Scheidung - Strukturreform des Versorgungsausgleichs
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Scheidung - Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen.
Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen.
Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.
„Der Versorgungsausgleich hat sich bewährt und ist nach wie vor unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil derzeit eine gerechte Verteilung der Versorgungen aus der Ehe häufig verfehlt wird und das komplizierte Recht nur noch von wenigen Experten verstanden wird“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Unsere Reform sorgt für mehr Gerechtigkeit, denn künftig sind Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungen gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte der ausgleichsberechtigte Ehepartner - oft die Frau - das Nachsehen.“
Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird.
Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.
Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
„Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der im Interesse der Familie ganz oder teilweise seine eigene Erwerbsarbeit zurückstellt, wird von der Reform profitieren, gerade bei langjährigen Ehen. Das sind häufig die Frauen“, sagte Zypries. „Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird außerdem wesentlich übersichtlicher und sprachlich verständlicher“.
Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. „externe Teilung“. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.
Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.
Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten.
Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem „clean cut“, also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.
[list]Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,- €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.[/list]
2. Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich.
Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- € Kapitalwert.
[list]Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000,- € auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000,- € nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.[/list]
3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung
Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.
4. Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.
[list]Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- € erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.[/list]
5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungs¬träger entbehrlich sind.
6. Ausgleich von „Ost- / West-Anrechten“
Das faktische „Ost-West-Moratorium“ wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über „West-Anrechte“ als auch über „Ost-Anrechte“ verfügen.
Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die „Entgeltpunkte West“ und die „Entgeltpunkte Ost“ gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.
7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger
Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).
8. Hintergrund des Reformvorhabens
Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004 hatte die Expertenkommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Vorschläge für eine Reform unterbreitet. Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept erarbeitet, das – teilweise über die Vorschläge der Kommission hinausgehend – den Versorgungsausgleich insgesamt neu ordnet.
Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf dem Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen auf, die von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungsträgern an das Bundesministerium der Justiz herangetragen wurden. Er berücksichtigt die wechselseitigen Interessen der Ehegatten, der Versorgungsträger, der Anwälte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes Gesamtkonzept dar.
PM BMJ
? RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen.
Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.
„Der Versorgungsausgleich hat sich bewährt und ist nach wie vor unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil derzeit eine gerechte Verteilung der Versorgungen aus der Ehe häufig verfehlt wird und das komplizierte Recht nur noch von wenigen Experten verstanden wird“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Unsere Reform sorgt für mehr Gerechtigkeit, denn künftig sind Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungen gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte der ausgleichsberechtigte Ehepartner - oft die Frau - das Nachsehen.“
Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird.
Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.
Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
„Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der im Interesse der Familie ganz oder teilweise seine eigene Erwerbsarbeit zurückstellt, wird von der Reform profitieren, gerade bei langjährigen Ehen. Das sind häufig die Frauen“, sagte Zypries. „Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird außerdem wesentlich übersichtlicher und sprachlich verständlicher“.
Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. „externe Teilung“. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.
Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.
Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten.
Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem „clean cut“, also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.
[list]Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,- €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.[/list]
2. Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich.
Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- € Kapitalwert.
[list]Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000,- € auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000,- € nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.[/list]
3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung
Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.
4. Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.
[list]Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- € erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.[/list]
5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungs¬träger entbehrlich sind.
6. Ausgleich von „Ost- / West-Anrechten“
Das faktische „Ost-West-Moratorium“ wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über „West-Anrechte“ als auch über „Ost-Anrechte“ verfügen.
Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die „Entgeltpunkte West“ und die „Entgeltpunkte Ost“ gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.
7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger
Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).
8. Hintergrund des Reformvorhabens
Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004 hatte die Expertenkommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Vorschläge für eine Reform unterbreitet. Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept erarbeitet, das – teilweise über die Vorschläge der Kommission hinausgehend – den Versorgungsausgleich insgesamt neu ordnet.
Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf dem Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen auf, die von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungsträgern an das Bundesministerium der Justiz herangetragen wurden. Er berücksichtigt die wechselseitigen Interessen der Ehegatten, der Versorgungsträger, der Anwälte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes Gesamtkonzept dar.
PM BMJ
? RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Wenn der Rosenkrieg tobt, gehen Ehepartner mit allen Mitteln aufeinander los.
Oft hat dies auch massive materielle Nachteile für den ohnehin wirtschaftlich schwächeren Ehepartner zur Folge. Dann nämlich, wenn aus Rache oder niederen Motiven das vorhandene Vermögen möglichst verschleudert wird, um den bisherigen Partner beim Zugewinn möglichst leer ausgehen zu lassen.
Das will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries künftig erschweren.
Zwei Korrekturen beim Scheidungsrecht sollen bald für mehr Rechtssicherheit sorgen: eine neue Stichtagsregel, also der Tag, an dem das zu verteilende Vermögen ermittelt wird. Und die Anrechnung beim Zugewinnausgleich der in die Ehe eingebrachten Schulden. Diese Woche hat das Bundeskabinett den Zypries-Entwurf abgesegnet, das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Beides halten Experten für wesentliche Verbesserungen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage. An den Änderungen gibt es nichts zu kritisieren.
Mit der jetzt vorgelegten Reform des ehelichen Güterrechts wird das vorzeitige Beiseiteschaffen von Vermögen erheblich erschwert, das in nicht wenigen der rund 200.000 jährlich geschiedenen Ehe vorkommt.Dazu zählen plötzliche kostspielige Weltreisen oder häufige verlustreiche Kasinobesuche.
Nach bisheriger Rechtslage muss eine solche Vermögensverschiebung ausdrücklich vom Gericht festgestellt werden, um dann fiktiv wieder dem Endvermögen zugerechnet werden zu können.
Doch bleibt diese Waffe vielfach stumpf:
Denn wenn sich der Ex-Partner tatsächlich entreichert hat, dann ist bei ihm auch nichts mehr zu holen – folglich ging der Ausgleichsanspruch des Zugewinns ins Leere, selbst wenn man ihn mit dem Gerichtsvollzieher eintreiben möchte.
Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, was der Regelfall ist, muss eine Einigung über die Aufteilung des Vermögens her, das während der Ehe erworben wurde. Im Grundsatz gilt hier: Der Zugewinn wird unter den Ehegatten aufgeteilt. „Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu“, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1378 Absatz 1 BGB).
Zumeist nutzt der Zugewinnausgleich der Ehefrau, weil sie während der Ehe als Hausfrau oder Teilzeitbeschäftigte weniger erwirtschaftet. Ohne diese Verteilung der Aufgaben wäre ein wirtschaftlicher Erfolg des Mannes nicht möglich, weshalb der Mann meist einen finanziellen Ausgleich für den Zugewinn zu leisten hat.
Bislang bleiben dabei Schulden, die in die Ehe mit eingebracht worden sind, außen vor. Dies führt zu der ungerechten Situation, dass der verschuldete Partner, dessen „negatives Anfangsvermögen“ bislang keine Rolle spielt, gegenüber dem nicht verschuldeten Partner einen Ausgleichsanspruch besitzt.
Wer etwa mit 30.000 Euro Schulden in den Bund fürs Leben tritt, dann wie der Partner auch einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro erfährt, hat ein Endvermögen von 20.000 Euro. Das Endvermögen des anfänglich schuldenfreien Partners beträgt dagegen 50.000 Euro, sodass er 15.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen muss, sodass beide auf 35.000 Euro kommen.
Würde man die Schulden bei der Berechnung berücksichtigen, was ab nächstem Jahr geschehen soll, haben beide Partner denselben Zugewinn von 50.000 Euro – und folglich auch keine Ausgleichsansprüche gegeneinander.
Die zweite Änderung betrifft die verbesserte Stichtagsregelung.
Denn auch der Zeitpunkt, an dem die Höhe der Ausgleichsforderung ermittelt wird, ist in der letzten Zeit zunehmend zum Problem geworden. Nach geltendem Recht wird zwar die Höhe des Zugewinnausgleiches zum maßgeblichen Stichtag – der Zustellung des Scheidungsantrages – berechnet. Doch zwischen dem zugestellten Scheidungsantrag und der rechtskräftigen Scheidung können erfahrungsgemäß mehrere Jahre liegen.
In dieser Zeit kann der illoyale Gatte sein Vermögen mindern, was durch geltendes Recht nicht verhindert wird. Denn entscheidend dafür, wie viel Ausgleich gezahlt werden muss, ist bislang der Wert des Vermögens, das zum Zeitpunkt der tatsächlichen Scheidung vorhanden ist.
Und dies nutzen manche „Rosenkrieger“ weidlich aus und versuchen das für den Zugewinnausgleich gegenüber dem künftigen Ex-Partner maßgebliche Endvermögen auf möglichst geringes Niveau zu bringen.
Deshalb wird diese Vorschrift verschärft. Bei einer Ehescheidung tritt dann – für die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung – „an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags“. Die Zeitspanne für ein mögliches Beiseiteschaffen von Vermögenswerten wird damit verkürzt.
Zwar gibt es bereits jetzt Möglichkeiten, dem „Verprassen“ des Vermögens durch einen der Ehepartner zu begegnen.
Wer den Zugewinn nicht im Verbund mit der Scheidung ermittelt, sondern in zwei gesonderten Verfahren, konnte versuchen, das Scheidungsverfahren möglichst zügig zu beenden – und so dem Verschleudern des Vermögens zu begegnen. Das gelingt aber immer seltener.
Deshalb sei die künftige Stichtagsregel notwendig und wird ergänzt durch vorläufigen Rechtsschutz vor Gericht. Dies soll den später ausgleichsberechtigten Ehegatten vor dem Verschleudern des Vermögens bereits dann schützen, wenn der Scheidungsantrag noch nicht bei Gericht ist.
Quelle: welt
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Oft hat dies auch massive materielle Nachteile für den ohnehin wirtschaftlich schwächeren Ehepartner zur Folge. Dann nämlich, wenn aus Rache oder niederen Motiven das vorhandene Vermögen möglichst verschleudert wird, um den bisherigen Partner beim Zugewinn möglichst leer ausgehen zu lassen.
Das will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries künftig erschweren.
Zwei Korrekturen beim Scheidungsrecht sollen bald für mehr Rechtssicherheit sorgen: eine neue Stichtagsregel, also der Tag, an dem das zu verteilende Vermögen ermittelt wird. Und die Anrechnung beim Zugewinnausgleich der in die Ehe eingebrachten Schulden. Diese Woche hat das Bundeskabinett den Zypries-Entwurf abgesegnet, das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Beides halten Experten für wesentliche Verbesserungen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage. An den Änderungen gibt es nichts zu kritisieren.
Mit der jetzt vorgelegten Reform des ehelichen Güterrechts wird das vorzeitige Beiseiteschaffen von Vermögen erheblich erschwert, das in nicht wenigen der rund 200.000 jährlich geschiedenen Ehe vorkommt.Dazu zählen plötzliche kostspielige Weltreisen oder häufige verlustreiche Kasinobesuche.
Nach bisheriger Rechtslage muss eine solche Vermögensverschiebung ausdrücklich vom Gericht festgestellt werden, um dann fiktiv wieder dem Endvermögen zugerechnet werden zu können.
Doch bleibt diese Waffe vielfach stumpf:
Denn wenn sich der Ex-Partner tatsächlich entreichert hat, dann ist bei ihm auch nichts mehr zu holen – folglich ging der Ausgleichsanspruch des Zugewinns ins Leere, selbst wenn man ihn mit dem Gerichtsvollzieher eintreiben möchte.
Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, was der Regelfall ist, muss eine Einigung über die Aufteilung des Vermögens her, das während der Ehe erworben wurde. Im Grundsatz gilt hier: Der Zugewinn wird unter den Ehegatten aufgeteilt. „Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu“, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1378 Absatz 1 BGB).
Zumeist nutzt der Zugewinnausgleich der Ehefrau, weil sie während der Ehe als Hausfrau oder Teilzeitbeschäftigte weniger erwirtschaftet. Ohne diese Verteilung der Aufgaben wäre ein wirtschaftlicher Erfolg des Mannes nicht möglich, weshalb der Mann meist einen finanziellen Ausgleich für den Zugewinn zu leisten hat.
Bislang bleiben dabei Schulden, die in die Ehe mit eingebracht worden sind, außen vor. Dies führt zu der ungerechten Situation, dass der verschuldete Partner, dessen „negatives Anfangsvermögen“ bislang keine Rolle spielt, gegenüber dem nicht verschuldeten Partner einen Ausgleichsanspruch besitzt.
Wer etwa mit 30.000 Euro Schulden in den Bund fürs Leben tritt, dann wie der Partner auch einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro erfährt, hat ein Endvermögen von 20.000 Euro. Das Endvermögen des anfänglich schuldenfreien Partners beträgt dagegen 50.000 Euro, sodass er 15.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen muss, sodass beide auf 35.000 Euro kommen.
Würde man die Schulden bei der Berechnung berücksichtigen, was ab nächstem Jahr geschehen soll, haben beide Partner denselben Zugewinn von 50.000 Euro – und folglich auch keine Ausgleichsansprüche gegeneinander.
Die zweite Änderung betrifft die verbesserte Stichtagsregelung.
Denn auch der Zeitpunkt, an dem die Höhe der Ausgleichsforderung ermittelt wird, ist in der letzten Zeit zunehmend zum Problem geworden. Nach geltendem Recht wird zwar die Höhe des Zugewinnausgleiches zum maßgeblichen Stichtag – der Zustellung des Scheidungsantrages – berechnet. Doch zwischen dem zugestellten Scheidungsantrag und der rechtskräftigen Scheidung können erfahrungsgemäß mehrere Jahre liegen.
In dieser Zeit kann der illoyale Gatte sein Vermögen mindern, was durch geltendes Recht nicht verhindert wird. Denn entscheidend dafür, wie viel Ausgleich gezahlt werden muss, ist bislang der Wert des Vermögens, das zum Zeitpunkt der tatsächlichen Scheidung vorhanden ist.
Und dies nutzen manche „Rosenkrieger“ weidlich aus und versuchen das für den Zugewinnausgleich gegenüber dem künftigen Ex-Partner maßgebliche Endvermögen auf möglichst geringes Niveau zu bringen.
Deshalb wird diese Vorschrift verschärft. Bei einer Ehescheidung tritt dann – für die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung – „an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags“. Die Zeitspanne für ein mögliches Beiseiteschaffen von Vermögenswerten wird damit verkürzt.
Zwar gibt es bereits jetzt Möglichkeiten, dem „Verprassen“ des Vermögens durch einen der Ehepartner zu begegnen.
Wer den Zugewinn nicht im Verbund mit der Scheidung ermittelt, sondern in zwei gesonderten Verfahren, konnte versuchen, das Scheidungsverfahren möglichst zügig zu beenden – und so dem Verschleudern des Vermögens zu begegnen. Das gelingt aber immer seltener.
Deshalb sei die künftige Stichtagsregel notwendig und wird ergänzt durch vorläufigen Rechtsschutz vor Gericht. Dies soll den später ausgleichsberechtigten Ehegatten vor dem Verschleudern des Vermögens bereits dann schützen, wenn der Scheidungsantrag noch nicht bei Gericht ist.
Quelle: welt
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Ab 1. September wird die Betriebsrente neu geregelt.
Der genaue Zeitpunkt einer Scheidung innerhalb dieses Jahres ist in vielen Fällen für die künftige finanzielle Ausstattung der ehemaligen Partner maßgeblich. Grund ist die Neuregelung des Versorgungsausgleichs, die zum 1. September in Kraft treten soll. Ex-Partner mit Betriebsrenten werden danach mehr abgeben müssen als bisher.
"Scheidungswillige Männer müssen sich beeilen", sagt Renate Maltry, Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes. Den meist schlechter abgesicherten Frauen empfiehlt sie dagegen, mit der Einreichung der Scheidung bis zum September zu warten.
So erhalten die Frauen nach heutigem Recht bei der Scheidung einen Anspruch aus der betrieblichen Rente von bis zu 50 Euro monatlich. Den Rest müssen sie einklagen, sobald beide in Rente sind.
Viele vergessen das ganz einfach. Wenn der Ex vor seiner früheren Frau sterbe, gehe die Frau nach heutigem Recht sogar leer aus. Künftig sollen die Betriebsrenten-Ansprüche schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries verspricht sich von der Neuregelung "mehr Gerechtigkeit".
Ab 1. September wird die Betriebsrente neu geregelt.
Der genaue Zeitpunkt einer Scheidung innerhalb dieses Jahres ist in vielen Fällen für die künftige finanzielle Ausstattung der ehemaligen Partner maßgeblich. Grund ist die Neuregelung des Versorgungsausgleichs, die zum 1. September in Kraft treten soll. Ex-Partner mit Betriebsrenten werden danach mehr abgeben müssen als bisher.
"Scheidungswillige Männer müssen sich beeilen", sagt Renate Maltry, Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes. Den meist schlechter abgesicherten Frauen empfiehlt sie dagegen, mit der Einreichung der Scheidung bis zum September zu warten.
So erhalten die Frauen nach heutigem Recht bei der Scheidung einen Anspruch aus der betrieblichen Rente von bis zu 50 Euro monatlich. Den Rest müssen sie einklagen, sobald beide in Rente sind.
Viele vergessen das ganz einfach. Wenn der Ex vor seiner früheren Frau sterbe, gehe die Frau nach heutigem Recht sogar leer aus. Künftig sollen die Betriebsrenten-Ansprüche schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries verspricht sich von der Neuregelung "mehr Gerechtigkeit".
Der Deutsche Bundestag hat heute die von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen.
Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung.
Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Nach der Unterhaltsrechtsreform und der Modernisierung des familiengerichtlichen Verfahrens ist die Reform des Versorgungsausgleichs ein weiterer Baustein für ein modernes Familienrecht.
«Reformbedarf besteht, weil der Versorgungsausgleich bisher so kompliziert ist, dass ihn nur noch wenige Experten verstehen. Außerdem hat er mittelbar häufig die Frauen benachteiligt. Unsere Reform sorgt für mehr Klarheit und mehr Gerechtigkeit. Künftig werden durch die Aufteilung jeder Versorgung die Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungsanrechte gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Jeder Ehepartner erhält ein Konto und muss sich nicht mehr bei Eintritt in die Rente um seine Bezüge kümmern», erklärte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin.
Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird.
Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.
Beispiel:
Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt:
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.
«Die Reform reagiert damit auch auf die gewachsene Sensibilität der Bürger für ihre Altersvorsorge. Wir bestärken sie darin, sich bei einer Scheidung eigenverantwortlich damit auseinander zu setzen und ihre Vorsorgeplanung selbst zu gestalten», unterstrich Bundesjustizministerin Zypries.
Der Zugang zum Recht wird allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern - durch die Reform erleichtert: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die Vorschriften sind möglichst knapp und gut verständlich formuliert.
Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens.
Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden.
Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden.
Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.
Dokumente:
? RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
? Diskussionsentwurf «Gesetz zur Strukturreform ...»
? Ergänzung «Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs»
? Abschlussbericht «Strukturreform des Versorgungsausgleichs»
? Anhang zum Abschlussbericht
? Zusammenfassung des Abschlussberichts
Ergänzende information:
? Das Eherecht (wird aktualisiert)
Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung.
Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Nach der Unterhaltsrechtsreform und der Modernisierung des familiengerichtlichen Verfahrens ist die Reform des Versorgungsausgleichs ein weiterer Baustein für ein modernes Familienrecht.
«Reformbedarf besteht, weil der Versorgungsausgleich bisher so kompliziert ist, dass ihn nur noch wenige Experten verstehen. Außerdem hat er mittelbar häufig die Frauen benachteiligt. Unsere Reform sorgt für mehr Klarheit und mehr Gerechtigkeit. Künftig werden durch die Aufteilung jeder Versorgung die Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungsanrechte gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Jeder Ehepartner erhält ein Konto und muss sich nicht mehr bei Eintritt in die Rente um seine Bezüge kümmern», erklärte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin.
Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird.
Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.
Beispiel:
Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt:
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.
«Die Reform reagiert damit auch auf die gewachsene Sensibilität der Bürger für ihre Altersvorsorge. Wir bestärken sie darin, sich bei einer Scheidung eigenverantwortlich damit auseinander zu setzen und ihre Vorsorgeplanung selbst zu gestalten», unterstrich Bundesjustizministerin Zypries.
Der Zugang zum Recht wird allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern - durch die Reform erleichtert: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die Vorschriften sind möglichst knapp und gut verständlich formuliert.
Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens.
Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden.
Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden.
Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.
Dokumente:
? RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
? Diskussionsentwurf «Gesetz zur Strukturreform ...»
? Ergänzung «Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs»
? Abschlussbericht «Strukturreform des Versorgungsausgleichs»
? Anhang zum Abschlussbericht
? Zusammenfassung des Abschlussberichts
Ergänzende information:
? Das Eherecht (wird aktualisiert)
Der Bundesrat hat heute der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt.
Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Erneuerung und inhaltliche Verbesserung der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Das Ziel des Versorgungsausgleichs - die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen - ändert sich nicht.
Das Gesetz kann zum 1. September 2009 in Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie unter:
? bmj.de/versorgungsausgleich
Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Erneuerung und inhaltliche Verbesserung der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Das Ziel des Versorgungsausgleichs - die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen - ändert sich nicht.
Das Gesetz kann zum 1. September 2009 in Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie unter:
? bmj.de/versorgungsausgleich
Seit dem 1.4.2010 ist die Versorgungsausgleichskasse in Betrieb.
Hierbei handelt es sich um eine neue Pensionskasse, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war und in die zukünftig nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen können.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und zunehmend auch durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Gesetz zur Strukturreform
Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung).
Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere - bestimmten Mindestanforderungen genügende - Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, dann fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse.
Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds "Protektor" und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.
Gesetz zur ? Strukturreform des Versorgungsausgleichs
.
Hierbei handelt es sich um eine neue Pensionskasse, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war und in die zukünftig nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen können.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und zunehmend auch durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Gesetz zur Strukturreform
Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung).
Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere - bestimmten Mindestanforderungen genügende - Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, dann fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse.
Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds "Protektor" und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.
Gesetz zur ? Strukturreform des Versorgungsausgleichs
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