Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Deutsche Alternative zur britischen LLP?
Zu dem an Länder und Verbände versendeten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
In Zukunft gibt es eine deutsche Alternative zur britischen LLP: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich.
Die neue Gesellschaftsform passt besser zum teamorientierten Arbeitsstil großer Kanzleien. Bei größeren Kanzleien gab es bisher einen Trend zur britischen Limited Liability Partnership (LLP), da deutsches Gesellschaftsrecht für deren spezifischen Anforderungen keine passende Lösung bot.
Mandanten werden mit einer Haftpflichtversicherung geschützt, wenn die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Für eine Anwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro vorgesehen.
Zum Hintergrund:
Der Entwurf eines Gesetzes „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, d.h. keine Haftungsbeschränkung für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn, zu schaffen.
Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen (z.B. „mbB“), der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.
Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss „angemessen“ versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und ebenfalls von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Gebrauch machen.
Die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung von Rechts- und Patentanwälten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) wird der bereits geltenden Rechtslage bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern angeglichen. Künftig soll auch Anwälten eine vertragliche Beschränkung ihrer Haftung durch AGB auf grobe Fahrlässigkeit möglich sein.
Im Übrigen werden Einzelgesetze angepasst, um die kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002 S. 16092) nachzuvollziehen.
Der Gesetzentwurf wurde nun den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugesandt.
Referentenentwurf: Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB
***
Am 15.02.2012 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) vorgelegt. Mit dem Entwurf reagiert der Gesetzgeber auf die in jüngster Zeit vornehmlich bei Anwaltskanzleien anzutreffenden Rechtsformwechsel in sog. Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht. Diese Gesellschaften ermöglichen die Beschränkung der Haftung einer Freiberuflergesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen, ohne dass die mit einer deutschen Kapitalgesellschaft einhergehenden steuerrechtlichen Nebeneffekte eintreten. Obgleich der Gesetzesentwurf damit vornehmlich auf die Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Steuerberater abzielt, ist soll die neue Rechtsform nicht auf diese Berufsgruppen beschränkt sein, sondern grundsätzlich allen Freiberuflern offen stehen. Damit ergeben sich auch für Ärzte und Zahnärzte neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Die geplanten Änderungen sind zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung schnell erfolgt. Ärzte und Zahnärzte sollten sich hier in jedem Fall „auf dem Laufenden“ halten, um im Falle der Umsetzung des Gesetzesvorschlages schnell handeln zu können. Insbesondere für mittlere und große Zusammenschlüsse wird eine Änderung des Gesellschaftszusammenschlusses in aller Regel erhebliche Vorteile mit sich bringen.
Pressemitteilung Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte
Zu dem an Länder und Verbände versendeten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
In Zukunft gibt es eine deutsche Alternative zur britischen LLP: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich.
Die neue Gesellschaftsform passt besser zum teamorientierten Arbeitsstil großer Kanzleien. Bei größeren Kanzleien gab es bisher einen Trend zur britischen Limited Liability Partnership (LLP), da deutsches Gesellschaftsrecht für deren spezifischen Anforderungen keine passende Lösung bot.
Mandanten werden mit einer Haftpflichtversicherung geschützt, wenn die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Für eine Anwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro vorgesehen.
Zum Hintergrund:
Der Entwurf eines Gesetzes „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, d.h. keine Haftungsbeschränkung für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn, zu schaffen.
Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen (z.B. „mbB“), der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.
Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss „angemessen“ versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und ebenfalls von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Gebrauch machen.
Die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung von Rechts- und Patentanwälten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) wird der bereits geltenden Rechtslage bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern angeglichen. Künftig soll auch Anwälten eine vertragliche Beschränkung ihrer Haftung durch AGB auf grobe Fahrlässigkeit möglich sein.
Im Übrigen werden Einzelgesetze angepasst, um die kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002 S. 16092) nachzuvollziehen.
Der Gesetzentwurf wurde nun den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugesandt.
Referentenentwurf: Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB
***
Am 15.02.2012 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) vorgelegt. Mit dem Entwurf reagiert der Gesetzgeber auf die in jüngster Zeit vornehmlich bei Anwaltskanzleien anzutreffenden Rechtsformwechsel in sog. Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht. Diese Gesellschaften ermöglichen die Beschränkung der Haftung einer Freiberuflergesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen, ohne dass die mit einer deutschen Kapitalgesellschaft einhergehenden steuerrechtlichen Nebeneffekte eintreten. Obgleich der Gesetzesentwurf damit vornehmlich auf die Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Steuerberater abzielt, ist soll die neue Rechtsform nicht auf diese Berufsgruppen beschränkt sein, sondern grundsätzlich allen Freiberuflern offen stehen. Damit ergeben sich auch für Ärzte und Zahnärzte neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Die geplanten Änderungen sind zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung schnell erfolgt. Ärzte und Zahnärzte sollten sich hier in jedem Fall „auf dem Laufenden“ halten, um im Falle der Umsetzung des Gesetzesvorschlages schnell handeln zu können. Insbesondere für mittlere und große Zusammenschlüsse wird eine Änderung des Gesellschaftszusammenschlusses in aller Regel erhebliche Vorteile mit sich bringen.
Pressemitteilung Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte
Richterbund hat Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der geplanten Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Der Deutsche Richterbund hat in einer Stellungnahme vom März 2012 zur geplanten Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGG mbB) Zweifel geäußert, ob die Begrenzung der vorgesehenen Haftungsregelung auf bestimmte Berufsgruppen mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Außerdem hat er Bedenken, ob die in dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorgesehene Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung Mandanten ausreichend schützt. Auch kritisiert er die PartGG mbB als Fremdkörper im im deutschen System der Gesellschaftsformen
DRB schlägt als Alternative zu britischer LLP Öffnung der GmbH & Co. KG vor
Bei der geplanten PartGG mbB soll die Haftung von Angehörigen freier Berufe wie Rechtsanwälte und Steuerberater aus Berufsfehlern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein. Mit der neuen Gesellschaftsform soll eine Alternative zur britischen LLP (Limited Liability Partnership) geboten werden. Der Richterbund zweifelt, ob das Ziel des zugrunde liegenden Referentenentwurfs allein mit der Schaffung einer neuen Gesellschaftsform erreicht werden kann. Er erwägt als Alternative, die Rechtsform der GmbH & Co. KG gesetzlich auch für die freien Berufe zu öffnen. Außerdem könnte seiner Ansicht nach die Aktiengesellschaft oder die GmbH für die freien Berufe attraktiver gemacht werden. Die Rechtsform der Rechtsanwalts-GmbH stehe Großkanzleien bereits heute offen. Die höheren Anforderungen an die GmbH (zum Beispiel Bilanzierungs- und Publizitätsvorschriften) seien dabei zumindest teilweise in der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begründet.
PartGG mbB für weitergehende Haftungsbeschränkung nicht erforderlich
Das Ziel einer weitergehenden Haftungsbeschränkung für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater kann laut DRB schon jetzt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Mandanten erreicht werden. Der Mandant sei dann gewarnt und könne sich entscheiden, ob er einer solchen Haftungsbegrenzung zustimme. Dies gelte insbesondere in den vom Referentenentwurf angesprochenen Fällen, in denen Partnergesellschaften eine bestimmte Größenordnung überschritten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet würden. Denn einem Geschäftsbesorgungsvertrag in dieser Größenordnung dürfte in den meisten Fällen eine schriftliche Vereinbarung vorausgehen, in der dann ohne weiteres die Haftungsbeschränkung aufgenommen werden könne.
Begrenzung der Haftungsregelung auf bestimmte Berufsgruppen möglicherweise gleichheitswidrig
Ferner äußert der Verband Zweifel, ob die Begrenzung der Haftungsbeschränkung auf bestimmte Berufsgruppen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Denn der Referentenentwurf sehe eine Beschränkung der Haftung nur für diejenigen freien Berufe vor, die eine gesetzlich begründete Haftpflichtversicherung unterhielten. Anderen Berufsgruppen sei die Gründung einer PartGG mbB unabhängig davon verwehrt, ob sie tatsächlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder nicht.
Geschädigte durch Mindestversicherungssumme ausreichend geschützt?
Weiter hat der Richterbund Bedenken, ob die vorgesehene Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro ausreicht, um die Haftungsbeschränkung vollständig auszugleichen. Es seien Schäden aus fehlerhafter Rechtsanwalts- oder Steuerberatung denkbar, die über diesen Betrag hinausgingen, so aus dem Arzthaftpflicht-, dem Architekten- und dem Gesellschaftsrecht. Nach der jetzigen Rechtlage könne der Geschädigte in einem solchen Fall über § 8 Abs. 1, 2 PartGG zumindest auch auf das Privatvermögen der Partner der Gesellschaft zugreifen.
PartGG mbB Fremdkörper in deutschem System der Gesellschaftsformen
Der Verband kritisiert zudem, dass die PartGG mbB einen Bruch im deutschen System der Gesellschaftsformen darstelle, da für bestimme Berufsgruppen vermeintlich vorteilhafte Merkmale der Personenhandels- und der Kapitalgesellschaft vermengt würden. Diesen Merkmalen stünden im Bereich der einzelnen Gesellschaftsformen allerdings oft korrespondierende Pflichten gegenüber, die gerade nicht für die PartGG mbB übernommen worden seien. Beispielhaft nennt der DRB bei der GmbH die Bilanzierungspflicht, die in einer gewissen Wechselwirkung mit ihrer Haftungsbeschränkung stehe. Eine solche Wechselwirkung werde gerade beim Vermengen der Gesellschaftsformen aufgeben. Eine Kombination von Personen- und Handelsgesellschaft stelle zwar auch die GmbH & Co. KG dar. Im Unterschied zur geplanten PartG mbH würden aber die einzelnen Gesellschaften der GmbH & Co. KG nach den für sie geltenden Vorschriften beurteilt. Schließlich moniert der Verband noch, dass die PartGG mbB eine «janusköpfige Gestalt» aufweise, da der Referentenentwurf auch noch nach der Art der Forderung gegen die PartGG mbB differenziere. Dadurch werde der mit dem MoMiG unternommene Versuch, einfache, klare und übersichtliche Gesellschaftsformen zu schaffen, teilweise wieder unterlaufen
Der Deutsche Richterbund hat in einer Stellungnahme vom März 2012 zur geplanten Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGG mbB) Zweifel geäußert, ob die Begrenzung der vorgesehenen Haftungsregelung auf bestimmte Berufsgruppen mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Außerdem hat er Bedenken, ob die in dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorgesehene Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung Mandanten ausreichend schützt. Auch kritisiert er die PartGG mbB als Fremdkörper im im deutschen System der Gesellschaftsformen
DRB schlägt als Alternative zu britischer LLP Öffnung der GmbH & Co. KG vor
Bei der geplanten PartGG mbB soll die Haftung von Angehörigen freier Berufe wie Rechtsanwälte und Steuerberater aus Berufsfehlern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein. Mit der neuen Gesellschaftsform soll eine Alternative zur britischen LLP (Limited Liability Partnership) geboten werden. Der Richterbund zweifelt, ob das Ziel des zugrunde liegenden Referentenentwurfs allein mit der Schaffung einer neuen Gesellschaftsform erreicht werden kann. Er erwägt als Alternative, die Rechtsform der GmbH & Co. KG gesetzlich auch für die freien Berufe zu öffnen. Außerdem könnte seiner Ansicht nach die Aktiengesellschaft oder die GmbH für die freien Berufe attraktiver gemacht werden. Die Rechtsform der Rechtsanwalts-GmbH stehe Großkanzleien bereits heute offen. Die höheren Anforderungen an die GmbH (zum Beispiel Bilanzierungs- und Publizitätsvorschriften) seien dabei zumindest teilweise in der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begründet.
PartGG mbB für weitergehende Haftungsbeschränkung nicht erforderlich
Das Ziel einer weitergehenden Haftungsbeschränkung für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater kann laut DRB schon jetzt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Mandanten erreicht werden. Der Mandant sei dann gewarnt und könne sich entscheiden, ob er einer solchen Haftungsbegrenzung zustimme. Dies gelte insbesondere in den vom Referentenentwurf angesprochenen Fällen, in denen Partnergesellschaften eine bestimmte Größenordnung überschritten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet würden. Denn einem Geschäftsbesorgungsvertrag in dieser Größenordnung dürfte in den meisten Fällen eine schriftliche Vereinbarung vorausgehen, in der dann ohne weiteres die Haftungsbeschränkung aufgenommen werden könne.
Begrenzung der Haftungsregelung auf bestimmte Berufsgruppen möglicherweise gleichheitswidrig
Ferner äußert der Verband Zweifel, ob die Begrenzung der Haftungsbeschränkung auf bestimmte Berufsgruppen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Denn der Referentenentwurf sehe eine Beschränkung der Haftung nur für diejenigen freien Berufe vor, die eine gesetzlich begründete Haftpflichtversicherung unterhielten. Anderen Berufsgruppen sei die Gründung einer PartGG mbB unabhängig davon verwehrt, ob sie tatsächlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder nicht.
Geschädigte durch Mindestversicherungssumme ausreichend geschützt?
Weiter hat der Richterbund Bedenken, ob die vorgesehene Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro ausreicht, um die Haftungsbeschränkung vollständig auszugleichen. Es seien Schäden aus fehlerhafter Rechtsanwalts- oder Steuerberatung denkbar, die über diesen Betrag hinausgingen, so aus dem Arzthaftpflicht-, dem Architekten- und dem Gesellschaftsrecht. Nach der jetzigen Rechtlage könne der Geschädigte in einem solchen Fall über § 8 Abs. 1, 2 PartGG zumindest auch auf das Privatvermögen der Partner der Gesellschaft zugreifen.
PartGG mbB Fremdkörper in deutschem System der Gesellschaftsformen
Der Verband kritisiert zudem, dass die PartGG mbB einen Bruch im deutschen System der Gesellschaftsformen darstelle, da für bestimme Berufsgruppen vermeintlich vorteilhafte Merkmale der Personenhandels- und der Kapitalgesellschaft vermengt würden. Diesen Merkmalen stünden im Bereich der einzelnen Gesellschaftsformen allerdings oft korrespondierende Pflichten gegenüber, die gerade nicht für die PartGG mbB übernommen worden seien. Beispielhaft nennt der DRB bei der GmbH die Bilanzierungspflicht, die in einer gewissen Wechselwirkung mit ihrer Haftungsbeschränkung stehe. Eine solche Wechselwirkung werde gerade beim Vermengen der Gesellschaftsformen aufgeben. Eine Kombination von Personen- und Handelsgesellschaft stelle zwar auch die GmbH & Co. KG dar. Im Unterschied zur geplanten PartG mbH würden aber die einzelnen Gesellschaften der GmbH & Co. KG nach den für sie geltenden Vorschriften beurteilt. Schließlich moniert der Verband noch, dass die PartGG mbB eine «janusköpfige Gestalt» aufweise, da der Referentenentwurf auch noch nach der Art der Forderung gegen die PartGG mbB differenziere. Dadurch werde der mit dem MoMiG unternommene Versuch, einfache, klare und übersichtliche Gesellschaftsformen zu schaffen, teilweise wieder unterlaufen



