Gut und schön, aber wird das am Anfang auch tatsächlich so gewaltig einschlagen? Und macht das Sinn, den Bereich gleich in Ihre bestehende stabile Elektrofirma (s.o.) zu integrieren? Für den Anfang würde hier sogar eine extra GbR (besser natürlich GmbH) mit einem günstigen Konzessionsträger, z.B. Altmeister in Rente o.ä. (gibts ab 500.- p.m.) ausreichen. Vielleicht unterliegen Sie in Teilbereichen noch nicht einmal der zwingenden Eintragung, evtl. können große Teile von Aufträgen als nicht genehmigungspflichtig abgearbeitet werden (der Ton macht die Musik!!). (Auf komplexere Konstruktionen wie z.B. Projektgesellschaft, Projektmanagement und -koordination, Projektbetreuung etc.. gehe ich jetzt nicht ein, ist zu verwirrend und wahrscheinlich dem Umfang nicht angemessen)
Vielleicht besteht sogar am Anfang die Möglichkeit der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit anderen Fachfirmen (gerade für die Haftung interessant). Ich würde mich auf jeden Fall bei der Handwerkskammer informieren, ob Sie vielleicht doch über die dementsprechende Fachkunde verfügen, dann gäbe es durchaus Genehmigungserleichterungen (auch das Handwerksrecht hat sich in Teilen gelockert).
Offen wäre sicherlich die Frage, ob ein Teil der Anteile nicht durch eine ausländische Konstruktion gehalten werden können / sollen. Das kann gute Gründe haben. Da sollten aber die was dazu sagen, die sich darin auskennnen - gelle tropico!
Sie sind übrigens nicht verpflichtet, Ihren gesamten Maschinenpark in diese GmbH einzubringen, da gibt es auch pfiffige und vor allem legale Konstruktionen?! Sie sollten nur aufpassen, daß Sie nicht der Versuchung unterliegen, den Maschinenpark im Sinne einer Sachgründung, einer verdeckten Sachgründung oder als Eigengeschäft in die GmbH einzubringen um die Stammeinlage "rauszuziehen" oder zu sparen oder unkontrolliert Gewinne abzuzweigen.
Und was die Stammeinlage betrifft, die legen Sie ja nicht auf das Sparbuch und können nix damit anfangen, vielmehr wird dieser Betrag zum Zwecke und im Sinne der Gesellschaft verwandt, z.B. Wareneinkäufe, Vorfinanzierung der Aufträge, Werbemaßnahmen und, und, und........oder auch Auto kaufen/leasen/mieten.........gebrauchte Maschinen von wem auch immer kaufen...........
Sie schreiben ferner, daß Sie über ausreichende kaufmännische Kenntnisse verfügen. Also würde ich doch gleich alles kaufmännische selbst machen, Geld sparen und mich nicht noch in unterschiedlichen steuer - rechts - haftungs - Fragen im Ausland verstricken. Denn viele der Gesellschaftshändler sind eben nur Händler und keine Berater - und Beratung ist bekanntermaßen teuer.
Und Steuern sollte man erst dann sparen, wenn man auch welche bezahlt! und damit meine ich nicht die Tabaksteuer!
Gruß
Gundel
neukla4
inaktiv
Konzession
Hallo,
ich könnte Ihnen eine Konzession im Bereich Gas.- Wasser/Heizung anbieten.
Bei Interesse können Sie mich unter (Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) kontaktieren.
ffbkdavid
inaktiv
tatsächlich günstig... ohne lehrgeld zu zahlen...
darf ich 'mal schlicht und einfach nachfragen, wie sich das "projekt" entwickelt und ob die beiden hauptsächlichsten punkte, nämlich
"..... tatsächlich günstig ....." und
"..... ohne die Katz im Sack zu kaufen, bzw. überflüssigerweise Lehrgeld zu bezahlen ..."
vollständig in erfüllung gegangen sind
ffbkdavid
"..... tatsächlich günstig ....." und
"..... ohne die Katz im Sack zu kaufen, bzw. überflüssigerweise Lehrgeld zu bezahlen ..."
vollständig in erfüllung gegangen sind
ffbkdavid
agrkesag
inaktiv
Gas.- und Wasserinstallateurmeister
Bei der Konzession könnte ich Ihnen wirklich preisgünstig weiterhelfen.
Bei Interesse bitte unter (Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) melden.
agrkesag
inaktiv
Konzession
Bei der Konzession für Gas.- und Wasser, kann ich Ihnen preiswert weiterhelfen. Bei Interesse bin ich unter der emailadresse: (Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) zu erreichen



