KapMuG - Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz
In diesem Thema wurden schon 0 Auszeichnungen vergeben!
Dieses Thema wurde 2667 mal besucht und hat 6 Antworten.

KapMuG - Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz
Bundesrat berät Gesetz zur Klageerleichterung für betrogene Anleger
Berlin - Der Bundesrat hat am Freitag über den Regierungsentwurf zur [url=http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0002_2D05B,property=Dokument.pdf]klick >>> Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren[/url] beraten. Ziel des Gesetzes ist eine bessere Durchsetzung von Anlegeransprüchen vor Gericht. Mußten bislang bei Kapitalmarktdelikten die Anleger einzeln um ihre Schadenersatzansprüche kämpfen, so sollen sich künftig in gleichgelagerten Fällen die Anleger einem Musterprozeß anschließen und sich so eine Beweisaufnahme für das eigene Verfahren ersparen. Das Gesetz soll im Herbst in Kraft treten.
Nach dem [url=http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0002_2D05,property=Dokument.pdf]klick >>> Gesetzentwurf[/url] soll ein übergeordnetes Oberlandesgericht das Musterverfahren durchführen; die anderen Prozesse bleiben solange ausgesetzt.
Hintergrund der Gesetzesinitiative sind die schlechten Erfahrungen bei Delikten am Neuen Markt. Durch falsche Unternehmensinformationen hatten Firmenvorstände Tausende Anleger getäuscht. Diese mußten einzeln ihre Ansprüche geltend machen. Das Problem: Das Risiko hoher Prozeßkosten bei vergleichsweise geringer Schadenshöhe in den Einzelfällen. Erst in der Summe betrug der Schaden viele Mio. Euro, was letztendlich das Vertrauen in den deutschen Kapitalmarkt erschütterte. Mit dem neuen Gesetz soll die Beweisaufnahme für alle anderen Fälle vermieden und das Prozeßrisiko des Einzelnen gesenkt werden.
Aber Achtung: Verliert der Kläger den Musterprozeß, dann verlieren auch alle anderen Kläger, die sich dem Musterprozeß angeschlossen haben. Denn das Urteil ist für alle Seiten bindend. Und auf Grundlage der Entscheidung aus dem Musterprozeß werden die Individualprozesse entschieden
Experten begrüßen das Gesetz. "Es ist der erste Schritt in die richtige Richtung", sagt Jochen Weck von der Münchener Kanzlei Rössner, die auf Kapitalanlagebetrug spezialisiert ist. Jedoch sieht Weck die große Gefahr, daß Gruppierungen aus dem Umfeld der Beklagten selbst frühzeitig Musterverfahren beantragen, um diese dann durch eine schlechte Prozeßführung zu verlieren. So entledigten sie sich dann den berechtigten Ansprüchen aller anderen Kläger
http://www.welt.de/data/2005/02/19/510561.html
Berlin - Der Bundesrat hat am Freitag über den Regierungsentwurf zur [url=http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0002_2D05B,property=Dokument.pdf]klick >>> Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren[/url] beraten. Ziel des Gesetzes ist eine bessere Durchsetzung von Anlegeransprüchen vor Gericht. Mußten bislang bei Kapitalmarktdelikten die Anleger einzeln um ihre Schadenersatzansprüche kämpfen, so sollen sich künftig in gleichgelagerten Fällen die Anleger einem Musterprozeß anschließen und sich so eine Beweisaufnahme für das eigene Verfahren ersparen. Das Gesetz soll im Herbst in Kraft treten.
Nach dem [url=http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0002_2D05,property=Dokument.pdf]klick >>> Gesetzentwurf[/url] soll ein übergeordnetes Oberlandesgericht das Musterverfahren durchführen; die anderen Prozesse bleiben solange ausgesetzt.
Hintergrund der Gesetzesinitiative sind die schlechten Erfahrungen bei Delikten am Neuen Markt. Durch falsche Unternehmensinformationen hatten Firmenvorstände Tausende Anleger getäuscht. Diese mußten einzeln ihre Ansprüche geltend machen. Das Problem: Das Risiko hoher Prozeßkosten bei vergleichsweise geringer Schadenshöhe in den Einzelfällen. Erst in der Summe betrug der Schaden viele Mio. Euro, was letztendlich das Vertrauen in den deutschen Kapitalmarkt erschütterte. Mit dem neuen Gesetz soll die Beweisaufnahme für alle anderen Fälle vermieden und das Prozeßrisiko des Einzelnen gesenkt werden.
Aber Achtung: Verliert der Kläger den Musterprozeß, dann verlieren auch alle anderen Kläger, die sich dem Musterprozeß angeschlossen haben. Denn das Urteil ist für alle Seiten bindend. Und auf Grundlage der Entscheidung aus dem Musterprozeß werden die Individualprozesse entschieden
Experten begrüßen das Gesetz. "Es ist der erste Schritt in die richtige Richtung", sagt Jochen Weck von der Münchener Kanzlei Rössner, die auf Kapitalanlagebetrug spezialisiert ist. Jedoch sieht Weck die große Gefahr, daß Gruppierungen aus dem Umfeld der Beklagten selbst frühzeitig Musterverfahren beantragen, um diese dann durch eine schlechte Prozeßführung zu verlieren. So entledigten sie sich dann den berechtigten Ansprüchen aller anderen Kläger
http://www.welt.de/data/2005/02/19/510561.html
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Das ab dem 1. November 2005 gültige Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) führt Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen - etwa in Jahresabschlüssen oder Börsenprospekten - ein.
Ziele des neuen KapMuG
Die Zivilprozessordung geht im Regelfall von einem Zwei-Parteien-Prozess aus. Falsche Darstellung gegenüber dem Kapitalmarkt wie z. B. eine unrichtige Ad-hoc-Meldung verursachen in aller Regel so genannte Streuschäden mit vielen Geschädigten und vergleichsweise geringen Schadenersatzsummen beim einzelnen Geschädigten.
In der Praxis steht die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs häufig in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Aufwand. Denn in jedem einzelnen Rechtsstreit sind oft aufwendige Beweisaufnahmen mit teuren Sachverständigengutachten erforderlich, um die komplexen kapitalmarktrechtlichen Fragen zu klären.
Dem einzelnen Anleger drohen hohe Prozessrisiken und -kosten. Das kann dazu führen, dass die Anleger sich von einer Klage abhalten lassen und dadurch die kapitalmarktrechtlichen Haftungsnormen ihrer ordnungspolitische Steuerungsfunktion zu einem Gutteil einbüßen. Ziel des KapMuG ist es, eine Bündelung von Schadenersatzklagen geschädigter Kapitalanleger im Prozess durch Führung eines Musterverfahrens zu ermöglichen und eine Verfahrenskonzentration der Rechtsstreitigkeiten mittels eines ausschließlichen Gerichtsstandes zu erreichen.
Idee des Musterverfahrens ist es, für eine Mehrheit von Klägern einheitlich das Vorliegen einer in mehreren Klageverfahren strittigen Musterfrage (z. B. die Richtigkeit einer Ad-hoc-Meldung oder eines Börsenprospektes) vorab verbindlich zu entscheiden. Diese Entscheidung wird dann anschließend bei der Entscheidung der einzelnen Rechtsstreite (z. B. bei der Frage der Höhe des einzelnen Schadenersatzanspruches) zu Grunde gelegt.
Erstmals zur Anwendung kommen soll das KaPMuG bei den Prozessen gegen die Deutsche Telekom: Hier wird von den Klägern u.a. geltend gemacht, dass der Verkaufsprospekt falsche Bewertungen der Immobilien enthielt. Folglich muss in ein Gutachten über die (historischen) Immobilienwerte erstellt werden. Es wird geschätzt, dass ein solches Gutachten bis zu 20 Millionen Euro kosten wird. Hier könnte nun - statt in mehreren tausend Einzelklagen - in einem Musterverfahren die Frage nach der fehlerhaften Bewertung der Immobilien für alle Kläger verbindlich geklärt werden. Es müsste folglich nur einmal ein Gutachten eingeholt werden. Die Kosten für dieses eine Gutachten würden dann im - Falle des Unterliegens - anteilig auf sämtliche Kläger im Verhältnis der geltend gemachten Forderungen verteilt werden. Hierdurch wird es auch für Anleger mit kleineren Schäden, für die Gutachterkosten i.H.v. 20 Millionen Euro völlig außer Verhältnis wären, möglich ihre Ansprüche geltend zu machen.
Unter welchen Umständen kann ein Musterverfahren geführt werden?
Künftig soll es Musterverfahren geben, wenn in einem erstinstanzlichen Verfahren Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden (oder ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag besteht, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht.
Gemäß § 1 KapMuG kann jeder geschädigte Anleger, wenn er einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Kapitalmarktinformationen gerichtlich geltend macht, zur Klärung einer Musterfrage die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen. Der Antrag wird vom Landgericht am Sitz des Unternehmens in einem neuen Klageregister im Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Werden innerhalb von 4 Monaten mehr als 10 identische Feststellungsanträge in verschiedenen Rechtsstreiten zur Klärung derselben Rechtsfrage erhoben, holt das Prozessgericht, bei dem der erste Antrag gestellt wurde, beim übergeordneten OLG einen Musterentscheid ein.
Was sind öffentliche Kapitalmarktinformationen?
Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Die sind insbesondere Angaben in Prospekten, Mitteilungen über Insiderinformationen, Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung, Jahresabschlüssen, Lageberichten und den Angebotsunterlagen nach dem Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetzt. Umstritten ist, ob hierunter nur die Pflichtangaben, oder auch freiwillige Angaben fallen.
Sie wollen wegen eines Prospektfehlers klagen?
Ein Anleger, der wegen eines Prospektfehlers eine Klage einreicht, kann einen sog. Musterfeststellungsantrag stellen. Das Gericht prüft, dann, ob der Rechtsstreit auch für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben kann und macht den Musterfeststellungsantrag im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Wenn innerhalb von 4 Monaten in mindestens 9 weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge - also im Klageverfahren wegen z. B. desselben Prospektes- gestellt werden, wird bei dem übergeordneten Oberlandesgericht (OLG) ein Musterentscheid eingeholt.
Das OLG bestimmt nach billigem Ermessen unter den Klägern einen Musterkläger, der dann das Verfahren führt. Zu berücksichtigen ist bei der Bestimmung des Musterklägers neben der Höhe des Anspruchs auch eine Verständigung mehrerer Kläger untereinander.
Alle anderen Verfahren, die die Entscheidung des Musterverfahrens betrifft, werden - unabhängig davon, ob ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde - ausgesetzt, bis über das Musterverfahren entschieden wurde. Die übrigen Kläger werden jedoch zu dem Musterverfahren beigeladen; das heißt, sie können am Musterverfahren mitwirken, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert ist. Das OLG trifft seine Entscheidung in einem Musterentscheid, urteilt also beispielsweise darüber, ob die beanstandete Prospektangabe falsch ist oder nicht. Gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft. Der rechtskräftige Musterentscheid bindet alle Prozessgerichte, bei denen möglicherweise hunderte oder tausende Klagen anhängig sind.
Entscheidet das Musterverfahren über meinen Schadensersatzanspruch?
Das Musterverfahren entscheidet nur über das (Nicht-) Vorliegen von anspruchsbegründeten Voraussetzungen oder Rechtsfragen, nicht aber, ob dem einzelnen Anleger ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies muss dann noch in jedem Einzelprozess geklärt und entschieden werden. Das heißt, die einzelnen Klageverfahren werden nach Rechtskraft des Musterentscheides fortgeführt und die Kläger müssen, wie schon immer, beweisen, dass sie einen Schaden erlitten haben. Hierbei bindet der Musterentscheid die Prozessgerichte, deren Entscheidung von der im Musterverfahren getroffenen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt, bezüglich der entschiedenen Musterfrage.
Angenommen, 200 Anleger haben Klagen bei verschiedenen Gerichten eingereicht. Dann bleiben diese so lange ausgesetzt, bis das OLG in dem während des Musterverfahrens eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat. Wenn dann beispielsweise das OLG nach Durchführung des Verfahrens feststellt, dass der zugrunde liegende Prospekt falsch ist, werden die 200 Verfahren wieder aufgenommen und von dem jeweiligen Gericht in dem einzelnen Verfahren über die Schadensersatzansprüche entschieden. Wenn Prospekthaftungsansprüche inzwischen verjährt sind, können nur noch die 200 Anleger, die ihre Klage eingereicht hatten, ihre Ansprüche weiter verfolgen. Wenn die Ansprüche nicht verjährt sind, kann jeder weitere geschädigte Anleger seine Klage einreichen und seine Forderungen verfolgen.
Was kostet ein Musterverfahren?
In dem Musterverfahren entstehen keine zusätzlichen Gerichts- oder Anwaltsgebühren. Die anfallenden Auslagen (z.B. Gutachterkosten) werden im Falle des Unterliegens, im Verhältnis der geltend gemachten Forderungen auf die einzelnen Prozessverfahren verteilt. Die übrigen Kläger, die zu dem Musterverfahren beigeladen werden, werden über diese (zusätzliche) Haftung informiert und haben dann die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen die Klage in der Hauptsache zurück zu nehmen.
Kann wegen Falschberatung ein Musterverfahren beantragt werden?
Wegen der persönlichen Beratungsfehler durch den Vermittler kann der Anleger keinen Musterfeststellungsantrag stellen, da diese persönliche Beratung keine Auswirkung auf die anderen Anleger hat. Wenn beispielsweise ein Anleger eines Immobilienfonds in der Klage behauptet, dass er vom Vermittler falsch beraten wurde, dass zudem der Prospekt falsche Angaben enthält und der Kreditvertrag mit der finanzierenden Bank aus rechtlichen Gründen nichtig ist, kann ein Musterverfahren nur hinsichtlich einer solchen Behauptung eingeholt werden, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten betreffen und falsche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand haben. Im diesem Fall käme also eine Musterfeststellungsverfahren nur hinsichtlich des Prospektfehlers in Betracht, das die Richter in den gleichgelagerten Verfahren bindet.
Muss ich einen Musterfeststellungsantrag stellen?
Ein geschädigter Anleger kann einen Musterfeststellungsantrag stellen, er muss dies aber nicht tun.
Kann ein Musterverfahren meine Klage blockieren?
Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens setzen die Prozessgerichte von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterbescheids noch anhängig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt.
Das heißt, während eines laufenden Musterverfahrens, z. B. wegen Prospektfehler, sind sämtliche Verfahren wegen des Prospektfehlers gegen die Verantwortlichen Personen ausgesetzt. Wenn ein Anleger allerdings gegen seinen Vermittler wegen fehlerhafter Beratung oder gegen seine Bank wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages klagt, betrifft ihn das Musterverfahren nicht, so dass er dieses Verfahren ganz normal durchführen kann.
Musterverfahren (KapMuG): Königsweg für geschädigte Kapitalanleger oder Angebot mit Haken und Ösen
In Deutschland muss - im Gegensatz zu den class actions in den USA - jeder betroffene Anleger, wenn er die Verjährung von Forderungen unterbrechen will, eine Klageschrift unter Einzahlung von Gerichtskosten einreichen bzw. alternativ ein Güteverfahren beantragen, oder einen Mahnbescheid erwirken. Er kann also nicht einfach den Ausgang des Musterverfahrens abwarten. Gerade Prospekthaftungsansprüche verjähren in kurzer Frist. Je nach dem, gegen wen Prospekthaftungsansprüche sich richten, kann bereits 6 Monate nach Kenntnis der Prospektfehler eine Verjährung eintreten. Die Verjährung wird aber nur für denjenigen gehemmt, der gerichtliche Maßnahmen einleitet. Durch die Eröffnung des Musterfeststellungsverfahrens wird die Verjährung für die vielen anderen gleichgelagerten Rechtsstreite, die nicht selbst Klage eingereicht haben, nicht unterbrochen.
http://openpr.de/news/66147.html
Das ab dem 1. November 2005 gültige Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) führt Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen - etwa in Jahresabschlüssen oder Börsenprospekten - ein.
Ziele des neuen KapMuG
Die Zivilprozessordung geht im Regelfall von einem Zwei-Parteien-Prozess aus. Falsche Darstellung gegenüber dem Kapitalmarkt wie z. B. eine unrichtige Ad-hoc-Meldung verursachen in aller Regel so genannte Streuschäden mit vielen Geschädigten und vergleichsweise geringen Schadenersatzsummen beim einzelnen Geschädigten.
In der Praxis steht die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs häufig in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Aufwand. Denn in jedem einzelnen Rechtsstreit sind oft aufwendige Beweisaufnahmen mit teuren Sachverständigengutachten erforderlich, um die komplexen kapitalmarktrechtlichen Fragen zu klären.
Dem einzelnen Anleger drohen hohe Prozessrisiken und -kosten. Das kann dazu führen, dass die Anleger sich von einer Klage abhalten lassen und dadurch die kapitalmarktrechtlichen Haftungsnormen ihrer ordnungspolitische Steuerungsfunktion zu einem Gutteil einbüßen. Ziel des KapMuG ist es, eine Bündelung von Schadenersatzklagen geschädigter Kapitalanleger im Prozess durch Führung eines Musterverfahrens zu ermöglichen und eine Verfahrenskonzentration der Rechtsstreitigkeiten mittels eines ausschließlichen Gerichtsstandes zu erreichen.
Idee des Musterverfahrens ist es, für eine Mehrheit von Klägern einheitlich das Vorliegen einer in mehreren Klageverfahren strittigen Musterfrage (z. B. die Richtigkeit einer Ad-hoc-Meldung oder eines Börsenprospektes) vorab verbindlich zu entscheiden. Diese Entscheidung wird dann anschließend bei der Entscheidung der einzelnen Rechtsstreite (z. B. bei der Frage der Höhe des einzelnen Schadenersatzanspruches) zu Grunde gelegt.
Erstmals zur Anwendung kommen soll das KaPMuG bei den Prozessen gegen die Deutsche Telekom: Hier wird von den Klägern u.a. geltend gemacht, dass der Verkaufsprospekt falsche Bewertungen der Immobilien enthielt. Folglich muss in ein Gutachten über die (historischen) Immobilienwerte erstellt werden. Es wird geschätzt, dass ein solches Gutachten bis zu 20 Millionen Euro kosten wird. Hier könnte nun - statt in mehreren tausend Einzelklagen - in einem Musterverfahren die Frage nach der fehlerhaften Bewertung der Immobilien für alle Kläger verbindlich geklärt werden. Es müsste folglich nur einmal ein Gutachten eingeholt werden. Die Kosten für dieses eine Gutachten würden dann im - Falle des Unterliegens - anteilig auf sämtliche Kläger im Verhältnis der geltend gemachten Forderungen verteilt werden. Hierdurch wird es auch für Anleger mit kleineren Schäden, für die Gutachterkosten i.H.v. 20 Millionen Euro völlig außer Verhältnis wären, möglich ihre Ansprüche geltend zu machen.
Unter welchen Umständen kann ein Musterverfahren geführt werden?
Künftig soll es Musterverfahren geben, wenn in einem erstinstanzlichen Verfahren Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden (oder ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag besteht, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht.
Gemäß § 1 KapMuG kann jeder geschädigte Anleger, wenn er einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Kapitalmarktinformationen gerichtlich geltend macht, zur Klärung einer Musterfrage die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen. Der Antrag wird vom Landgericht am Sitz des Unternehmens in einem neuen Klageregister im Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Werden innerhalb von 4 Monaten mehr als 10 identische Feststellungsanträge in verschiedenen Rechtsstreiten zur Klärung derselben Rechtsfrage erhoben, holt das Prozessgericht, bei dem der erste Antrag gestellt wurde, beim übergeordneten OLG einen Musterentscheid ein.
Was sind öffentliche Kapitalmarktinformationen?
Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Die sind insbesondere Angaben in Prospekten, Mitteilungen über Insiderinformationen, Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung, Jahresabschlüssen, Lageberichten und den Angebotsunterlagen nach dem Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetzt. Umstritten ist, ob hierunter nur die Pflichtangaben, oder auch freiwillige Angaben fallen.
Sie wollen wegen eines Prospektfehlers klagen?
Ein Anleger, der wegen eines Prospektfehlers eine Klage einreicht, kann einen sog. Musterfeststellungsantrag stellen. Das Gericht prüft, dann, ob der Rechtsstreit auch für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben kann und macht den Musterfeststellungsantrag im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Wenn innerhalb von 4 Monaten in mindestens 9 weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge - also im Klageverfahren wegen z. B. desselben Prospektes- gestellt werden, wird bei dem übergeordneten Oberlandesgericht (OLG) ein Musterentscheid eingeholt.
Das OLG bestimmt nach billigem Ermessen unter den Klägern einen Musterkläger, der dann das Verfahren führt. Zu berücksichtigen ist bei der Bestimmung des Musterklägers neben der Höhe des Anspruchs auch eine Verständigung mehrerer Kläger untereinander.
Alle anderen Verfahren, die die Entscheidung des Musterverfahrens betrifft, werden - unabhängig davon, ob ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde - ausgesetzt, bis über das Musterverfahren entschieden wurde. Die übrigen Kläger werden jedoch zu dem Musterverfahren beigeladen; das heißt, sie können am Musterverfahren mitwirken, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert ist. Das OLG trifft seine Entscheidung in einem Musterentscheid, urteilt also beispielsweise darüber, ob die beanstandete Prospektangabe falsch ist oder nicht. Gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft. Der rechtskräftige Musterentscheid bindet alle Prozessgerichte, bei denen möglicherweise hunderte oder tausende Klagen anhängig sind.
Entscheidet das Musterverfahren über meinen Schadensersatzanspruch?
Das Musterverfahren entscheidet nur über das (Nicht-) Vorliegen von anspruchsbegründeten Voraussetzungen oder Rechtsfragen, nicht aber, ob dem einzelnen Anleger ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies muss dann noch in jedem Einzelprozess geklärt und entschieden werden. Das heißt, die einzelnen Klageverfahren werden nach Rechtskraft des Musterentscheides fortgeführt und die Kläger müssen, wie schon immer, beweisen, dass sie einen Schaden erlitten haben. Hierbei bindet der Musterentscheid die Prozessgerichte, deren Entscheidung von der im Musterverfahren getroffenen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt, bezüglich der entschiedenen Musterfrage.
Angenommen, 200 Anleger haben Klagen bei verschiedenen Gerichten eingereicht. Dann bleiben diese so lange ausgesetzt, bis das OLG in dem während des Musterverfahrens eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat. Wenn dann beispielsweise das OLG nach Durchführung des Verfahrens feststellt, dass der zugrunde liegende Prospekt falsch ist, werden die 200 Verfahren wieder aufgenommen und von dem jeweiligen Gericht in dem einzelnen Verfahren über die Schadensersatzansprüche entschieden. Wenn Prospekthaftungsansprüche inzwischen verjährt sind, können nur noch die 200 Anleger, die ihre Klage eingereicht hatten, ihre Ansprüche weiter verfolgen. Wenn die Ansprüche nicht verjährt sind, kann jeder weitere geschädigte Anleger seine Klage einreichen und seine Forderungen verfolgen.
Was kostet ein Musterverfahren?
In dem Musterverfahren entstehen keine zusätzlichen Gerichts- oder Anwaltsgebühren. Die anfallenden Auslagen (z.B. Gutachterkosten) werden im Falle des Unterliegens, im Verhältnis der geltend gemachten Forderungen auf die einzelnen Prozessverfahren verteilt. Die übrigen Kläger, die zu dem Musterverfahren beigeladen werden, werden über diese (zusätzliche) Haftung informiert und haben dann die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen die Klage in der Hauptsache zurück zu nehmen.
Kann wegen Falschberatung ein Musterverfahren beantragt werden?
Wegen der persönlichen Beratungsfehler durch den Vermittler kann der Anleger keinen Musterfeststellungsantrag stellen, da diese persönliche Beratung keine Auswirkung auf die anderen Anleger hat. Wenn beispielsweise ein Anleger eines Immobilienfonds in der Klage behauptet, dass er vom Vermittler falsch beraten wurde, dass zudem der Prospekt falsche Angaben enthält und der Kreditvertrag mit der finanzierenden Bank aus rechtlichen Gründen nichtig ist, kann ein Musterverfahren nur hinsichtlich einer solchen Behauptung eingeholt werden, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten betreffen und falsche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand haben. Im diesem Fall käme also eine Musterfeststellungsverfahren nur hinsichtlich des Prospektfehlers in Betracht, das die Richter in den gleichgelagerten Verfahren bindet.
Muss ich einen Musterfeststellungsantrag stellen?
Ein geschädigter Anleger kann einen Musterfeststellungsantrag stellen, er muss dies aber nicht tun.
Kann ein Musterverfahren meine Klage blockieren?
Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens setzen die Prozessgerichte von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterbescheids noch anhängig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt.
Das heißt, während eines laufenden Musterverfahrens, z. B. wegen Prospektfehler, sind sämtliche Verfahren wegen des Prospektfehlers gegen die Verantwortlichen Personen ausgesetzt. Wenn ein Anleger allerdings gegen seinen Vermittler wegen fehlerhafter Beratung oder gegen seine Bank wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages klagt, betrifft ihn das Musterverfahren nicht, so dass er dieses Verfahren ganz normal durchführen kann.
Musterverfahren (KapMuG): Königsweg für geschädigte Kapitalanleger oder Angebot mit Haken und Ösen
In Deutschland muss - im Gegensatz zu den class actions in den USA - jeder betroffene Anleger, wenn er die Verjährung von Forderungen unterbrechen will, eine Klageschrift unter Einzahlung von Gerichtskosten einreichen bzw. alternativ ein Güteverfahren beantragen, oder einen Mahnbescheid erwirken. Er kann also nicht einfach den Ausgang des Musterverfahrens abwarten. Gerade Prospekthaftungsansprüche verjähren in kurzer Frist. Je nach dem, gegen wen Prospekthaftungsansprüche sich richten, kann bereits 6 Monate nach Kenntnis der Prospektfehler eine Verjährung eintreten. Die Verjährung wird aber nur für denjenigen gehemmt, der gerichtliche Maßnahmen einleitet. Durch die Eröffnung des Musterfeststellungsverfahrens wird die Verjährung für die vielen anderen gleichgelagerten Rechtsstreite, die nicht selbst Klage eingereicht haben, nicht unterbrochen.
http://openpr.de/news/66147.html
Zitat
Deutsche Anleger sollten ähnlich wie in den USA mit Sammelklagen gegen windige Aktiengesellschaften, aggressive Drückerkolonnen oder geldverbrennende Manager vorgehen können. Doch die dazu eingeführten Musterverfahren erweisen sich als allzu kompliziert und in der Praxis meist unbrauchbar.
Brigitte Zypries geriet ins Schwärmen. Die Bundesjustizministerin sprach vom "Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes" und frohlockte, dass geschädigte Anleger nun "schneller zu ihrem Recht kommen". Grund für die Begeisterungsstürme im November vergangenen Jahres: Deutsche Anleger sollten zukünftig ähnlich wie in den Vereinigten Staaten mit Sammelklagen gegen windige Aktiengesellschaften, aggressive Drückerkolonnen oder geldverbrennende Manager vorgehen können.
Das neue Regelwerk, im Beamtendeutsch Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz oder kurz KapMuG, sorgte zunächst für eine Flut von Klageandrohungen. Der ersten Euphorie folgte jedoch rasch der Kater. Die neuen Musterverfahren erweisen sich im juristischen Alltag als kaum einsetzbar. Zu schmal ist der Anwendungsbereich, zu kompliziert das Prozedere.
Was macht das neue Gesetz so problematisch? In welchen Fällen sind Sammelklagen nach deutschem Muster trotz der Mängel sinnvoll?
Einen Anhänger hat die Massenprozessordnung auf jeden Fall: Meinrad Wösthoff. Der Richter am Landgericht in Frankfurt am Main ist Vorsitzender der 7. Kammer, die über rund 2500 Klagen von über 16.000 Aktionären der Deutschen Telekom zu entscheiden hat.
"Mehrere Jahre Zeitersparnis", sagt er, "bedeutet die Möglichkeit, die entscheidenden Fragen über Musterverfahren zu klären." Lex Telekom wird das Gesetz deshalb auch genannt. Schließlich brachte Rot-Grün das Gesetz just zu der Zeit auf den Weg, als Aktionärsanwälte ihre Klagen mit Lastwagen beim Frankfurter Gericht anlieferten.
[url=http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/0,2828,417682-2,00.html]Weiter zu Teil 2: Der lange Marsch[/url]
--
Bundesregierung will Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz entfristen
Die Bundesregierung will das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) dauerhaft beibehalten und hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 17/8799). Dies berichtet der Pressedienst des Deutschen Bundestages am 07.03.2012. Eine vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene Evaluation des KapMuG habe ergeben, dass das Musterfeststellungsverfahren geeignet sei, um Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts zu bewältigen. Ohne Entfristung würde das KapMuG Ende Oktober 2012 außer Kraft treten.
Evaluationsbericht empfiehlt Entfristung und Ausweitung des Anwendungsbereichs
Laut Evaluationsbericht stelle das Gesetz insgesamt «ein funktionsfähiges Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung» dar und sei somit eine Verbesserung gegenüber dem früheren Rechtszustand, heißt es in der Entwurfsbegründung. Das KapMuG sei «ein erster Schritt in die richtige Richtung», um die Situation geschädigter Anleger zu verbessern und ihre Rechtsschutzmöglichkeiten effektiver zu gestalten. Die positive Einschätzung des KapMuG werde von fast allen Befragten bestätigt. Daher empfehle der Evaluationsbericht die Entfristung. Gleichzeitig werde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sonstige zivilrechtliche Ansprüche vorgeschlagen
Evaluationsbericht empfiehlt Entfristung und Ausweitung des Anwendungsbereichs
Laut Evaluationsbericht stelle das Gesetz insgesamt «ein funktionsfähiges Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung» dar und sei somit eine Verbesserung gegenüber dem früheren Rechtszustand, heißt es in der Entwurfsbegründung. Das KapMuG sei «ein erster Schritt in die richtige Richtung», um die Situation geschädigter Anleger zu verbessern und ihre Rechtsschutzmöglichkeiten effektiver zu gestalten. Die positive Einschätzung des KapMuG werde von fast allen Befragten bestätigt. Daher empfehle der Evaluationsbericht die Entfristung. Gleichzeitig werde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sonstige zivilrechtliche Ansprüche vorgeschlagen
Bundestag beschließt Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrens
Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) beschlossen. Das neue Gesetz soll vor dem Hintergrund zunehmender Rechtsstreitigkeiten wegen Kapitalanlagen dazu beitragen, Kapitalanlegern effizienteren Rechtsschutz zu gewähren und die Wirksamkeit der kapitalmarktrechtlichen Regeln sicherzustellen. Ziel ist nach Angaben des Bundesjustizministeriums, das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarktstandort Deutschland zu erhöhen. Als nächstes entscheidet der Bundesrat über das Gesetz. Seine Zustimmung ist aber nicht erforderlich.
KapMuG von 2005 tritt im Oktober außer Kraft
Das KapMuG wurde 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es hat zur effektiven gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug ein neuartiges Musterverfahren eingeführt. Wegen der zahlreichen zivilprozessualen Neuerungen befristete der Gesetzgeber die Geltungsdauer des Gesetzes zunächst auf fünf Jahre, um in dieser Zeit zu evaluieren, ob sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Nach einer Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre tritt das Gesetz nunmehr am 31.10.2012 außer Kraft.
Evaluation zeigte Überarbeitungsbedarf auf
Das KapMuG ist von Axel Halfmeier von der Frankfurt School of Finance & Management evaluiert worden. Der Abschlussbericht wurde im Oktober 2009 vorgelegt und im April 2010 veröffentlicht. Die Evaluation hat laut Bundesjustizministerium ergeben, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren ein taugliches Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts ist, jedoch in einigen Punkten der Überarbeitung bedarf. Das Gesetz greife einige Verbesserungsvorschläge aus dem Abschlussbericht zur Evaluation auf, so zum Beispiel die neuen Regeln zum Vergleichsabschluss im Musterverfahren und einige Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren.
Anwendungsbereich des KapMuG wird erweitert
Das nun beschlossene Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Recht moderat auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dadurch könne zukünftig auch die Haftung wegen fehlerhafter Anlagevermittlung oder -beratung, in der eine öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein, erläutert das Justizministerium.
Zugang für Kapitalanleger zum Musterverfahren wird vereinfacht
Daneben wird laut Ministerium ein einfacher Zugang zum Musterverfahren eröffnet. Künftig könnten Kapitalanleger einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und dadurch bewirken, dass die Verjährung ihres Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den Ausgang des Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage erheben. Darüber hinaus wird der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine gebündelte gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern.
Eröffnung und Erledigung des Musterverfahrens werden beschleunigt
Zudem werden die Eröffnung des Musterverfahrens und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen beschleunigt. Dazu zählen etwa die Einführung einer Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag bekanntzumachen ist, und die Verlagerung der Zuständigkeit für Erweiterungen des Musterverfahrens vom Landgericht auf das Oberlandesgericht. Schließlich wird die Zulässigkeit der gerichtlichen Trennung streitgenössischer Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames gerichtliches Vorgehen der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu fördern.
Auch neues KapMuG befristet
Das neue KapMuG wird erneut befristet, diesmal auf acht Jahre. In dieser Zeit sollen laut Justizministerium die Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit der Gesetzgeber abschließend entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft in das Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll.
Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) beschlossen. Das neue Gesetz soll vor dem Hintergrund zunehmender Rechtsstreitigkeiten wegen Kapitalanlagen dazu beitragen, Kapitalanlegern effizienteren Rechtsschutz zu gewähren und die Wirksamkeit der kapitalmarktrechtlichen Regeln sicherzustellen. Ziel ist nach Angaben des Bundesjustizministeriums, das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarktstandort Deutschland zu erhöhen. Als nächstes entscheidet der Bundesrat über das Gesetz. Seine Zustimmung ist aber nicht erforderlich.
KapMuG von 2005 tritt im Oktober außer Kraft
Das KapMuG wurde 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es hat zur effektiven gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug ein neuartiges Musterverfahren eingeführt. Wegen der zahlreichen zivilprozessualen Neuerungen befristete der Gesetzgeber die Geltungsdauer des Gesetzes zunächst auf fünf Jahre, um in dieser Zeit zu evaluieren, ob sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Nach einer Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre tritt das Gesetz nunmehr am 31.10.2012 außer Kraft.
Evaluation zeigte Überarbeitungsbedarf auf
Das KapMuG ist von Axel Halfmeier von der Frankfurt School of Finance & Management evaluiert worden. Der Abschlussbericht wurde im Oktober 2009 vorgelegt und im April 2010 veröffentlicht. Die Evaluation hat laut Bundesjustizministerium ergeben, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren ein taugliches Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts ist, jedoch in einigen Punkten der Überarbeitung bedarf. Das Gesetz greife einige Verbesserungsvorschläge aus dem Abschlussbericht zur Evaluation auf, so zum Beispiel die neuen Regeln zum Vergleichsabschluss im Musterverfahren und einige Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren.
Anwendungsbereich des KapMuG wird erweitert
Das nun beschlossene Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Recht moderat auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dadurch könne zukünftig auch die Haftung wegen fehlerhafter Anlagevermittlung oder -beratung, in der eine öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein, erläutert das Justizministerium.
Zugang für Kapitalanleger zum Musterverfahren wird vereinfacht
Daneben wird laut Ministerium ein einfacher Zugang zum Musterverfahren eröffnet. Künftig könnten Kapitalanleger einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und dadurch bewirken, dass die Verjährung ihres Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den Ausgang des Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage erheben. Darüber hinaus wird der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine gebündelte gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern.
Eröffnung und Erledigung des Musterverfahrens werden beschleunigt
Zudem werden die Eröffnung des Musterverfahrens und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen beschleunigt. Dazu zählen etwa die Einführung einer Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag bekanntzumachen ist, und die Verlagerung der Zuständigkeit für Erweiterungen des Musterverfahrens vom Landgericht auf das Oberlandesgericht. Schließlich wird die Zulässigkeit der gerichtlichen Trennung streitgenössischer Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames gerichtliches Vorgehen der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu fördern.
Auch neues KapMuG befristet
Das neue KapMuG wird erneut befristet, diesmal auf acht Jahre. In dieser Zeit sollen laut Justizministerium die Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit der Gesetzgeber abschließend entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft in das Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll.
Reform des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes
Zum 01.11.2012 soll das einige wesentliche Änderungen umfassende Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten neu in Kraft treten. Aus Sicht geschädigter Anleger weist es insbesondere zwei erhebliche Neuerungen auf.
Musste bisher, wer Verlauf und Ergebnis eines Musterverfahrens zunächst abwarten wollte, früher oder später doch eine Klage erheben, um nicht die Verjährung seiner Ansprüche zu riskieren, gibt es nunmehr nach § 10 Abs. 2 KapMuG die kostengünstigere Möglichkeit, Ansprüche zum Verfahren anzumelden. Der Anleger muss sich dazu von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens eine bestimmten Kriterien entsprechende schriftliche Anmeldung vornimmt. Für die bezeichneten Ansprüche wird die Verjährung gehemmt, soweit ihnen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens. Die Hemmung dauert an bis drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens. Bis dahin wäre, käme es nicht zu einer anderweitigen Befriedigung der Ansprüche des Anmelders, Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben.
Zudem sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zwischen Musterkläger und Musterbeklagtem vor. Findet eine von beiden erarbeitete Lösung die gerichtliche Genehmigung, kann sich die Wirkung auf die Beigeladenen erstrecken.
Der Gesetzgeber hat sich weiter entschieden, den Anwendungsbereich des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes moderat auf Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsverträge zu erweitern, so dass künftig auch Anlageberater und Vermittler in ein Verfahren einbezogen werden könnten.
Ob das reformierte KapMuG nun ein taugliches Instrument darstellt, die häufig auf komplexe Abläufe in individuellen Beratungssituationen basierenden Schadensersatzansprüche unterschiedlichster Anleger unter der angestrebten Vereinfachung und Beschleunigung insbesondere von Gerichtsverfahren vermittels einer abschließenden Gesamtentscheidung tatsächlich zu fördern, ist offen. Das 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz, das eine Bündelung von Schadensersatzklagen von Kapitalanlegern ermöglichen sollte, hat auch nach einer bis zum 30.10.2012 verlängerten Befristung bis heute kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren hervorgebracht.
Wer sich beispielsweise bei den in der Öffentlichkeit breite Beachtung gefunden habenden VIP-Medienfondsverfahren auf diesen Weg begeben hat, dürfte bis heute weiter auf eine Befriedigung seiner Ansprüche warten müssen. Anleger der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die stattdessen den „klassischen“ Weg der unmittelbaren Inanspruchnahme des sie beratenden Kreditinstituts beschritten haben, konnten sie zwischenzeitlich überwiegend umsetzen. Es kam u. a. zu einer Vielzahl rechtskräftig abgeschlossener Zivilprozesse einschließlich eines vom Banksenat des BGH als Pilotverfahren angesehenen, auch vom Bundesverfassungsgericht „abgesegneten“ Verfahrens, dem in der Rechtspraxis faktisch die Wirkung eines Musterbescheids zukommen dürfte.
Es wird im Einzelfall abzuwägen bleiben, ob das auf den ersten Blick mit für den einzelnen Geschädigten geringeren Kosten verbundene Musterverfahren genutzt werden kann, etwa durch Anmeldung von Ansprüchen, oder die „klassische“ Einleitung eines Schadensersatzprozesses vorzuziehen ist. Gelingt es dem Anmelder nach Abschluss eines Musterverfahrens nicht innerhalb der dafür sehr knapp bemessenen Nachfrist von drei Monaten, seinen Fall durch einen erfolgreichen Vergleichsabschluss zu beenden, muss er, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, doch noch eine mit den entsprechende Kosten verbundene Klage erheben, selbst wenn der Verlauf des Musterverfahrens günstig war. Die Wirkungen des Musterbescheids treffen ihn nicht unmittelbar.
* Jens Graf, Rechtsanwalt (40212 Düsseldorf)
Musste bisher, wer Verlauf und Ergebnis eines Musterverfahrens zunächst abwarten wollte, früher oder später doch eine Klage erheben, um nicht die Verjährung seiner Ansprüche zu riskieren, gibt es nunmehr nach § 10 Abs. 2 KapMuG die kostengünstigere Möglichkeit, Ansprüche zum Verfahren anzumelden. Der Anleger muss sich dazu von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens eine bestimmten Kriterien entsprechende schriftliche Anmeldung vornimmt. Für die bezeichneten Ansprüche wird die Verjährung gehemmt, soweit ihnen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens. Die Hemmung dauert an bis drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens. Bis dahin wäre, käme es nicht zu einer anderweitigen Befriedigung der Ansprüche des Anmelders, Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben.
Zudem sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zwischen Musterkläger und Musterbeklagtem vor. Findet eine von beiden erarbeitete Lösung die gerichtliche Genehmigung, kann sich die Wirkung auf die Beigeladenen erstrecken.
Der Gesetzgeber hat sich weiter entschieden, den Anwendungsbereich des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes moderat auf Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsverträge zu erweitern, so dass künftig auch Anlageberater und Vermittler in ein Verfahren einbezogen werden könnten.
Ob das reformierte KapMuG nun ein taugliches Instrument darstellt, die häufig auf komplexe Abläufe in individuellen Beratungssituationen basierenden Schadensersatzansprüche unterschiedlichster Anleger unter der angestrebten Vereinfachung und Beschleunigung insbesondere von Gerichtsverfahren vermittels einer abschließenden Gesamtentscheidung tatsächlich zu fördern, ist offen. Das 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz, das eine Bündelung von Schadensersatzklagen von Kapitalanlegern ermöglichen sollte, hat auch nach einer bis zum 30.10.2012 verlängerten Befristung bis heute kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren hervorgebracht.
Wer sich beispielsweise bei den in der Öffentlichkeit breite Beachtung gefunden habenden VIP-Medienfondsverfahren auf diesen Weg begeben hat, dürfte bis heute weiter auf eine Befriedigung seiner Ansprüche warten müssen. Anleger der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die stattdessen den „klassischen“ Weg der unmittelbaren Inanspruchnahme des sie beratenden Kreditinstituts beschritten haben, konnten sie zwischenzeitlich überwiegend umsetzen. Es kam u. a. zu einer Vielzahl rechtskräftig abgeschlossener Zivilprozesse einschließlich eines vom Banksenat des BGH als Pilotverfahren angesehenen, auch vom Bundesverfassungsgericht „abgesegneten“ Verfahrens, dem in der Rechtspraxis faktisch die Wirkung eines Musterbescheids zukommen dürfte.
Es wird im Einzelfall abzuwägen bleiben, ob das auf den ersten Blick mit für den einzelnen Geschädigten geringeren Kosten verbundene Musterverfahren genutzt werden kann, etwa durch Anmeldung von Ansprüchen, oder die „klassische“ Einleitung eines Schadensersatzprozesses vorzuziehen ist. Gelingt es dem Anmelder nach Abschluss eines Musterverfahrens nicht innerhalb der dafür sehr knapp bemessenen Nachfrist von drei Monaten, seinen Fall durch einen erfolgreichen Vergleichsabschluss zu beenden, muss er, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, doch noch eine mit den entsprechende Kosten verbundene Klage erheben, selbst wenn der Verlauf des Musterverfahrens günstig war. Die Wirkungen des Musterbescheids treffen ihn nicht unmittelbar.
* Jens Graf, Rechtsanwalt (40212 Düsseldorf)


