Debi Select Fonds
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Telefonkonferenz mit RA Klumpe
Zitat
Eine sachliche Diskussion via Telefon mit den Vertriebspartnern von Debi Select fand am vergangenen Donnerstag statt. Man spürte förmlich auch am Telefon, dass es den Vertriebspartnern nicht um das eigene Schicksal ging, sondern um das Kapital und Vertrauen ihrer Anleger.
RA Klumpe stellte innerhalb der Diskussion klar, dass seine Kanzlei weder Josef Geltinger straf- moch zivilrechtlich vertrete und dieses auch nicht vorgesehen ist. Der Rechtsanwalt führte aus, dass er noch keinen Geamstüberblick über den "IST Stand" der einzelnen Fonds hätte. Diesen will sich Klumpe zwischen dem 9 und 11 Februar 2012 in Landshut verschaffen.
Klumpe betonte, dass Geltinger sich derzeit mehr als nur lediglich bemüht sämtliche angeforderten Informationen bereitzustellen. Nach Ansicht Klumpes ist sich Geltinger durchaus darüber bewusst, dass sein „Wohl und Wehe“ von einer zügigen Aufklärung und einer darauf folgenden schadensbegrenzenden Abwicklung oder Weiterführung der Fonds im Zusammenhang steht.
Es wurde auch festgestellt, dass nahezu sämtliche Vertriebspartner der Debi Select von dem Produktkonstrukt überzeugt sind. Angesprochen auf die Fonds Assets hielt sich Klumpe bedeckt und vermochte nicht zu sagen, ob es diese gibt und wie die Besitz- und/oder Beteiligungsverhältnisse der Fonds an den Assets sind. Diskutiert wurde auch über den Sinn einer Gesellschafterversammlung am 3. März 2012. Einzelne Vermittler regten an den Termin auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben um sodann eventuell gesicherte Ergebnisse zu haben.
Insgesamt überzeugte der Bonner Rechtsanwalt Klumpe die Vermittler davon, dass nur eine zeitnahe Information der Anleger aus seiner Sicht die erforderliche Ruhe in das Thema bringen wird.
Debi Select - CLLB Rechtsanwälte reichen Klage gegen die Debi Select wegen Prospektfehlern ein
München, 16.02.2012 Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat diese Woche für einen Anleger eine Prospekthaftungsklage gegen die Debi Select Verwaltungs GmbH in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist, dass nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der Verkaufsprospekt der Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten fehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung haftet der Anbieter eines geschlossenen Fonds, wenn der Verkaufsprospekt der Beteiligung unrichtige oder irreführende Angaben enthält, dem Anleger auf Schadensersatz, wenn dieser die Anlageentscheidung auf Grund des Prospektes getroffen hat. Der Anleger kann sodann Rückabwicklung der Beteiligung, d.h. die Rückzahlung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, fordern.
Darüber hinaus hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Denn zahlreiche Anleger, die sich bislang bei CLLB Rechtsanwälte gemeldet haben, sind bei Erwerb der Beteiligung nicht ordnungsgemäß beraten worden. So wurde u.a. nicht auf das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung hingewiesen. Stattdessen wurde die Anlage als sehr sicher dargestellt. Klärt der Berater den Anleger nicht ordnungsgemäß auf, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Insbesondere hinsichtlich der Prospekthaftungsansprüche ist dabei Eile geboten, da diese Ansprüche einer sehr kurzen Verjährung unterliegen.
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.); Web: www.cllb.de
Darüber hinaus hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Denn zahlreiche Anleger, die sich bislang bei CLLB Rechtsanwälte gemeldet haben, sind bei Erwerb der Beteiligung nicht ordnungsgemäß beraten worden. So wurde u.a. nicht auf das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung hingewiesen. Stattdessen wurde die Anlage als sehr sicher dargestellt. Klärt der Berater den Anleger nicht ordnungsgemäß auf, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Insbesondere hinsichtlich der Prospekthaftungsansprüche ist dabei Eile geboten, da diese Ansprüche einer sehr kurzen Verjährung unterliegen.
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.); Web: www.cllb.de
Kanzlei Klumpe teilt DS Vertrieben mit:
Sie waren für die Vermittlung von Beteiligungen an den Debi Select-Fonds tätig. Unserem Büro ist bekanntlich ein Mandat erteilt worden betreffend einer Bestandsaufnahme, verbunden mit der Aufgabenstellung evtl. notwendige Lösungsansätze zu erarbeiten. Darüber hatten wir alle Anleger mit einer ersten Information vom 18.01.2012 informiert. Mit dem Vertrieb wurde darüber in verschiedenen Telefon- bzw. Präsenzkonferenzen gesprochen.
Zwischenzeitlich sind diverse Fragestellungen erfasst, Informationen gesammelt und auch Lösungsmöglichkeiten skizziert. Entscheidend für die weitere Vorgehensweise war, dass uns von den verschiedenen Beteiligten sowie u.a. dem beauftragten Stb. Wietasch die Vorlage der Bilanzen für die Zwischengesellschaften und darauf aufbauend für die Fondsgesellschaften sukzessive abschließend für spätestens 21.03.2012 zugesagt worden ist.
Insbesondere wegen der Feststellung der gesamten Vermögenssituation, wie auch evtl. Auseinandersetzungsguthaben sind diese zugesagten Auskünfte von besonderer Bedeutung.
Parallel dazu ist von anwaltlicher Seite geltend gemacht worden, dass man keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Gesellschafterversammlung wünsche. Diese kann mit Einladungsfrist von vier Wochen stattfinden. (Der Termin für die außerordentliche Ges.-versammlung am 3.3. ist somit hinfällig).
Wir werden uns daher mit einem ausführlichen Bericht zur Gesamtsituation der Fonds in der kommenden Woche an alle Anleger wenden. Dieser Bericht wird enthalten:
- Bestandsaufnahme der Situation aller Fonds
- Abhandlung diverser Rechtsfragen u.a.:
– persönliche Haftung GbR-Gesellschafter
– Einlagenrückgewähr
– Rückgewähr evtl. Abfindungsguthaben
– Zahlungssituation Ansparer
- Perspektive: Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)) zu übermitteln, damit wir diese, soweit es nicht bereits geschehen, zusätzlich mit bearbeiten können. Wir bitten dabei um eine Bündelung evtl. Fragen, da wir zurzeit zur Beantwortung von Einzelfragen seitens des Vertriebes – ca. 300 Vermittler – und der Anleger – ca. 9.000 – sonst nicht in der Lage sind.
Unser Bericht wird zudem auch die Frage enthalten, wie viele Anleger im Einzelnen persönlich an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen werden, da sich danach auch die Anmietung der Räumlichkeiten richten muss. Soweit wir dies überblicken, besteht seitens der Anleger großes Interesse persönlich an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen.
Dies als Zwischeninfo für die Vermittler, damit Sie evtl. Rückfragen von Anlegern zurzeit beantworten und zudem auf den Bericht für die kommende Woche verweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Klumpe, Schroeder + Partner GbR
Luxemburger Str. 282 E
50937 Köln
Zwischenzeitlich sind diverse Fragestellungen erfasst, Informationen gesammelt und auch Lösungsmöglichkeiten skizziert. Entscheidend für die weitere Vorgehensweise war, dass uns von den verschiedenen Beteiligten sowie u.a. dem beauftragten Stb. Wietasch die Vorlage der Bilanzen für die Zwischengesellschaften und darauf aufbauend für die Fondsgesellschaften sukzessive abschließend für spätestens 21.03.2012 zugesagt worden ist.
Insbesondere wegen der Feststellung der gesamten Vermögenssituation, wie auch evtl. Auseinandersetzungsguthaben sind diese zugesagten Auskünfte von besonderer Bedeutung.
Parallel dazu ist von anwaltlicher Seite geltend gemacht worden, dass man keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Gesellschafterversammlung wünsche. Diese kann mit Einladungsfrist von vier Wochen stattfinden. (Der Termin für die außerordentliche Ges.-versammlung am 3.3. ist somit hinfällig).
Wir werden uns daher mit einem ausführlichen Bericht zur Gesamtsituation der Fonds in der kommenden Woche an alle Anleger wenden. Dieser Bericht wird enthalten:
- Bestandsaufnahme der Situation aller Fonds
- Abhandlung diverser Rechtsfragen u.a.:
– persönliche Haftung GbR-Gesellschafter
– Einlagenrückgewähr
– Rückgewähr evtl. Abfindungsguthaben
– Zahlungssituation Ansparer
- Perspektive: Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)) zu übermitteln, damit wir diese, soweit es nicht bereits geschehen, zusätzlich mit bearbeiten können. Wir bitten dabei um eine Bündelung evtl. Fragen, da wir zurzeit zur Beantwortung von Einzelfragen seitens des Vertriebes – ca. 300 Vermittler – und der Anleger – ca. 9.000 – sonst nicht in der Lage sind.
Unser Bericht wird zudem auch die Frage enthalten, wie viele Anleger im Einzelnen persönlich an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen werden, da sich danach auch die Anmietung der Räumlichkeiten richten muss. Soweit wir dies überblicken, besteht seitens der Anleger großes Interesse persönlich an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen.
Dies als Zwischeninfo für die Vermittler, damit Sie evtl. Rückfragen von Anlegern zurzeit beantworten und zudem auf den Bericht für die kommende Woche verweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Klumpe, Schroeder + Partner GbR
Luxemburger Str. 282 E
50937 Köln
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Markus Fischer Interview mit Diebewertung
Zitat
Markus Fischer beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit dem Bereich „Factoring für klein- und mittelständische Unternehmen“. Gemeinsam mit seinen Mitarbeitern hat Markus Fischer daraus eine Erfolgsstory gemacht. Kontinuierlich sind in den letzten Jahren die Umsätze seines Unternehmens gestiegen. Klein- und mittelständische Unternehmen haben den Nutzen des Factoring’s erkannt. Markus Fischer war auch einer der ersten Anbieter, der das Thema „Lebensversicherungsfactoring“ angeboten hat.
Hier kauft die Factoring Gesellschaft den Vertrag des Kunden an und zahlt dem Kunden dann, nach Eingang der Wertbestätigung der Versicherungsgesellschaft, den bestätigten Betrag s o f o r t aus, abzüglich einer Factoring Gebühr. In diesem Bereich hat Markus Fischer auch mit dem Unternehmen Debi Select als Dienstleister zusammengearbeitet. Leider ist das Unternehmen durch die Konstellation mit dem insolventen Unternehmen Teldafax derzeit in der öffentlichen Diskussion. Einer Diskussion die dem Produkt Debi Select nicht gerecht wird, denn der Gedanke des Produktes ist nach wie vor „genial-einfach-sicher“, so Markus Fischer im Gespräch mit unserer Redaktion.
Das Problem jedes Produktes ist die Geschäftsführung und deren Handeln, darauf hat ein Dienstleister nahezu keinen Einfluss. Sieht man, dass etwas in die falsche Richtung läuft, kann man sich nur als Dienstleister zurückziehen. Das haben wir zu einem bestimmten Zeitpunkt als Unternehmen dann getan. Markus Fischer ist aber nach wie vor der festen Überzeugung, dass insbesondere Josef Geltinger mit dafür Sorge tragen wird, das größtmögliche Transparenz und Aufklärung gegenüber den Anlegern erfolgen wird. Markus Fischer ist überzeugt davon, dass wesentliche Gelder der Fonds vorhanden sein werden. Auch er begrüßt, das RA Klumpe von Josef Geltinger hier eingeschaltet wurde. Das zeigt, nach Markus Fischers Ansicht, dass Josef Geltinger nicht die Absicht hat, irgendwas zu vertuschen oder zu verschleiern.
Markus Fischer will zukünftig auch sein Unternehmen den Anlegern öffnen, in welcher Form wollte uns Markus Fischer aber noch nicht verraten, wobei Markus Fischer bewusst ist, dass hier sicherlich das Produkt „unter besonderer Beobachtung“ des Marktes stehen wird. Damit, so Markus Fischer, „habe ich keinerlei Problem“. Im Gegenteil, Markus Fischer wird nach seinen Angaben jedem Vertriebspartner eine eigene kostenfreie Vermögensschadens-haftpflicht anbieten.
Markus Fischer folgt damit einem Rat, den wir seit fast 2 Jahren an die Initiatoren bzw. die Vertriebe geben. Der Schutz der Berater und Anleger ist wichtig, wenn mal etwas mit einem vermittelten Produkt “schiefgehen” sollte. Gibt eine Versicherung eine solche Haftpflicht für ein Produkt heraus, dann wird diese Versicherung sicherlich das Unternehmen und das Produkt mit viel Sachkenntnis nochmals prüfen. Eigentlich die ideale Ergänzung zur rahmenrechtlichen Prüfung der BaFin.
Vielleicht macht der Gesetzgeber genau diese Versicherung einmal zur Pflicht für jeden Initiator. Noch mehr Druck können hier aber die Vertriebe selber auf den Initiator ausüben, indem sie genau diese Versicherung vor Vermittlungsbeginn verlangen.
Neuigkeiten
Ausschließlich für Mitglieder der "Buschtrommel*" gibt es hier erstaun- liche Neuigkeiten, die aus vielen, vielen Gründen erst in der kommenden Woche veröffentlicht werden.
*= Buschtrommel ist der Name eines Forums, auf welchem wir ausschließlich für seriöse und vertrauenswürdige Marktteilnehmer Nachrichten veröffentlichen, die (noch) nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Debi Select – CLLB Rechtsanwälte erstreiten erste Urteile
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr die ersten Urteile gegen diverse Debi Select Fonds erstritten. Die Fonds wurden in Rahmen einer Stufenklage dazu verurteilt, den Anlagern den Wert ihrer jeweiligen Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen.
Die Anleger haben nunmehr die Möglichkeit, diesen seit dem 01.07.2011 bestehenden Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Fonds durchzusetzen und sodann in einem zweiten Schritt auch den sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungsanspruch gegen die Fonds zu vollstrecken, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen Debi Select Fonds vertritt.
Auch wenn von Seiten der neuen Rechtsanwälte der Debi Select Gruppe immer wieder versichert wird, dass nunmehr zeitnah auch die von vielen Anlegern begehrte Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird, ist bis heute nichts geschehen.
Im Gegenteil: Vor Gericht beantragte die Debi Select nunmehr sogar, die entsprechenden Klagen auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen abzuweisen. Eine Begründung für diesen Abweisungsantrag liegt allerdings noch nicht vor. Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger sind mehr als irritiert über das in diesem Punkt äußerst widersprüchliche Verhalten der Debi Select.
„Aufgrund der aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eindeutigen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der geltend gemachten Einsichtsrechte, ist davon auszugehen, dass auch diese Verfahren zeitnah zu Gunsten der klagenden Anleger entschieden werden“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Für die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger ist es zudem völlig unverständlich, warum auf Seiten der Debi Select weitere Anwalts- und Gerichtskosten produziert werden, wenn auf der anderen Seite außergerichtlich den Anlegern der Eindruck vermittelt wird, man beabsichtige, mit den Anlegern zu kooperieren.
Zwischenzeitlich hat auch die Staatsanwaltschaft Landshut weitere Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Debi Select aufgenommen. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte diesbezüglich gestellte Antrag auf Akteneinsicht wurde bislang noch nicht verbeschieden.
Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei CLLB auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.
Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.
Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.
Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.
Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.
„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.
In letzter Zeit kursieren im Internet auch weitere Anwaltsschreiben an Anleger der Debi Select Fonds, wonach bei Falschberatungen kein Rückabwicklungsanspruch bestehen soll.
Das Schreiben der Anwällte, das der Kanzlei CLLB vorliegt, bezieht sich jedoch ausschließlich auf Ansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht aber auf Ansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlageberatungsgesellschaften.
Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.
Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.
Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
Nach Schilderung der Anleger stehen bei einzelnen Fonds die zugesagten Ausschüttungen seit September 2011 zur Zahlung aus. Die bereits mehrfach angekündigten Zahlungen wurden bis heute nicht bedient. Auch die bereits angekündigte Gesellschafterversammlung wurde bis heute nicht einberufen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Pressemitteilung CLLB Rechtsanwälte
Liebigstr. 21
80538 München
Tel.: +49-89-552 999 50
Fax.:+49-89-552 999 90,
www.cllb.de
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr die ersten Urteile gegen diverse Debi Select Fonds erstritten. Die Fonds wurden in Rahmen einer Stufenklage dazu verurteilt, den Anlagern den Wert ihrer jeweiligen Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen.
Die Anleger haben nunmehr die Möglichkeit, diesen seit dem 01.07.2011 bestehenden Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Fonds durchzusetzen und sodann in einem zweiten Schritt auch den sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungsanspruch gegen die Fonds zu vollstrecken, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen Debi Select Fonds vertritt.
Auch wenn von Seiten der neuen Rechtsanwälte der Debi Select Gruppe immer wieder versichert wird, dass nunmehr zeitnah auch die von vielen Anlegern begehrte Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird, ist bis heute nichts geschehen.
Im Gegenteil: Vor Gericht beantragte die Debi Select nunmehr sogar, die entsprechenden Klagen auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen abzuweisen. Eine Begründung für diesen Abweisungsantrag liegt allerdings noch nicht vor. Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger sind mehr als irritiert über das in diesem Punkt äußerst widersprüchliche Verhalten der Debi Select.
„Aufgrund der aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eindeutigen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der geltend gemachten Einsichtsrechte, ist davon auszugehen, dass auch diese Verfahren zeitnah zu Gunsten der klagenden Anleger entschieden werden“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Für die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger ist es zudem völlig unverständlich, warum auf Seiten der Debi Select weitere Anwalts- und Gerichtskosten produziert werden, wenn auf der anderen Seite außergerichtlich den Anlegern der Eindruck vermittelt wird, man beabsichtige, mit den Anlegern zu kooperieren.
Zwischenzeitlich hat auch die Staatsanwaltschaft Landshut weitere Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Debi Select aufgenommen. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte diesbezüglich gestellte Antrag auf Akteneinsicht wurde bislang noch nicht verbeschieden.
Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei CLLB auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.
Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.
Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.
Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.
Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.
„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.
In letzter Zeit kursieren im Internet auch weitere Anwaltsschreiben an Anleger der Debi Select Fonds, wonach bei Falschberatungen kein Rückabwicklungsanspruch bestehen soll.
Das Schreiben der Anwällte, das der Kanzlei CLLB vorliegt, bezieht sich jedoch ausschließlich auf Ansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht aber auf Ansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlageberatungsgesellschaften.
Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.
Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.
Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
Nach Schilderung der Anleger stehen bei einzelnen Fonds die zugesagten Ausschüttungen seit September 2011 zur Zahlung aus. Die bereits mehrfach angekündigten Zahlungen wurden bis heute nicht bedient. Auch die bereits angekündigte Gesellschafterversammlung wurde bis heute nicht einberufen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Pressemitteilung CLLB Rechtsanwälte
Liebigstr. 21
80538 München
Tel.: +49-89-552 999 50
Fax.:+49-89-552 999 90,
www.cllb.de
Millionenverluste nach Teldafax-Pleite
Die Debi Select-Fonds warben mit attraktiven Zinsen und hochsicheren Geldanlagen. Herausgekommen sind hochriskante Geldströme, auch an den Energiepleitier Teldafax. Die Anteile sind inzwischen fast nichts mehr wert
Zitat
Zitat
Die Fondsgesellschaft Debi Select hat über Umwege in den Billigstromanbieter Teldafax investiert. Die Anteile sind nun um 90 Prozent gefallen - für die nächsten viereinhalb Jahre sind weder Verzinsung noch Kapitalrückführung möglich. Die Anleger waren mit dem Renditeversprechen von acht Prozent gelockt worden. Angesichts der auf Sicherheit bedachten Risikoklasse von Debi Select hätte das Geld niemals in die mittlerweile insolvente Stromfirma fließen dürfen
Der ehemalige Teldafax-Großinvestor, Debi Select, wird zum Millionengrab für seine Anleger. 9200 von ihnen warten seit August auf die vertraglich vereinbarten monatlichen Ausschüttungen. In Internetforen sprechen sie von „Hinhaltungen“, „Märchen“ und „Lügen“. Jetzt haben sie ein Schreiben von Debi Select erhalten, das ihre schlimmsten Befürchtungen bestätigt: Der Wert ihrer Anteile, ursprünglich 115 Millionen Euro, ist um 90 Prozent gefallen. Für die nächsten viereinhalb Jahre sind weder Verzinsungen noch Kapitalrückführungen möglich. Sollten die Anleger doch darauf bestehen, käme es zum Zusammenbruch der Fonds und zur Insolvenz.
Der Skandal um den inzwischen insolventen Billigstromanbieter Teldafax ist damit um ein Kapitel reicher. Die Debi Select Fonds hatten mit Renditeversprechungen von acht Prozent gelockt. Das Geld, das hochsicher investiert werden sollte, floss über Umwege an Teldafax und dann an mit Teldafax verbundene Unternehmen.
Der Geschäftsführer von Debi Select, Josef Geltinger will davon erst aus der Zeitung erfahren haben. Verantwortlich für den Geldfluss sei Geltingers ehemaliger Wirtschaftsprüfer Michael Josten. Josten war zugleich Aufsichtsratschef von Teldafax und wurde 2007 wegen Anlagebetrugs in einem anderen Fall verurteilt. Auch dies, sagt Geltinger, war ihm vor der Zeitungslektüre unbekannt
Selbst nach Veröffentlichung der Zusammenhänge zwischen Debi Select und Teldafax durch das Handelsblatt im November 2010 wurde die wahre Lage der Fonds verschleiert. Geltinger leistete sich als Geschäftsführer von Debi Select zwei PR-Agenturen, die ihn als Retter darstellten. Im Frühjahr vermeldete Geltinger, es sei ein russischer Investor gefunden, der ihm die Teldafax-Anteile abgenommen habe. Damit seien die Fonds stabilisiert und die Gelder der Anleger sicher.
Doch die Geschichte bekam schnell Risse. Die neuen Inhaber von Teldafax dementierten, Geltinger je einen Kaufpreis gezahlt zu haben. Geltinger wollte die Debi Fonds dann in einen anderen Fonds in Liechtenstein überführen. Doch die dortige Finanzmarktaufsicht wurde hellhörig, untersuchte den neuen Fonds, und schloss ihn. Ende 2011 präsentierte Geltinger einen neuen Retter für Debi Select: Der arabische Investor Prime Delta. Dieser sei bereit, 250 Millionen Euro in gemeinsame Projekte zu investieren, 110 Millionen davon sollten an Debi Select fließen. Am 19. Dezember 2011 schrieb Geltinger seinen Anlegern, die Ausschüttungen würden noch vor Weihnachten wieder aufgenommen. Als Geschäftspartner nannte Geltinger einen Mann namens Khalifa Ahmad Khalifa Bin Hadi Alqemz.
Ein Rechtsanwalt legt offen, wo das Geld geblieben ist
Der Mann blieb ein Phantom. Im Januar gab Geltinger die Geschäftsführung ab und beauftragte Rechtsanwalt Werner Klumpe, eine Lösung für die Fonds zu finden. Klumpe sagte dann auf Nachfrage, ihm seien die Vertreter von Prime Delta nicht bekannt. Geldeingänge gäbe es auch nicht.
Immerhin wissen die Anleger dank Klumpe nun, wo ihr Geld geblieben ist. Es floss nicht in hochsichere Finanzgeschäfte, sondern in Anlagen für regenerative Energien in Italien, Russland und Weißrussland. Die Projekte sind größtenteils noch im Bau. Klumpe hofft, dass sie mit Hilfe neuer Investoren fertiggestellt werden können. Erst dann, nicht vor 2016, dürfen die Anleger auf Rückzahlungen hoffen.
Halten die Anleger still, wäre dies für Klumpe und Berater kein schlechtes Geschäft. Den Anlegern schreibt Klumpe, dass die Kosten für eine solche Restrukturierung bei rund drei bis fünf Prozent des ursprünglichen Kapitals liegen würden – also zwischen drei und sechs Millionen Euro.
Die Anleger stecken in einem Dilemma. „Wenn sie klagen, droht der Totalverlust“, sagt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMT, die rund 700 Anleger vertritt. „Wenn sie nicht klagen, gibt es vielleicht in ein paar Jahren Geld, vielleicht auch nicht.“
Das Perfide sei, dass denjenigen, die ihr Recht einklagen, am Ende noch die Schuld für den Zusammenbruch gegeben würde – technisch sei diese Argumentation zwar nachvollziehbar, moralisch aber falsch. „Die Schuldigen sind die, die das Chaos verursacht haben und jetzt im Hintergrund agieren“, sagt Blazek. „Und die werden wir zur Verantwortung ziehen, notfalls strafrechtlich.“
* HB
Anleger der Debi Select Gruppe bangen um ihre Ersparnisse
Debi Select macht Probleme – auch Anleger in Berlin sind betroffen
Nicht nur im Süden Deutschlands, sondern auch in Berlin berichten Anleger der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, dass ihnen von verschiedenen Anlageberatern empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen, um den sich daraus ergebenden Erlös in Fonds der in Landshut ansässigen Debi Select Gruppe zu investieren - so z.B. in den geschlossenen Fonds „Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG“. Dabei wurden Renditen von jährlich bis zu 8,51 % versprochen.
Wie das Handelsblatt nun berichtet, zeigt Debi Select - ehemaliger Großaktionär des insolventen Stromhändlers TelDaFax - Auflösungserscheinungen. Seit August 2011 stocken die Ausschüttungen an die Anleger. Da das Geld der Anleger bei TelDaFax angelegt wurde, ist es nun im Rahmen der Insolvenz voraussichtlich verloren.
Im Internet kursieren unterschiedlichste Gerüchte, u.a. dass die Staatsanwaltschaft Landshut Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Debi Select aufgenommen habe oder ein falsches Debi Select Schreiben aufgetaucht sei.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner geht momentan außergerichtlich gegen die Debi Select Gruppe sowie Anlageberater vor, die zu Beteiligungen an der Debi Select geraten haben. Eine Klage ist bereits in Arbeit.
Allen Anlegern der Debi Select ist zu raten, ihre Beteiligungen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Hierdurch kann eine Loslösung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und damit auch die Rückforderung der geleisteten Beiträge erreicht werden.
Sven Tintemann - Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Pressemitteilung Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Friedrichstrasse 133 (gegenüber Friedrichstadtpalast)
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: (030) 71520670
Telefax: (030) 71520678
Internet: www.dr-schulte.de
Nicht nur im Süden Deutschlands, sondern auch in Berlin berichten Anleger der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, dass ihnen von verschiedenen Anlageberatern empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen, um den sich daraus ergebenden Erlös in Fonds der in Landshut ansässigen Debi Select Gruppe zu investieren - so z.B. in den geschlossenen Fonds „Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG“. Dabei wurden Renditen von jährlich bis zu 8,51 % versprochen.
Wie das Handelsblatt nun berichtet, zeigt Debi Select - ehemaliger Großaktionär des insolventen Stromhändlers TelDaFax - Auflösungserscheinungen. Seit August 2011 stocken die Ausschüttungen an die Anleger. Da das Geld der Anleger bei TelDaFax angelegt wurde, ist es nun im Rahmen der Insolvenz voraussichtlich verloren.
Im Internet kursieren unterschiedlichste Gerüchte, u.a. dass die Staatsanwaltschaft Landshut Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Debi Select aufgenommen habe oder ein falsches Debi Select Schreiben aufgetaucht sei.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner geht momentan außergerichtlich gegen die Debi Select Gruppe sowie Anlageberater vor, die zu Beteiligungen an der Debi Select geraten haben. Eine Klage ist bereits in Arbeit.
Allen Anlegern der Debi Select ist zu raten, ihre Beteiligungen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Hierdurch kann eine Loslösung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und damit auch die Rückforderung der geleisteten Beiträge erreicht werden.
Sven Tintemann - Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Pressemitteilung Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Friedrichstrasse 133 (gegenüber Friedrichstadtpalast)
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: (030) 71520670
Telefax: (030) 71520678
Internet: www.dr-schulte.de
Debi Select: Gesellschafterversammlung terminiert
Hat das Warten nun ein Ende? Zum dritten Mal kündigt die Debi Select-Gruppe für alle drei Fonds (Debi Select flex GbR, Debi Select classic Fonds GbR und Debi Select classic 2 Fonds GmbH & Co. KG) eine Gesellschafterversammlung an. Dieses Mal dürfen Anleger berechtigte Hoffnung haben, dass die Gesellschafterversammlungen auch tatsächlich stattfinden.
Nach wie vor warten Anleger der Debi Select Fonds auf Informationen über die aktuelle Lage der Debi Select Fonds.
Nun soll es soweit sein: Am 21.04.2012 und 22.04.2012 sollen für alle drei Fonds ordentliche Gesellschafterversammlungen erfolgen. Dieses Mal spricht vieles dafür, dass die Gesellschafterversammlungen auch tatsächlich stattfinden; so sind der genaue Ort, Zeit und auch die Tagesordnung für jeden Fonds bereits bekannt gegeben worden. Zudem sollen die Anleger auch in diesen Tagen die offiziellen Einladungen – welche es bei einer ordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf – erreichen. Darüber hinaus hat die Kanzlei Klumpe zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlung einen Bericht über die derzeitige Situation bei den Debi Select-Fondsgesellschaften erstellt.
In diesem Bericht wird zur Ist-Situationen der Fondsgesellschaften Stellung genommen. Die Struktur, Tätigkeit und finanzielle Lage der Gesellschaften werden dargelegt. Zudem werden potentielle Rechte der Anleger wie die Themen Kündigung, Abfindungsansprüche, Ausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche angesprochen. Zu beachten ist, dass mit den Ausgleichsansprüchen einiger Anleger auch entsprechende Haftungen anderer Anleger korrespondieren.
Am Ende des Berichts und jeder Gesellschafterversammlungs-Tagesordnung wird die Zukunft des jeweiligen Fonds ins Auge gefasst. Im Wesentlichen werden zwei Alternativen angeboten: Restrukturierung bzw. Sanierung der Fondsgesellschaften oder Liquidation.
Zunächst war für September 2011 eine Gesellschafterversammlung angekündigt, die aber nicht stattfand. Das Jahr verging ohne weitere Mitteilung. Dann beauftragte die Debi Select Verwaltungs-GmbH die Kanzlei Klumpe. Diese regte eine Versammlung für den 03.03.2012 an. Auch dieser Termin verstrich ohne dass etwas passierte.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE bestehen Zweifel an der Aussagekraft des Berichts. Zum einen fehlen noch Informationen, zum anderen basieren die Informationen ausschließlich auf Angaben der Debi Select-Gruppe bzw. den involvierten Unternehmen und sind nicht eigenständig durch die Kanzlei geprüft worden. Hierauf weist Rechtsanwalt Klumpe zu Recht hin. Zudem sind die Aussagen in dem Situationsbericht teilweise widersprüchlich.
Die Erstellung des Berichts über die Lage der Fonds und die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen Gesellschafterversammlungen sind dennoch zu begrüßen. Anleger sollten diese Chance nutzen, um möglicherweise neue Informationen zu erlangen.
Anleger dürfen aber nicht vergessen, neben den Informationen, die sie von der Debi Select-Gruppe bzw. von der durch sie beauftragten Kanzlei Klumpe erhalten, ihre Rechte von einer unabhängigen Kanzlei prüfen bzw. wahrnehmen zu lassen.
Interessierte, die den Weg nach Landshut scheuen und die Informationen kritisch hinterfragen, sollten ihre Rechte auf den Gesellschafterversammlungen in anwaltlicher Vertretung wahrnehmen lassen. Jede nicht abgegebene Stimme hilft letztlich der Mehrheit, unabhängig davon, ob das der für die Anleger beste Weg ist.
Nach wie vor warten Anleger der Debi Select Fonds auf Informationen über die aktuelle Lage der Debi Select Fonds.
Nun soll es soweit sein: Am 21.04.2012 und 22.04.2012 sollen für alle drei Fonds ordentliche Gesellschafterversammlungen erfolgen. Dieses Mal spricht vieles dafür, dass die Gesellschafterversammlungen auch tatsächlich stattfinden; so sind der genaue Ort, Zeit und auch die Tagesordnung für jeden Fonds bereits bekannt gegeben worden. Zudem sollen die Anleger auch in diesen Tagen die offiziellen Einladungen – welche es bei einer ordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf – erreichen. Darüber hinaus hat die Kanzlei Klumpe zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlung einen Bericht über die derzeitige Situation bei den Debi Select-Fondsgesellschaften erstellt.
In diesem Bericht wird zur Ist-Situationen der Fondsgesellschaften Stellung genommen. Die Struktur, Tätigkeit und finanzielle Lage der Gesellschaften werden dargelegt. Zudem werden potentielle Rechte der Anleger wie die Themen Kündigung, Abfindungsansprüche, Ausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche angesprochen. Zu beachten ist, dass mit den Ausgleichsansprüchen einiger Anleger auch entsprechende Haftungen anderer Anleger korrespondieren.
Am Ende des Berichts und jeder Gesellschafterversammlungs-Tagesordnung wird die Zukunft des jeweiligen Fonds ins Auge gefasst. Im Wesentlichen werden zwei Alternativen angeboten: Restrukturierung bzw. Sanierung der Fondsgesellschaften oder Liquidation.
Zunächst war für September 2011 eine Gesellschafterversammlung angekündigt, die aber nicht stattfand. Das Jahr verging ohne weitere Mitteilung. Dann beauftragte die Debi Select Verwaltungs-GmbH die Kanzlei Klumpe. Diese regte eine Versammlung für den 03.03.2012 an. Auch dieser Termin verstrich ohne dass etwas passierte.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE bestehen Zweifel an der Aussagekraft des Berichts. Zum einen fehlen noch Informationen, zum anderen basieren die Informationen ausschließlich auf Angaben der Debi Select-Gruppe bzw. den involvierten Unternehmen und sind nicht eigenständig durch die Kanzlei geprüft worden. Hierauf weist Rechtsanwalt Klumpe zu Recht hin. Zudem sind die Aussagen in dem Situationsbericht teilweise widersprüchlich.
Die Erstellung des Berichts über die Lage der Fonds und die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen Gesellschafterversammlungen sind dennoch zu begrüßen. Anleger sollten diese Chance nutzen, um möglicherweise neue Informationen zu erlangen.
Anleger dürfen aber nicht vergessen, neben den Informationen, die sie von der Debi Select-Gruppe bzw. von der durch sie beauftragten Kanzlei Klumpe erhalten, ihre Rechte von einer unabhängigen Kanzlei prüfen bzw. wahrnehmen zu lassen.
Interessierte, die den Weg nach Landshut scheuen und die Informationen kritisch hinterfragen, sollten ihre Rechte auf den Gesellschafterversammlungen in anwaltlicher Vertretung wahrnehmen lassen. Jede nicht abgegebene Stimme hilft letztlich der Mehrheit, unabhängig davon, ob das der für die Anleger beste Weg ist.
Anwälte prüfen Liquidation oder Fortbestand
„Liquidation“, so lautet einer der vielen Tagesordnungspunkte für die Versammlungen der Debi-Select-Gesellschafter. Die Versammlungen sollen am Wochenende mit dem 21. und 22. April 2012 in Essenbach im Landkreis Landshut stattfinden.
Alternativ soll dort auch über die Fortführung der Debi-Select-Fonds diskutiert werden. Die Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner ist von der Fondsverwaltung beauftragt, den Status Quo zu dokumentieren und in den drei Versammlungen der Fonds, DebiSelect classic, DebiSelect classic 2 und DebiSelect flex, zur Diskussion zu stellen. Die Leistungen der Kanzlei Klumpe werden aus Geldern der Fonds bezahlt.
„Für Sie als Anleger kommt es nun darauf an, schlechtem Geld nicht auch noch gutes Geld hinterherzuwerfen“, meint Anwalt Joachim Schweiger von der Kanzlei DSKP.de in Düsseldorf. Er wird Anleger bei den Wochenend-Versammlungen in Süddeutschland vertreten: „Es wird ganz Wesentlich darum gehen, die wirtschaftliche Situation und die Perspektiven der Fonds-Investitionen sachverständig und kritisch zu beurteilen und in Abwägung zu bringen, zu den Kosten, die die Fonds verursachen.“
Ferner geht es darum, die Verantwortung für die verfahrene Situation der Fonds klar zu stellen und im Nachgang etwaige Regress-Ansprüche zu formulieren oder andere juristische Maßnahmen zu ergreifen. Es ist zu prüfen, inwieweit die bisherige Fondsverwaltung unter Chef Josef Geltinger sich selbst aus dem Fondsvermögen bezahlt: letztlich für die bislang eingetretene Verminderung des Anlegervermögens in den Fonds.
„Bei der vorgesehenen Wahl von Beiräten für die drei Fonds werden wir uns dafür einsetzen“, so erklärt Kapitalanlagerechtsexperte Schweiger, „dass kritische Kompetenz zum Wohle der geschädigten Anleger gewählt wird. Insoweit wollen wir von der Kanzlei Dittke, Schweiger, Kehl uns in Essenbach massiv einbringen. Darauf können sich unsere Mandanten verlassen.“
Pressemitteilung Kanzlei Dittke, Schweiger, Kehl & Partner
Alternativ soll dort auch über die Fortführung der Debi-Select-Fonds diskutiert werden. Die Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner ist von der Fondsverwaltung beauftragt, den Status Quo zu dokumentieren und in den drei Versammlungen der Fonds, DebiSelect classic, DebiSelect classic 2 und DebiSelect flex, zur Diskussion zu stellen. Die Leistungen der Kanzlei Klumpe werden aus Geldern der Fonds bezahlt.
„Für Sie als Anleger kommt es nun darauf an, schlechtem Geld nicht auch noch gutes Geld hinterherzuwerfen“, meint Anwalt Joachim Schweiger von der Kanzlei DSKP.de in Düsseldorf. Er wird Anleger bei den Wochenend-Versammlungen in Süddeutschland vertreten: „Es wird ganz Wesentlich darum gehen, die wirtschaftliche Situation und die Perspektiven der Fonds-Investitionen sachverständig und kritisch zu beurteilen und in Abwägung zu bringen, zu den Kosten, die die Fonds verursachen.“
Ferner geht es darum, die Verantwortung für die verfahrene Situation der Fonds klar zu stellen und im Nachgang etwaige Regress-Ansprüche zu formulieren oder andere juristische Maßnahmen zu ergreifen. Es ist zu prüfen, inwieweit die bisherige Fondsverwaltung unter Chef Josef Geltinger sich selbst aus dem Fondsvermögen bezahlt: letztlich für die bislang eingetretene Verminderung des Anlegervermögens in den Fonds.
„Bei der vorgesehenen Wahl von Beiräten für die drei Fonds werden wir uns dafür einsetzen“, so erklärt Kapitalanlagerechtsexperte Schweiger, „dass kritische Kompetenz zum Wohle der geschädigten Anleger gewählt wird. Insoweit wollen wir von der Kanzlei Dittke, Schweiger, Kehl uns in Essenbach massiv einbringen. Darauf können sich unsere Mandanten verlassen.“
Pressemitteilung Kanzlei Dittke, Schweiger, Kehl & Partner
Fortsetzung oder Ende des Dramas? Was können Anleger tun?
Debi-Select-Anleger stehen abermals vor der Frage, wie es mit ihrer Geldanlage bei Debi-Select weitergeht und ob sie zukünftig Zahlungen erwarten können. Auch der Sachstandsbericht des nunmehr von der Debi-Select Verwaltungs GmbH beauftragten Rechtsanwalts Klumpe, welcher an alle Anleger versendet wurde, vermag keine Klarheit zu bringen.
Die Anleger sollen auf der demnächst stattfindenden Gesellschafterversammlung offenbar vor eine Wahl zwischen Liquidation / Insolvenz und Fortsetzung der Gesellschaft gestellt werden. Offensichtlich wird seitens Debi-Select versucht werden, die verbliebenen Anleger mit der Darstellung eines Horrorszenarios für den Fall der Insolvenz zu einer Fortsetzung der Gesellschaft zu veranlassen, ohne jedoch einen konkreten Weg aus der Krise aufzuzeigen. Insofern ist unklar, ob die Fortsetzung der Gesellschaft für den einzelnen Anleger tatsächlich wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Auch Anleger, die bereits ihr Beteiligungsverhältnis gekündigt haben, stehen vor der Frage, wie sie weiterverfahren sollen. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens lässt auf sich warten. Zudem ist dessen Höhe vollkommen ungewiss. Denn trotz Verpflichtung zur Mitteilung einer entsprechenden Auseinandersetzungsbilanz gegenüber dem Anleger haben jedenfalls geschädigte Anleger, die von Rechtsanwalt Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, anwaltlich vertreten werden, noch keine solche Auseinandersetzungsbilanz mitgeteilt bekommen und können daher die Höhe ihres Anspruchs, der mutmaßlich nicht unerheblich unter ihren Einlagezahlungen liegen wird, nicht abschätzen.
Angesichts der offensichtlich schwierigen wirtschaftlichen Lage von Debi-Select steht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu erwarten, dass Anleger nicht unerhebliche Verluste erleiden werden. Manchen Anlegern können unter Umständen sogar Nachzahlungen drohen. Dies wäre dann und soweit der Fall, sollten sich die an sie ausgezahlten Ausschüttungen ganz oder teilweise als Rückzahlung der eigentlichen Einlage und nicht als Auszahlung eines Gewinns erweisen.
Aussichtsreich erscheint in vielen, so auch in von Anlegeranwalt Reulein betreuten Fällen, die Inanspruchnahme der Anlagevermittler bzw. Anlageberater auf Schadensersatz wegen Falschberatung, welche den Anlegern die Debi-Select-Anlagen empfohlen haben, aussichtsreich. So wurden diese Anlagen vielfach als vollkommen sicher und risikolos beworben. Verlustrisiken wurden oftmals von Anlagevermittlern und Anlageberatern nicht benannt und auch auf weitere Umstände nicht hingewiesen, die für die Anlageentscheidung eines Anlegers wesentlich sind und über die daher zwingend aufzuklären gewesen wäre.
Betroffene Anleger sollten sich daher durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts / Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt dahingehend beraten lassen, welche Möglichkeiten des Vorgehens gegen Debi-Select selbst bestehen und prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater / Anlagevermittler oder andere Personen in Betracht kommen. Da im Einzelfall zum 31.12.2012 eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen drohen kann, ist Eile geboten.
Pressemitteilung KSR - Kanzlei Sigfried Reulein
Die Anleger sollen auf der demnächst stattfindenden Gesellschafterversammlung offenbar vor eine Wahl zwischen Liquidation / Insolvenz und Fortsetzung der Gesellschaft gestellt werden. Offensichtlich wird seitens Debi-Select versucht werden, die verbliebenen Anleger mit der Darstellung eines Horrorszenarios für den Fall der Insolvenz zu einer Fortsetzung der Gesellschaft zu veranlassen, ohne jedoch einen konkreten Weg aus der Krise aufzuzeigen. Insofern ist unklar, ob die Fortsetzung der Gesellschaft für den einzelnen Anleger tatsächlich wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Auch Anleger, die bereits ihr Beteiligungsverhältnis gekündigt haben, stehen vor der Frage, wie sie weiterverfahren sollen. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens lässt auf sich warten. Zudem ist dessen Höhe vollkommen ungewiss. Denn trotz Verpflichtung zur Mitteilung einer entsprechenden Auseinandersetzungsbilanz gegenüber dem Anleger haben jedenfalls geschädigte Anleger, die von Rechtsanwalt Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, anwaltlich vertreten werden, noch keine solche Auseinandersetzungsbilanz mitgeteilt bekommen und können daher die Höhe ihres Anspruchs, der mutmaßlich nicht unerheblich unter ihren Einlagezahlungen liegen wird, nicht abschätzen.
Angesichts der offensichtlich schwierigen wirtschaftlichen Lage von Debi-Select steht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu erwarten, dass Anleger nicht unerhebliche Verluste erleiden werden. Manchen Anlegern können unter Umständen sogar Nachzahlungen drohen. Dies wäre dann und soweit der Fall, sollten sich die an sie ausgezahlten Ausschüttungen ganz oder teilweise als Rückzahlung der eigentlichen Einlage und nicht als Auszahlung eines Gewinns erweisen.
Aussichtsreich erscheint in vielen, so auch in von Anlegeranwalt Reulein betreuten Fällen, die Inanspruchnahme der Anlagevermittler bzw. Anlageberater auf Schadensersatz wegen Falschberatung, welche den Anlegern die Debi-Select-Anlagen empfohlen haben, aussichtsreich. So wurden diese Anlagen vielfach als vollkommen sicher und risikolos beworben. Verlustrisiken wurden oftmals von Anlagevermittlern und Anlageberatern nicht benannt und auch auf weitere Umstände nicht hingewiesen, die für die Anlageentscheidung eines Anlegers wesentlich sind und über die daher zwingend aufzuklären gewesen wäre.
Betroffene Anleger sollten sich daher durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts / Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt dahingehend beraten lassen, welche Möglichkeiten des Vorgehens gegen Debi-Select selbst bestehen und prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater / Anlagevermittler oder andere Personen in Betracht kommen. Da im Einzelfall zum 31.12.2012 eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen drohen kann, ist Eile geboten.
Pressemitteilung KSR - Kanzlei Sigfried Reulein
Bericht über die Gesellschafterversammlungen am 21./22.04.2012 in Essenbach
Anlegergelder in Weißrussland?
Am 21./22.04.2012 fanden nunmehr unter Beteiligung der von der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Schroeder & Partner die lange erwarteten Gesellschafterversammlungen zu den Fonds Debi Select Classic GbR, Debi Select flex GbR und Debi Select Classic fonds 2 GmbH & Co. KG statt.
Rechtsanwalt István Cocron, Partner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nahm gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Michael Hofer für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger an den Versammlungen in Esslingen bei Landshut teil.
Der von Seiten der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragte Rechtsanwalt Werner Klumpe erklärte gleich zu Beginn der Veranstaltung, dass auch ihm noch immer nicht sämtliche Unterlagen und Informationen vorliegen, um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Debi Select beurteilen zu können.
Es wurde sodann über die Qualität der von der Debi Select verwendeten Emissionsprospekte und eine mögliche Prospekthaftung gesprochen. Anlageberater, die den Prospekt der Debi Select als Vertriebsmittel eingesetzt haben, müssen ggf. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch für Prospektfehler der Debi Select haften.
Herr Rechtsanwalt Klumpe erklärte sodann weiter, dass sich die Debi Select nun bemühen werde, mehr Transparenz zu zeigen. Die durch eine Vielzahl von Anlegern geltend gemachten Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen sollen zeitnah erfüllt werden. Zwischenzeitlich seien – so Herr Rechtsanwalt Klumpe weiter- mehr als 100 Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung der Interessen der Anleger der diversen Debi Select Fonds beauftragt worden.
Herr Klumpe bestätigte weiter, dass ihm derzeit nicht vollständig bekannt ist, über welche Vermögenswerte die Debi Select Fonds derzeit noch verfügen.
Offenbar seien aus den Anlegergeldern diverse Biogaskraftanlagen in Weissrussland finanziert worden. Ob diese Anlagen aber tatsächlich im Eigentum der Debi Select stehen, bzw. entsprechend werthaltige Sicherungsrechte für die Fonds vereinbart wurden, sei derzeit ungeklärt. Von diesen Kraftwerken seien drei bereits fertig gestellt. Für die restlichen Kraftwerke würden noch Investoren gesucht.
Auf Nachfrage erklärte der Geschäftsführer der Debi Select, Herr Josef Geltinger im Rahmen der Veranstaltung am Nachmittag des 21.04.2012 wörtlich:
„Die Erlöse aus den Kraftwerken stehen zu 100% den Debi Select Fonds zu.“
Allerdings, so Herr Gelinger weiter, würden die Erlöse derzeit in die Fertigstellung weiterer Kraftwerke reinvestiert.
Entsprechende Verträge, aus denen sich nachvollziehen lässt, dass die Erträge aus den Kraftwerken tatsächlich den Debi Select Fonds zustehen, wurden den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern bisher jedoch nicht vorgelegt.
„Wir werden die Abschrift der Verträge, wonach die Erlöse aus den Kraftwerken den Debi Select Fonds zustehen soll, unverzüglich bei den anwaltlichen Vertretern der Debi Select Fonds anfordern und davon die Ausrichtung unseres weiteren Vorgehens abhängig machen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger diverser Debi Select Fonds vertritt.
Nach den Ausführungen des Herrn Geltinger handelt es sich bei den oben genannten Kraftwerken um die einzigen nennenswerte Vermögenswerte (Assets) der Debi Select Fonds.
Auf Nachfrage aus Kreisen der Anleger, warum nunmehr offenbar in Kraftwerke und nicht in Factoring investiert worden sei, erklärte Herr Geltinger, dass nicht in Kraftwerke investiert worden sei, sondern die Finanzierung dieser Kraftwerke „gefactored“ wurde. Weitere Ausführungen wurden hierzu nicht gemacht.
Es wurde sodann über mögliche Prospekthaftungsansprüche gegen Verantwortliche der Debi Select Fonds diskutiert, die sich daraus ergeben könnten, dass die Gelder nunmehr in Weißrussland investiert wurden.
An mehreren Stellen der Veranstaltung musste der Geschäftsführer der Fonds einräumen, dass ihm Teile der von den Anlegern geforderten Informationen nicht vorliegen. Insbesondere die Finanzierungskette der Anlegergelder vom Zeitpunkt der Einzahlung in den Fonds bis zur Finanzierung der Kraftwerke in Weißrussland sei bis heute nicht vollständig nachvollziehbar. Die fehlenden Informationen führten teilweise zu großem Unmut unter den Anlegern.
Auch war die Bilanz für das Geschäftsjahr 2010 bis zum Ende der Gesellschafterversammlungen nicht fertig gestellt. Den Anlegern wurde lediglich ein Kurzbericht überreicht.
Sodann wurde von Herrn Rechtsanwalt Klumpe und Herrn Josef Geltinger gemeinsam für einen Sanierungsversuch der Fonds geworben.
Es solle versucht werden, die Erlöse aus den Kraftwerken in Weißrussland zu sichern und endgültig den Fonds zuzuführen. Die Anleger könnten sodann entscheiden, ob die weiteren im Bau befindlichen Kraftwerke fertig gestellt, oder die bereits erstellten Kraftwerke verkauft werden sollen. Als Alternative wurde den Anlegern die Liquidation der Fonds in Aussicht gestellt.
„Solange die Anleger nicht vollständig darüber informiert sind, wie es sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der Kraftwerke in Weißrussland verhält, ist aus unserer Sicht den Anlegern eine Abstimmung über den weiteren Fortgang der Fondsgesellschaften nicht möglich,“ erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Hinzu kommt, dass sich die Anleger der Debi Select Fonds nicht an Kraftwerken in Weißrussland, sondern am Erwerb von Forderungen beteiligen wollten, die durch Wertpapiere und/oder Lebensversicherungen abgesichert sein sollten.
Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits mehrere Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. „Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.
Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.
Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.
Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.
Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteiligt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.
„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.
Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.
Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.
Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Istvan Cocron - Rechtsanwalt
CLLB Rechtsanwälte
Liebigstrasse 21
80538 München
Fon: 089/ 552 999 50
Fax: 089/552 999 90
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
Web: www.cllb.de
Am 21./22.04.2012 fanden nunmehr unter Beteiligung der von der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Schroeder & Partner die lange erwarteten Gesellschafterversammlungen zu den Fonds Debi Select Classic GbR, Debi Select flex GbR und Debi Select Classic fonds 2 GmbH & Co. KG statt.
Rechtsanwalt István Cocron, Partner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nahm gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Michael Hofer für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger an den Versammlungen in Esslingen bei Landshut teil.
Der von Seiten der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragte Rechtsanwalt Werner Klumpe erklärte gleich zu Beginn der Veranstaltung, dass auch ihm noch immer nicht sämtliche Unterlagen und Informationen vorliegen, um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Debi Select beurteilen zu können.
Es wurde sodann über die Qualität der von der Debi Select verwendeten Emissionsprospekte und eine mögliche Prospekthaftung gesprochen. Anlageberater, die den Prospekt der Debi Select als Vertriebsmittel eingesetzt haben, müssen ggf. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch für Prospektfehler der Debi Select haften.
Herr Rechtsanwalt Klumpe erklärte sodann weiter, dass sich die Debi Select nun bemühen werde, mehr Transparenz zu zeigen. Die durch eine Vielzahl von Anlegern geltend gemachten Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen sollen zeitnah erfüllt werden. Zwischenzeitlich seien – so Herr Rechtsanwalt Klumpe weiter- mehr als 100 Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung der Interessen der Anleger der diversen Debi Select Fonds beauftragt worden.
Herr Klumpe bestätigte weiter, dass ihm derzeit nicht vollständig bekannt ist, über welche Vermögenswerte die Debi Select Fonds derzeit noch verfügen.
Offenbar seien aus den Anlegergeldern diverse Biogaskraftanlagen in Weissrussland finanziert worden. Ob diese Anlagen aber tatsächlich im Eigentum der Debi Select stehen, bzw. entsprechend werthaltige Sicherungsrechte für die Fonds vereinbart wurden, sei derzeit ungeklärt. Von diesen Kraftwerken seien drei bereits fertig gestellt. Für die restlichen Kraftwerke würden noch Investoren gesucht.
Auf Nachfrage erklärte der Geschäftsführer der Debi Select, Herr Josef Geltinger im Rahmen der Veranstaltung am Nachmittag des 21.04.2012 wörtlich:
„Die Erlöse aus den Kraftwerken stehen zu 100% den Debi Select Fonds zu.“
Allerdings, so Herr Gelinger weiter, würden die Erlöse derzeit in die Fertigstellung weiterer Kraftwerke reinvestiert.
Entsprechende Verträge, aus denen sich nachvollziehen lässt, dass die Erträge aus den Kraftwerken tatsächlich den Debi Select Fonds zustehen, wurden den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern bisher jedoch nicht vorgelegt.
„Wir werden die Abschrift der Verträge, wonach die Erlöse aus den Kraftwerken den Debi Select Fonds zustehen soll, unverzüglich bei den anwaltlichen Vertretern der Debi Select Fonds anfordern und davon die Ausrichtung unseres weiteren Vorgehens abhängig machen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger diverser Debi Select Fonds vertritt.
Nach den Ausführungen des Herrn Geltinger handelt es sich bei den oben genannten Kraftwerken um die einzigen nennenswerte Vermögenswerte (Assets) der Debi Select Fonds.
Auf Nachfrage aus Kreisen der Anleger, warum nunmehr offenbar in Kraftwerke und nicht in Factoring investiert worden sei, erklärte Herr Geltinger, dass nicht in Kraftwerke investiert worden sei, sondern die Finanzierung dieser Kraftwerke „gefactored“ wurde. Weitere Ausführungen wurden hierzu nicht gemacht.
Es wurde sodann über mögliche Prospekthaftungsansprüche gegen Verantwortliche der Debi Select Fonds diskutiert, die sich daraus ergeben könnten, dass die Gelder nunmehr in Weißrussland investiert wurden.
An mehreren Stellen der Veranstaltung musste der Geschäftsführer der Fonds einräumen, dass ihm Teile der von den Anlegern geforderten Informationen nicht vorliegen. Insbesondere die Finanzierungskette der Anlegergelder vom Zeitpunkt der Einzahlung in den Fonds bis zur Finanzierung der Kraftwerke in Weißrussland sei bis heute nicht vollständig nachvollziehbar. Die fehlenden Informationen führten teilweise zu großem Unmut unter den Anlegern.
Auch war die Bilanz für das Geschäftsjahr 2010 bis zum Ende der Gesellschafterversammlungen nicht fertig gestellt. Den Anlegern wurde lediglich ein Kurzbericht überreicht.
Sodann wurde von Herrn Rechtsanwalt Klumpe und Herrn Josef Geltinger gemeinsam für einen Sanierungsversuch der Fonds geworben.
Es solle versucht werden, die Erlöse aus den Kraftwerken in Weißrussland zu sichern und endgültig den Fonds zuzuführen. Die Anleger könnten sodann entscheiden, ob die weiteren im Bau befindlichen Kraftwerke fertig gestellt, oder die bereits erstellten Kraftwerke verkauft werden sollen. Als Alternative wurde den Anlegern die Liquidation der Fonds in Aussicht gestellt.
„Solange die Anleger nicht vollständig darüber informiert sind, wie es sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der Kraftwerke in Weißrussland verhält, ist aus unserer Sicht den Anlegern eine Abstimmung über den weiteren Fortgang der Fondsgesellschaften nicht möglich,“ erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Hinzu kommt, dass sich die Anleger der Debi Select Fonds nicht an Kraftwerken in Weißrussland, sondern am Erwerb von Forderungen beteiligen wollten, die durch Wertpapiere und/oder Lebensversicherungen abgesichert sein sollten.
Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits mehrere Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. „Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.
Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.
Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.
Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.
Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteiligt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.
„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.
Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.
Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.
Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Istvan Cocron - Rechtsanwalt
CLLB Rechtsanwälte
Liebigstrasse 21
80538 München
Fon: 089/ 552 999 50
Fax: 089/552 999 90
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Debi Select Gesellschafterversammlung weckt neue Fragen
Die von Anlageberatern im Vertrieb ausgegebenen Emissionsprospekte sollen fehlerhaft sein, so dass die Berater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ggf. für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
Weitere Probleme soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein, zum anderen sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sei, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt wurden. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, sollen nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, kann die Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln, bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche.
Geschädigte Anleger sollten nicht länger warten, wie sich die Situation weiter entwickelt. Die beste Möglichkeit ist, sich einem erfahrenen Rechtsanwalt anzuvertrauen, der alles daran setzten wird, den Anleger möglichst schadlos zu halten
Pressemitteilung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Die von Anlageberatern im Vertrieb ausgegebenen Emissionsprospekte sollen fehlerhaft sein, so dass die Berater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ggf. für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
Weitere Probleme soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein, zum anderen sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sei, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt wurden. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, sollen nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, kann die Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln, bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche.
Geschädigte Anleger sollten nicht länger warten, wie sich die Situation weiter entwickelt. Die beste Möglichkeit ist, sich einem erfahrenen Rechtsanwalt anzuvertrauen, der alles daran setzten wird, den Anleger möglichst schadlos zu halten
Pressemitteilung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
CLLB erstreitet weitere Urteile gegen Debi Select - LG Landshut verurteilt Debi Select zur Gewährung von Akteneinsicht an Anleger – Anleger erwirken vor dem LG Landshut Beschluss zur Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz
Seit den Gesellschafterversammlungen der Debi Select Fonds am 21./22.04.2012 in Esslingen sind nun weitere drei Wochen vergangen, ohne dass die von Seiten der Fondsgesellschaft gemachten vollmundigen Versprechungen auch nur ansatzweise erfüllt wurden. Bis heute liegt den Anlegern keine genehmigte Bilanz für das Jahr 2010 vor.
Die von Seiten der Fondsgesellschaft mehrfach zugesagte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen der Fonds wurde bis heute nicht gewährt.
Allerdings hat nunmehr ein der von Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger die von ihm geforderte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen erfolgreich gerichtlich durchgesetzt.
Die Debi Select wurde vom zuständigen Amtsgericht Landshut verurteilt, dem Anleger oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus muss die Debi Select dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
Aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es nach wie vor absolut unverständlich, warum die Geschäftsführung der Debi Select weitere unnötige Anwalts- und Gerichtskosten produziert, um sich gegen begründete Ansprüche der Anleger erfolglos zu verteidigen.
So wurden von Seiten der Kanzlei CLLB zu Gunsten von Anlegern der diversen Debi Select Fonds bereits etliche Urteile erstritten, in denen die Debi Select Fonds verpflichtet wurde, Anlegern, die ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt hatten, die Höhe des ihnen zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zu berechnen.
Trotz dieser Urteile liegen die geforderten Auseinandersetzungsbilanzen bis heute nicht vor.
CLLB beantragte daher bei Gericht, dass von Seiten der Anleger auf Kosten der Debi Select ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater beauftragt werden kann, um die ausstehenden Bilanzen zu erstellen.
Das Gericht gab dem Antrag Recht und verurteilte die Debi Select darüber hinaus zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von € 10.000,00, damit ein Wirtschaftsprüfer / Steuerberater mit der Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz beauftragt werden kann. Auch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select zu erstatten.
In anderen Klageverfahren, die von Seiten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gegen diverse Debi Select Fonds eingereicht wurden, hat die Fondsgesellschaft die Ansprüche nunmehr teilweise anerkannt. Auch hier sind die Anwalts- und Gerichtskosten von der Fondsgesellschaft zu erstatten.
„Der von der Geschäftsführung der Debi Select auf der Gesellschafterversammlung versprochene gemeinsame Weg von Anlegern / Geschäftsführung / Anwälten ist für mich bis heute nicht ansatzweise erkennbar“ erklärt Rechtsanwalt Cocron, der bereits mehr als 100 Anleger der Debi Select Gruppe vertritt. „Vielmehr hinterlässt das Verhalten der Geschäftsführung der Debi Select den Eindruck entstehen, dass lediglich weitere Zeit gewonnen werden soll“, ergänzt Rechtsanwalt Cocron.
Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits eine Vielzahl von Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. „Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.
Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.
Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Istvan Cocron
CLLB Rechtsanwälte
Liebigstrasse 21
80538 München
Fon: 089/ 552 999 50
Fax: 089/552 999 90
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Web: www.cllb.de
Seit den Gesellschafterversammlungen der Debi Select Fonds am 21./22.04.2012 in Esslingen sind nun weitere drei Wochen vergangen, ohne dass die von Seiten der Fondsgesellschaft gemachten vollmundigen Versprechungen auch nur ansatzweise erfüllt wurden. Bis heute liegt den Anlegern keine genehmigte Bilanz für das Jahr 2010 vor.
Die von Seiten der Fondsgesellschaft mehrfach zugesagte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen der Fonds wurde bis heute nicht gewährt.
Allerdings hat nunmehr ein der von Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger die von ihm geforderte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen erfolgreich gerichtlich durchgesetzt.
Die Debi Select wurde vom zuständigen Amtsgericht Landshut verurteilt, dem Anleger oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus muss die Debi Select dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
Aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es nach wie vor absolut unverständlich, warum die Geschäftsführung der Debi Select weitere unnötige Anwalts- und Gerichtskosten produziert, um sich gegen begründete Ansprüche der Anleger erfolglos zu verteidigen.
So wurden von Seiten der Kanzlei CLLB zu Gunsten von Anlegern der diversen Debi Select Fonds bereits etliche Urteile erstritten, in denen die Debi Select Fonds verpflichtet wurde, Anlegern, die ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt hatten, die Höhe des ihnen zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zu berechnen.
Trotz dieser Urteile liegen die geforderten Auseinandersetzungsbilanzen bis heute nicht vor.
CLLB beantragte daher bei Gericht, dass von Seiten der Anleger auf Kosten der Debi Select ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater beauftragt werden kann, um die ausstehenden Bilanzen zu erstellen.
Das Gericht gab dem Antrag Recht und verurteilte die Debi Select darüber hinaus zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von € 10.000,00, damit ein Wirtschaftsprüfer / Steuerberater mit der Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz beauftragt werden kann. Auch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select zu erstatten.
In anderen Klageverfahren, die von Seiten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gegen diverse Debi Select Fonds eingereicht wurden, hat die Fondsgesellschaft die Ansprüche nunmehr teilweise anerkannt. Auch hier sind die Anwalts- und Gerichtskosten von der Fondsgesellschaft zu erstatten.
„Der von der Geschäftsführung der Debi Select auf der Gesellschafterversammlung versprochene gemeinsame Weg von Anlegern / Geschäftsführung / Anwälten ist für mich bis heute nicht ansatzweise erkennbar“ erklärt Rechtsanwalt Cocron, der bereits mehr als 100 Anleger der Debi Select Gruppe vertritt. „Vielmehr hinterlässt das Verhalten der Geschäftsführung der Debi Select den Eindruck entstehen, dass lediglich weitere Zeit gewonnen werden soll“, ergänzt Rechtsanwalt Cocron.
Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits eine Vielzahl von Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. „Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.
Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.
Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Istvan Cocron
CLLB Rechtsanwälte
Liebigstrasse 21
80538 München
Fon: 089/ 552 999 50
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Auch nach Gesellschafterversammlung weiter Unklarheiten
Die Emissionsprospekte, die von Anlageberatern im Vertrieb ausgegeben wurden, sollen fehlerhaft sein, sodass die Berater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ggf. für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
Weiteres Problem soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein. Darüber hinaus sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring-Modelle investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sein soll, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt worden sein sollen. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, soll nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, könnte die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche.
Pressemitteilung GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Weiteres Problem soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein. Darüber hinaus sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring-Modelle investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sein soll, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt worden sein sollen. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, soll nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, könnte die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche.
Pressemitteilung GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
LG München I gewährt Anleger Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen Anlageberater – CLLB Rechtsanwälte reicht für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein
Wie bereits berichtet, hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.
Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.
Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.
Nunmehr hat das LG München I nach summarischer Prüfung einer von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eingereichten Beratungshaftungsklage, einem Anleger der Debi Select Prozesskostenhilfe gewährt. Die Staatskasse übernimmt somit die für den Anleger anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten.
„Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nun dann gewährt, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat,“ erklärt Rechtsanwalt Cocron.
„Nach dem nun vorliegenden Beschluss des LG München I, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen“, erläutert Rechtsanwalt Cocron.
www.cllb.de
Wie bereits berichtet, hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.
Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.
Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.
Nunmehr hat das LG München I nach summarischer Prüfung einer von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eingereichten Beratungshaftungsklage, einem Anleger der Debi Select Prozesskostenhilfe gewährt. Die Staatskasse übernimmt somit die für den Anleger anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten.
„Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nun dann gewährt, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat,“ erklärt Rechtsanwalt Cocron.
„Nach dem nun vorliegenden Beschluss des LG München I, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen“, erläutert Rechtsanwalt Cocron.
www.cllb.de
Schwere Zeiten für den Debi Select
Die am 21. und 22. April 2012 stattgefundene ordentliche Gesellschafterversammlung der drei Debi Select Fonds hat keine klaren Antworten gebracht und die betroffenen Anleger weiter verunsichert.
grprainer.com:
Die Emissionsprospekte, die von Anlageberatern im Vertrieb ausgegeben wurden, sollen fehlerhaft sein, sodass die Berater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ggf. für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
Weiteres Problem soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein. Darüber hinaus sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring-Modelle investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sein soll, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt worden sein sollen. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, soll nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, könnte die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche
grprainer.com:
Die Emissionsprospekte, die von Anlageberatern im Vertrieb ausgegeben wurden, sollen fehlerhaft sein, sodass die Berater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ggf. für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
Weiteres Problem soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein. Darüber hinaus sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring-Modelle investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sein soll, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt worden sein sollen. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, soll nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, könnte die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche
Harte Zeiten für den Debi Select
Die Emissionsprospekte, die von Anlageberatern im Vertrieb ausgegeben wurden, sollen fehlerhaft sein, sodass die Berater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ggf. für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
Ein weiteres Problem soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein. Darüber hinaus sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring-Modelle investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sein soll, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt worden sein sollen. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, soll nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, könnte die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Ein weiteres Problem soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein. Darüber hinaus sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring-Modelle investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sein soll, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt worden sein sollen. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, soll nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, könnte die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Vereinbarung Debi Select / ARS
VEREINBARUNG
zwischen
1. jeder einzelnen der nachbenannten Fondsgesellschaften:
a) DebiSelect Flex Fonds
b) DebiSelect Classic Fonds
c) DebiSelect Classic 2 Fonds
- jeweils einzeln nachstehend „Fonds“ genannt -
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter, die DebiSelect Verwaltungs GmbH, Porschestraße 21,84030 Landshut diese wiederum vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Josef Geltinger, geschäftsansässig ebenda
und
2. ARS Gesellschaft für Anlegerschutz, Research und Services mbH, Luxemburger Straße 282E, 50937 Köln, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Sven Schiffer, geschäftsansässig ebenda
- nachstehend „ARS“ genannt -
1. VORBEMERKUNG
Die vorgenannten Gesellschaften, jede einzeln, haben derzeit verschiedene Problembereiche. Die Konzeption einer Sanierung und Restrukturierung soll daher den jeweiligen Gesellschaftern vorgeschlagen und bei entsprechender Beschlussfassung realisiert werden. Im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung/Restrukturierung sollen die Gesellschafter gebeten werden, eine Umlage, in der Höhe abhängig von der Beteiligungshöhe des einzelnen Anlegers, zu leisten. U.a. aus dieser Umlage sollen anfallende Kosten und Aufwendungen für Sanierung / Restrukturierung abgedeckt werden. Die Mittel sollen auch dafür eingesetzt werden können, angefallene bzw. noch anfallende Kosten von Anlegeranwälten sowie Forderungen von Anlegern zu bedienen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen der Fonds können die Gelder der drei Fonds ohne Berücksichtigung ihrer Zuordnung auf die jeweiligen Fonds auch für Angelegenheiten anderer Fonds eingesetzt werden: Es ist auch keine quotale Zuordnung erforderlich.
Um die Umlagegelder kontenmäßig von den normalen Geschäftskonten der Fondsgesellschaften zu trennen, sollen die von den Anlegern erbetenen Einzahlungen auf das Konto der ARS (Kto.-Nr. 250856200, BLZ 39070024, Deutsche Bank, Köln) eingezahlt werden und auf diesem Konto von der ARS verwaltet und verfügt werden.
In diesem Zusammenhang schließen die Parteien, d.h. jeder einzelne Fonds einerseits und die ARS andererseits folgende Vereinbarung:
2. AUFGABEN ARS
ARS ist als Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaften tätig. ARS unterstützt die im Rahmen der Erarbeitung der Konzeption für Sanierung/Restrukturierung erforderlichen Arbeiten. Die von den Anlegern eingezahlten Gelder werden in dem in den Vorbemerkungen beschriebenen Sinne der ARS mit Eingang übertragen.
Verfügungen über vorhandene Guthaben des einzelnen Fonds wird der Geschäftsführer der ARS auf Anweisung des jeweiligen Geschäftsführers der jeweiligen Fondsgesellschaft vornehmen. Hierzu wird der Fondsgeschäftsführer dem Geschäftsführer der ARS die Höhe des Betrages und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers sowie den Grund der Zahlung angeben. Der Geschäftsführer der ARS wird die erbetenen Zahlungen verfügen, sofern nicht aus der Angabe des Verwendungszwecks offenkundig ist, dass die Verfügung außerhalb des in der Präambel beschriebenen Verwendungszweckes liegt. Eine weitergehende Überprüfungspflicht des Geschäftsführers der ARS betreffend die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder ist nicht geschuldet und findet nicht statt.
3. BUCHHALTERISCHE ERFASSUNG DER EINZAHLUNGEN
Mit der Aufforderung zur Einzahlung der Umlagen werden die Gesellschafter gebeten, auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck die zutreffende Vertragsnummer anzugeben. ARS ist verpflichtet, die geleisteten Einzahlungen in einer Buchhaltung, aus der die jeweilige Fondsgesellschaft, der Name des einzahlenden Anlegers, die Höhe des eingezahlten Betrages und das Datum der Gutschrift der Einzahlung auf dem ARS- Konto ersichtlich ist, zu erfassen.
4. HAFTUNG DER ARS
Die Haftung der ARS ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen beschränkt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
5. VERGÜTUNG
ARS erhält als Abgeltung aller Leistungen für die Dauer der Vertragszeit eine Vergütung in Höhe von 3 % zzgl. Mehrwertsteuer der übertragenen Gelder.
6. DAUER DES VERTRAGES
Dieser Vertrag wird jeweils auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsunterzeichnung fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit 3-Monats-Frist vor Ablauf des jeweiligen Vertragsendes gekündigt wird.
Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt u.a. auch dann vor, wenn seitens der Gesellschafter der jeweiligen Fondsgesellschaft die Liquidation der Gesellschaft beschlossen wird. Im Falle eines solchen Liquidationsbeschlusses ist ARS berechtigt und verpflichtet, ungeachtet des in der Vorbemerkung beschriebenen Verwendungszwecks Gelder nach weisung des eingesetzten Liquidators zur Auszahlung zu bringen.
Landshut, 06.07.2012 Ort, Datum
___________________________________
Josef Geltinger
als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der DebiSelect Verwaltungs GmbH, diese wiederum handelnd als Geschäftsführer der DebiSelect Flex Fonds, DebiSelect Classic Fonds und DebiSelect Classic 2 Fonds
____________________________________
Sven Schiffer
als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ARS Gesellschaft für Anlegerschutz, Research und Services mbH Fondsgesellschaft die Liquidation der Gesellschaft beschlossen wird. Im Falle eines solchen Liquidationsbeschlusses ist ARS berechtigt und verpflichtet, ungeachtet des in der Vorbemerkung beschriebenen Verwendungszwecks Gelder nach Weisung des eingesetzten Liquidators zur Auszahlung zu bringen.
Köln, 05.07.2012 Ort, Datum
Kommentar eines User von der Internetseite Diebewertung:
zwischen
1. jeder einzelnen der nachbenannten Fondsgesellschaften:
a) DebiSelect Flex Fonds
b) DebiSelect Classic Fonds
c) DebiSelect Classic 2 Fonds
- jeweils einzeln nachstehend „Fonds“ genannt -
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter, die DebiSelect Verwaltungs GmbH, Porschestraße 21,84030 Landshut diese wiederum vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Josef Geltinger, geschäftsansässig ebenda
und
2. ARS Gesellschaft für Anlegerschutz, Research und Services mbH, Luxemburger Straße 282E, 50937 Köln, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Sven Schiffer, geschäftsansässig ebenda
- nachstehend „ARS“ genannt -
1. VORBEMERKUNG
Die vorgenannten Gesellschaften, jede einzeln, haben derzeit verschiedene Problembereiche. Die Konzeption einer Sanierung und Restrukturierung soll daher den jeweiligen Gesellschaftern vorgeschlagen und bei entsprechender Beschlussfassung realisiert werden. Im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung/Restrukturierung sollen die Gesellschafter gebeten werden, eine Umlage, in der Höhe abhängig von der Beteiligungshöhe des einzelnen Anlegers, zu leisten. U.a. aus dieser Umlage sollen anfallende Kosten und Aufwendungen für Sanierung / Restrukturierung abgedeckt werden. Die Mittel sollen auch dafür eingesetzt werden können, angefallene bzw. noch anfallende Kosten von Anlegeranwälten sowie Forderungen von Anlegern zu bedienen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen der Fonds können die Gelder der drei Fonds ohne Berücksichtigung ihrer Zuordnung auf die jeweiligen Fonds auch für Angelegenheiten anderer Fonds eingesetzt werden: Es ist auch keine quotale Zuordnung erforderlich.
Um die Umlagegelder kontenmäßig von den normalen Geschäftskonten der Fondsgesellschaften zu trennen, sollen die von den Anlegern erbetenen Einzahlungen auf das Konto der ARS (Kto.-Nr. 250856200, BLZ 39070024, Deutsche Bank, Köln) eingezahlt werden und auf diesem Konto von der ARS verwaltet und verfügt werden.
In diesem Zusammenhang schließen die Parteien, d.h. jeder einzelne Fonds einerseits und die ARS andererseits folgende Vereinbarung:
2. AUFGABEN ARS
ARS ist als Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaften tätig. ARS unterstützt die im Rahmen der Erarbeitung der Konzeption für Sanierung/Restrukturierung erforderlichen Arbeiten. Die von den Anlegern eingezahlten Gelder werden in dem in den Vorbemerkungen beschriebenen Sinne der ARS mit Eingang übertragen.
Verfügungen über vorhandene Guthaben des einzelnen Fonds wird der Geschäftsführer der ARS auf Anweisung des jeweiligen Geschäftsführers der jeweiligen Fondsgesellschaft vornehmen. Hierzu wird der Fondsgeschäftsführer dem Geschäftsführer der ARS die Höhe des Betrages und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers sowie den Grund der Zahlung angeben. Der Geschäftsführer der ARS wird die erbetenen Zahlungen verfügen, sofern nicht aus der Angabe des Verwendungszwecks offenkundig ist, dass die Verfügung außerhalb des in der Präambel beschriebenen Verwendungszweckes liegt. Eine weitergehende Überprüfungspflicht des Geschäftsführers der ARS betreffend die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder ist nicht geschuldet und findet nicht statt.
3. BUCHHALTERISCHE ERFASSUNG DER EINZAHLUNGEN
Mit der Aufforderung zur Einzahlung der Umlagen werden die Gesellschafter gebeten, auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck die zutreffende Vertragsnummer anzugeben. ARS ist verpflichtet, die geleisteten Einzahlungen in einer Buchhaltung, aus der die jeweilige Fondsgesellschaft, der Name des einzahlenden Anlegers, die Höhe des eingezahlten Betrages und das Datum der Gutschrift der Einzahlung auf dem ARS- Konto ersichtlich ist, zu erfassen.
4. HAFTUNG DER ARS
Die Haftung der ARS ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen beschränkt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
5. VERGÜTUNG
ARS erhält als Abgeltung aller Leistungen für die Dauer der Vertragszeit eine Vergütung in Höhe von 3 % zzgl. Mehrwertsteuer der übertragenen Gelder.
6. DAUER DES VERTRAGES
Dieser Vertrag wird jeweils auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsunterzeichnung fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit 3-Monats-Frist vor Ablauf des jeweiligen Vertragsendes gekündigt wird.
Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt u.a. auch dann vor, wenn seitens der Gesellschafter der jeweiligen Fondsgesellschaft die Liquidation der Gesellschaft beschlossen wird. Im Falle eines solchen Liquidationsbeschlusses ist ARS berechtigt und verpflichtet, ungeachtet des in der Vorbemerkung beschriebenen Verwendungszwecks Gelder nach weisung des eingesetzten Liquidators zur Auszahlung zu bringen.
Landshut, 06.07.2012 Ort, Datum
___________________________________
Josef Geltinger
als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der DebiSelect Verwaltungs GmbH, diese wiederum handelnd als Geschäftsführer der DebiSelect Flex Fonds, DebiSelect Classic Fonds und DebiSelect Classic 2 Fonds
____________________________________
Sven Schiffer
als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ARS Gesellschaft für Anlegerschutz, Research und Services mbH Fondsgesellschaft die Liquidation der Gesellschaft beschlossen wird. Im Falle eines solchen Liquidationsbeschlusses ist ARS berechtigt und verpflichtet, ungeachtet des in der Vorbemerkung beschriebenen Verwendungszwecks Gelder nach Weisung des eingesetzten Liquidators zur Auszahlung zu bringen.
Köln, 05.07.2012 Ort, Datum
Kommentar eines User von der Internetseite Diebewertung:
Zitat
Nachdem Klumpe auf der Gesellschafterversammlung lauthals erklärte, dass auf die Anleger keine Kosten zukommen und er damit eine satte Mehrheit für sich Gewinnen konnte, weil er den Eindruck erweckte, bei TDF den starken Mann spielen zu können, werden nun die wahren Absichten deutlich. Wenn er wenigstens seinen Job richtig machen würde. Die Protokolle wurden nicht wie vereinbart nach sechs Wochen, sondern exakt nach drei Monaten verschickt. Die Anleger erhielten keinen Zwischenbescheid und auch keine Begründung. Der Zeitplan ist ein anderer als derjengie, welcher auf der Gesellschafterversammlung kommuniziert wurde. Die Sache mit der Einsichtnahme wird ständig verschoben. Klumpe nutzt die Situation um aus der Sache nocheinmal so viel wie möglich heraus zu holen, ehe diese beerdigt wird. Letzlich verhält er sich nicht anders als CLLB und Konsorten. Nur wundern sollten wir uns darüber nicht. Wer mit Gerlach kooperiert hat, ist mit allen Wassern gewaschen. Was macht eigentlich Prof. Zacher und ist er noch im Einsatz? Und Oehme? Der kümmert sich um gar nichts mehr, hat uns Klumpe jedoch eingebrockt.
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