Bankgeheimnis in Deutschland
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Bankgeheimnis in Deutschland
BFH lockert Bankgeheimnis - Mitteilung an Finanzamt leichter möglich
München (dpa) - Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat das Bankgeheimnis gelockert. Banken dürfen den Finanzämtern Kontodaten ihrer Kunden auch dann weiterleiten, wenn kein strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt. Es reiche aus, «wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt», heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 2008 (Aktenzeichen II R 47/07). Dies steht nach Ansicht des obersten Finanzgerichts nicht im Konflikt mit dem gesetzlich garantierten Bankgeheimnis. Allumfassende Kontrollmitteilungen bleiben verboten.
Auszug:
Bankauskunft , Bankkonto , Steuerprüfung , Kontrollmitteilung
München (dpa) - Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat das Bankgeheimnis gelockert. Banken dürfen den Finanzämtern Kontodaten ihrer Kunden auch dann weiterleiten, wenn kein strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt. Es reiche aus, «wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt», heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 2008 (Aktenzeichen II R 47/07). Dies steht nach Ansicht des obersten Finanzgerichts nicht im Konflikt mit dem gesetzlich garantierten Bankgeheimnis. Allumfassende Kontrollmitteilungen bleiben verboten.
Auszug:
Zitat
1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich".
2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO. Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto gehören.
3. § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine "Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht
(Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
4. "Hinreichend veranlasst" ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die - mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist - dazu verlockt, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
5. Der hinreichende Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.
Bankauskunft , Bankkonto , Steuerprüfung , Kontrollmitteilung
Zitat
Mit ausgeklügelten Methoden jagen Finanzbeamte deutsche Steuersünder - und haben haben dabei alle und alles im Visier.
Die Informationsgier des Staates über die persönlichen Verhältnisse seiner Bürger mündet inzwischen in ein bisher nicht für möglich gehaltenes Kontrollnetz.
Die Methoden werden dabei immer ausgefeilter, um in- und ausländische Vermögen der Bürger aufzuspüren. Mit EU-Zinsabkommen und Steueridentifikationsnummer haben die Beamten zahlreiche Kompetenzen, die Bundesbürger zu durchleuchten. So können bereits seit April 2005 nicht nur Steuerfahnder, sondern auch ganz normale Finanzbeamte die Bankkonten der Bürger ausspähen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist es sogar möglich, die finanziellen Verhältnisse des Bürgers ohne konkreten Verdacht auf eine Steuerstraftat unter die Lupe zu nehmen. Kontrollmitteilungen an die Finanzämter sind demnach zulässig, wenn ein Steuerprüfer feststellt: "Das zu prüfende Bankgeschäft weist Auffälligkeiten auf, die es aus dem Kreis der alltäglichen banküblichen Geschäfte hervorhebt" (BFH, Az. VII R 47/07).
Und die Schlinge zieht sich weiter zu: Nicht nur Bankkunden werden gefilzt, auch der Bargeldverkehr zwischen EU-Mitgliedsstaaten wird von mobilen Zoll-Kontrollgruppen überwacht. Alle Steuerpflichtigen, Empfänger von staatlichen Leistungen und sogar Rentner geraten ins Visier der Prüfer.
Datentransfer - Lückenloses Netz des Fiskus
Das Kontrollnetz des Fiskus wird immer enger. Das Finanzamt hat eine Vielzahl von Informationsquellen (Renten-, Lebensversicherer, Notare, Nachlassgerichte). Seit April 2005 können Finanzämter beim Bundesamt für Finanzen abrufen, welcher Steuerzahler bei welcher Bank ein Konto besitzt - bei gezielter Nachfrage dürfen dann auch Kontobewegungen offengelegt werden. Die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge macht das Kontenabrufverfahren eigentlich überflüssig. Denn Kapitaleinkünfte werden direkt mit 25 Prozent an der Quelle besteuert, was eine Steuerhinterziehung praktisch unmöglich macht. Dennoch haben Finanz- und Sozialbehörden weiterhin die Möglichkeit, per automatischen Kontenabruf zu spionieren. Die Befugnisse wurden sogar noch erweitert: Neu ist, dass Sozialbehörden die Informationen direkt abrufen können und nicht den Umweg über die Finanzämter nehmen müssen. Ins Visier geraten so auch Empfänger von Sozialhilfe, Bafög, Arbeitslosen- oder Wohngeld.
FOCUS-MONEY / Martina Simon

